Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100512/2025
Rückerstattung gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6100512/2025vom 06.08.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zum Einwand des Verstoßes gegen § 115 Abs.1 BAO (Mangelhaftigkeit des Verfahrens) ist zu bemerken, dass dazu keine näheren Ausführungen getätigt wurden und diesbezügliche Mängel vom Bundesfinanzgericht nicht erblickt werden.
Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des COFAG-NoAG ist auf die Erläuterungen zu § 1 COFAG-NoAG, IA 4070/A Blg NR XXVII GP, zu verweisen, wonach ursprünglich der COFAG die Aufgabe der zivilrechtlichen Rückforderung von zu Unrecht an Vertragspartner ausbezahlte finanzielle Maßnahme oblag. Im Rahmen der gesetzlichen Neuordnung wurden die Aufgaben der COFAG in ein neues Regelungsregime unter Wahrung der Gleichbehandlung der Schuldner und der Sicherstellung eines gesetzeskonformen Budgetvollzuges überführt. Anstelle der zivilrechtlichen Rückforderung von zu Unrecht erhaltenen finanziellen Leistungen tritt der von der Abgabenbehörde einzuhebende öffentlich-rechtliche Rückerstattungsanspruch.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es in der österreichischen Rechtsordnung kein allgemeines Verbot rückwirkender Gesetze auf verfassungsrechtlicher Ebene gibt. Ein explizites derartiges Rückwirkungsverbot ist lediglich in der das Strafrecht betreffenden Verfassungsnorm des Art. 7 Abs.1 EMRK zu finden.
Positivrechtlich ist in § 5 ABGB folgender Grundsatz verankert: "Gesetze wirken nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß." Dieser allgemeine Grundsatz kann zwar als Leitgedanke der österreichischen Rechtsordnung angesehen werden, womit er nach herrschender Ansicht auch für das Steuerrecht von Bedeutung ist. Der einfachgesetzlichen Regelung des § 5 ABGB wird aber durch jede anderslautende rückwirkende Bestimmung derogiert.
Dem einfachen Gesetzgeber ist dabei allerdings nicht freie Hand gegeben. Vielmehr hat der einfache Gesetzgeber bei rückwirkenden Bestimmungen die Schranken des Gleichheitssatzes zu beachten. Gegen diesen verstößt eine Regelung, wenn Abgabepflichtige durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht werden und nicht besondere Umstände die Rückwirkung verlangen (Tanzer/Unger in BAO 2020/2021 - Einführung in das Recht der Bundesabgabenordnung, 16).
In den Richtlinien zu den jeweiligen Förderungen (VO Lockdown-Umsatzersatz Punkt 8., VO FKZ 800.000 Punkt 8., O FKZ I Punkt 8., VO Ausfallbonus Punkt 8., VO Ausfallbonus III Punkt 8. ist vorgesehen, dass im Zuge einer nachträglichen Prüfung stichprobenweise die in den Anträgen getätigten Angaben überprüft werden und es zu einer Rückforderung der gewährten Förderung kommen kann, wenn vom Antragsteller oder einem von ihm beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden.
Ein Verstoß gegen den Vertrauensschutz der Bf kann daher seitens des erkennenden Senates nicht erblickt werden.
Auch unionsrechtlich steht dieser Beurteilung nichts entgegen. Im Urteil vom 05.03.2019, Eesti Pagar AS, C-349/17, das die Verpflichtung der nationalen Behörden, eine rechtswidrige Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern zum Gegenstand hatte, führte der EuGH aus, dass eine Beihilfe, die nach der Verordnung Nr. 800/2008 gewährt wurde, obwohl die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt waren, als rechtswidrig anzusehen ist und es unter solchen Umständen sowohl den nationalen Gerichten als auch der Verwaltung der Mitgliedstaaten obliegt, sicherzustellen, dass alle Konsequenzen, die sich aus dem Verstoß gegen Art. 108 Abs.3 Satz 3 AEUV ergeben, gezogen werden, insbesondere was die Gültigkeit der Durchführungsakte und die Wiedereinziehung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten Beihilfen betrifft.
In Bezug auf diese Konsequenzen wies der EuGH darauf hin, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung die logische Folge der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe deren Aufhebung durch Rückforderung ist, um die frühere Lage wiederherzustellen. Das Hauptziel der Rückerstattung einer rechtswidrig gezahlten staatlichen Beihilfe besteht nämlich darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit einer solchen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde. Durch die Rückzahlung der Beihilfe verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes liegt daher eine Verfassungswidrigkeit der Rückforderungsbestimmungen des COFAG-NoAG nicht vor. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt 11. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Beurteilung, ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, handelt es sich um keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, da das Erkenntnis nicht von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweicht und primär Sachverhaltsfragen betrifft. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit genereller Rechtsvorschriften fällt in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und ist daher ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden wäre. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 6. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 1 VO Ausfallsbonus III, BGBl. II Nr. 518/2021
- § 1 Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 225/2020
- § 1 Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 467/2020
- § 1 VO Ausfallsbonus, BGBl. II Nr. 74/2021
- § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 2 Abs. 9 Z 10 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 1 VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 497/2020
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100512/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100512.2025
- Stammnummer
- 152383
- Gültig
- 06.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF