Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100408/2022
Seilbahn-Projekt-Teil 1; Liebhaberei bei § 1 (1) LVO-Tätigkeit, keine Anlaufverluste; kein Auftrag für Durchführung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100408/2022vom 24.07.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Eine steuerlich relevante Einkunftsquelle liegt daher ab Beginn der Betätigung nicht vor, Anlaufverluste sind somit nicht anzuerkennen.
Im Ergebnis - als Resultat einer Gesamtbetrachtung nach § 2 Abs 1 LVO - sind somit die vom Bf ausgeübten Tätigkeiten (in Form einer einheitlichen Einkunftsquelle) jedenfalls ab 2014 nicht als steuerlich relevante Einkunftsquelle zu beurteilen und die Beschwerde für die Jahre 2014 bis 2018 (und in weiterer Folge auch für das Jahr 2019 RV/5100330/2022) hinsichtlich der Einkommensteuer als auch der Umsatzsteuer als unbegründet abzuweisen.
HINWEIS:
Im Vorlageantrag vom 11.02.2022 brachte der Bf zusätzlich eine Beschwerde ein. Diese richtete sich gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 14.01.2022 in Höhe von 696,64 Euro.
Hinsichtlich dieses Bescheides hat die zuständige Abgabenbehörde weder eine Beschwerdevorentscheidung erlassen noch die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht gesondert zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 14.01.2022 ist daher nach wie vor unerledigt. Mangels Zuständigkeit des Gerichts ist über diese Beschwerde von der Abgabenbehörde zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist bei der Beurteilung der Rechtsfragen der in der Entscheidung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Darüber hinaus hing die gegenständliche Entscheidung von der im Rahmen der Beweiswürdigung vorgenommene Beurteilung von Tatfragen ab, mit denen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung in Zusammenhang stehen. Eine (ordentliche) Revision war daher nicht zulässig.
Graz, am 24. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 und 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100408/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100408.2022
- Stammnummer
- 152460
- Gültig
- 24.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF