Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100952/2018
Empfängerbenennung nach § 162 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100952/2018vom 14.06.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Falls der sorgfältige Bauunternehmer die technische Leistungsfähigkeit des Subunternehmers nicht kannte, griff er auf eventuell vorhandene Unternehmensbroschüren zurück oder suchte auf der Webseite des Subunternehmers nach passenden Referenzprojekten und der Anzahl der Mitarbeiter. Der sorgfältige Bauunternehmer überzeugte sich auch durch brancheninterne Informationen (z.B. von Auftraggebern der Referenzprojekte), dass der Subunternehmer die Leistung vertragsgemäß in der vereinbarten Qualität und im vereinbarten Zeitraum erbringen kann. Betriebsbesuche am Unternehmenssitz des Subunternehmers wurden üblicherweise nicht durchgeführt.
Kleinunternehmer haben 2013 und 2014 nur selten Bonitätsauskünfte (z.B. KSV-Rating, Bankauskünfte oder Abfrage beim ANKÖ - Auftragnehmerkataster Österreich) eingeholt. Zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Subunternehmer wurde damals auch von sorgfältigen Kleinunternehmern üblicherweise wenig dokumentiert.
d. Berufliche Zuverlässigkeit
Die berufliche Zuverlässigkeit prüfte der sorgfältige Bauunternehmer 2013 und 2014 durch eine Abfrage bei der Sozialversicherung, ob der Subunternehmer auf der HFU-Liste (= Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen) geführt wurde. Ein Ausdruck der Abfrage der HFU-Liste wurde üblicherweise zum Akt genommen, falls der Subunternehmer eingetragen war.
Die Eintragung des Subunternehmers in dieser Liste stellte den Unternehmer von seiner Haftung für Beiträge und Abgaben aus Arbeitsverhältnissen von Subunternehmen frei. Wurde der Subunternehmer nicht auf der HFU-Liste geführt, konnte sich der Generalunternehmer durch Überweisung von 25% (20% Sozialversicherungsbeiträge und 5% Lohnabgaben) des zu leistenden Werklohnes an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse (heute: ÖGK) gleichzeitig mit der Bezahlung des restlichen Werklohnes an den Subunternehmer aus seiner Haftung befreien.
2013 und 2014 haben sich nach den Erfahrungen des Sachverständigen einige Unternehmen anstelle des automatischen Werklohnabzuges von 25%, falls der Subunternehmer nicht auf der HFU-Liste geführt war, mit Unbedenklichkeitsbestätigungen von Sozialversicherungsanstalten und Finanzämtern zufriedengegeben. Dadurch haben sie sich aber nicht von der Generalunternehmerhaftung befreit.
2 Bei der Beauftragung und Auftragsabwicklung
a. Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten
Bei der Unterzeichnung des schriftlichen Werkvertrages kontrollierte der sorgfältige Bauunternehmer den amtlichen Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten und legte Ausweiskopien gemeinsam mit dem Werkvertrag zum Akt.
b. Anmeldung von Mitarbeitern
2013 und 2014 wurden die Anmeldungen der einzelnen Mitarbeiter des Subunternehmers bei der Sozialversicherung (und im Falle eines Drittstaatsangehörigen die Aufenthaltserlaubnis und die Arbeitsbewilligung) vom sorgfältigen Unternehmer üblicherweise nur beim erstmaligen Einsatz kontrolliert und gemeinsam mit der Ausweiskopie dokumentiert. Laufend wiederkehrende Kontrollen der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung während der gesamten Bauzeit waren damals nicht üblich. Täglich wurde üblicherweise nur die gesamte Mannanzahl eines Subunternehmers auf den Bautagesberichten dokumentiert.
c. Rechnungsprüfung
Bei der Rechnungsprüfung wurden 2013 und 2014 vom sorgfältigen Bauunternehmer zwar die formalen Anforderungen an die Rechnungslegung geprüft, inhaltlich wurde aber oft auf die Prüfung der Richtigkeit der UID-Nummer verzichtet. Eben so wenig wurde damals bei der Überweisung des Werklohnes nochmals die aktuelle Eintragung in die HFU-Liste geprüft.
Die Beschwerdeführerin hat die im Baubereich übliche Sorgfalt nicht walten lassen.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt und dem Sachverständigengutachten vom 29. Oktober 2021, welches im Verfahren zu BFG GZ. RV/5101505/2018 vom 4. Jänner 2022 "zur Klärung der Frage, welcher Sorgfaltsmaßstab durch den Beschwerdeführer bei der Prüfung von Subunternehmen in den Jahren 2013 und 2014 vor und bei der Beauftragung und während der Auftragsabwicklung anzuwenden war" eingeholt wurde und in der gegenständlichen Beschwerdesache aufgrund der Übereinstimmung gewichtiger Punkte in den Sachverhalten herangezogen wird.
Aus den folgenden Umständen ergibt sich, dass die Leistungen nicht von den Rechnungsausstellern ***AB*** und ***CD*** erbracht wurden:
Zu den allgemeinen Daten
Dass die Leistungen zweifellos erbracht wurden, ergibt sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfung und den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen (BFG-Akt ON 1, 21 und 45).
Die Daten zu den Rechtsträgern ergeben sich aus Abfragen im Firmenbuch.
Die Daten zu den Gewerbeberechtigungen ergeben sich aus Abfragen im GISA. Daraus ist ersichtlich, dass weder die ***CD*** noch die ***AB*** im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt hatten, sowie dass das Gewerbe der ***CD*** seit 19. Dezember 2013 und damit vor der ersten Aufnahme der Fremdleistung in das Rechenwerk der Beschwerdeführerin (mit 31. Dezember 2013) ruhend gestellt war. Sämtliche Rechnungen der ***CD*** wurden im Übrigen im ersten Quartal 2014 ausgestellt.
Zur Empfängerbenennung
Die von der Empfängerbenennung umfassten Rechnungen ergeben sich aus dem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 23. Jänner 2026 (BFG-Akt ON 36).
Zu den Rechnungen
Im Außenprüfungs- und im Beschwerdeverfahren wurden Eingangsrechnungen von zwei rechnungsausstellenden Subunternehmen vorgelegt. Dass diese Rechnungen bar bezahlt wurden bzw. die Akontozahlung auf ein Bankkonto erfolgte, ergibt sich aus den aktenkundigen Barzahlungsbestätigungen, der Überweisungsbestätigung sowie den Feststellungen des Finanzamtes im Rahmen der Betriebsprüfung.
Die Daten der Aufnahme der Rechnungen in das Rechenwerk der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Buchhaltungsunterlagen (BFG-Akt ON 30).
Der Inhalt der Rechnungen ergibt sich aus ebendiesen, wobei zu den Rechnungen Folgendes ausgeführt wird:
Zu den Rechnungen der ***CD***
Aus den vier Rechnungen der ***CD*** ergibt sich, dass diese im ersten Quartal 2014 ausgestellt wurden (10.1.2014, 29.1.2014, 4.2.2014, 26.2.2014). In den Rechnungen wurden die Arbeiten nicht (genau) bezeichnet und die Rechnungssummen als Pauschalen ausgewiesen. Diese Rechnungen enthalten keine näheren Angaben zu den ausgeführten Tätigkeiten wie z.B. die Anzahl der beschäftigten Arbeiter, Arbeitstage/-Stunden (anstatt Leistungszeitraum Dezember 2013/Jänner 2014 bzw. Jänner 2014), die geleisteten Arbeiten oder das benötigte Material. In beiden Rechnungen betreffend das Bauvorhaben in der ***Adr4*** in ***Ort*** ist lediglich "Pos. 1 Trockenausbau am Dachboden" angeführt. Diese Leistungsbeschreibungen stehen in Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die ***CD*** den "Estrich im Keller und Erdgeschoss abgearbeitet" habe (siehe dazu unten und BFG-Akt ON 1, 25).
Zudem wurde der Trockenausbau, der auf den Rechnungen der ***CD*** als Pauschale angeführt ist ("Pos. 1 Trockenausbau am Dachboden"), laut Angaben der Beschwerdeführerin "dann von uns besorgt" (BFG-Akt ON 1). Es bleibt unklar, wer die Tätigkeiten tatsächlich ausgeführt hat.
Die Tatsache, dass die Unterschriften auf den Rechnungen nicht mit jenen auf den "Kassa-Eingang"-Belegen übereinstimmen, ergibt sich aus den genannten Dokumenten. Die Angaben der Beschwerdeführerin, "jede Rechnung ist gestempelt und abgezeichnet, die UID Nummer und Firmenbuchnummer stimmen mit den Eintragungen überein und bezahlt wurden die Leistungen der Fa. ***CD*** immer bar, wobei ein eigener Kassaeingangsbeleg ausgestellt wurde, der ebenso gestempelt und abgezeichnet wurde - eine durchaus übliche Zahlungsbestätigung" (BFG-Akt ON 21) können nicht aufzeigen, wer diese Rechnungen und Belege unterschrieben sowie die Zahlungen entgegengenommen hat. Da sich die Beschwerdeführerin im Zuge der Geldübergabe keinen Ausweis vorlegen ließ kann nicht festgestellt werden, wer die bar bezahlten Beträge übernommen hat. Daraus ergibt sich, dass der Zahlungsfluss unklar bleibt. Dass die Unterschriften nicht mit der Unterschrift des Geschäftsführers der ***CD*** übereinstimmen, ergibt sich aus dessen Musterzeichnung im Firmenbuch.
In den beiden anderen Rechnungen der ***CD*** ist "BVH: ***Adr6***" angeführt. Im gesamten vorgelegten Rechnungskonvolut der Beschwerdeführerin konnte dieses Bauvorhaben nicht gefunden werden und es gibt dazu auch keine Ausführungen der Beschwerdeführerin.
Zu den Rechnungen der ***AB***
Die Teilrechnung 1 der ***AB*** weist ebenfalls nur einen Pauschalpreis ("Angebotspreis") sowie gesondert die Umsatzsteuer aus. In der Teilrechnung 2 sind die Pauschalpreise zumindest gewissen Tätigkeiten zugeordnet, die angeführten Preise sind aber sehr niedrig. Zudem wurde die Umsatzsteuer - trotz Bauleistung - gesondert ausgewiesen. Nähere Angaben zur Anzahl der beschäftigten Arbeiter, Arbeitstage/-Stunden (statt Leistungszeitraum 04/2013 bzw. 05/2013) sowie Preise für das benötigte Material fehlen.
Beide Rechnungen der ***AB*** sind im ersten Halbjahr 2013 ausgestellt worden (29.4.2013, 10.6.2013). Sie weisen keine fortlaufende Rechnungsnummer auf, sondern lediglich "Rechnungsnummer-Teil-Rech-1/2013" und "Rechnungsnummer-Teil-Rech-2/2013". Es ist unglaubwürdig, dass die ***AB***, nach den Worten der Beschwerdeführerin "im ersten Halbjahr 2013 ein am Markt werbendes Bauunternehmen" (ON 43), bis zum 10. Juni 2013 nur zwei Rechnungen legte. Die auf der Rechnung vom 10. Juni 2013 angeführte "Akontozahlung" bzw. dessen Überweisung erfolgte erst am 15. Juli 2013, daher knapp ein Monat nach der Rechnungslegung, wobei die Rechnung den Vermerk "9.600,- bar bez." enthält. In der Fragebeantwortung vom 12. April 2017 gab die Beschwerdeführerin an, die 9.600 Euro wären erst am 20. Dezember 2013 bezahlt worden. Die Angaben sind daher insgesamt nicht glaubwürdig, zumal sich in den Unterlagen keine weitere Rechnung der ***AB*** befindet. Eine Bezahlung dieser Rechnung mit der Angabe "LZR 05/2013" erst ein halbes Jahr später ist im Wirtschaftsleben nicht üblich, zumal sich die Gegebenheiten, vor allem auf einer Baustelle, ändern können.
Dass selbst die Beschwerdeführerin nicht wusste, welche Personen sich auf ihrer Baustelle befunden haben, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der Beschwerde, wonach nach einer Unterbrechung der Baustelle "Arbeiter aufgetaucht [sind], wobei wir dachten es handelt sich um Mitarbeiter der Fa. ***AB***, jedenfalls haben sie das Anbot der Fa. ***AB*** teilweise weiter abgearbeitet (Estrich im Keller und Erdgeschoß. Mit einer OBI Mischmaschine wurde der Estrich dann ausgeglichen). Später hat sich dann herausgestellt, dass dies Arbeiter der Fa. ***CD*** waren, die ebenfalls einen Internetauftritt hatte" (BFG-Akt ON 21).
Dass das genannte "Anbot" der ***AB*** während des gesamten Verfahrens nicht vorgelegt wurde, ergibt sich aus dem Akt. Zudem wurden die Rechnungen inklusive Umsatzsteuer ausgestellt und waren die (angeblich vereinbarten) Gesamtsummen daher entsprechend höher. Die Differenz zwischen dem Brutto- und dem Nettobetrag und das "wissen müssen" der Beschwerdeführerin, dass bei Bauleistungen die Umsatzsteuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird, bekräftigen umso mehr den Widerspruch in der mündlichen Auftragsvergabe.
Es ist unstrittig, dass die Tätigkeiten verrichtet wurden. Eine Leistungserbringung durch die ***AB*** ist auch deshalb ausgeschlossen, weil sie im Leistungszeitraum über keine ausreichenden Dienstnehmer verfügte (BFG-Akt ON 32). Selbst ***Z*** war nur von 4. Juni 2013 bis 21. Juni 2013 gemeldet. Daneben waren im Jahr 2013 nur zwei weitere Dienstnehmer gemeldet, nämlich ***O***, von 25. März bis 29. März 2013, und ***Y***, von 21. Mai 2013 bis 31. Mai 2013. In den aktenkundigen Unterlagen findet sich auch kein Hinweis darauf, dass sich die ***AB*** eines Subunternehmens bedient hätte.
Dass keine Nebenaufzeichnungen bzw. detaillierten Unterlagen über den Zeitablauf, die Koordinierung, Kosten und Preise für das verwendete Material vorgelegt werden konnten, ergibt sich aus dem Akt.
Zudem sind die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend die Kostentragung für das verwendete Material widersprüchlich. Einerseits gibt sie an, das Material beigestellt zu haben, weil ursprünglich der gesamte Auftrag durch sie erfolgen sollte (BFG-Akt ON 25) und andererseits, dass sämtliche Materialien von der ***AB*** selbst besorgt und verarbeitet worden sind und sich daher in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin nicht befinden würden (BFG-Akt ON 1).
Dass die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet sind, die Leistungserbringung der Rechnungsaussteller an die Beschwerdeführerin darzulegen, ergibt sich daraus, dass diese Unterlagen die Endabnehmer (Angebote, Rechnungen), nicht jedoch Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und den Rechnungsausstellern betreffen.
Zu den Dokumenten
Der Umstand, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und den zwei Rechnungsausstellern keine schriftlichen Verträge, sondern lediglich mündliche Vereinbarungen über die durchzuführenden Arbeiten gab, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin.
Dass der Bescheid der Stadtgemeinde ***Ort***, mit welchem der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz den Umbau des Einfamilienhauses gemäß den Auswechslungsplänen bewilligte, am 21. Juni 2013 und demnach erst nach Rechnungslegung durch die ***AB*** erging, ergibt sich aus diesem Bescheiddatum (BFG-Akt ON 1). Wenn seitens der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, dass dieser Bescheid als Grundlage für die Leistungsvereinbarungen gedient habe, so erschließt sich dem Bundesfinanzgericht nicht, wie dies möglich gewesen sein soll, zumal die Rechnungen der ***AB*** am 29. April 2013 und am 10. Juni 2013 gelegt wurden und der Bescheid erst zu einem späteren Zeitpunkt erging.
Zu den Sorgfaltspflichten
Die Prüfschritte bzw. Gepflogenheiten, die im Baubereich für die Wirtschaftsjahre 2013 und 2014 üblich sind, ergeben sich aus den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes zu GZ. RV/5101505/2018 vom 4. Jänner 2022. Auf Basis eines Sachverständigengutachtens wurden die üblichen Prüfschritte sorgfältiger kleiner Bauunternehmer für die Wirtschaftsjahre 2013 und 2014 festgestellt. Der anwendbare Sorgfaltsmaßstab wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschlusses vom 23. Jänner 2026 übermittelt und auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme verwiesen.
Dass die Beschwerdeführerin die übliche Sorgfalt nicht eingehalten hat, ergibt sich aus den folgenden Umständen:
Die zeichnungsberechtigten Vertreter bzw. handelnden Personen der Rechnungsaussteller wurden nicht überprüft; es wurden weder Ausweise kontrolliert noch Ausweiskopien angefertigt
Die gewerberechtlichen Befugnisse zur Ausführung der durchzuführenden Leistungen wurden nicht kontrolliert
Schriftliche (Werk-)Verträge liegen nicht vor bzw. wurden nicht abgeschlossen
Die auf den Baustellen anwesende Mannanzahl der Rechnungsaussteller wurde nicht dokumentiert
Da sorgfältige kleine Bauunternehmer die festgestellten Prüfschritte bzw. Gepflogenheiten kumulativ erfüllen, hat die Beschwerdeführerin die übliche Sorgfalt nicht walten lassen. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund bedenklich, dass bei den Rechnungsausstellern - wie aus den Firmenbuchauszügen ersichtlich - kurz vor Beauftragung durch die Beschwerdeführerin ein Gesellschafter- bzw. Geschäftsführerwechsel (***CD***) vorlag bzw. sich der Geschäftssitz in einem Einfamilienhaus befand (***AB***). Aufgrund der langjährigen Tätigkeit des (ehemaligen) Geschäftsführers der Beschwerdeführerin im Bauwesen, wobei seit langem bekannt ist, dass das Bau- und Baunebengewerbe zu den Hochrisikobranchen in Bezug auf Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug gehört, hätten auch diese Umstände zu weiteren Feststellungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der Rechnungsaussteller führen müssen. Außer den Rechnungen konnte die Beschwerdeführerin keine Unterlagen vorlegen, die eine tatsächliche Tätigkeit der Rechnungsaussteller nachweisen.
Die zu den einzelnen Subunternehmen ***CD*** und ***AB*** vorgelegten Auszüge aus der HFU-Liste (in den rechnungslegenden Zeiträumen) sowie Bestätigungen der Gültigkeit (und Ungültigkeit) der UID-Nummern können die Durchführung der Bauarbeiten durch die Rechnungsaussteller nicht bestätigen, zumal es in der Praxis häufig vorkommt, dass gerade diese Nummern richtig sind. Diese Unterlagen dienen lediglich als Beweis für die (rechtliche) Existenz der Rechnungsaussteller und den Umstand, dass diese im Wirtschaftsleben aufgetreten sind. Auch kann die Angabe der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, dass die ***AB*** am 8. Mai 2017 über eine gültige UID-Nummer verfügte, nicht nachvollzogen werden, weil in der angegebenen Beilage 4 die Abfrage der UID-Nummer der Stufen 1 und 2 für die ***CD*** erfolgte und mitgeteilt wurde, dass die UID ***432*** nicht gültig ist (BFG-Akt ON 21). Weitere Abfragen von UID-Nummern wurden mit diesem Konvolut nicht übermittelt.
Dass die Beschwerdeführerin nicht dokumentierte, mit welchen Personen sie Kontakt aufnahm, ist ihren eigenen Angaben entnehmbar (BFG-Akt ON 24, 25, 28). So gab die Beschwerdeführerin betreffend die ***CD*** an, "den Namen der Ansprechperson […] vergessen" zu haben (BFG-Akt ON 24) bzw. "der Name des Bauleiters ist mir nicht mehr in Erinnerung" (BFG-Akt ON 25). Zur ***AB*** wurde lediglich eine Visitenkarte von Herrn ***Z*** vorgelegt (BFG-Akt ON 24, 25). Mangels Unterlagen ist daher nicht nachvollziehbar, mit wem die Beschwerdeführerin tatsächlich Kontakt hatte. Die fehlende Überprüfung der für die beauftragten Unternehmen zeichnungsberechtigten bzw. tätigen Personen durch Nichtverlangen einer Ausweisleistung und einer Kopie derselben stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung dar (vgl. VwGH 22.2.2024, Ro 2022/13/0009 unter Hinweis auf VwGH 9.3.2005, 2002/13/0236, zuletzt auch BFG 4.5.2026, RV/2100643/2023).
Im gesamten Akt befinden sich keine gewerberechtlichen Informationen. Die Beschwerdeführerin kontrollierte die aufrechte gewerberechtliche Befugnis zur Ausführung der durchzuführenden Leistungen der Rechnungsaussteller nicht bzw. prüfte diese nicht durch einen aktuellen Auszug aus dem Gewerberegister. So wäre der Beschwerdeführerin aufgefallen, dass weder die ***CD*** noch die ***AB*** im Streitzeitraum einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt hatten.
Wie bereits angeführt, gab es zwischen der Beschwerdeführerin und den zwei Rechnungsausstellern keine schriftlichen (Werk-)Verträge, sondern lediglich mündliche Vereinbarungen über die durchzuführenden Arbeiten.
Aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass die Baustellen durch den damaligen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und den Baumeister überwacht wurden. Die Mitarbeiter der Rechnungsaussteller wurden weder nach deren Namen gefragt noch wurde deren Arbeitszeit und Tätigkeit überprüft. Es liegen weder Wochenberichte noch die Anzahl der Arbeitnehmer, die konkreten Personen, die geleisteten Stunden oder der benötigte Materialeinsatz vor. Weitere Unterlagen, die belegen könnten, welche Mitarbeiter tatsächlich tätig waren, liegen nicht vor.
Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, dass die Tätigkeiten auf der Baustelle durch andere Arbeiter (als der beauftragten ***AB***) weitergeführt wurden und diese in Folge einem anderen Unternehmen (nämlich der "auf der Baustelle aufgetauchten" ***CD***) zuzuordnen waren (BFG-Akt ON 1), bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ihren Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist. Dabei ist unerheblich, dass die Beschwerdeführerin an die ***AB*** herangetreten ist oder ob dies umgekehrt der Fall gewesen wäre.
Es steht nicht fest, welches Personal die Leistungen erbracht hat.
Schließlich bleibt zu bemerken, dass selbst die Beschwerdeführerin in der Beschwerde Folgendes anführte: "Tatsache ist, dass uns nicht bekannt war, dass wir mit den beiden Firmen ***AB*** und ***CD*** offensichtlich Betrügern aufsitzen. Tatsache ist, dass wir das vereinbarte Entgelt diesen offensichtlichen Betrügern ausbezahlt haben und nicht selbst entnommen haben. Daher ist auch keine verdeckte Gewinnausschüttung erfolgt, die uns durch unser Vertrauen in den Bekannten unterstellt wird."
Da der sorgfältige kleine Bauunternehmer sämtliche im Sachverständigengutachten genannten Prüfungen kumulativ durchgeführt und dokumentiert hat, hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Rechnungsaussteller die branchenübliche Sorgfalt nicht walten lassen.
Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass weder die ***AB*** noch die die ***CD*** die Leistungen tatsächlich erbracht haben.
Zu den "Zeugenangeboten"
Zu den von der Beschwerdeführerin "angebotenen Zeugen" ist wie folgt auszuführen:
Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen (§ 183 Abs. 1 BAO). Gemäß § 183 Abs. 3 BAO sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 BAO zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist (unter anderem) abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Beweisanträge der Parteien haben das Beweismittel und das Beweisthema (somit die Tatsachen und Punkte, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen) anzugeben. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das Beweismittel erwiesen werden sollen, braucht das Bundesfinanzgericht nicht zu entsprechen (vgl. VwGH 4.8.2022, Ra 2022/13/0070 unter Verweis auf VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301).
Erheblich ist ein Beweisantrag nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn sie schon nicht (sachverhalts-)erheblich ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine (sachverhalts-)erhebliche Tatsache zu gewinnen (siehe Ritz/Koran, BAO8, § 183 Rz 3).
Die Beschwerdeführerin regte in der Beschwerde vom 11. August 2017 und im Vorlageantrag vom 3. Jänner 2018 an, die von ihr benannten Personen als Zeugen zu vernehmen.
So führte die Beschwerdeführerin an, die ***AB*** sei ihr von einem Bekannten empfohlen worden. "Wir können ihn gerne als Zeugen benennen: Herr ***Zeuge1***, ***Adr1***, Tel: ***333***".
Im gesamten Beschwerdeverfahren wurde nicht bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin selbst an die ***AB*** herangetreten ist. Im Ergebnis ist es unerheblich, ob die Beschwerdeführerin an das Subunternehmen herangetreten ist oder umgekehrt, weil dadurch nicht belegt werden kann, dass die Arbeiten von diesem Unternehmen tatsächlich durchgeführt wurden.
Weiters wurde ausgeführt, dass "die Leistungen laufend durch unseren Geschäftsführer überprüft wurden (er befand sich ja auch auf der Baustelle) als auch von unserem Baumeister (weiterer Zeuge, Herr ***Zeuge2***, ***Adr2***, Tel: ***444***) kontrolliert wurde und aufgrund von pauschaler Vereinbarung auch nur diese Pauschale in Rechnung gestellt und bezahlt wurde. Als weitere Zeugen möchten wir unseren Mitarbeiter, Herrn ***Zeuge3***, ***BfAdr***, Tel: ***555*** nennen und die Auftraggeber der Baustelle Frau ***Zeugen4u5***, ***Adr4***, die ebenfalls auf der Baustelle wiederkehrend anwesend waren und die Leistungen der Fa. ***AB*** beobachteten."
Das Bundesfinanzgericht hegt keinen Zweifel daran, dass das Bauwerk in der ***Adr4*** in ***Ort*** erstellt wurde und somit auch die Leistungen erbracht wurden. Dass in den Rechnungen nur eine Pauschale ausgewiesen wurde, ist ebenfalls unstrittig.
Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach § 183 Abs. 3 BAO setzt die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraus. Die allgemeinen Anführungen genügen diesen Anforderungen nicht und lassen das Beweisthema vermissen. Zu keiner der strittigen Rechnungen wurden konkret Arbeiter namhaft gemacht, welche die der Beschwerdeführerin verrechneten Arbeiten erbracht haben sollen. Die "Beweisangebote" kommen daher einem Erkundungsbeweis nahe, zu dessen Aufnahme das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht nicht verpflichtet sind (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/15/0099). Es ist nicht zu erkennen, warum der Beschwerdeführerin eine Konkretisierung ihrer "Beweisangebote" nicht möglich gewesen sein sollte.
Überdies wird ausgeführt, dass ein Beweisantrag der Partei die Möglichkeit bietet, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. Das formelle Beweisantragsrecht darf nur unter bestimmten Umständen abgelehnt werden. Dadurch wird der Partei eine gewichtige Einflussnahme gewährt, die voraussetzt, dass ein Beweisantrag prozessual ordnungsgemäß gestellt wird. Es ist daher Sache der Beschwerdeführerin, einen diesbezüglich entsprechend konkretisierten Beweisantrag zu stellen, sofern sie im Beweisverfahren die Vernehmung eines Zeugen wünscht. Eine bloße Nennung als Zeugen oder ein Erwähnen in einem Schriftsatz reichen nicht aus.
Den "Beweisangeboten" bzw. den Nennungen der Zeugen wird daher nicht nähergetreten.
Schließlich wurde in der Beantwortung zur Empfängerbenennung vom 27. März 2026 beantragt, gegen den Eigentümer des Kontos bei der ***Bank1*** im Rahmen der Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO ein Strafverfahren einzuleiten.
Dazu ist auszuführen, dass eine Behörde oder öffentliche Dienststelle gemäß § 78 Abs. 1 StPO zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, wenn der Verdacht einer Straftat bekannt wird, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft.
Nur wenn dem Bundesfinanzgericht in amtlicher Eigenschaft mit Bezug zum hoheitlichen Aufgabenbereich der Verdacht einer Straftat bekannt wird, ist es zur Anzeige verpflichtet. Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Der Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens wird daher abgelehnt.
Zu den Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung
In der mündlichen Verhandlung beantragte die Beschwerdeführerin, die Geschäftsführer der ***AB*** und der ***CD*** sowie Herrn ***Z*** als Zeugen zu befragen. Betreffend Herrn ***Z*** könne eine Telefonnummer bekannt gegeben werden. Zudem wurde beantragt, dass hinsichtlich der getätigten Überweisung der Inhaber des Kontos bei der ***Bank1*** ermittelt wird.
Zu ordentlich gestellten Beweisanträgen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Sämtliche Beweisanträge lassen das Beweisthema vermissen und es ist nicht erkennbar, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen erwiesen werden sollen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in Beweisanträgen das Beweismittel, das Beweisthema und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben (vgl. zuletzt VwGH 18.6.2025, Ra 2025/15/0039, mwN).
Diesen Beweisanträgen braucht daher nicht entsprochen zu werden (siehe VwGH 4.8.2022, Ra 2022/13/0070, mwN).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Strittig ist, ob die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2014 als Aufwand verbuchten Fremdleistungen aus Rechnungen von zwei Rechnungsausstellern abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen oder ob die Anerkennung als Betriebsausgaben zu versagen ist, weil die Beschwerdeführerin bei der Gestaltung ihrer Geschäftsbeziehungen die Sorgfaltspflichten nicht eingehalten hat und ihr ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Bezeichnung der Empfänger angelastet werden kann.
Zur Empfängerbenennung
Gemäß § 162 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen gemäß § 162 Abs. 2 BAO nicht anzuerkennen.
§ 162 BAO regelt die Mitwirkung des Abgabepflichtigen bei der Feststellung des wahren wirtschaftlichen Gehalts eines abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhaltes. Hat die namhaft gemachte Person eine Leistung nicht erbracht, so kann sie auch nicht als Empfänger im Sinne des § 162 BAO angesehen werden (vgl. zuletzt VwGH 30.1.2026, Ra 2025/15/0017, mwN).
§ 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Abgabepflichtige den Empfänger konkret genannt hat (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2016/13/0041).
Die Bestimmung des § 162 BAO ist nur dann anwendbar, wenn die Absetzung von Betriebsausgaben sachlich berechtigt wäre. Dies ist nur dann der Fall, wenn die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich und gegen Entlohnung (von wem auch immer) erbracht wurde.
Das Finanzamt und auch das Bundesfinanzgericht hegen keinen Zweifel, dass die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich und gegen Entlohnung (von wem auch immer) erbracht wurden. Da somit eine sachliche Berechtigung zum Betriebsausgabenabzug vorliegt, stellte sich bei den Rechnungen der ***CD*** und der ***AB*** die Frage, ob diese Rechnungsausteller die Empfänger der abgesetzten Beträge (die Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen) waren. Dies führte zur Anwendung des § 162 BAO.
Die Bestimmung des § 162 BAO ist im Beschwerdefall gemäß § 269 Abs. 1 BAO auch vom Bundesfinanzgericht anwendbar.
Wenn die Anwendung des § 162 BAO zulässig ist, bleibt für eine Schätzung der Aufwendungen gemäß § 184 BAO kein Raum, weil sonst das Ziel des § 162 BAO nicht erreicht würde (vgl. VwGH 21.12.1999, 94/14/0040).
Aufforderung zur Empfängerbenennung
Das Bundesfinanzgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 23. Jänner 2026 auf, die Empfänger der aufgrund der Rechnungen der ***CD*** und der ***AB*** abgesetzten Beträge genau zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin wurde auch auf die Rechtsfolgen einer Verweigerung oder, falls das Bundesfinanzgericht ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung treffen kann, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind, hingewiesen (Nichtanerkennung der beantragten Absetzungen und zusätzlich zur Körperschaftsteuer ein Zuschlag von 25% jener Beträge). Zusätzlich wurde den Parteien der Sorgfaltsmaßstab kleiner Bauunternehmen übermittelt. Die üblichen Prüfschritte wurden für die Wirtschaftsjahre 2013 und 2014 auf Basis eines Sachverständigengutachtens festgestellt (siehe dazu BFG vom 4. Jänner 2022, GZ. RV/5101505/2018 und die Ausführungen im Sachverhalt und in der Beweiswürdigung).
In ihrem Schreiben vom 27. März 2026 blieb die Beschwerdeführerin bei dem Vorbringen, dass die ***CD*** und die ***AB*** die Empfänger der von ihr abgesetzten Beträge waren. Dem Gutachten betreffend die Sorgfaltspflichten könne keine allgemeine Gültigkeit zugesprochen werden. Auch könne dieses Gutachten keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Verpflichtungen schaffen. Zudem verstießen die Verpflichtungen gegen geltendes Recht. Das Finanzamt äußerte sich zum übermittelten Sorgfaltsmaßstab nicht.
Einer Aufforderung nach § 162 Abs. 1 BAO ist dann nicht entsprochen, wenn ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wird, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind. Die Antwort der Beschwerdeführerin auf ein Verlangen nach exakter Empfängerbenennung unterliegt der freien Beweiswürdigung (vgl. zuletzt VwGH 30.1.2026, Ra 2025/15/0017, mwN).
Zu den Sorgfaltspflichten
Es dürfen dem Abgabepflichtigen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. "Offenbar unerfüllbar" sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es darf nicht in der Macht des Abgabepflichtigen gestanden haben, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern, abzuwenden (vgl. VwGH 7.6.2021, Ra 2021/13/0035, mwN). Damit wird die Einhaltung von Sorgfaltspflichten des Abgabepflichtigen bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen verlangt (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2018/13/0059).
Hat sich ein Abgabepflichtiger in Geschäftsbeziehungen eingelassen, nach deren Gestaltung ihm eine den Anforderungen nach § 162 BAO entsprechende Nennung der Zahlungsempfänger nicht möglich war, geht dies im Grunde des § 162 BAO zu seinen Lasten (vgl. VwGH 18.11.2024, Ra 2024/13/0051, mwN). Werden die für das Bestehen der behaupteten Geschäftsbeziehungen üblichen Unterlagen über die Leistungserbringung selbst (insbesondere Stundenaufzeichnungen der Arbeiter, Bautagebücher, etc.) nicht vorgelegt, kann dies eine Verletzung von Sorgfaltspflichten belegen (siehe VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0071 unter Hinweis auf VwGH 27.11.2020, Ra 2018/13/0059).
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass für die Sorgfaltswidrigkeit in Zusammenhang mit der Empfängerbenennung nach § 162 BAO darzulegen ist, inwieweit bestimmte Überprüfungen in der Baubranche üblich sind (vgl. VwGH 13.11.2019, Ra 2018/13/0107). Von Bedeutung sind dabei auch die tatsächlich üblichen Gepflogenheiten. Derartige Feststellungen haben sich auf den Streitzeitraum zu beziehen (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2020/13/0064, mwN).
Der Beschwerdeführerin wurden die Prüfschritte zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten bei der Gestaltung von Geschäftsbeziehungen in der Baubranche für den Streitzeitraum 2013 bis 2014 übermittelt. Unter Würdigung der Gesamtumstände steht fest, dass sie die übliche Sorgfalt in der Baubranche für die beschwerdegegenständlichen Jahre nicht eingehalten hat.
Zur Verletzung der Sorgfaltspflichten
Festgehalten wird, dass es im Baugewerbe nicht unüblich ist, Aufträge wegen fehlender eigener Ressourcen zum Teil oder zur Gänze an Subunternehmer weiterzugeben (vgl. VwGH 26.6.2002, 2000/13/0013).
Die folgenden Ausführungen legen dar, welche Sorgfaltspflichten die Beschwerdeführerin bei der Gestaltung ihrer Geschäftsbeziehungen verletzte.
Zeichnungsberechtigte Vertreter
Die Beschwerdeführerin hatte sich bei der ***AB*** auf die Empfehlung eines Bekannten verlassen und lediglich eine Visitenkarte mit handschriftlichem Vermerk entgegengenommen. Bei der ***CD*** kann sich die Beschwerdeführerin nicht an eine Kontaktperson erinnern. Es konnten daher keine zuverlässigen Angaben zu den handelnden Personen gemacht werden, vor allem wurden die zeichnungsberechtigten Vertreter der Rechnungsaussteller nicht festgestellt. Es wurden auch keine Ausweiskopien angefertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die fehlende Überprüfung der für die beauftragten Unternehmen tätigen Personen durch Nichtverlangen einer Ausweisleistung und einer Kopie derselben eine Sorgfaltspflichtverletzung dar (siehe VwGH 22.2.2024, Ro 2022/13/0009, unter Hinweis auf VwGH 9.3.2005, 2002/13/0236).
Gewerberechtliche Befugnis
Gemäß § 9 Abs. 1 GewO 1994 müssen juristische Personen (zwingend) einen Geschäftsführer (§ 39 GewO 1994) bestellt haben. Gemäß § 9 Abs. 2 GewO 1994 darf das Gewerbe bei Ausscheiden des Geschäftsführers längstens während sechs Monaten weiter ausgeübt werden.
Die Beschwerdeführerin kontrollierte die gewerberechtlichen Befugnisse der Rechnungsaussteller zur Ausübung der durchzuführenden Leistungen nicht. Durch das Besorgen lassen einer Tätigkeit durch einen anderen bzw. Veranlassen von Personen mit der Gewerbeausübung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung liegt ein Tatverhalten vor, das die Anwendung des § 367 Z 54 GewO 1994 nicht ausgeschlossen erscheinen lässt. Die Unterlassung der Überprüfung der Gewerbeberechtigung vor Auftragsvergabe ist durch das mögliche strafbare Verhalten mehr als eine Sorgfaltspflichtverletzung. Die Beschwerdeführerin hat mit der Unterlassung der Überprüfung der Gewerbeberechtigungen bei Auftragsvergabe in Kauf genommen, dass diese Firmen nur vorgeschoben sind und sie die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge nicht bezeichnen kann. Zudem hatten sowohl die ***CD*** als auch die ***AB*** im Streitzeitraum keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt und waren daher nicht berechtigt, ihr Gewerbe auszuüben.
Schriftliche (Werk-)Verträge
Der Aussage der Beschwerdeführerin, ob die "Erstellung eines Bauwerkes unter laufender Beobachtung von Fachleuten nicht Beweis genug" ist, kann nicht gefolgt werden. Dass die in Rechnung gestellten Bauarbeiten tatsächlich erbracht wurden, ist unstrittig. Aufgrund der Gesamtumstände ist jedoch zu schließen, dass die rechnungsausstellenden Unternehmen nicht die Leistungen erbracht haben. In den Rechnungen wurde (überwiegend) eine Pauschale ausgewiesen, die keine ausreichenden Anhaltspunkte, sondern sogar Widersprüche für die Tätigkeiten liefern.
Die Beschwerdeführerin äußerte sich in ihren Vorbringen wiederholt dahingehend, dass der Leistungsumfang mit der ***CD*** vor Ort mit einem mündlichen Pauschalpreis und mit der ***AB*** laut Angebot, Auswechslungsplan, Bescheid der Stadtgemeinde ***Ort*** und handschriftlichen Aufzeichnungen vereinbart wurde. Weder ein Auswechslungsplan noch der Bescheid der Stadtgemeinde ***Ort*** können darlegen, welche Arbeiten an den Rechnungsaussteller vergeben wurden. Zusätzlich erteilte der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz über das Ansuchen vom 29. April 2013 erst mit Bescheid vom 21. Juni 2013 die baubehördliche Bewilligung für den Innenumbau des Einfamilienhauses gemäß der vorgelegten Auswechslungspläne in der ***Adr4*** in ***Ort***. Die Rechnungen der ***AB*** betreffend dieses Bauvorhaben sind mit 29. April 2013 (Leistungszeitraum April 2013) und 10. Juni 2013 (Leistungszeitraum Mai 2013) datiert und betreffen auch Bagger- und Aushubarbeiten. Der Bescheid wurde erst nach Ausstellung dieser Rechnungen erlassen und ist daher keine taugliche Grundlage für die Vereinbarung eines Leistungsumfanges.
Selbst wenn die Vorgehensweise, für eine Leistung direkt auf der Baustelle einen Pauschalpreis zu vereinbaren, wirtschaftlich nachvollziehbar erscheint, ist sie im Streitfall nicht glaubwürdig. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind in sich widersprüchlich (z.B. zur Verlegung des Estrichs vs. pauschale Abrechnung des Trockenbaues am Dachboden [***CD***], Kostentragung der verwendeten bzw. verbauten Materialien [***AB***]) und sie konnte trotz mehrfachen Nachfragens keine aussagekräftigen Unterlagen zu den vereinbarten Arbeiten bzw. zum Nachweis der Tätigkeiten der Rechnungsaussteller erbringen. Auf den Rechnungen finden sich keine genauen Ausführungen (siehe Beweiswürdigung), weitere Aufzeichnungen konnten weder vorgelegt noch nachgereicht werden und sind somit nicht aktenkundig.
Es ist unüblich und nicht nachvollziehbar, dass ein Geschäftsführer bei mehreren Baustellen und Abrechnungen keine Aufzeichnungen über die vereinbarten Leistungen bzw. die Höhe der vereinbarten Pauschalen macht. Mündliche Abmachungen wären zumindest zu dokumentieren.
Zu dem auf der Rechnung der ***CD*** genannten Bauvorhaben in der "***Adr6***" konnten keinerlei Unterlagen vorgelegt werden.
Die Art und das Ausmaß der von den Rechnungsausstellern tatsächlich durchgeführten Arbeiten bleiben unklar (siehe BFG 9.3.2023, RV/7100156/2020, bestätigt durch VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0071).
Dokumentation der Mannanzahl
Dass die Beschwerdeführerin selbst gar nicht nachvollziehen konnte, welche Arbeiter gerade auf ihrer Baustelle waren ("anschließend sind Arbeiter aufgetaucht, wobei wir dachten es handelt sich um Mitarbeiter der Fa. ***AB***, […] später hat sich dann herausgestellt, dass dies Arbeiter der Fa ***CD*** waren"), ist unüblich. Es wurden weder Namen, Arbeitszeiten oder Befähigungsnachweise der tatsächlich auf der Baustelle in der ***Adr4*** in ***Ort*** tätigen Arbeiter abgefragt. In Bezug auf etwaige Haftungen wäre es jedenfalls geboten gewesen sicherzustellen, welche Personen sich auf den Baustellen befinden, zumal nach den Angaben der Beschwerdeführerin entweder der Geschäftsführer und/oder der Baumeister täglich auf der Baustelle waren.
Unter Berücksichtigung der möglichen Verbindung der Rechnungsaussteller untereinander wäre es - vor allem nach dem Auftauchen der Arbeiter des anderen Rechnungsausstellers auf der Baustelle - umso mehr geboten gewesen, die Leistungen genau zu spezifizieren und aussagekräftige Nebenaufzeichnungen über die Arbeiter und ihre Qualifikationen zu führen.
Schlussfolgerungen
Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass die behauptete Sorgfalt nicht in ausreichendem Ausmaß gegeben ist. Von einer Baumeisterin kann erwartet werden, dass sie sich Klarheit darüber verschafft, ob die ihr bis dahin offensichtlich unbekannten Firmen tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausüben (vgl. VwGH 22.2.2024, Ro 2022/13/0009). Während des gesamten Verfahrens konnten keine - mit den Rechnungsausstellern abgeschlossenen - schriftlichen (Werk-)Verträge oder sonstige Unterlagen, die eine Leistungserbringung durch die Rechnungsaussteller belegen, vorgelegt werden. So gehören die laut den Angaben der Beschwerdeführerin vorliegenden Angebote der ***AB*** (BFG-Akt ON 1, 21) zu den von der Aufbewahrungspflicht gemäß § 132 Abs. 1 BAO umfassten Unterlagen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin diese Unterlagen nicht vorweisen kann bzw. aufbewahrt hat spricht dafür, dass die Rechnungsaussteller nicht die Empfänger der abgesetzten Beträge waren.
Es ist nicht zu erkennen, dass es der Beschwerdeführerin unverschuldet unmöglich war, den bzw. die tatsächlichen Empfänger der von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen. Im Hinblick darauf, dass laut Angaben der Beschwerdeführerin der Kontakt mit der ***AB*** von der Beschwerdeführerin angebahnt worden sei und die ***AB*** dann die Arbeiter der ***CD*** auf die Baustelle der Beschwerdeführerin gebracht habe, wäre es an der Beschwerdeführerin als Auftraggeberin gelegen gewesen, die tatsächliche Identität ihrer Auftragnehmer festzustellen und sich nicht bloß mit der Nennung einer Firma zufrieden zu geben. Firmenbuchnummer, UID-Nummer und DG-Nummer dienen lediglich - wie bereits beweiswürdigend festgestellt - als Beweis für die (rechtliche) Existenz einer Firma, nicht aber, dass sie jedenfalls der tatsächliche Erbringer einer Leistung ist. Beim Prüfen dieser Dokumente handelt es sich um ein Minimalerfordernis. Die Unterlagen sagen nichts darüber aus, ob die Firmen über die Qualifikation verfügten, die übernommenen Aufträge auszuführen. Dadurch kann auch keine tatsächliche Leistungserbringung durch diese Firmen nachgewiesen werden. Zudem wurden laut Angaben der Beschwerdeführerin die Daten auf den Rechnungen erst im Nachhinein geprüft. Um eine Person als Empfängerin im Sinne des § 162 BAO ansehen zu können, ist die formelle Existenz im Rechtssinn etwa einer Gesellschaft ebenso wenig ausreichend wie deren formelle Funktion als Empfängerin der strittigen Zahlungen oder bloße Rechnungslegerin (siehe VwGH 17.11.2005, 2001/13/0247).
Vor diesem sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Hintergrund lässt sich schließen, dass weder die ***CD*** noch die ***AB*** die Empfänger der von der Beschwerdeführerin abgesetzten Beträge waren. Aufgrund der Vielzahl von einzelfallbezogenen Umständen bzw. von Versäumnissen der Beschwerdeführerin vor und bei der Beauftragung der Rechnungsaussteller sowie während der Auftragsabwicklung ist von einer selbst verschuldeten Unmöglichkeit, die wahren Empfänger der gegenständlichen Zahlungen nennen zu können, auszugehen.
Zum Sicherheitszuschlag
Zu dem vom Finanzamt hinzugerechneten Sicherheitszuschlag in Höhe von 1% (siehe Außenprüfungsbericht vom 4. Juli 2017, Tz 4 und dessen Berechnungen) ist auszuführen, dass die Schätzungsmethode des Sicherheitszuschlages davon ausgeht, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (vgl. z.B. VwGH 20.9.2023, Ra 2023/13/0003). Sicherheitszuschläge setzen somit voraus, dass Vorgänge nachgewiesenermaßen nicht erfasst wurden (vgl. BFG 20.3.2023, RV/7100093/2018; siehe auch Ritz/Koran, BAO8 Rz 18, mwN). Dass dies gegenständlich der Fall gewesen wäre, geht aus den Ausführungen des Finanzamtes ("Erlöserfassungsunsicherheiten") nicht hervor.
Zu den Auswirkungen
Das Bundesfinanzgericht ist gemäß § 279 Abs. 1 BAO berechtigt, die angefochtenen Bescheide in jede Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Körperschaftsteuer für 2013 und 2014
Die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für 2013 und 2014 waren insoweit abzuändern, als in Zusammenhang mit den Rechnungen der ***CD*** und der ***AB*** in Anwendung des § 162 BAO bzw. der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die abgesetzten Beträge in voller Höhe nicht anzuerkennen waren und zusätzlich zur Körperschaftsteuer der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 (25% der abgesetzten Beträge) zu berücksichtigen war. Die vom Finanzamt vorgenommenen Schätzungen waren rückgängig zu machen.
Versagung des Betriebsausgabenabzuges
|
Rechnungsaussteller
|
Rechnungsdatum
|
Kürzungsausmaß
|
Kürzungsbetrag
|
***AB***
|
29. April 2013
|
100%
|
21.600 Euro
|
***AB***
|
10. Juni 2013
|
100%
|
15.600 Euro
|
***CD***
|
10. Jänner 2014*
|
100%
|
3.000 Euro
|
***CD***
|
29. Jänner 2014*
|
100%
|
2.000 Euro
|
***CD***
|
4. Februar 2014*
|
100%
|
4.600 Euro
|
***CD***
|
26. Februar 2014
|
100%
|
5.400 Euro
*davon wurden insgesamt 2.500 Euro (1.000 Euro, 1.000 Euro, 500 Euro) bereits im Jahr 2013 in das Rechenwerk der Beschwerdeführerin aufgenommen und als Betriebsausgaben geltend gemacht
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
| |
2013
|
2014
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Erstbescheid
|
14.958,61 Euro
|
-12.339,43 Euro
|
Summe Versagung der Betriebsausgaben
|
39.700 Euro
|
12.500 Euro
|
Umsatzsteuernachforderung (§ 11 Abs. 12 UStG 1994)
|
-6.200 Euro
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
48.458,61 Euro
|
160,57 Euro
25% Zuschlag zur Körperschaftsteuer für 2013 und 2014
| |
2013
|
2014
|
Summe Versagung der Betriebsausgaben
|
39.700 Euro
|
12.500 Euro
|
Zuschläge zur Körperschaftsteuer
(§ 22 Abs. 3 KStG 1988) 25%
|
9.925 Euro
|
3.125 Euro
Körperschaftsteuer für 2015
Der angefochtene Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für 2015 ist im wiederaufgenommenen Verfahren ergangen. Der diesbezügliche Wiederaufnahmebescheid ist unbekämpft geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Mangels geltend gemachter Betriebsausgaben für Fremdleistungen von Rechnungsausstellern im Jahr 2015 war der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass er in inhaltlicher Hinsicht dem ursprünglichen Körperschaftsteuerbescheid 2015 vom 30. Juni 2016 entspricht.
Umsatzsteuer für das Jahr 2013
Die Rechnungen der ***AB*** sind trotz Vorliegens von Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 (Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger) mit Umsatzsteuer ausgestellt worden, die die Beschwerdeführerin als Vorsteuer abgezogen hat. Aufgrund von Bauleistungen ging die Steuerschuld dieser Leistungen auf die Beschwerdeführerin über. Da das Finanzamt im Rahmen der Betriebsprüfung die Vorsteuer in Höhe von 6.200 Euro im Wirtschaftsjahr 2013 bereits gestrichen hat, ergab sich diesbezüglich keine rechnerische Auswirkung. Der angefochtene Bescheid war daher nur insoweit abzuändern, als die Schätzung des Finanzamtes rückgängig zu machen war.
Umsatzsteuer für die Jahre 2014 und 2015
Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2014 und 2015 sind ebenfalls im wiederaufgenommenen Verfahren ergangen (die Wiederaufnahmebescheide sind rechtskräftig). Die vom Finanzamt vorgenommenen Hinzurechnungen gemäß § 184 BAO waren rückgängig zu machen. Die angefochtenen Bescheide waren damit im Ergebnis dahingehend abzuändern, dass sie in inhaltlicher Hinsicht den ursprünglichen Bescheiden vom 11. September 2015 betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2014 und vom 30. Juni 2016 betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2015 entsprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Aufhebung)
Die Bescheide betreffend die Haftung für Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2013, 2014 und 2015 waren gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben. Aus einer Maßnahme nach § 162 BAO kann keine verdeckte Ausschüttung abgeleitet werden. Für den durch die unbekannte Empfängerebene bewirkten Steuerausfall schafft auf Ebene der Körperschaften § 22 Abs. 3 KStG 1988 Abhilfe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die übliche Sorgfalt eingehalten hat, ist auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösen. Diese Tatfrage führt zu keiner Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.
Beilage
Berechnungsblätter Körperschaftsteuer 2013 bis 2015, Umsatzsteuer 2013 bis 2015
Graz, am 14. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100952/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100952.2018
- Stammnummer
- 152427
- Gültig
- 14.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF