Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100330/2022
Seilbahn-Projekt-Teil 2; Liebhaberei bei § 1 (1) LVO-Tätigkeit, keine Anlaufverluste; kein Auftrag für Durchführung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100330/2022vom 24.07.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Prognoserechnung aus dem Jahr 2019 konnte eine Einkünftevermutung ebenso nicht nachweisen. Diese wurde von der steuerlichen Vertretung lediglich auf Basis telefonischer Angaben des Bf und insbesondere erst ab dem Jahr 2016 erstellt.
Die beiden Tätigkeiten sind daher nicht geeignet, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes Gewinne in einer Höhe zu erwirtschaften, die nicht nur angefallene Verluste ausgleichen, sondern darüber hinaus zu einer Mehrung des Betriebsvermögens zu führen.
Eine steuerlich relevante Einkunftsquelle liegt daher ab Beginn der Betätigung nicht vor, Anlaufverluste sind somit nicht anzuerkennen.
Im Ergebnis - als Resultat einer Gesamtbetrachtung nach § 2 Abs 1 LVO - sind somit die vom Bf ausgeübten Tätigkeiten (in Form einer einheitlichen Einkunftsquelle) jedenfalls ab 2014 bis inklusive 2019 nicht als steuerlich relevante Einkunftsquelle zu beurteilen und die Beschwerde auch für das Beschwerdejahr 2019 hinsichtlich der Einkommensteuer als auch der Umsatzsteuer als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist bei der Beurteilung der Rechtsfragen der in der Entscheidung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Darüber hinaus hing die gegenständliche Entscheidung von der im Rahmen der Beweiswürdigung vorgenommene Beurteilung von Tatfragen ab, mit denen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung in Zusammenhang stehen. Eine (ordentliche) Revision war daher nicht zulässig.
Graz, am 24. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 und 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100330/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100330.2022
- Stammnummer
- 152458
- Gültig
- 24.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF