Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0146-I/04
Generalsanierung eines Kachelofens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0146-I/04vom 08.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch wenn die Generalsanierung eines Kachelofens grundsätzlich als Reparatur anzusehen ist und daher die dafür anfallenden Kosten einem Sonderausgabenabzug nicht zugänglich sind, bewirkt der gleichzeitige Einbau einer automatischen Verbrennungsluftsteuerung eine Erhöhung des Nutzwertes (leichtere Bedienbarkeit, Energieeinsparung). Die anteilig auf den Einbau der Verbrennungsluftsteuerung entfallenden Kosten stellen somit Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen den Bescheid
des Finanzamtes Z vom 11. September 2002 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 26. März 2002 beantragte die
Steuerpflichtige die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2001 und begehrte dabei u.a. den Abzug von Aufwendungen für
die Generalsanierung eines "alten" Kachelofens als Sonderausgaben für
Wohnraumsanierung.
Mit Bescheid
vom 11. September 2002 führte das Finanzamt die
Arbeitnehmerveranlagung durch und versagte den in Rede stehenden Aufwendungen
die Abzugsfähigkeit. Begründend wurde lediglich auf die (telefonische)
Besprechung verwiesen, ohne den Inhalt dieser Besprechung
wiederzugeben.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte sich die
Steuerpflichtige gegen die Nichtanerkennung der "geltend gemachten
Sonderausgaben" für die Ofensanierung und rügte eingangs, dass der
Hinweis auf das Telefongespräch mit einem ihr namentlich nicht bekannten
Herren für sie als "Begründung" nicht nachvollziehbar sei. Weiters
führte sie aus, dass beim Neubau ihres Wohnhauses im Jahre JJJJ als Heizung
eine Elektroheizung (großteils Nachtspeicheröfen) kombiniert mit
einem Kachelofen im Aufenthaltsraum (Wohnzimmer) eingebaut worden wäre. In
der Regel würden im Erdgeschoß nur Küche, Wohnzimmer,
Schlafzimmer und Bad beheizt, die restlichen Räume des Hauses wären
mit kurzfristigen Ausnahmen unbeheizt. Diese könnten aber auch bei
eingeschalteter Heizung nur als Schlafräume genutzt werden, da die
Nachtspeicheröfen zur Schaffung eines Wohnklimas für den
ständigen Aufenthalt nicht ausreichen würden.
Auch habe sich herausgestellt, dass der im Wohnzimmer
vorhandene elektrische Nachtspeicherofen allenfalls in den Übergangszeiten
alleine in der Lage wäre, eine zufriedenstellende Wohntemperatur zu
schaffen. Vielmehr sei es je nach Witterung von Mitte/Ende September bis
Anfang/Mitte Mai erforderlich, das Wohnzimmer mittels Kachelofen zu beheizen.
Zusätzlich müsse im Hochwinter auch noch der Nachtspeicherofen
"dazugeschalten" werden. Der Kachelofen trage in den Übergangszeiten auch
zur Temperierung der benachbarten Räume bei, sodass auch diese nur im
Hochwinter zusätzlich elektrisch beheizt werden müssten.
Die Generalsanierung des
Kachelofens wäre in Folge dessen starker Beanspruchung und der damit
verbundenen Baufälligkeit unbedingt erforderlich gewesen. Auch habe sich in
der Folge ergeben, dass sich durch den neuen Ofen mit der neuen
Steuereinrichtung bei wesentlich verbesserter Heizleistung der Holzverbrauch um
mehr als ein Viertel gegenüber vergangenen Heizperioden verringert
habe.
Das Finanzamt forderte die Berufungswerberin daraufhin auf,
unter Vorlage der Grundrisspläne bekanntzugeben, mit welchen Heizquellen
die einzelnen Räumlichkeiten der Wohnung im Kalenderjahr 2001 beheizt
worden wären.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes übermittelte die Berufungswerberin die gewünschten
Grundrisspläne, führte die einzelnen Heizquellen an und
erläuterte zusätzlich, dass das Haus im Jahr der Errichtung nach dem
damaligen Stand der Technik errichtet worden sei, heute jedoch insbesondere
hinsichtlich der Wärmeisolierung und der Heizung nicht mehr dem Stand der
Technik entspreche. Speziell sei die elektrische Heizung des Wohn- und
Esszimmers von Vorne herein auf den zugleich mit dem Neubau des Hauses
eingebauten zusätzlichen Kachelofen bemessen worden. Auf Grund der starken
Beanspruchung wäre nach 20 Jahren eine Generalsanierung notwendig geworden,
bei welcher die Kacheln zur Gänze wiederverwendet worden seien und die
Außenansicht und Außenabmessungen unverändert geblieben
wären.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 29. Jänner 2004 und zusätzlicher Begründung vom
30. Jänner 2004, beides zugestellt am 2. Feber 2004, wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. In der ausführlichen
Begründung kam das Finanzamt zum Schluss, dass im gegenständlichen
Fall lediglich Instandhaltungsaufwand und kein Instandsetzungsaufwand vorliege,
was aber für die Abzugsfähigkeit der getätigten Aufwendungen von
entscheidender Bedeutung wäre. Aber selbst wenn die Reparatur des
Kachelofens als Neuherstellung beurteilen würde, könnten die
Aufwendungen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, da es sich diesfalls nur
um die Errichtung einer zusätzlichen Heizmöglichkeit handeln
würde.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
bezeichnete die Argumentationslinie des Finanzamtes als nicht schlüssig.
Einerseits sei der Kachelofen integraler Bestandteil der Heizung für den
Wohn- und Aufenthaltsbereich und wäre nicht nachträglich errichtet
worden. Andererseits wäre ohne Kachelofen im Wohnbereich in den Monaten
Dezember bis Ende Feber nur eine Raumtemperatur von 18° C zu erzielen
und wäre die Heizleistung der Nachtspeicheröfen von vornherein so
dimensioniert worden, dass tagsüber auch der Kachelofen beheizt werden
müsse. Ein kombinierte Heizung Elektroheizung - Kachelofen wäre
in den 70iger und 80iger Jahren in vielen Einfamilienhäusern eingebaut
worden. Der vorhandene Kachelofen sei daher keine Zusatzheizung, sondern
Bestandteil der gesamten Heizanlage.
Zur verbesserten Energienutzung wäre die dem heutigen
Stand der Kachelofentechnologie entsprechende elektronische Absperrautomatik
eingebaut worden. Damit könne neben den positiven Auswirkungen auf die
Umwelt beim Brennstoffverbrauch nachweislich ein Einsparungspotential von 25 bis
30% lukriert werden. Die verbesserte Heizleistung wirke sich daher sowohl auf
den Energienutzungsgrad als auch auf die Bedienbarkeit dieses Teiles der
Heizanlage positiv aus.
Wäre der sanierungsbedürftige Kachelofen nicht
saniert worden, hätte die gesamte Heizanlage des Wohnbereiches ausgetauscht
werden müssen, da die Bewohnbarkeit durch den nicht mehr
funktionsfähigen und aus der Sicht des Brandschutzes sogar
gefährlichen Kachelofen im Hochwinter nicht mehr gegeben gewesen
wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c
EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens Ausgaben zur Sanierung von
Wohnraum als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des
Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist
und
Instandsetzungsaufwendungen
einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn
diese Aufwendungen den Nutzwert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den
Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern,
oder
Herstellungsaufwendungen
vorliegen.
Im gegenständlichen Fall steht folgender Sachverhalt
unbestritten fest:
Die Berufungswerberin bewohnt ein im Jahr JJJJ errichtetes
Wohnhaus. Diese wurde seit der Errichtung mittels Elektroheizungen (Radiatoren,
Nachtspeicheröfen) und einem Kachelofen beheizt. Im Jahr 2001 wurde der
Kachelofen über unmittelbaren Auftrag der Einschreiterin durch einen
befugten Unternehmer generalsaniert, indem er vollständig abgetragen und
mit neuer Schamotteausfütterung und einer erstmalig eingebauten
automatischen Verbrennungsluftsteuerung unter Verwendung der alten Kachelware in
gleicher Größe und Ausführung am selben Ort wieder aufgebaut
wurde. Die Gesamtkosten dieser Maßnahme betrugen S 76.906.-, welche
die Steuerpflichtige als Sonderausgaben bei der Veranlagung geltend
machte.
In den weiteren
Ausführungen blieb unbestritten, dass der Kachelofen bereits bei der
Errichtung des Wohnhauses als Teil der Heizanlage konzeptiert wurde und die
Heizleistung der übrigen Heizquellen allein nicht für eine
ausreichende Raumtemperatur sorgen können.
Wie eingangs ausgeführt, können Aufwendungen
für Sanierungsmaßnahmen nur dann als Sonderausgaben steuerlich
anerkannt werden, wenn sie - neben der Erfüllung anderer hier nicht
strittiger Voraussetzungen - als Instandsetzungs- oder
Herstellungsaufwendungen anzusehen sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 22.2.1994, 91/14/0234, ausdrücklich ausführte,
können Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen auf Grund der
eindeutigen gesetzlichen Anordnung nur dann als Sonderausgaben nach
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 abzugsfähig
sein, wenn Instandsetzungsaufwendungen vorliegen. Im gegenständlichen Fall
ist daher zu prüfen, ob durch die Generalsanierung des Kachelofens ein
begünstigter Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwand getätigt wurde.
Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, liegen Instandsetzungsaufwendungen
vor, wenn durch diese der Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöht
oder der Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängert wird. Nach
einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung wird einerseits die
Nutzungsdauer von Wohnraum wesentlich verlängert, wenn selbständige
Bestandteile der Wohnung ausgetauscht werden, die einen wesentlichen Einfluss
auf die Nutzungsdauer der Wohnung haben und andererseits der Nutzungswert von
Wohnraum wesentlich erhöht, wenn unselbständige Bestandteile der
Wohnung ausgetauscht werden und dadurch - ohne dabei die Nutzungsdauer
wesentlich zu verlängern - eine wesentliche, als Sanierung zu
wertende Verbesserung des Wohnwertes eintritt. Keine wesentliche Erhöhung
der Nutzungsdauer oder des Nutzungswertes und damit nicht begünstigter
Instandhaltungsaufwand liegt hingegen bei bloßen Reparaturen vor, auch
wenn diese nicht jährlich anfallen (vgl. VwGH 22.2.1994, 91/14/0234;
Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 18
Tz 69). Reparaturen dienen nämlich lediglich der Erhaltung des
bestehenden (früheren) Zustandes und stellen daher keine Sanierung
(Verbesserung) gegenüber dem ursprünglichen Zustand dar. Ebenfalls
grundsätzlich keine Instandsetzung liegt vor, wenn lediglich punktuelle
Verbesserungen vorgenommen werden; im Rahmen der Sonderausgabenregelung
genügt es jedoch, wenn der Nutzwert des Wohnraumes wesentlich erhöht
wird (vgl. Doralt, ÖStZ 1988, 339).
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der
Kachelofen im Zuge der Errichtung des Wohnhauses der Berufungswerberin als
Bestandteil der Beheizungsanlage konzipiert wurde und ohne diesen eine
ausreichende Beheizung des Aufenthaltsraumes (Wohnzimmers) nicht möglich
wäre. Es steht somit für den unabhängigen Finanzsenat fest, dass
der Kachelofen nicht zusätzlich zu einer funktionsfähigen anderen
Heizungsanlage errichtet wurde, sondern im Rahmen des ursprünglich
bestehenden Heizsystems eine wesentliche Rolle spielt. Auch die Tatsache, dass
nach einem Zeitraum von 20 Jahren ein Austausch des Innenschamottes notwendig
wurde, zeugt von der intensiven Verwendung und lässt darauf
schließen, dass der Kachelofen die primäre Heizquelle des Wohnraumes
darstellt. Damit sind auch die Ausführungen der Berufungswerberin durchaus
nachvollziehbar, welche den Kachelofen als primäre Heizquelle
bezeichnet.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ist dem
Finanzamt aber insoweit zuzustimmen, als es, basierend auf den Angaben der
Berufungswerberin im erstinstanzlichen Verfahren, wonach durch den
langjährigen Gebrauch des Kachelofens der Austausch der Schamotteteile
notwendig, der Kachelofen jedoch in der alten Form und Größe unter
Verwendung der alten Kacheln wieder aufgebaut wurde, im gegenständlichen
Fall von einer Reparaturmaßnahme ausgegangen ist. Die Erneuerung des
Innenschamottes (der Brennkammer und der Züge) eines Kachelofens, welche
zwangsläufig ein (zumindest teilweises) Abtragen des Ofens mit sich bringt,
auf Grund der Beanspruchung durch eine langjährige Nutzung, stellt für
sich allein jedenfalls eine nicht als Instandsetzung zu qualifizierende
Reparatur dar und ist deshalb nicht vom Sonderausgabentatbestand des
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 umfasst. Auch der
Umstand, dass im Zuge einer Reparatur bessere Materialien oder eine modernere
Ausführung gewählt wird, nimmt den Aufwendungen in der Regel noch
nicht den Charakter eines Erhaltungsaufwandes (vgl. Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 28 EStG 1988,
Tz 18.1).
Im vorliegenden Fall beschränkte sich die von der
Berufungswerberin gesetzte, als "Generalsanierung" bezeichnete Maßnahme
jedoch nicht allein auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes,
sondern wurde im Rahmen der Erneuerung des Innenschamottes auch eine
automatische Verbrennungsluftsteuerung eingebaut, welche nach den unbestrittenen
Angaben im Vorlageantrag zu einer Brennstoffeinsparung von 25 bis 30% und einer
leichteren Bedienbarkeit des Kachelofens führt.
Nach Literatur (vgl. Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 28 EStG 1988, Tz 18.2) und
Verwaltungspraxis führen u.a. Maßnahmen zur Verminderung des
Energieverbrauches oder Energieverlustes von Zentralheizungs- und
Gebrauchswarmwasseranlagen zu einer Erhöhung des Nutzwertes. Wenn nun in
einem Wohnhaus keine Zentralheizungsanlage besteht, aber eine - wie oben
ausgeführt - wesentliche Heizquelle im Zuge einer notwendigen
Reparatur, welche auf Grund der Art und des Ausmaßes einer Neuerrichtung
gleichkommt, hinsichtlich der Effizienz und auch Bedienbarkeit durch bisher
nicht vorhandene technische Maßnahmen verbessert wird, würde dies
- nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates - doch eine
Maßnahme darstellen, welche als Wohnraumsanierung im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 angesehen werden
kann, zumal diese Gesetzesbestimmung die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen
u.a. an das Vorliegen einer Erhöhung des Nutzwertes, welcher jedoch
wesentlich sein muss, knüpft. Über die Notwendigkeit der Erhöhung
des Nutzwertes hinaus lassen sich dem Gesetz keine einschränkenden
Regelungen entnehmen, sodass in diesem Fall entsprechender Auslegungsspielraum
besteht.
Dass durch die Setzung von Maßnahmen zur Senkung des
Energieverbrauches und auch durch eine leichtere Bedienbarkeit eine
Erhöhung des Nutzwertes eintritt, entspricht der Literatur- und
Verwaltungsmeinung, der sich der unabhängige Finanzsenat anschließt.
Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall jedoch, ob sich die
Erhöhung des Nutzwertes des Wohnraumes durch die von der Berufungswerberin
gesetzte Maßnahme in einem Ausmaß bewegt, die als "wesentlich" im
Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzusehen ist.
Dabei ist eingangs festzustellen, dass im Bereich der
Sonderausgaben bereits die Sanierung des (einzelnen) Wohnraumes begünstigt
ist und nicht die gesamte Wohnung erfasst sein muss (vgl. Doralt,
Einkommensteuer-Gesetz, Kommentar, 3. Auflage, § 18 Tz 196).
Dass die eingebaute automatische Verbrennungsluftsteuerung die Handhabung des
Kachelofens insoweit erleichtert, weil sie eine händische Bedienung und
laufende Kontrolle im Zusammenhang mit dem Anheizvorgang ersetzt, ist
offensichtlich. Durch den Wegfall dieser manipulativen Tätigkeiten allein
tritt jedoch noch keine wesentliche Erhöhung des Nutzwertes ein. Diese
Einschätzung ändert sich jedoch, wenn sie im Zusammenhang mit der
Energieeinsparung betrachtet wird. Nach den unbestrittenen Angaben der
Berufungswerberin wurde durch die gesamten Erneuerungsmaßnahmen insgesamt
ein Einsparungspotential bei den Heizkosten von 25 bis 30% erreicht. Eine
derartige Verringerung des Heizmaterialverbrauches ist nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates doch als wesentliche Nutzwerterhöhung
anzusehen. Dies insbesonders deshalb, weil der in Rede stehende Kachelofen nicht
nur der Beheizung eines Raumes, sondern im gesamten benutzten Aufenthaltsbereich
die wesentliche Heizquelle darstellt. Diese Ansicht wird bestärkt durch die
Ausführungen zu § 28 EStG 1988 (Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung), nach welchen eine Erhöhung des Nutzwertes
eines Gebäudes (im Bereich des § 18 EStG 1988 reicht bereits
die Erhöhung des Nutzwertes des Wohnraumes - siehe oben) dann
vorliegt, wenn in Folge der Instandsetzung kürzere Leerstehungen vorliegen
oder der Wohnwert für Mieter verbessert wird (vgl. Doralt,
Einkommensteuer-Gesetz, Kommentar, 3. Auflage, § 28 Tz 124).
Es ist wohl unbestreitbar, dass eine mit den vorhandenen Öfen nicht
beheizbare Wohnung nicht vermietbar ist bzw. der Wohnwert durch die Installation
einer modernen Heizquelle verbessert wird.
Zusammenfassend kommt der unabhängige Finanzsenat zum
Schluss, dass durch den Einbau der automatischen Verbrennungsluftsteuerung
jedenfalls eine Sanierungsmaßnahme gesetzt wurde, deren Kosten als
Sonderausgaben abzugsfähig sind. Ob die Erneuerung/Reparatur des
Kachelofens hinsichtlich der Innenschamotte zu abzugsfähigen Sonderausgaben
geführt hat, ist aus folgendem Grund nicht weiter
entscheidend:
Nach § 18 Abs. 3 EStG 1988 sind die
sogenannten "Topfsonderausgaben" (dazu gehören die Aufwendungen für
bestimmte Versicherungen, für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung sowie
für Genussscheine und junge Aktien) im streitgegenständlichen
Kalenderjahr nur bis zu einem Höchstbetrag von S 40.000,00
abzugsfähig. Von diesem Höchstbetrag mindert im gegenständlichen
Fall ein Viertel die Steuerbemessungsgrundlage (§ 18 Abs. 3
Z 2 EStG 1988). Vom Finanzamt wurden Versicherungsprämien in
Höhe von S 16.846,60 als "Topfsonderausgaben" anerkannt. Die Kosten
für den Einbau der Verbrennungsluftsteuerung betrugen (inkl. USt.)
S 24.780,00 und stellen ebenfalls abzugsfähige Aufwendungen dar. Damit
ist aber der zu viertelnde abzugsfähige Höchstbetrag erreicht. Die
restlichen Kosten für den Kachelofen können somit keinesfalls zu
steuerlichen Auswirkungen führen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 8. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KachelofenErhaltungsaufwandInstandsetzungsaufwandEnergieeinsparungNutzwerterhöhungVerbrennungsluftsteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0146-I/04
- Stammnummer
- 15243
- Gültig
- 08.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF