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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100034/2022

Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft als Voraussetzung für die Forschungsprämie

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100034/2022vom 23.07.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

iii) Die Ermessensübung in Bezug auf die Festsetzung der Forschungsprämien gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO wurde in den Festsetzungsbescheiden bereits begründet. Ergänzend wird noch ausgeführt, dass die Festsetzung der Forschungsprämien gern. § 201 Abs. 2 Z 3 BAO unter Bedachtnahme • auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Ermittlungen anlässlich der Außenprüfung für die Jahre 2014-2017, • auf die berechtigten Interessen der Partei (Billigkeit) und • auf das öffentliche Interesse (Zweckmäßigkeit) erfolgte. Zur Billigkeit (berechtigte Interessen der Partei): Es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine Wiederaufnahme als unbillig erscheinen lassen. Weder liegt ein Missverhältnis der steuerlichen Gesamtauswirkung gegenüber der steuerlichen Auswirkung, welche sich allein aus den Wiederaufnahmegründen ergibt, vor, noch liegen besondere Umstände (zum Beispiel Treu und Glauben - darauf wird unter Pkt. 14 lit. e noch eingegangen) vor, welche ein derartiges Gewicht hätten, dass sie geeignet wären, einer Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens im Wege zu stehen. Auch das Beschwerdevorbringe, die Beschwerdeführerin hätte im Vertrauen auf das für das Jahr 2013 positive Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft und die Verbuchung der Prämien 2014-2016 über die Prämienbeträge verfügt vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Beim Gutachten für das Jahr 2013 handelte es sich um ein Jahresgutachten, das nur zu den Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten des Wirtschaftsjahres 2013 erstellt wurde. Auch wenn die Projektlaufzeit des Projektes '***1***' im Gutachtensantrag mit 1.6.2010 bis 31. Dezember 2018 angegeben war, umfasste das Jahresgutachten lediglich die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten des Wirtschaftsjahres 2013. Die Beschwerdeführerin hätte anstatt eines Jahresgutachtens auch ein Projektgutachten bei der Forschungsförderungsgesellschaft anfordern können, das eine Begutachtung der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten mehrerer Jahre umfasst hätte, was sie aber nicht getan hat. An dieser Stelle wird auch festgehalten, dass das Projekt '***2***' erstmals im Gutachtensantrag für das Jahr 2014 dargestellt wurde. Das Jahresgutachten 2013 umfasste ausschließlich das Projekt '***1***'. Der Beschwerdeführerin waren die Bestimmungen des § 108c EStG bekannt, da auf Basis dieser Bestimmungen die Forschungsprämien 2014 bis 2017 von ihr beantragt wurden. So musste die Beschwerdeführerin also auch wissen, dass Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschungs- und Entwicklung gemäß § 108c Abs. 7 EStG ein positives Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft ist. Aus dem Umstand, dass der Behörde bei der Gutschrift der Prämien 2014 bis 2016 auf dem Abgabenkonto ein Fehler unterlaufen ist, kann die Beschwerdeführerin daher keine Rechte ableiten und auch das Recht auf Eigentum und der Grundsatz von Treu und Glauben sind dadurch nicht verletzt. Zur Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse): Ziel der Festsetzung gern. § 201 Abs. 2 Z 3 BAO ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis (zum Beispiel VwGH 22.3.2000, 99/13/0253 zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO). Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden, sodass die vorgenommene Festsetzung im Hinblick auf die gebotene Verwaltungsökonomie auch zweckmäßig ist. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war daher dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) einzuräumen. Auch in diesem Punkt war der Beschwerde daher nicht zu folgen. c. Vorliegen von Forschung- und Entwicklung im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG: Nach Einlangen der Jahresgutachten für die Jahre 2014-2017 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin auf zu diesen Gutachten Stellung zu nehmen, woraufhin die Beschwerdeführerin am 14. und 27.4.2020 detailliertere Projektbeschreibungen vorlegte. Diese wurden der Forschungsförderungsgesellschaft zur inhaltlichen Beurteilung vorgelegt. Auch das Beschwerdevorbringen bezüglich der unterschiedlichen Beurteilung des Projektes '***1***' beziehungsweise '***1***' im Jahr 2013 und den Jahren 2014 bis2017 durch die Forschungsförderungsgesellschaft wurde dieser nochmals zur Beurteilung vorgelegt. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass das Projekt '***2***' im Jahresgutachten 2013 nicht enthalten war. Dem Einwand, die Behörde hätte nötige Ermittlungsschritte nicht gesetzt, um das Vorliegen von Forschung- und Entwicklung zu klären, kann daher nicht gefolgt werden. Es wurde sowohl der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben zu den Jahresgutachten 2014 bis 2017 Stellung zu nehmen, als auch die Forschungsförderungsgesellschaft nochmals aufgefordert zu den detaillierten Projektbeschreibungen der Beschwerdeführerin und zum Beschwerdebegehren Stellung zu nehmen. Auch in diesem Punkt war der Beschwerde daher nicht zu folgen. d. Vorliegen eines Begründungsmangels bezüglich der inhaltlichen Voraussetzungen von Forschung- und Entwicklung im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG: Wie bereits erwähnt, wurde die Forschungsförderungsgesellschaft vom Finanzamt nochmals aufgefordert die unterschiedliche Beurteilung des Projektes '***1***' beziehungsweise '***1***' im Jahr 2013 und den Jahren 2014-2017 näher zu begründen. Darüber hinaus wurde die Forschungsförderungsgesellschaft auch aufgefordert, die Begründung für das Fehlen der inhaltlichen Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG zur Geltendmachung einer Forschungsprämie für das Projekt Nr. 1 '***1***' beziehungsweise '***1***' und das Projekt Nr. 2 '***2***' detaillierter auszuführen. Diesen Aufforderungen kam die Forschungsförderungsgesellschaft mit ihrer abschließenden Stellungnahme vom 2. September 2021, die dieser Beschwerdevorentscheidung als Anlage 5 beiliegt, nach. Die Behörde folgt in dieser Beschwerdevorentscheidung der abschließenden Expertise der Forschungsförderungsgesellschaft, die zu allen bisher vorgelegten Unterlagen und dem Beschwerdevorbringen erstellt wurde und verweist daher zur Begründung auf die Ausführungen der Forschungsförderungsgesellschaft. Die in der Stellungnahme der Forschungsförderungsgesellschaft vom 2. September 2021 dargelegten Gründe für das Fehlen der inhaltlichen Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG zur Geltendmachung einer Forschungsprämie bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Bescheidbegründung. Auch in diesem Punkt war der Beschwerde daher nicht zu folgen. e. Verletzung des Rechtes auf Eigentum und des Grundsatzes von Treu und Glauben: i) Das Recht auf Eigentum schützt rechtmäßig erworbenes Eigentum an körperlichen und unkörperlichen Sachen vor Eingriffen des Staates und anderer Menschen. Da als Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung- und Entwicklung im § 108c Abs. 7 EStG das Vorliegen eines positiven Gutachtens der Forschungsförderungsgesellschaft gefordert wird, wurden die Prämienbeträge nicht rechtmäßig auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben beziehungsweise von dieser erworben. Das Recht auf Eigentum wurde daher durch die Bescheide über die Festsetzung der Forschungsprämien für die Wirtschaftsjahre 2014 bis 2017 nicht verletzt. ii) In Ritz/Koran, BAO7, § 114, III. Treu und Glauben Rz 9 wird zum Grundsatz von Treu und Glauben ausgeführt: Nach der Judikatur des VwGH (zum Beispiel 21.1.2004, 2003/16/0113; 15.6.2005, 2002/13/0104; 28.10.2009, 2008/15/0049; 15.9.2011, 2011/15/0126) schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit. Die Behörde ist verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach der Judikatur müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen lassen (zum Beispiel VwGH 24.5.2007, 2005/15/0052; 28.10.2009, 2008/15/0049), wie dies zum Beispiel der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt (zum Beispiel VwGH 24.5.2007, 2005/15/0052; 22.3.2010, 2007/15/0256; 23.9.2010, 2010/15/0135; 15.9.2011, 2011/15/0126; 15.10.2020, Ro 2019/13/0007). Die Beschwerdeführerin wurde von der Behörde nicht zu einer bestimmten Vorgehensweise aufgefordert. Die Behörde wiederum erkannte, dass die Verbuchung der Forschungsprämien 2014 bis 2016 auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin ohne Vorliegen von Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft gesetzwidrig war. In der Folge war sie daher verpflichtet im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten einen gesetzeskonformen Zustand herbeizuführen, was durch die Ermittlungshandlungen im Rahmen der Außenprüfung und die anschließende Erlassung der Bescheide über die Festsetzung der Forschungsprämien für die Wirtschaftsjahre 2014 bis 2017 erfolgte. Der Grundsatz von Treu und Glauben wurde daher durch die Bescheide über die Festsetzung der Forschungsprämien für die Wirtschaftsjahre 2014 bis -2017 nicht verletzt. 15. Aufgrund der unter Punkt 14 dargelegten Würdigung des Beschwerdevorbringens einschließlich der fachlichen Beurteilung der Forschungsförderungsgesellschaft, welcher das Finanzamt folgt, war daher spruchgemäß zu entscheiden.' Mit Telefax übermittelten Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht hielt die Beschwerdeführerin ihre jeweiligen Beschwerdepunkte aufrecht ohne näher auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung einzugehen und behauptete erneut dass der zweite Satz des § 108c Abs. 7 BAO keine Verpflichtung Vorlage von Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft beinhalte. Im auch den Beschwerdeführerin übermittelten Bericht über die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 18. Januar 2022 hielt die belangte Behörde an der in den Beschwerdevorentscheidungen vertretenen Rechtsansicht fest, verwies auf diese und beantragte die Abweisung der Beschwerden als unbegründet. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin hat für die Wirtschaftsjahre (endet mit 31. März des jeweiligen Jahres) Anträge zur Geltendmachung einer Forschungsprämie für die Veranlagungszeiträume 2014 (22. April 2016), 2015 (28. April 2017), 2016 (17. April 2018 und am 2017 (30. April 2019) abgegeben. Die Höhe der beantragten Forschungsprämien für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung betrugen 2014 € 18.710,52, 2015 € 30.196,53, 2016 € 33.291,16 und 2017 € 28.950,38. Diese enthielten neben dem ausgefülltem amtlichen Formular, das bloß die Beschwerdeführerin und die beantragte Summe nennt, auch Aufstellungen darüber, woraus sich die beantragte Summe zusammensetzt (Löhne und Gehälter, unmittelbare Aufwendungen und Investitionen). Ausführungen darüber, woran geforscht und was entwickelt wurde, beziehungsweise um welche Projekte oder Schwerpunkte es sich dabei gehandelt hat, fehlen. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin Jahresgutachten oder Projektgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft angefordert und daher auch nicht vorgelegt. Erst im Rahmen der abgabenbehördlichen Außenprüfung im Zeitraum vom 4. Juni 2019 bis 16. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht und aufgefordert entsprechende Jahresgutachten vorzulegen. Diese Anträge an die Forschungsförderungsgesellschaft enthielten dann die Namen, der beiden für alle Wirtschaftsjahre beantragten Projekte beziehungsweise Schwerpunkte (***1*** und ***2***), waren aber insofern fehlerhaft als zweimal die gleiche Projektbeschreibung angefügt war, weswegen die Beschwerdeführerin von der Forschungsförderungsgesellschaft aufgefordert wurde, die fehlenden Beschreibungen zu ergänzen. Dieser Aufforderung folgte die Beschwerdeführerin am 2. März 2020, womit erstmals der Inhalt beider Projekte der Beschwerdeführerin der Forschungsförderungsgesellschaft bekannt wurde. Die sich daraus ergebenden Jahresgutachten datiert vom 2. März 2020 verneinten mit ausführlicher Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 für beide Projekte in allen beantragten Wirtschaftsjahren. Mit diesen Gutachten wurde auch der belangten Behörde erstmals der Inhalt der von der Beschwerdeführerin betriebenen Projekte beziehungsweise verfolgten Schwerpunkte bekannt und forderte diese die Beschwerdeführerin mit Vorhalten vom 6. März 2020 für die Jahre 2014 bis 2016 und 25. März 2020 für das Jahr 2017 zur Stellungnahme zu den Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft auf, welche wiederum der Forschungsförderungsgesellschaft zur neuerlichen Begutachtung vorgelegt wurden. Dies führte zu den endgültigen negativen Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft datiert vom 10. August 2020, welche in den Projekten beziehungsweise Schwerpunkten der Beschwerdeführerin ausschließlich anspruchsvolle Engineeringaufgaben feststellen konnte, da weder technologische beziehungsweise wissenschaftliche Unsicherheiten in Angriff genommen wurden und auch keine Neuheit im Sinne des Standes der Technik beziehungsweise Wissens in den Wirtschaftsjahren 2014 bis 2017 angestrebt worden sei. Dabei bezogen sich die Stellungnahmen ausschließlich auf die überprüften Wirtschaftsjahre und nicht auf davor liegende Zeiträume. Die belangte Behörde konfrontierte die Beschwerdeführerin mit diesem Ergebnis in der Schlussbesprechung zur Außenprüfung vom 16. Februar 2021 und setzte in den angefochtenen Bescheiden vom 19. April 2021 die die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung für die Wirtschaftsjahre 2013/2014, 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 basierend auf den Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft jeweils mit € 0,00 jeweils mit € 0,00 fest. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbestrittenen Parteienvorbringen und den von diesen vorgelegten Dokumenten sowie dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) Das Bundesfinanzgericht folgte der ausführlichen und in jedem Punkt korrekten rechtlichen Beurteilung in der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 7. Dezember 2021betreffend die Bescheide über die Festsetzung der Forschungsprämie für das Wirtschaftsjahre 2014 bis 2017, welche aus diesem Grund wörtlich unter Punkt I. wiedergegeben wurde und auf welche ausdrücklich verwiesen wird. Da sich der Vorlageantrag, abgesehen vom Aufrechterhalten der Beschwerdepunkte, darauf beschränkt, die Ansicht zu vertreten, dass der zweite Satz des § 108c Abs. 7 EStG 1988 keine Pflicht des Antragstellers für die Forschungsprämie ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft einzuholen, normiert und es im Ermessen der Abgabenbehörde liege, ob die Forschungsförderungsgesellschaft überhaupt in das Verfahren einbezogen werden soll, sie dazu noch angemerkt, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Frage schon ausdrücklich auseinandergesetzt (VwGH 10.2.2022, Ro 2020/15/0004) und dazu Folgendes festgehalten zum § 108c Abs. 7 EStG 1988 hat: "Die Geltendmachung einer eigenbetrieblichen Forschungsprämie ist damit an die besondere formale Voraussetzung der zwingenden Einbindung der Forschungsförderungsgesellschaft gebunden. Aufgabe der FFG ist es dabei, im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme zu beurteilen, ,inwieweit eine Forschung und experimentelle Entwicklung unter Zugrundelegung der vom Steuerpflichtigen bekanntgegebenen Informationen die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 erfüllt' (§ 108c Abs. 7 Satz 2 EStG 1988). Durch die Einbindung der Forschungsförderungsgesellschaft wird das Finanzamt sohin bei der Prüfung der Berechtigung der Prämienanträge für eigenbetriebliche Forschung durch dessen Expertise stets in fachlicher Hinsicht unterstützt." Damit bleibt für die Interpretation der Beschwerdeführerin, dass das Einbeziehen der Forschungsförderungsgesellschaft im Ermessen der belangten Behörde liege und dieses bereits durch Eingabe der vom Beschwerdeführer übermittelten Zahlen ausgeübt worden sei, kein Platz und waren daher aufgrund des Mangels an Projekten der Beschwerdeführerin, in welchen technologische beziehungsweise wissenschaftliche Unsicherheiten geklärt werden sollten und auch keine Neuheit im Sinne des Standes der Technik beziehungsweise Wissens erarbeitet werden sollte, sondern es sich um bloße, wenn auch anspruchsvolle Engineeringtätigkeiten gehandelt hat, die Beschwerden gemäß § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 iVm. § 108c Abs. 7 Satz 2 EStG 1988 abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die in diesem Erkenntnis zu beurteilenden Rechtsfragen bereits vom Verwaltungsgerichtshof geprüft und beantwortet wurden, wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt. Linz, am 23. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100034/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100034.2022
Stammnummer
152399
Gültig
23.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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