Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103532/2023
Verkaufspreis Liegenschaft - Wertermittlung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103532/2023vom 18.08.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Abs. 3 - Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Die Bf. hatte mit Schreiben vom 29. Juli 2026 die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid Gruppenmitglied für das Jahr 2018 zurückgezogen.
Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine unwiderrufliche, einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird. Einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedarf es dazu nicht.
Durch die Zurücknahme der Beschwerde verliert das Bundesfinanzgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache.
Die Beschwerde war daher mit Beschluss gem. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren war einzustellen. Der angefochtene Bescheid trat somit in Rechtskraft.
Über die Beschwerde war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt der Entscheidung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde. Die Revision ist nicht zulässig.
BEILAGE: 1 BERECHNUNGSLBLATT 2017
Wien, am 18. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103532/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103532.2023
- Stammnummer
- 152487
- Gültig
- 18.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF