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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102862/2018

Bestimmte mit daran anschließender unbestimmter Vertragsdauer bei einem Bestandvertrag über Geschäftsräumlichkeiten in einem Einkaufszentrum. Vereinbarung der Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102862/2018vom 20.07.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Bf. hat sich zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung verpflichtet. Aus der diesbezüglich geleisteten Jahresprämie iHv € 394,14 ergibt sich ein monatlicher Durchschnittswert iHv € 32,85. Dieser ist ebenso auf die gebührenrechtliche Gesamtdauer zu vervielfachen und daher mit einem Betrag von € 6.785,82 (€ 32,85 x 206,57 Monate) dem Wert hinzuzurechnen. Ergebnis Der für die Gebührenberechnung maßgebliche Gesamtwert errechnet sich wie folgt: € 1.795.027,20 (Bestandzins) + € 450.779,56 (Betriebs- und Nebenkosten) + € 6.785,82 (Versicherungskosten) = € 2.252.592,58. Die Gebühr für den 3. Nachtrag ist gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG mit 1 % des Wertes, somit iHv € 22.525,93 festzusetzen. Zum Vorbringen der Bf. zum Grundsatz von Treu und Glauben Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf Grund des Legalitätsprinzips (Art. 18 B-VG) der Grundsatz von Treu und Glauben nur dort Auswirkungen zeitigen, wo das Gesetz der Verwaltung einen Vollzugsspielraum einräumt (zB VwGH 7.5.2025, Ra 2024/15/0012, mwN). Ein solcher Vollzugsspielraum besteht bei der Festsetzung der Gebühr gemäß § 33 TP 5 GebG jedoch nicht, weshalb dem Grundsatz von Treu und Glauben im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Bedeutung zukommt. Bei der Anwendung der Norm des § 200 BAO beschränkt sich der Ermessensspielraum darauf, ob bei Vorliegen einer Ungewissheit iSd § 200 Abs. 1 BAO eine vorläufige oder eine endgültige Festsetzung erfolgt. Wenn aber - wie in gegenständlichem Fall - die Ungewissheit beseitigt ist, ist gemäß § 200 Abs. 2 BAO die vorläufige durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Für das im Beschwerdeschriftsatz in eventu gestellte Nachsichtsansuchen ist das Finanzamt Österreich zuständig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelangte das Bundesfinanzgericht aufgrund der Gewichtung und Wahrscheinlichkeit der Realisierung der vereinbarten Kündigungsgründe zum Ergebnis, dass der formal auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Vertrag gebührenrechtlich zunächst als ein Vertrag von bestimmter Dauer und erst daran anschließend als Vertrag auf unbestimmte Dauer zu werten ist (vgl. insb. VwGH 15.12.2008, 2006/16/0072; 3.6.2020, Ra 2019/16/0182; 15.12.2025, Ro 2025/16/0004, mwN). Zudem ist die Beurteilung, ob ein konkreter Bestandvertrag vom Verwaltungsgericht, das sich auf dem Boden der erwähnten Rechtsprechung bewegt, im Einzelfall in seiner Gesamtgestaltung als Vertrag auf bestimmte Dauer oder auf unbestimmte Dauer gedeutet wird - von krassen Fehlentscheidungen abgesehen - keine Frage, die über den Einzelfall hinausgeht und daher nicht grundsätzlich im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa VwGH 17.5.2023, Ra 2023/16/0056, mwN). Wien, am 20. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102862/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102862.2018
Stammnummer
152514
Gültig
20.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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