Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1763-L/02
Aufwendungen für Coaching-Ausbildung einschließlich NLP-Zusatzausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1763-L/02vom 07.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aufwendungen für eine Coaching-Ausbildung einschließlich der NLP-Zusatzausbildung sind bei einem Entwicklingsingenieur aufgrund privater Mitveranlassung nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die private Mitveranlassung wurde auch deshalb angenommen, weil die berufliche Tätigkeit im Entwickeln von Maschinen bestand und der Führung von Mitarbeitern lediglich untergordnete Bedeutung zukam.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Entwicklungsingenieur in K-,
vertreten durch die K.SteuerberatungsGmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Kirchdorf an der Krems, vom 18. April 2002 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene
Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 2001 bezog der Berufungswerber als
Entwicklungsingenieur bei der Firma G Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 machte er
Werbungskosten von insgesamt S 50.365,60 geltend. Darunter waren auch
Aufwendungen für die Teilnahme an folgenden Seminaren in der
angeführten Höhe: Ausbildung zum Coach, NLP-Zusatz für
Coaching, Kosten S 9.889.-, von 8.1. bis 12.1.2001 Ausbildung zum Coach,
Modul 7, Kosten S 2.844-.-, von 23.1. bis 25.1.2001 Ausbildung zum
Coach, Modul 8, Kosten S 3.409.-, von 2.5. bis 4.5.2001 Zusatz Coach
Qualifikation Supervision, Kosten S 3.406.-, von 13.6. bis 14.6.2001 Vom
Leben in Beziehungen (Familienskript), Kosten S 3.690.-, von 20.7. bis 22.7.2001
Managementtraining (Lass los und lebe), Kosten S 4.947.-, von 27.10. bis
28.10.2001 Supervision für Dipl. Coaches, Kosten S 3.544.-, von 22.
bis 23.11.2001 NLP Resonanztraining, Kosten S 10.805.-, von 3.12. bis
7.12.2001
Im Schreiben vom 9. April 2002 brachte der
Berufungswerber ergänzend vor, dass er von seinem Arbeitgeber keine
Ersätze erhalten habe und auch nicht mehr bei dieser Fima angestellt sei.
Wie aus den beigelegten Kursbeschreibungen ersichtlich sei, diene diese
Weiterbildung dem marktgerechten Erhalten seiner Qualifikation als
Projektmanager und Entwicklungsingenieur. Dies sei für seinen beruflichen
Wiedereinstieg besonders wichtig. Aus den beigelegten Unterlagen war
folgendes zu entnehmen: Im Kursprogramm des Wifi zur
Ausbildung zum Coach wird u.a.
ausgeführt: "Inhaltlich umfasst
das Coaching Fragestellung zur Mitarbeitermotivation,
Führungsqualifikation, Karriere, Konfliktmanagement,
Teamzusammenführung, Stressregulation bis zu persönlichen Problemen.
Was ist Coaching:
Personenzentrierte Begleitung (Einzel-, Gruppen-, Teamcoaching), Impulsgebung
bezüglich der Persönlichkeitsentwicklung, Ressourcen aktivieren,
Coaching als Feedbackinstrument (Feedback geben und annehmen können),
Prozessberatung auf persönlicher Ebene, Hilfe zur
Selbsthilfe
Nutzen von Coaching
für den Coachee: Steigerung der Selbstkompetenz, Steigerung der sozialen
Kompetenz, Hilfestellung zur Eigenverantwortung, zielorientiertes Handeln
einleiten, Strategien zur Krisenbewältigung entwickeln, Feedback erhalten
Die Teilnehmer: Die Ausbildung
zum Coach wendet sich nicht an bestimmte Kategorie von
Führungskräften, sondern an alle, die an die Wirkung des Coaching
glauben und damit Entwicklung in Gang bringen wollen. Es sind damit Personen
angesprochen, die spüren, dass sie mit den technischen Vorgehensweisen
nicht erfolgreich sind und bei der Komplexität von Gruppenprozessen und
Kulturveränderungen an ihre eigenen Grenzen stoßen. Besonders
geeignet ist die Ausbildung für Projektleiter, Führungsnachwuchs,
Leiter von Klein- und Mittelbetrieben, Stabsmanager wie Personal- und
Ausbildungsverantwortliche, Unternehmensberater, Trainer, Lebens- und
Sozialberater, Lehrer, Direktoren, Bildungs- und Berufsberater,
Outplacementberater, Psychologen.
Die Lernziele: Die Ausbildung
zum Coach entwickelt die Schlüssel- und Schrittmacherqualifikationen und
die Werkzeuge für das personen- und organisationszentrierte Intervenieren.
Es wird gezeigt, wie ein Coachingauftrag angepackt und geleitet werden muss,
damit alle Probleme aller Schichten angegangen
werden.
Die Teilnehmer werden
befähigt, einzelne Führungskräfte sowie Teams personenzentriert
zu entwickeln, d.h. den Umsetzungserfolg der vereinbarten Ziele bei den
anvertrauten Personen oder Personengruppen zu erhöhen." Modul
7 wird wie folgt beschrieben: Struktur
des
Coachingprozesses und Abschluss;
Zwischenschritte im Coachingprozess, Prozessstrukturen erkennen und sich
zurechtfinden; Modul 8 wird wie folgt beschrieben:
Projektarbeit, Projektpräsentation und
Fachgespräch
Mit Schreiben des Wifi
Oberösterreich vom 19.6.2000 wurde der Berufungswerber als Absolvent der
Coachingausbildung darauf aufmerksam gemacht, dass er beim NLP-Resonanz Institut
GK das Zertifikat zum NLP-Practitioner erlangen könne, wobei ihm das
Zertifikat der Coachingausbildung voll angerechnet würde und er lediglich
ein 5- tägiges Zusatzmodul zu besuchen habe. Im beigelegten
Kursprogramm der
NLP-Master-Practitioner-Ausbildung wird
unter Punkt 3. ausgeführt: "Sie
lernen,
Denkmuster und
Verhaltensmuster anderer erkennen, verstehen und gebrauchen,
Verhalten durch
Flexibilität und Kreativität erweitern,
Gruppenprozesse erkennen und
gemeinsame Ziele erreichen,
Auf
verschiedenen Ebenen gleichzeitig kommunizieren,
Informationen sammeln und
ordnen, um die Struktur von Problemen zu verstehen und dadurch Ziele klar zu
erkennen und zu erreichen,
Interviewtechniken,
Modellieren
Die vorgelegte Anmeldung zum
SeminarFamilienskript
(Vom Leben in Beziehungen) wird auszugsweise wiedergegeben:
"Dieses Wochenende ist besonders
für Personen geeignet, die ihre Situation in Partnerschaft und Familie
klären und verbessern wollen. Das Aufdecken von grundlegenden
Lebensprogrammen setzt Kräfte zur Veränderung und Wachstum frei. Der
geheime Lebensplan bildet und nährt immer aufs neue illusionäre
Erwartungen. Diese Erwartungen wollen die Möglichkeiten der Zukunft
festlegen und bewirken dadurch nur Enttäuschungen....."
In der vorgelegten Kursbeschreibung wird das Seminar
Lass los und lebe wie folgt
beschrieben: "Loslassen ist der
Schüssel zum Glück und zu einem sinnvollen Leben. Durch das Loslassen
von inneren Blockaden kann das Leben wieder frei fließen und es steht
wieder unsere volle Energie zur Verfügung. Und dies führt zu innerer
Freiheit, Glück und Wohlbefinden"
Mit einem Schreiben der
NLP Resonanztraining
GKwirdbestätigt, dass die
Teilnahme an Peergruppen und Supervisionen im Rahmen der Coaching- und
Masterausbildung verpflichtend seien. Des weiteren seinen selbsterfahrungs- und
persönlichkeitsbildende Kurse im Ausmaß von 20 Stunden
vorzuweisen. Betreffend die Seminare
Supervision im Rahmen der
Zusatz-Coaching-Qualifikation von 13.6 bis 14.6.2001 in Achleiten bei
Kremsmünster,
Supervision für
Dipl.Coaches von 22. bis 23.11.2001 in Mettmach
und "Master I betreffend die
theoretische Vermittlung der Methoden und praktischen Anwendung der
Neuro-Linguistik-Programmierung" legte der Berufungswerber
Teilnahmebstätigungen vor.
Im Einkommensteuerbescheid
für 2001 vom 18. April 2002 wurden die Werbungskosten, soweit
sie der Arbeitgeber nicht automatisch berücksichtigt hatte, lediglich mit
einem Betrag von 1.536.- S anerkannt. Da dieser Betrag den Pauschbetrag für
Werbungskosten von 1.800 S nicht überstieg, wurden 1.800 S
anerkannt. Sämtliche Aufwendungen, die die Ausbildung zum Coach
betreffen sowie die damit zusätzlich besuchten Seminare wurden nicht
anerkannt. Nach Ansicht des Finanzamtes dienten sie vorwiegend der
Persönlichkeitsentwicklung. Das dort vermittelte Wissen und das geübte
Training seien allgemeiner Natur und ebensogut im privaten Lebensbereich wie
auch im Berufsleben anwendbar. Eine spezielle berufspezifische Fortbildung sei
nicht erkennbar. Aufwendungen des Arbeitnehmers, die eine klare Abgrenzung zu
Kosten der allgemeinen Lebensführung nicht zuließen, seien nicht als
Werbungskosten abzugsfähig.
Nach Verlängerung der Berufungsfrist erhob der
Steuerpflichtge gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001
Berufung und beantragte, die geltend
gemachten Fortbildungsaufwendungen im vollen Umfang anzuerkennen. Seine
Tätigkeit bei der Firma Gr umfasse das Führen von fünf
Mitarbeitern, das Verhandeln mit Vertretern von Lieferfirmen, das
innerbetriebliche Präsentieren und das Argumentieren für ein neues
Produkt. Daneben trage er noch die fachliche Verantwortung für die
technische Entwicklung der Maschinensteuerung. Alleine mit seiner
Grundausbildung an der HTBLA, Fachrichtung Nachrichtentechnik und Elektronik,
wären diese Aufgaben nicht zu bewältigen. In seinem noch neuem Team
bei der Firma Gr seien der Termindruck und das Konfliktpotential sehr hoch.
Für ein effizientes Arbeiten sei das frühe Vermeiden bzw. Erkennen von
Streit und Unmut bei den Kollegen wichtig. Noch besser sei für ein Team die
gute Motivation. Nach umfangreicher Informationssammlung und
Gesprächen mit Beratern habe er sich entschlossen, seine Freizeit in die
Coachingausbildung mit NLP zu investieren. Sein Ausbildungsplan habe mit
Coaching für Mitarbeiter, basierend auf NLP, begonnen und sei mit der
Zusatzausbildung zum NLP Practitioner für Coaches weitergeführt
worden. Vom Ausbildundungsinstitut sei bestätigt worden, dass der NLP
Master die Verfeinerung der Methoden bzw. der Werkzeuge sei, welche im Coaching
eingesetzt würden. Da die Module 1 bis 6 der Coachingausbildung im
Jahr 2000 bereits als Werbungskosten anerkannt worden seien, sei es für ihn
besonders unverständlich, dass die notwendige Weiterführung der
begonnenen Fortbildung behindert werde. Die Coaching und Master
Kursbeschreibungen würden die berufliche Ausrichtung beschreiben und die
Aussage des angefochtenen Bescheides widerlegen, wonach derartige Kurse
überwiegend der privaten Verwendbarkeit dienten.
Das Finanzamt legte die Berufung der Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich vor und beantragte unter Hinweis auf Literatur und
Rechtsprechung der Höchstgerichte die Abweisung der Berufung. Da die
Berufung zum 1. Jänner 2003 noch unerledigt war, ging die
Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 260 BAO in Verbindung mit §
323 Abs.10 BAO (in der Fassung nach dem AbgRmRefG BGBl I 2002/97) auf den
unabhängigen Finanzsenat über.
Mit Schreiben vom 25.7.2003 bestätigte die ehemalige
Arbeitgeberin des Berufungswerbers, dass dieser in den Jahren 2000 und 2001 bei
ihr in einer leitenden Funktion tätig war. Die Weiterbildung des
Berufungswerbers (Coaching und die weitere Verfeinerung) sei aus Firmensicht in
hohem Maße geeignet, die berufliche Tätigkeit optimal zu
unterstützen und die berufliche Qualifikation zu verbessern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 EStG 1988 sind Werbungskosten
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
(in der Fassung des BGBl. I 1999/106) sind Werbungskosten auch Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen
Tätigkeit. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhangmit einem ordentlichen Universitätsstudium
stehen. Gemäß
§ 124 b Z 43 ist diese Bestimmung erstmalig
für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1999 enden.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG
1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn
der Abgabepflichtige seine bisherigen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten
verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und
den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür
getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend
(VwGH vom 29.1.2004, Zl. 2000/15/009).
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von
Kenntnisssen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein
Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigikeit vorliegt.
Lassen sich Aufwendungen, die ausschließlich auf die
berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen
für die private Lebensführung trennen, dann gehört der
Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben
(VwGH vom 23.4.1985, 84/14/0119).
Wenn Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der privaten
Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie
durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen
beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen. Bei
Aufwendungen, bei denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist,
ist die Notwendigkeit nicht im Sinne einer unerlässlichen Bedingung zu
verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen
objektiv gesehen eindeutig für den Beruf des Abgabepflichtigen sinnvoll
sind (VwGH 12.4.1994, Zl 91/14/0024) oder nicht. Es ist in jedem Einzelfall zu
prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen beruflich, privat oder
gemischt veranlasst sind.
Mit dem Steuerreformgesetz 2000 sind ab der Veranlagung des
Jahres 2000 unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur Fortbildungkosten,
sondern auch Ausbildungskosten steuerlich zu berücksichtigen.
Ausbildungsmaßnahmen sind, soweit sie mit dem ausgeübten oder einer
damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend
ist die konkrete Tätigkeit des Steuerpflichtigen und nicht ein abstraktes
Berufbild.
Nach den Angaben des Berufungswerbers umfasste seine
Tätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses das Führen von
fünf Mitarbeitern, das Verhandeln mit Vertretern von Lieferfirmen, das
innerbetriebliche Präsentieren und das Argumentieren für ein neues
Produkt. Daneben trug er die fachliche Verantwortung für die technische
Entwicklung der Maschinensteuerung.
Aus dem Kursprogramm des Wifi zur Ausbildung zum Coach
lässt sich entnehmen, dass sich die Ausbildung zum Coach nicht an eine
bestimmte Kategorie von Führungskräften wendet, sondern an alle, die
an die Wirkung des Coaching glauben. Aus der in der
Sachverhaltsdarstellung wörtlich zitierten Seminarbeschreibung kann daher
geschlossen werden, dass mit der angebotenen Ausbildung zum Coach in erster
Linie Führungskräfte und Berater angesprochen werden, deren berufliche
Tätigkeit damit beschrieben werden kann, dass sie überwiegend mit der
Führung (bzw. der Beratung) von Menschen oder dem Umgang mit Menschen
beschäftigt sind. Daneben werden alle angesprochen, die an die Wirkung des
Coaching glauben. Das dort vermittelte Wissen ist nicht auf eine bestimmte
berufliche Tätigkeit abgestellt, sondern auch von allgemeiner Art. Daraus
lässt sich eine Bedeutung auch für den privaten Lebensbereich
ableiten.
Aus der Tätigkeitsbeschreibung des Berufungswerbers
geht hervor, dass seine berufliche Tätigkeit in der technischen Entwicklung
von Maschinen bestand. Bei dieser Tätigkeit kam dem Führen von
Mitarbeitern lediglich untergeordnete Bedeutung zu. Berücksichtigt man, wie
oben ausgeführt wurde, dass die Coaching-Ausbildung auch für den
privaten Lebensbereich von Bedeutung ist, so kann dem Finanzamt nicht mehr
entgegengetreten werden, wenn es die Aufwendungen für die besuchten
Seminare als nicht klar von den Kosten der allgemeinen Lebensführung
abgrenzbar als nicht zum Abzug als Werbungskosten zuließ.
An diesem Ergebnis der privaten Mitveranlassung vermag auch
die Bestätigung des ehemaligen Arbeitgebers des Berufungswerbers, wonach
die Coaching-Ausbildung und deren weitere Verfeinerung geeignet war, die
berufliche Tätigkeit optimal zu unterstützen und die berufliche
Qualifikation zu verbessern, nichts zu ändern; zumal Fähigkeiten, wie
sie in den angeführten Seminaren vermittelt werden, etwa auf dem Gebiete
der Kommunikation, in einer Vielzahl von Berufen, aber auch für den
privaten Lebensbereich von Bedeutung sind (vgl. VwGH vom 29.1.2004, Zl.
2000/15/009).
Auch aus dem Umstand, dass das Finanzamt bei der dem
Streitjahr vorangegangenen Arbeitnehmerveranlagung die die Module 1 bis 6 der
Coachingausbildung im Jahr 2000 bereits als Werbungskosten anerkannt habe,
lässt sich für den Berufungswerber nichts gewinnen, weil die
Behörde verpflichtet ist, von einer gesetzwidrig erkannten
Verwaltungsübung abzugehen (s. VwGH vom 29.1.2004, Zl. 2000/15/009).
Zu den Kursen betreffend den Zusatz für
neurolinguistisches Programmieren (NLP) ist noch auszuführen, dass diese
Kurse von der Rechtsprechung nicht als Werbungskosten im Sinne des § 16
EStG 1988 anerkannt werden, da die dabei erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten neben einer - im Einzelfall durchaus möglichen - Anwendung
im Beruf jedenfalls auch durch die private Lebensführung mit veranlasst
sind (s. VwGH vom 17.9.1996, Zl. 92/14/0173, betreffend eine Lehrerin an einer
HAK). Dies zeigte sich nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere auch darin,
dass der beschwerdegegenständliche Kurs von Angehörigen
verschiedenster Berufsgruppen besucht wurde (s. VwGH 27.6.2000,
2000/14/0096).
Bei den Seminaren Familienskript (Vom Leben in
Beziehungen) und Managementtraining
(Lass los und lebe) ergibt sich die überwiegende private Veranlassung
bereits aus den Seminarbeschreibungen. Ein Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit des Berufungswerbers besteht offenbar nur darin, dass im Rahmen
der Coaching- und Masterausbildung selbsterfahrungs- und
persönlichkeitsbildende Kurse im Ausmaß von 20 Stunden vorzuweisen
waren.
Da das Finanzamt die Aufwendungen für die Teilnahme an
den berufunsgsgegenständlichen Seminaren zu Recht nicht zum Abzug als
Werbungskosten zugelassen hat, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 7.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1763-L/02
- Stammnummer
- 15240
- Gültig
- 07.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF