Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0289-F/02
Verminderte Erwerbsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt und nachhaltige Tätigkeit durch Hausbetreuungen, -beratungen sowie Verkaufsverhandlungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0289-F/02vom 07.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des DKF gegen die Bescheide des
Finanzamtes B betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1997 bis 1999 sowie
gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1997 und 1998
entschieden:
1) Die Berufung
betreffend Einkommensteuer 1997 und 1998 wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide vom 3. Oktober 2001 werden für endgültig
erklärt.
2) Die Berufung
betreffend Einkommensteuer 1999 wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid vom 3. Oktober 2001 wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung vom 8. Februar 2002 abgeändert und für
endgültig erklärt.
3) Die Berufung
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer 1997 und 1998 wird als
unbegründet abgewiesen.
4) Die Berufung
betreffend Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998 vom 8. Februar 2002 wird als
unbegründet abgewiesen.
5) Die Berufung
betrefffend Umsatzsteuer 1999 wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid vom 3. Oktober 2001 wird für endgültig
erklärt.
Entscheidungsgründe
Der im Jahre 2003 verstorbene Bw. hat in den
verfahrensgegenständlichen Zeiträumen Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte aus Betreuungen, Beratungen und
Verkaufsverhandlungen betreff zweier Liegenschaften bezogen.
Im Zuge einer Betriebsprüfung im Jahre 2001 wurden die
Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 sowie der Umsatzsteuerbescheid 1999
wiederaufgenommen und die Abgaben vorläufig festgesetzt. In weiterer Folge
wurden auch die Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998 wiederaufgenommen.
Der Bw. hat gegen die Einkommensteuerbescheide 1997, 1998
und 1999 sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 1999 Berufung eingelegt mit dem
Antrag die vorläufigen Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 sowie den
Umsatzsteuerbescheid für 1999 für endgültig zu erklären.
Dies deshalb, weil die Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999
abgeschlossen sei, alle Ergebnisse seien in die Betriebsprüfung
eingeflossen. Die Abgabenbehörde könne nur dann die Abgaben
vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens
die Abgabenpflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang
noch ungewiss sei. Die vorläufige Abgabenfestsetzung sei durch eine
endgültige Festsetzung zu ersetzen, wenn die Ungewissheit beseitigt sei.
Das sei durch die abgeschlossene Betriebsprüfung geschehen, die
Bescheidbegründung des Ermessens fehle daher. Weiters werde der Antrag
gestellt, beim Einkommensteuerbescheid 1997 im Ansatz der
außergewöhnlichen Belastungen betreff der Pauschale für Diabetes
keinen Selbstbehalt zu berücksichtigen und den berichtigten Bescheid
für endgültig zu erklären.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Februar 2002 wurde der
Berufung teilweise stattgegeben. Einerseits wurden die Einkommensteuerbescheide
für 1997 bis 1999 endgültig erklärt, andererseits wurde auch der
Umsatzsteuerbescheid für 1999 für endgültig erlassen, wobei eine
Verböserung insofern erfolgte, als betreffend der Tätigkeit des Bw.
für Beratung in Liegenschaftsangelegenheiten Nachhaltigkeit im
umsatzsteuerlichen Sinne festgestellt wurde und eine Rechnung aus dem Jahre 1999
in Höhe von 146.694,23 S (10.660,69 €) zusätzlich der
Umsatzsteuer unterzogen wurde.
Es wurde nunmehr ein Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde II. Instanz gestellt, wobei eine mündliche Verhandlung
beantragt wurde. Es wurde betreff der Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999
vorgebracht, dass die außergewöhnliche Belastung für die
Diätverpflegung bei Zuckerkrankheit ohne Berücksichtigung des
Selbstbehaltes in Höhe von 11.400,00 S (828,47 €) anzuerkennen sowie
der Freibetrag in Höhe von 996,00 S (72,38 €) zu gewähren sei.
Weiters werde eine Bestätigung, dass eine zumindest 25 % ige
Erwerbsminderung vorliege, beigefügt. Die Berufung richte sich gegen den
Spruch der Vorläufigkeit der Bescheide. Wenn Umsatzsteuerpflicht
unterstellt werde, so sei die zu entrichtende Umsatzsteuer von den
erklärten Bruttoeinkünften in Abzug zu bringen. Auch sei die
Tätigkeit des Bw. nicht nachhaltig im umsatzsteuerlichen Sinne gewesen.
Bereits bei der Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 sei diese
Frage vom Betriebsprüfer aufgegriffen und sei die Annahme einer
Nachhaltigkeit der Tätigkeit widerlegt worden. Nur deshalb sei auf die
Schlussbesprechung bei der Betriebsprüfung verzichtet worden, durch die
Vorgangsweise der ersten Instanz sei die Pflicht, die Partei zu hören,
massiv verletzt worden und seien die Bescheide rechtswidrig ergangen. Die
betagte Witwe eines langjährigen Freundes des Bw., die in Wien in Besitz
zweier Liegenschaften sei, habe den Bw. gebeten, sie bei Verkaufsverhandlungen
und der Übergabe dieser Liegenschaften zu unterstützen. Dieser
einzige, in sich geschlossene Vorgang habe sich unerwartet lang hingezogen. Die
Gründe für diese Verzögerungen seien nicht im Einflussbereich des
Bw. und der Witwe gelegen. Es habe weder ein Werkvertrag vorgelegen, noch sei
ein Erfolgshonorar vereinbart worden. Der Bw. habe keine Vollmachten für
Vertragsabschlüsse gehabt. Die Entschädigung im Verhältnis zum
beträchtlichen Wert der Liegenschaften sei relativ gering gewesen. An einer
nachhaltigen Tätigkeit sei der Bw. niemals interessiert gewesen und
hätte sie auch sonst für niemanden erbracht, es hätten
ausschließlich private Gründe hiefür vorgelegen. Außer der
Dauer der Tätigkeit würden alle Kriterien der Nachhaltigkeit fehlen,
weshalb die Umsatzsteuerpflicht des Entgeltes ausdrücklich verneint werden
müsse. Die Berechnung der Umsatzsteuer sei vom Gesamtrechnungsbetrag
vorgenommen worden, ohne Rücksicht darauf, dass Kilometergeld, Reisespesen,
Porti- und Telefongebühren enthalten seien, welche als Durchlaufposten
anzusehen seien. Außerdem sei nicht erhoben worden, ob im Zusammenhang mit
der Tätigkeit Vorsteuern, z.B. für Telefongebühren, angefallen
seien. Betreff der Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998 wird ebenfalls auf das
Nichtvorliegen einer nachhaltigen Tätigkeit verwiesen. Zudem hätten
betreff diese Bescheide keine Wiederaufnahmsgründe vorgelegen, da das
Entgelt für die Beratung in Liegenschaftsangelegenheiten
ordnungsgemäß als sonstige Einkünfte in den
Einkommensteuererklärungen deklariert und durch Beilegen einer Rechnung
belegt worden sei.
Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
wurde am 10. März 2005 zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 der Verordnung des
Bundeministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen idF BGBl. 303/1996 sind Mehraufwendungen wegen
Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten pro
Kalendermonat mit 950,-- S (69,04 €) zu berücksichtigen.
Gemäß Abs. 2 sind bei Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger
als 25 % die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen
Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG zu
berücksichtigen.
§ 35 Abs. 1 EStG besagt, dass wenn der
Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene
körperliche oder geistige Behinderung hat, ihm ein Freibetrag zusteht.
Gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG ist bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 25 % bis 34 % jährlich ein Freibetrag in
Höhe von 996,-- S (72,38 €) zu gewähren. Gemäß
§
35 Abs. 2 EStG ist die Tatsache der Behinderung und das Ausmass der Minderung
der Erwerbsfähigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der für die
Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Bei dem im Akt befindlichen ärztlichen Attest von EG,
H, praktischer Arzt, vom 13. Dezember 2001, mit welchem bestätigt wird,
dass der Bw. bereits seit 1997 zu mindestens 25 % in seiner
Erwerbsfähigkeit gemindert sei, handelt es sich nicht um eine amtliche
Bescheinigung, es entspricht daher nicht den Anforderungen einer amtlichen
Bestätigung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 25 %.
Auch ist zu erwähnen, dass dem Ersuchen des Finanzamtes um Beibringung
einer Bescheinigung vom zuständigen Amtsarzt keine Folge geleistet wurde.
Als Folge der nicht Beibringung einer amtlichen
Bescheinigung ergibt sich einerseits, dass die S 11.400,-- S (828,47 €) =
950,-- S (69,04 €) x 12 erst nach Abzug des Selbstbehaltes als
außergewöhnliche Belastung pro Jahr zu berücksichtigen sind,
andererseits steht der Freibetrag in Höhe von 996,-- S (72,38 €)
jährlich deswegen nicht zu.
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die
Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid
ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit zulässig.
Gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO ist wenn die
Ungewissheit beseitigt ist, die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine
endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit
zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein
Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen
Abgabenbescheid erklärt.
Ein Grund für eine vorläufige Bescheiderstellung
der Einkommensteuer 1997, 1998 und 1999 liegt damit aber auch nicht mehr vor und
die vorläufigen Einkommensteuerbescheide waren in dem aus dem Spruch
ersichtlichen Umfang als endgültig zu erklären.
Der Bw. hat in den Jahren 1997 bis 1999 für Beratung
in Liegenschaftsangelegenheiten sonstige Einkünfte erklärt. Wie sich
aus den im Akt befindlichen Unterlagen ergibt, wurde diese Tätigkeit 1997
erstmals ausgeführt und dann wiederkehrend bis einschließlich 2000.
Nachhaltig im umsatzsteuerlichen Sinne ist ein
Tätigkeit, wenn Wiederholungsabsicht besteht oder wenn sie unter Ausnutzung
derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses wiederholt
wird. Auch eine einmalige Handlung ist nachhaltig, wenn nach den Umständen
des Falles auf eine Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann oder eine
länger andauernde Tätigkeit vorliegt bzw. ein Dauerzustand geschaffen
wird.
Es steht für den unabhängigen Finanzsenat fest,
dass die o.a. Tätigkeit des Bw. als nachhaltig im umsatzsteuerlichen Sinne
zu qualifizieren ist. Es hat sich, wie sich aus den vom Bw. ausgestellten
Rechnungen ergibt, bei dieser fast vierjährigen Tätigkeit betreffend
der beiden Wiener Liegenschaften keineswegs lediglich um wie in der Berufung
behauptet Verkaufsverhandlungen gehandelt, sondern wird in diesen Rechnungen
auch explizit ausgeführt, dass diese Tätigkeit auch Beratungen und vor
allem Hausbetreuungen umfasst hat. Es ist also erwiesen, dass es sich nicht nur
um unplanmäßig lang verlaufende Verkaufsverhandlungen als einzigen in
sich geschlossenen Vorgang gehandelt hat, sondern sehr wohl diesbezüglich
eine nachhaltige und umfassendeTätigkeit vorgelegen hat. Wenn der Bw. in
der Berufung ausführt, dass bereits bei der Betriebsprüfung die Frage
der Nachhaltigkeit der Tätigkeit widerlegt worden sei und deshalb auf eine
Schlussbesprechung verzichtet worden sei, so widerspricht dieses Vorbringen
eindeutig dem Sachverhalt, da das Abgabenreferat des Finanzamtes damals nur
einen vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 1999 und keinen endgültigen
erlassen hat. Wäre die Frage der Nachhaltigkeit nämlich
tatsächlich im Sinne des Berufungsbegehrens endgültig abgeklärt
gewesen, so wäre von vornherein keine diesbezügliche Wiederaufnahme
des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1999 erfolgt. Auch erfolgte die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1997 und 1998 zu Recht, da
die Nachhaltigkeit der Tätigkeit des Bw. eben erst durch die in den
Kontrollmitteilungen des FAW im Oktober 2001 übermittelten Rechnungen
aufgeklärt und mit Sicherheit bestimmt werden konnte, hier also Tatsachen
und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht
geltend gemacht wurden.
Wenn der Bw. vorbringt, dass die Berechnung der
Umsatzsteuer vom Gesamtrechnungsbetrag vorgenommen worden sei, ohne dass
Kilometergeld, Reisespesen etc., welche als Durchlaufposten anzusehen seien,
berücksichtigt worden seien, so erweist sich dieses Vorbringen als
unrichtig. Es handelt sich hiebei nämlich nicht um Durchlaufposten für
den Bw., also Einnahmen und Ausgaben im Namen und für Rechnung eines
anderen, sondern um eigene Kosten des Bw., die er sich vergüten hat lassen.
Zudem wurde die Umsatzsteuer aus der Gesamtrechnung zurückgerechnet und
erst dieser Betrag dann der Umsatzsteuer unterzogen. Weiters wird in diesem
Zusammenhang angemerkt, dass der Aufwand des Bw. geschätzt und abgezogen
wurde. Der Bw. ist also bezüglich dieses Vorbringens in keiner Weise
beschwert.
Es war daher aus den hinreichend angeführten
Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß
§ 101 Abs. 1 BAO gilt mit der
Zustellung dieser Ausfertigung an den Bescheidadressat die Zustellung auch an
Frau IF als vollzogen, an welche eine Kopie dieser Entscheidung ergeht.
Feldkirch,
am 7. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0289-F/02
- Stammnummer
- 15232
- Gültig
- 07.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF