Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100527/2020
Unternehmerisch Zugänglichmacher - Vermittler Glücksspiel
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100527/2020vom 23.06.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(3) Für Ausspielungen mit Video Lotterie Terminals gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 6 über den Spielerschutz und die Bestimmungen der § 27 Abs. 3 und 4 über die Arbeitnehmer eines Konzessionärs sinngemäß. Für die Spielteilnehmer müssen Spielbeschreibungen aller Spiele der VLT jederzeit in deutscher Sprache ersichtlich gemacht werden. In VLT-Outlets dürfen keine anderen Glücksspiele als solche des Konzessionärs im Sinne des § 14 angeboten werden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Video Lotterie Terminals näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen.
GLÜCKSSPIELABGABEN
Glücksspielabgaben
§ 57. (1) Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen - vorbehaltlich der folgenden Absätze - einer Glücksspielabgabe von 17,5 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten außerhalb des Anwendungsbereiches von § 17 Abs. 2 an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers.
(2) Für Ausspielungen gemäß § 12a (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 durchgeführt werden, beträgt die Glücksspielabgabe 45 vH der Jahresbruttospieleinnahmen. Besteht eine Abgabenpflicht nach § 17 Abs. 3, sind Ausspielungen gemäß § 12a von der Glücksspielabgabe befreit.
(3) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe - vorbehaltlich Abs. 4 - 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen.
(4) …..
(5) Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.
(6) Von der Glücksspielabgabe befreit sind
1. Ausspielungen in nach diesem Bundesgesetz konzessionierten Spielbanken im Sinne des § 21,
2. Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung unter Einhaltung der Vorgabe des § 4 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010,
3. die Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol des § 4 Abs. 3 bis 6.
Entstehung und Entrichtung der Abgabenschuld
§ 59. (1) Die Abgabenschuld entsteht in den Fällen der §§ 57 und 58:
1. in Fällen des § 58 im Zeitpunkt des Zustandekommens des Spielvertrages in Fällen des § 58 Abs. 3 mit Ende des Kalenderjahres der Veröffentlichung des Gewinnspiels;
2. bei allen anderen Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Bei Sofortlotterien entsteht die Abgabenschuld in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Spieleinsätze eingetreten ist. Bei elektronischen Lotterien entsteht die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne.
(2) Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 sind
1. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57:
- der Konzessionär (§ 17 Abs. 6) oder der Bewilligungsinhaber (§ 5);
- bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand.
2. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 58 der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die die in § 58 genannten Ausspielungen anbieten oder organisieren.
(3) Die Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Die Schuldner der Abgaben nach § 58 Abs. 3 haben diese jeweils für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. § 29 Abs. 3 über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(4) Es haften für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand
a) derjenige, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt;
b) bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten derjenige, der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt sowie andere am Glücksspielautomaten umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer sowie ein etwaiger gesonderter Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (Abs. 5).
(5) Als Vermittlung gelten jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder -gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise.
Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Im Beschwerdefall war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteieninteresse an der Rechtskraft) einzuräumen. Dem Gesetzeszweck, mittels Erlassung eines rechtmäßigen Sachbescheides ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Steuerergebnis zu erzielen, war Rechnung zu tragen.
Bundesabgabenordnung idgF:
Schätzung der Grundlagen für die Abgabenberechnung
§ 184.(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Wie in den zu diesen verfahrensgegenständliche Eingriffsgegenständen durchgeführten Beschlagnahme- und Verwaltungsstrafverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten hinreichend festgestellt wurde, waren die auf den Terminals angebotene Spiele virtuelle Walzenspiele (Anzeige der Fa ***22***) bzw. ist das auf den vorgefundenen Tickets und Abrechnungen aufscheinende Spiel "Lucky Six" zwar kein Walzenspiel, wohl aber als verbotene Ausspielung iSd GSpG qualifiziert (z.B. OÖLVwG-411288/17/Wim/BZ). Somit handelt es sich um Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG, da die Spieler in keiner Weise gezielt Einfluss auf das Zustandekommen einer gewinnbringenden Symbolkombination nehmen konnten, die Entscheidung über den Spielerfolg also jedenfalls ausschließlich vom Zufall abhing.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.03.2019, Ra 2019/16/0023-6 ausgesprochen, dass es für die Beschlagnahme (der Geräte) ausreiche, dass der substantiierte Verdacht besteht, dass mit den Geräten, mit denen in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.
Im Zuge der behördlichen Kontrolle am 12.10.2017 durch Organe der öffentlichen Aufsicht wurden im hinteren Bereich des Lokals ***4*** acht elektronisch heruntergefahrene betriebswarme Glückspielgeräte vorgefunden. Der Bf. war Mieter und Lokalverantwortlicher des Objektes. Dem Bf. war bewusst, dass es sich um Wettterminals gehandelt hat und dass man damit in das Internet einsteigen kann.
Für das Zugänglichmachen reicht es nach § 59 Abs. 5 GSpG aus, dass am Zustandekommen des Glückspielvertrages auf andere Art und Weise mitgewirkt wird. Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung der Definition der Vermittlung in § 59 Abs. 5 GSpG an der in § 28 Abs. 3 GebG enthaltenen Definition der Vermittlung iZm nunmehrigen Gebührenpflicht für Wette orientiert. Nach § 28 Abs. 3 GebG gilt als Vermittlung idS jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise.
Im Beschwerdefall ist somit der Tatbestand der § 59 Abs. 5 iVm 28 Abs. 3 GSpG erfüllt, weil im Hinterzimmer des vom Bf. gemieteten Lokal in der ***4***, in dem sich acht betriebsbereite Glückspielautomaten befanden, auf denen kurz vor der Kontrolle nachgewiesenermaßen gespielt wurde und in der Halle Spielbons gefunden wurden, halbleere Kaffeetassen, Getränke, Aschenbecher mit Zigarettenkippen an Spieltischen standen, vor Ort anwesende und mehrere Besuche abstattende Auskunftspersonen bzw. Zeugen sich dahingehend äußerten zu wissen, dass im Hinterzimmer illegale Automaten stehen, die Türe zum Hinterzimmer von der Theke mittels Knopf elektrisch geöffnet werden kann und es zumindest ab Oktober 2016 nachgewiesenermaßen zu Geldtransferleistungen mit dem slowakischen Glück- und Wettspielanbieter ***6*** bzw. ***8*** und ***9*** kam und anhand von sichergestellten Unterlagen, u.a. Ein- und Auszahlungen für einen Zeitraum (zumindest zwei Wochen) belegen.
Zu den Einwendungen:
In der Beschwerde wird zunächst das Prozesshindernis res iudicata vorgebracht, weil der Erstbescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung nach § 299 BAO aufgehoben wurden und gleichzeitig die verfahrensgegenständlichen Bescheide vom 08.04.2020 erlassen wurden. Der Ansicht ist nicht zu folgen:
Wie dargelegt haftete dem Erstbescheid vom 29.5.2019 und der Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2019 der Mangel an, dass der Nettoerlös des gesamten Zeitraumes (10/2016 - 10/2017) im Monat 10/2017 angesetzt wurde. Dies widerspricht dem o.a. § 201 BAO. Gemäß § 299 BAO kann die Abgabenbehörde Bescheide aufheben, deren Spruch sich als unrichtig erweist.
Soweit der Bf. das Betreiben von Glückspielen in seinem Lokal ***4*** bestreitet, ist für die Beschwerde nichts zu gewinnen. Wie eindeutig nachgewiesen wurde - siehe Beweiswürdigung - erfolgten im besagten Lokal Glückspiele und stellte der Bf. dafür Räumlichkeiten zur Verfügung. Soweit er eine Untervermietung an die Glückspielanbieter einwendet, ist dieser Umstand nicht bewiesen. Vielmehr ergibt sich aus dem iR der mündlichen Verhandlung vorgelegten Mietvertrag zwischen der ***20*** und dem Mieter ***21***, dass die "unentgeltliche oder entgeltliche Untervermietung und Weitergabe des Mietobjektes ganz oder teilweise an dritte Personen dem Mieter ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht gestattet ist."
Es wurden keinerlei Unterlagen, die eine Untervermietung an die slowakischen Glückspielkonzerne glaubhaft machten, vorgelegt. Das Vorbringen des Bf., dass gegenständliche Räumlichkeiten zunächst der Firma ***6*** und in der Folge der Firma ***8*** bzw. ***9*** untervermietet worden seien, ist als Schutzbehauptung anzusehen und nicht glaubhaft, wurden doch keinerlei diesbezügliche Beweise vorgelegt und ist das Vorbringen durch die Ausführungen im o.a. Mietvertrag konterkariert.
Wenn iR der Beschwerde auf das Erkenntnis des LVwG vom 05.04.2018, KLVwG -***11*** und darauf verwiesen wird, dass die Beschlagnahme der Terminals aufgehoben worden sei, sei auf das daraufhin ergangene Erkenntnis des VwGH vom 26. März 2019, Ra 2019/16/0023-6 verwiesen. Darin hat der VwGH den Entscheid des LVwG als rechtswidrig aufgehoben und festgestellt, dass es ausreichend ist, dass der substantiierte Verdacht besteht, dass mit den Geräten in das Glückspielmonopol eingegriffen und fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.
Soweit die Beschwerde auf die Einstellung des Strafverfahrens durch das LVwG vom 9.5.2019, VStV/***12*** verweist, ist festzuhalten, dass die Festsetzung der Glückspielabgabe unabhängig von einem Strafverfahren festzusetzen ist.
Was die Nichtnachvollziehbarkeit der Berechnung der Glückspielabgabe anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass der Bf. keinerlei Bereitschaft zeigte, an der Aufklärung mitzuwirken. Gegenstand der Schätzung waren die Besteuerungsgrundlagen und hat die belangte Behörde den Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (s. Begründung lt. den Bescheiden) ermittelt.
Dass eine Verpflichtung zur Schätzung bestand, beruht auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Es wurden seitens des Bf. keine Aufzeichnungen nach § 131 BAO der belangten Behörde vorgelegt. Es war der belangten Behörde aufgrund der Pflichtverletzung des Bf. eine genaue Berechnung bzw. Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht möglich.
Die Ableitung der Bemessungsgrundlagen von der Summe der im Zeitraum 01.07.2017 - 05.09.2017 (67 Tage) von den einzelnen Filialen an die Firma ***9*** geleisteten Zahlungen ist nachvollziehbar und schlüssig. Dabei stellen die quittierten Zahlungen Bruttospieleinnahmen (Spieleinsätze abzüglich Auszahlungen) der einzelnen Filialen dar. Die Summe der in diesem Zeitraum von insgesamt 5 Filialen geleisteten Auszahlungen betrug € 89.062,10, das Netto-Hold (ohne Umsatzsteuer) insgesamt € 74.218,41. Da nicht festgestellt werden konnte, welche Quittungen den einzelnen Filialen zuzuordnen sind, wurde das durchschnittliche Netto-Hold iHv € 14.843,68 für die Filiale ***4*** als Grundlage für die Berechnung herangezogen (€ 14.843,68 : 67 Tage) ergibt € 221,54/Tag.
Das Netto-Hold von 01.10.2016 bis 12.10.2017 (d.s. 338 Tage) x € 221,54 (unter Berücksichtigung von Ausfällen) ergibt eine Jahresbruttosumme von (gerundet) € 74.881,00.
Das Netto-Hold von 01.10.2027 - 12.10.2017 (d.s. 12 Tage) x € 221,54 ergibt € 2.658,00.
Das durchschnittliche monatliche Netto-Hold für die verbliebenen Zeiträume ergibt:
€ 74.881,00 abzüglich € 2.658,00 = € 72.223,00: 12 Monate = € 6.019,00
Für den Zeitraum 10/2016 - 12/2016:
3 Monatsbeträge mit je € 6.019,00 ergibt € 18.057,--
davon 30 % nach § 57 Abs. 3 GSpG von den um die Umsatzsteuer veminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe von € 18.057,00 ergibt € 5.417,10 Glückspielabgabe
Für den Zeitraum 01/2017 - 10/2017:
Durchschnittliches monatliches Netto-Hold für die verbliebenen Zeiträume:
€ 74.881 abzüglich € 2.658,00 = € 72.223,00: 12 Monate = € 6.019,00
Bemessungsgrundlage für 01/2017 - 10/2017:
9 Monatsbeträge mit je € 6.019,00 ergibt € 54.171,00
Zeitraum 01.10.2017 - 12.10.2017 ergibt € 2.658,00
€ 56.829,00
Für den Zeitraum 01/2017 - 10/2017:
30 % von den um die Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen in Höhe
von € 56.829,00 ergibt € 17.048,79 Glückspielabgabe.
Aufgrund der dargestellten Umstände kann das Bundesfinanzgericht zu Recht davon ausgehen, dass im gegenständlichen Fall vom Bf. jedenfalls von 10/2016 - 10/2017 Ausspielungen über Glückspielgeräte (Walzenspielgeräte) vermittelt wurden, in dem diese in seinem Lokal aufgestellt waren und Spielteilnehmer dieses Spielangebot angenommen haben. Der Bf. gab keine Anmeldungen ab und führte keine Selbstberechnung der Glückspielabgabe durch.
Damit erfüllte der Bf. die Voraussetzungen der §§ 57 Abs. 3 iVm Abs.5 GSpG. Die Bescheide gemäß § 201 BAO, mit welchen der Bf. die Glückspielabgabe vorgeschrieben wurde, bestehen daher zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig. Das Erkenntnis entspricht der angeführten Rechtslage und weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Aufgrund der Sachlage und der Ergebnisse des Beweisverfahrens ergaben sich keine Fragestellungen, deren rechtliche Beurteilung zu einer von der Rechtsprechung abweichenden Rechtsprechung geführt hat.
Klagenfurt am Wörthersee, am 23. Juni 2026
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Normen und Schlagworte
- § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 59 Abs. 5 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 53 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 59 Abs. 4 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 277 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 50 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 2 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 2 Abs. 4 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 1 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 57 Abs. 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 57 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 52 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 59 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 28 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 59 Abs. 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100527/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100527.2020
- Stammnummer
- 152410
- Gültig
- 23.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF