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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100408/2022

Seilbahn-Projekt-Teil 1; Liebhaberei bei § 1 (1) LVO-Tätigkeit, keine Anlaufverluste; kein Auftrag für Durchführung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100408/2022vom 24.07.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Eine steuerlich relevante Einkunftsquelle liegt daher ab Beginn der Betätigung nicht vor, Anlaufverluste sind somit nicht anzuerkennen. Im Ergebnis - als Resultat einer Gesamtbetrachtung nach § 2 Abs 1 LVO - sind somit die vom Bf ausgeübten Tätigkeiten (in Form einer einheitlichen Einkunftsquelle) jedenfalls ab 2014 nicht als steuerlich relevante Einkunftsquelle zu beurteilen und die Beschwerde für die Jahre 2014 bis 2018 (und in weiterer Folge auch für das Jahr 2019 RV/5100330/2022) hinsichtlich der Einkommensteuer als auch der Umsatzsteuer als unbegründet abzuweisen. HINWEIS: Im Vorlageantrag vom 11.02.2022 brachte der Bf zusätzlich eine Beschwerde ein. Diese richtete sich gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 14.01.2022 in Höhe von 696,64 Euro. Hinsichtlich dieses Bescheides hat die zuständige Abgabenbehörde weder eine Beschwerdevorentscheidung erlassen noch die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht gesondert zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 14.01.2022 ist daher nach wie vor unerledigt. Mangels Zuständigkeit des Gerichts ist über diese Beschwerde von der Abgabenbehörde zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht ist bei der Beurteilung der Rechtsfragen der in der Entscheidung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Darüber hinaus hing die gegenständliche Entscheidung von der im Rahmen der Beweiswürdigung vorgenommene Beurteilung von Tatfragen ab, mit denen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung in Zusammenhang stehen. Eine (ordentliche) Revision war daher nicht zulässig. Graz, am 24. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100408/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100408.2022
Stammnummer
152460
Gültig
24.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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