Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3923-W/02
Doppelte Haushaltsführung auf Dauer bei abgeleitetem Wohnsitz des Bw im Eigenheim der hilfebedürftigen Mutter nicht abzugsfähig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3923-W/02vom 07.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JB vom 4. Juni 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 7. Mai 2002
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der allein stehende, im Jahr 1978 geborene Berufungswerber
(Bw) beantragte für das Streitjahr Werbungskosten für
Familienheimfahrten iHv ATS 125.600,- für 40 Wochenenden im Jahr
zwischen seinem Beschäftigungsort Wien und einem in Tschechien gelegenen
Familienwohnsitz wegen Pflegebedarfs seiner Mutter. Der Bw ist im Baugewerbe
tätig. Aus der beigelegten ärztlichen Bescheinigung vom 28.11.2001
geht hervor, dass die Mutter des Bw wegen einer schweren Arthrose der
Traggelenke in ärztlicher Behandlung stehe, schwer beweglich und auf die
Hilfe anderer Personen angewiesen sei. Sie sei weiters nicht imstande,
übliche Hausarbeiten zu verrichten und könne nicht einkaufen
gehen.
Im angefochtenen Bescheid berücksichtigte die
Amtspartei die beantragten Werbungskosten nicht und führte begründend
aus, dass bei einem allein stehenden Arbeitnehmer Aufwendungen für
Heimfahrten nur dann steuerlich berücksichtigt werden könnten, wenn
dieser in seinem Heimatort eine eigene Wohnung (ein eigenes Haus) besitze. Die
Kosten für Fahrten zum Wohnsitz der Eltern würden keine Werbungskosten
darstellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom
3.6.2002 erhobene Berufung. Nach dem Berufungsvorbringen habe der Bw in Wien
eine Arbeiterwohnung am Beschäftigungsort und in Tschechien seinen
Familienwohnsitz. Es sei bei ihm von einer auf Dauer angelegten doppelten
Haushaltsführung auszugehen, weil er im Streitjahr seine schwerkranke
Mutter habe pflegen müssen und deshalb in Tschechien auch den gemeinsamen
(wörtlich: unseren) Haushalt habe führen müssen. Die Mutter
besitze dort ein Haus. Die tägliche Heimfahrt sei wegen der Entfernung von
320 km unzumutbar. Am Dienstort könne trotz Bemühungen keine
geeignete Familienwohnung gefunden werden.
Über die Berufung entschied bereits die Amtspartei mit
Berufungsvorentscheidung vom 2.7.2002 und wies die Berufung mit folgender
Begründung ab: Als Familienwohnsitz gelte jener Ort, an dem ein
verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner
einen gemeinsamen Hausstand unterhalte, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen
dieser Personen bilde. Eine doppelte Haushaltsführung sei nur bei
Vorhandensein eines Familienwohnsitzes möglich. Die Kosten für Fahrten
zum Wohnsitz der Eltern (Mutter) würden jedoch keine Werbungskosten
darstellen.
Mit Schriftsatz vom 2.8.2002 beantragt der Bw die
Entscheidung über seine Berufung durch den unabhängigen Finanzsenat
unter Wiederholung seines Berufungsvorbringens.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Kosten für Familienheimfahrten sind dann als
Werbungskosten (Betriebsausgaben) abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit
einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung stehen. Sowohl
Familienwohnsitz und Wohnsitz am Ort der Beschäftigung müssen dem
Abgabepflichtigen zuzurechnen sein. Im Fall einer hier vom Bw vorgebrachten auf
Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung müssen sowohl die
tägliche Heimfahrt als auch die die Verlegung des Familienwohnsitzes
unzumutbar sein.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit,
die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird,
niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände
veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund,
warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten
Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige
Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als
dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom
Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet aber
nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden
Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang
bestehen müsste. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der
privaten Lebensführung haben (dies insbesondere aus der Sicht einer
sofortigen Wohnsitzverlegung), als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit
des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines Ehegatten
(stellvertretend für viele VwGH vom 29.1.1998, 96/15/0171, mwN).
Sachverhaltsbezogen
ging die Amtspartei davon aus, dass der Bw den Wohnsitz der Mutter aufsuchte.
Dem ist der Bw im weitergeführten Berufungsverfahren nicht
ausdrücklich entgegengetreten, sondern hat im Vorlageantrag nochmals
betont, dass seine Mutter dort ein Haus besitze. Bereits aus diesem Grund ist
der Berufung der Erfolg zu versagen.
Der Bw hat
jedoch daneben auch vorgebracht, dass er seine schwerkranke Mutter habe pflegen
müssen und deshalb auch den gemeinsamen (wörtlich: unseren) Haushalt
alleine führte.
Nach diesem
Vorbringen ist denkbar, dass der Bw im Haus seiner Mutter einen so genannten
abgeleiteten Wohnsitz hatte. Aber selbst wenn ein abgeleiteter Wohnsitz in
Tschechien angenommen würde, könnte auch ein solcher Sachverhalt der
Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, denn anders als der Bw meint, ist davon
auszugehen, dass seine Mutter nicht pflegebedürftig, sondern vielmehr
hilfebedürftig ist. Der Wortlaut der ärztlichen Bescheinigung ist
insoweit eindeutig. Wäre Pflegebedürftigkeit tatsächlich gegeben,
ist davon auszugehen, dass sie nicht nur an den Wochenenden gebraucht wird,
weshalb anzunehmen wäre, dass an Tagen der Arbeit in Österreich eine
andere Person die Mutter pflegt. Inwieweit daher aus einer an den Wochenenden
ausgeübten Hilfeleistung für die Mutter die Verlegung des
Familienwohnsitzes als unzumutbar angesehen werden soll, ist nicht
nachvollziehbar.
Bei gegebener
Sachlage, wonach nämlich der ledige, im Streitjahr 23 Jahre alte Bw mit
abgeleitetem Wohnsitz im Eigenheim seiner hilfebedürftigen Mutter den
Familienwohnsitz nicht verlegt, liegt vielmehr darin begründet, dass
Zweckmäßigkeitsüberlegungen, wie beispielsweise ein
günstiger Mietvertrag am Ort des Familienwohnsitzes oder aber die
Beibehaltung eines Eigenheimes im Vordergrund stehen (VwGH vom 31.3.1987,
Zl. 86/14/0165, und vom 7.9.1993, 93/14/0081).
Zweckmäßigkeitsüberlegungen zur Beibehaltung des
Familienwohnsitzes begründen jedoch nicht die Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung (VwGH vom 22.4.1999, 97/15/0137).
Wien, am 7.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
doppelte Haushaltsführung auf DauerFamilienheimfahrtenabgeleiteter WohnsitzBeibehaltungZweckmäßigkeitAusland
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3923-W/02
- Stammnummer
- 15234
- Gültig
- 07.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF