Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0275-L/04
Festsetzung eines Säumniszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0275-L/04vom 08.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H.KG als RNF der H.GmbH, NiH.,
vertreten durch Dr. Claus Staringer, Steuerberater, 1010 Wien, Seilergasse
16, vom 16. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
9. Oktober 2003 betreffend Säumniszuschlag für die nicht
abgeführte Kapitalertragsteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) produziert, vertreibt und
handelt mit Bauteilen für die Industrie.
Anlässlich einer im Jahr 2003 stattgefundenen
Betriebsprüfung stellte der Prüfer unter anderem fest, dass für
eine im Jahr 2002 erfolgte Gewinnausschüttung Kapitalertragsteuer
vorzuschreiben ist: Mit Schreiben vom 18. April 2002 sei beim Finanzamt
Linz der KESt Verzicht für die Gewinnausschüttung im Jahr 2002 in
Höhe von 4,000.000,00 € vor Ablauf der zweijährigen Behaltefrist
beantragt worden. Diesem Antrag sei unter Vorbehalt der Voraussetzungen für
die Abzugsfreiheit vom Finanzamt zugestimmt worden. Am 15. Mai 2002 sei
eine Gewinnausschüttung der H.GmbH an die englische Muttergesellschaft H.L
in Höhe von 4,167.339,98 € erfolgt. Mit Wirkung vom 17. März 2003
habe die H.GmbH einen Gesellschafterwechsel vor Ablauf der zweijährigen
Behaltefrist durchgeführt. Durch diesen Gesellschafterwechsel seien die im
§ 94 EStG 1988 enthaltenen Voraussetzungen für den Entfall der
Kapitalertragsteuerpflicht nicht erfüllt. Folglich sei diese
vorzuschreiben. Nach § 95 Abs. 1 EStG betrage die einzubehaltende KESt
grundsätzlich 25 Prozent. In Anwendung des Art. 10 Abs. 1 lit. a DBA
Österreich-Großbritannien ermäßige sich der Steuersatz bei
Nachweis der Ansässigkeit des nutzungsberechtigten Empfängers im
Vereinigten Königreich für diese Gewinnausschüttung auf 5
Prozent.
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Bemessungsgrundlage
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Kapitalertragsteuer
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5% KESt von 4,167.339,98 €
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208.367,00 €
Das Finanzamt erließ am 9. Oktober 2003 entsprechend
der Feststellung der Betriebsprüfung einen Haftungs- und Abgabenbescheid
für die Kapitalertragsteuer 2002. Weiters setzte das Finanzamt Linz
mit gleichem Bescheid einen Säumniszuschlag für die nicht
abgeführte Kapitalertragsteuer in Höhe von 4.167,34 € (2% von
208.367,00 €) fest.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 wurde um
Verlängerung der Rechtsmittelfrist ersucht.
Der steuerliche Vertreter reichte die Berufung fristgerecht
am 17. Dezember 2003 ein.
Die Berufung richtet sich gegen die Festsetzung des
Säumniszuschlages. Die Festsetzung des 2%-igen
Säumniszuschlages wird damit bekämpft, da die vom Finanzamt
angenommene Abfuhrverpflichtung für die Kapitalertragsteuer dem Grunde nach
nicht bestehe und daher durch die Nichtabfuhr der Kapitalertragsteuer keine
Säumnis eingetreten sei. Die Bw. beantragte die Neuberechnung des
Säumniszuschlages im Falle der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO mit Null und stützte
den Antrag auf Nichtfestsetzung auch auf § 217 Abs. 7 BAO, weil sie an der
Säumnis kein grobes Verschulden treffe, was sich insbesondere aus der am
20. März 2003 fristgerecht erfolgten Anzeige und Anmeldung der
Gewinnausschüttung als potentiell kapitalertragsteuerpflichtigem Vorgang
ergebe.
Im Schreiben vom 25. Februar 2005 wurde auf die Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Mit Bescheid vom 31. März 2005 hat das Finanzamt Linz
den Haftungs- und Abgabebescheid betreffend Kapitalertragsteuer gemäß
§ 293 BAO dahingehend berichtigt, dass es statt "über den
Prüfungszeitraum 2001" richtig "über den Prüfungszeitraum 2002"
zu lauten hat.
Ergänzend wird noch zum Sachverhalt festgehalten, dass
mit Wirkung vom 23. Oktober 2003 die H.GmbH nach den §§ 2 ff
UmwandlungsG bzw. Art. II UmgrStG errichtend in die H.KG umgewandelt wurde. Die
Bw. ist Gesamtrechtsnachfolgerin der H.GmbH und daher als nunmehriger Adressat
des Säumniszuschlages anzusehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, sind gem. § 217 Abs. 1
BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Nach Abs. 2 beträgt der erste
Säumniszuschlag 2 Prozent des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO ist auf Antrag des
Abgabenpflichtigen der Säumniszuschlag insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die
nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit, unabhängig davon, ob die Festsetzung
der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig oder mit Berufung
angefochten ist (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, § 217 BAO, S 146,
mwN).
Hierzu ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die
Abgabe einer unrichtigen Selbstberechnung und in der Folge die damit verbundene
Nichtentrichtung zum Fälligkeitstermin bewusst vorgenommen bzw. in Kauf
genommen wurde.
Statt den sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden
Steuersatz für die Berechnung der Kapitalertragsteuer anzuwenden, wurde die
Selbstberechnung mit "Null" durchgeführt. Die hierfür angeführte
Begründung, nämlich dass die zuschlagsbelastete Abgabenschuld
gemeinschaftswidrig sei und daher die Bw. gezwungen gewesen sei eine
Null-Meldung einzureichen, geht ins Leere.
Zur Abwendung der Rechtsfolge, dass der Bw. ein
Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, wäre es zumutbar gewesen eine den
gesetzlichen Bestimmungen richtige Kapitalertragsteueranmeldung abzugeben und
den Betrag zum Fälligkeitstermin zu entrichten. Zur entsprechenden
Rechtsverteidigung hätte in weiterer Folge ein Feststellungsbescheid im
Sinne des § 92 Abs. 1 BAO beantragt werden können (vgl. VfGH
3.3.1971, B 175/70 bzw. auch Ritz, BAO Kommentar, § 92 BAO, S 204). Die
Voraussetzung für eine Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages,
nämlich das Nichtvorliegen eines groben Verschuldens, ist im vorliegenden
Fall daher nicht erfüllt.
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 8.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0275-L/04
- Stammnummer
- 15253
- Gültig
- 08.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF