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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100382/2021

Sachbezugswert der Nutzung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100382/2021vom 29.06.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

3.912,87 € | Lohnsteuernachforderung 2018 DB und DZ- Nachforderungen 2016-2018 verglichen mit der Selbstberechnung durch die bf GmbH: 2016, 2017 | Jahr | DB | DZ | 2016…… | 136,96 € (Nachforderung verglichen mit Selbstberechnung) | 12,48 € (Nachforderung, verglichen mit Selbstberechnung) | 2017…… | 230,37 € (Nachforderung verglichen mit Selbstberechnung) | 23,04 € Nachforderung, verglichen mit Selbstberechnung 2018 | Jahr | DB | DZ | 2018…… | 41,43 € (Nachforderung) | 4,36 € (Nachforderung) | 2018…… | 269,03 € (Nachforderung) | 28,28 € Nachforderung | Summen 2018…….. | 310,45 € (Nachforderung DB, verglichen mit Selbstberechnung) | 32,64 € (Nachforderung DZ, verglichen mit Selbstberechnung) Daher wird mangels Geringfügigkeit der gesamten abgabenrechtlichen Auswirkungen (L, DB, DZ) im Rahmen des Ermessens (§ 201 Abs 1 und 2 BAO) in Bezug auf die Jahre 2016-2018 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Festsetzung vorzunehmen, wobei in Bezug auf diese Jahre § 303 BAO (§ 201 Abs 2 Z 3 zweiter Fall) sinngemäß angewendet wird. 12.) Zur Frage, ob eine Revision nach der Ansicht des BFG zulässig ist: Es ist strittig, ob es durch einen Dienstnehmer der bf GmbH eine Privatnutzung eines KFZ gegeben hat, und in welcher Höhe diese zu bewerten ist. In diesem Zusammenhang waren nur Tatfragen zu lösen. Durch diesen Beschluss werden daher keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Daher ist eine ordentliche Revision nach der Ansicht des BFG nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 29. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100382/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100382.2021
Stammnummer
152315
Gültig
29.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF