Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100382/2021
Sachbezugswert der Nutzung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100382/2021vom 29.06.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
3.912,87 €
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Lohnsteuernachforderung 2018
DB und DZ- Nachforderungen 2016-2018 verglichen mit der Selbstberechnung durch die bf GmbH:
2016, 2017
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Jahr
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DB
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DZ
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2016……
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136,96 € (Nachforderung verglichen mit Selbstberechnung)
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12,48 € (Nachforderung, verglichen mit Selbstberechnung)
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2017……
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230,37 € (Nachforderung verglichen mit Selbstberechnung)
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23,04 € Nachforderung, verglichen mit Selbstberechnung
2018
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Jahr
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DB
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DZ
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2018……
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41,43 € (Nachforderung)
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4,36 € (Nachforderung)
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2018……
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269,03 € (Nachforderung)
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28,28 € Nachforderung
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Summen 2018……..
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310,45 € (Nachforderung DB, verglichen mit Selbstberechnung)
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32,64 € (Nachforderung DZ, verglichen mit Selbstberechnung)
Daher wird mangels Geringfügigkeit der gesamten abgabenrechtlichen Auswirkungen (L, DB, DZ) im Rahmen des Ermessens (§ 201 Abs 1 und 2 BAO) in Bezug auf die Jahre 2016-2018 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Festsetzung vorzunehmen, wobei in Bezug auf diese Jahre § 303 BAO (§ 201 Abs 2 Z 3 zweiter Fall) sinngemäß angewendet wird.
12.) Zur Frage, ob eine Revision nach der Ansicht des BFG zulässig ist:
Es ist strittig, ob es durch einen Dienstnehmer der bf GmbH eine Privatnutzung eines KFZ gegeben hat, und in welcher Höhe diese zu bewerten ist. In diesem Zusammenhang waren nur Tatfragen zu lösen.
Durch diesen Beschluss werden daher keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Daher ist eine ordentliche Revision nach der Ansicht des BFG nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 29. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100382/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100382.2021
- Stammnummer
- 152315
- Gültig
- 29.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF