Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5200024/2025
Verfahren 42 - Vertrauensschutz - Aufhebung und Zurückverweisung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5200024/2025vom 07.07.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 278 Abs. 1 BAO ist der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im vorliegenden Fall erweist sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt als in wesentlichen Punkten ungeklärt, wie die oa Darstellung zeigt. Die Aktenlage zeigt, dass hinsichtlich einer Reihe von für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Umständen bislang keinerlei Ermittlungen durch die belangte Behörde durchgeführt wurden, die die konkrete Verbindung zum Bf erkennen lassen. Dies betrifft insbesondere jene Personen und Unternehmen, die nach Maßgabe der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des VwGH nunmehr in die Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung (neu!) einzubeziehen sind.
Das Zollamt hat zu diesen Beteiligten im Verhältnis zum Bf bislang weder Feststellungen getroffen noch Ermittlungsmaßnahmen gesetzt, die es erlauben, einen Sorgfaltsmaßstabsrahmen abzubilden. Es fehlen insbesondere Erhebungen zu deren konkreter Funktion, deren tatsächlicher Einbindung in die jeweiligen Geschäftsabläufe, den zwischen den Beteiligten bestehenden Rechts- und Leistungsbeziehungen sowie deren Bedeutung für die zoll- und abgabenrechtliche Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Vorgänge, dh inwieweit der Bf in diese Vorgänge eingebunden war und ob er diesbezüglich sorgfaltsgemäß gehandelt hat. Die diesbezüglichen Ermittlungen wurden somit nicht bloß unvollständig geführt, sondern überhaupt nicht vorgenommen.
Hinzu kommt, dass die erforderliche Sachverhaltsaufklärung nicht in Form einer bloß abstrakten oder generalisierenden Betrachtung erfolgen kann oder sich zum Zeitpunkt der Zollabfertigung auf die formelle Richtigkeit des CMR-Frachtbriefs stützen darf. Nochmal: Nicht jede geringfügige Unstimmigkeit oder jeder formale Fehler im CMR-Frachtbrief vermag für sich allein besondere Nachforschungen zu rechtfertigen oder den Vertrauensschutz aushebeln. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Kleinere Unrichtigkeiten können auf bloßen Versehen, Übermittlungsfehlern oder administrativen Ungenauigkeiten beruhen und lassen für sich genommen noch nicht den Schluss auf Unregelmäßigkeiten oder eine fehlende Glaubhaftigkeit zu. Erst wenn mehrere Auffälligkeiten zusammentreffen oder weitere objektive Umstände hinzutreten, die Zweifel an der Richtigkeit oder Echtheit der Angaben begründen, können weitergehende Ermittlungen geboten sein. Die Behörde hat daher nicht isoliert auf einzelne formale Mängel in einem Frachtbrief abzustellen, sondern sämtliche relevanten Indizien in ihrer Gesamtheit zu würdigen und zu beurteilen, ob diese insgesamt Anlass zu besonderen Nachforschungen geben hätte sollen; dies in diesem Fall eben auch im Verhältnis zu den gesamten Lieferketten hinsichtlich der Auftraggeber.
Sohin sind die maßgeblichen Feststellungen auf die einzelnen verfahrensgegenständlichen Einfuhrvorgänge herunterzubrechen und für jeden einzelnen Einfuhrfall gesondert zu erheben und zu würdigen. Die rechtliche Beurteilung setzt eine differenzierte Analyse der jeweiligen Warenbewegungen, Vertragsbeziehungen, Beteiligtenstrukturen sowie der konkreten Umstände der einzelnen Einfuhren voraus. Pauschale Schlussfolgerungen oder eine undifferenzierte Gesamtbetrachtung vermögen die erforderlichen Ermittlungen und Feststellungen nicht zu ersetzen.
Im Rahmen dieser Ermittlungen wird insbesonders das Zusammenspiel der jeweiligen T2- und T1-Verfahren, der zugrunde liegenden Kauf- und Lieferverträge sowie der Stellung und Funktion der beteiligten Unternehmen und Personen einer Ermittlung und Würdigung zu unterziehen sein. Zu klären ist insbesondere, in welcher Weise die einzelnen Rechtsbeziehungen und Warenbewegungen miteinander verknüpft waren und welche Bedeutung ihnen für die zoll- und abgabenrechtliche Beurteilung der jeweiligen folgenden Einfuhrvorgänge zukommt. Die Rolle des Beschwerdeführers kann dabei nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im Lichte der Beziehungen zu den Auftraggebern, den von ihm vertretenen Personen, den Frachtführern und sonstigen an den Einfuhrvorgängen beteiligten Unternehmen zu würdigen. Erst die Gesamtbetrachtung des Zusammenwirkens der Versandverfahren, der zugrunde liegenden Kaufgeschäfte und der jeweiligen Beteiligtenstruktur ermöglicht eine tragfähige Beurteilung der Verantwortlichkeiten und der daraus abzuleitenden abgabenrechtlichen Folgen.
Die nachzuholenden Ermittlungen betreffen damit nicht bloß einzelne ergänzende Erhebungsschritte, sondern grundlegende und für die Entscheidung wesentliche Sachverhaltselemente. Sie erfordern eine erstmalige umfassende Untersuchung der Rolle weiterer Beteiligter sowie eine einzelfallbezogene Aufarbeitung sämtlicher verfahrensgegenständlicher Einfuhrvorgänge. Dies schließt insbesondere die Beischaffung weiterer Unterlagen, die Durchführung ergänzender Befragungen und Auskunftsersuchen sowie eine neuerliche Würdigung der Ermittlungsergebnisse für jeden einzelnen Einfuhrfall ein. Dabei wird die belangte Behörde auch die ihr zur Verfügung stehenden digitalen Ermittlungsinstrumente und bestehenden Amtshilfemöglichkeiten auszuschöpfen haben. Gerade im Zollrecht bestehen umfangreiche unionsrechtliche und nationale Kooperationsmechanismen sowie elektronische Informations- und Kontrollsysteme, die eine Nachverfolgung von Warenbewegungen, die Zuordnung von Beteiligten und die Überprüfung von Geschäfts- und Vertragsbeziehungen ermöglichen. Die erforderliche Sachverhaltsaufklärung beschränkt sich daher nicht auf die Auswertung der bislang vorliegenden Unterlagen, sondern umfasst erforderlichenfalls auch die Einholung ergänzender Auskünfte im Wege der nationalen und internationalen Amtshilfe sowie die Nutzung der verfügbaren elektronischen Datenbestände und Kontrollinstrumente; Möglichkeiten über die das BFG nicht verfügt.
Angesichts des Umfangs und der Tiefe der noch erforderlichen Ermittlungen würde deren erstmalige Durchführung durch das Verwaltungsgericht auf eine Verlagerung wesentlicher Teile des behördlichen Ermittlungsverfahrens in das Beschwerdeverfahren hinauslaufen. Eine derartige Verlagerung widerspräche der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Verwaltungsbehörde und Verwaltungsgericht sowie der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 278 BAO.
Das bisherige Sachverhaltssubstrat weist somit erhebliche Lücken auf und bedarf einer umfassenden Ergänzung. Die erforderlichen Ermittlungen können von der belangten Behörde, die über die notwendigen Betriebsprüfungs- und Außendienstorgane verfügt, wesentlich rascher und effizienter durchgeführt werden als durch das Bundesfinanzgericht.
Erst die bislang unterlassenen Aktenbeischaffungen und ergänzenden Erhebungen schaffen die Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung über die Beschwerde. Wie bereits ausgeführt, sind umfangreiche weitere Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs erforderlich. Damit liegt ein Ausnahmefall vor, der trotz der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten restriktiven Anwendung des § 278 Abs. 1 BAO eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt.
Angesichts des erheblichen Umfangs der noch vorzunehmenden Verfahrensergänzungen ist der Aufhebung der Vorrang gegenüber einer Fortführung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesfinanzgericht einzuräumen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt muss in wesentlichen Punkten erstmals oder neuerlich erhoben und beurteilt werden. Dies erfordert zahlreiche Ermittlungsschritte, die zweckmäßigerweise vor Ort durch die Organe der belangten Behörde durchgeführt werden, welche den Sachverhalt unmittelbar erheben, Beweismittel aufnehmen und würdigen sowie den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben können.
Demgegenüber wäre das Bundesfinanzgericht darauf angewiesen, den Sachverhalt im Wege von Ermittlungsaufträgen oder eines umfangreichen schriftlichen Vorhaltsverfahrens zu ergänzen und die jeweiligen Ermittlungsergebnisse den Parteien wechselseitig zur Wahrung des Parteiengehörs vorzuhalten. Ein derartiges Vorgehen wäre erfahrungsgemäß mit erheblichem Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand für sämtliche Verfahrensbeteiligten verbunden und würde das Verfahren deutlich verzögern. Dies gilt auch für den Beschwerdeführer, dem durch wiederholte Vorhaltsbeantwortungen und Stellungnahmen zusätzlicher Aufwand entstünde.
Vor dem Hintergrund der erheblichen Ermittlungsdefizite ist eine erstmalige umfassende Sachverhaltsermittlung durch das Bundesfinanzgericht daher weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis gelegen. Vielmehr entspricht im vorliegenden Einzelfall die Aufhebung und Zurückverweisung dem Zweck des § 278 Abs. 1 BAO, weil sie nicht nur verfahrensökonomischer und kostengünstiger, sondern auch die effizienteste Möglichkeit zur vollständigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts darstellt.
Da somit zentrale und entscheidungswesentliche Ermittlungen bislang unterblieben sind und deren Nachholung eine umfassende behördliche Sachverhaltsermittlung voraussetzt, erweist sich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde als zweckmäßig und geboten.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage ist nicht erkennbar, weil nach dem Willen des Gesetzgebers in Fällen wie diesen eine Durchführung des Verfahrens vor der Behörde gewollt und zwingend geboten ist.
Salzburg, am 7. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5200024/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5200024.2025
- Stammnummer
- 152604
- Gültig
- 07.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF