Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100070/2025
Umsatzsteuerliches Dreiecksgeschäft materielle Voraussetzungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100070/2025vom 13.07.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (iSd Art 133 Abs 4 B-VG) liegt in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (zB VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0072; 10.5.2021, Ra 2021/15/0031; 10.5.2022, Ra 2022/15/0033).
Bei Überprüfung der Beweiswürdigung kommt es nicht darauf an, ob jeder einzelne Denkvorgang schlüssig und mit menschlichem Erfahrungsgut vereinbar ist. Diesem Erfordernis muss lediglich das Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechen (VwGH 15.7.1998, 93/13/0297).
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Entscheidungswesentlich war die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte zur Anwendung bringen wollte.
Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob ein ausdrücklicher Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts im Zuge einer Rechnungsausstellung im Sinne des Art. 25 Abs. 4 UStG verlangt wird, lässt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext beantworten.
Die aufgetretenen Rechtsfragen wurden im Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 13. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- Art. 25 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100070/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100070.2025
- Stammnummer
- 152398
- Gültig
- 13.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF