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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101810/2017

Nichtanerkennung von Scheinrechnungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101810/2017vom 28.07.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bis jetzt habe ich ca. 5 Rechnungen geschrieben. Sie wurden von ***BVC*** diktiert und von mir niedergeschrieben. Dabei wurden die alten Rechnungen überschrieben und die von mir erstellten Rechnungen einmal ausgedruckt! Die Rechnungssumme war zwischen € 5.000 und € 20.000. Über den Inhalt kann ich mich nicht mehr erinnern. Sobald die Rechnung fertig war, habe ich sie abgespeichert. Ich habe keine weiteren Rechnungen geschrieben und wurde auch im Umkreis der ***xx*** nicht auf das Erstellen von Rechnungen angesprochen. Im Jahr 2014 war ich 2 bis 3 Mal im Büro von ***BVC***. Ich weise noch einmal darauf hin, dass ich nur im Jahr 2014 die angesprochenen Rechnungen geschrieben habe. 2015 habe ich keine Rechnungen geschrieben. Ich habe keinen Zugang zum Bankkonto und habe auch bei Barzahlungen nicht mitgewirkt. Im Zuge der Prüfung kamen laufend Anfragen weiterer Prüfungsorgane, welche ***xx***-Rechnungen in ihren zu prüfenden Buchhaltungen vorgefunden hatten, herein. Für das Jahr 2014 gibt es Kontrollmaterial (von ***xx*** ausgestellte Rechnungen) von folgenden Firmen: laut Liste Die o. a. Rechnungen wurden in der Buchhaltung der ***xx*** steuerlich nicht erfasst! Auffallend ist jedenfalls, dass - sich die Rechnungen von jenen der verbuchten Rechnungen oft gravierend unterscheiden (z.B. Anordnung Briefkopf, Re-Nr., Mail-Adr., Bank-Kto., Tel.Nr.), - diese Rechnungen überwiegend bar quittiert werden (zum Großteil in beträchtlicher Höhe), auch Bankverbindungen vorliegen, deren Konto formal nicht der ***xx*** zuzurechnen ist, - als Leistungsangaben oft nur Regiearbeiten bzw. Facharbeiter mit Stundenanzahl, bei der Leistungsbeschreibung oft nur "Pauschal" angegeben ist, - bei Bauvorhaben oft nur "Diverse Baustellen" und als Leistungszeitraum nur ein oder mehrere Monate angeführt sind. Steuerliche Würdigung: ***BVC*** hat die Gesellschaft mit September 2013 als bisher nicht unternehmerisch Tätiger übernommen. Er ist der deutschen Sprache kaum mächtig und konnte zum Zeitpunkt der Befragung nicht sagen, welche Baustellen von welchen Personen bearbeitet werden. Er konnte in keiner Weise darlegen, was für eine Tätigkeit die ***xx*** ausgeübt hat bzw. in welchem Umfang die diversen Arbeiten durchgeführt wurden. Es ist völlig unklar, wer die Ausgangsrechnungen tatsächlich geschrieben hat (im Prüfungszeitraum liegen 1.764 und unzählige nicht verbuchte Rechnungen vor). Er sagt selbst aus. Subfirmen hätten die Kunden gebracht und den Inhalt der von der ***xx*** zu legenden Ausgangsrechnungen vorgegeben. Dabei kann er nicht einmal die Personen konkret mit vollständigem Namen nennen. Der gesamte Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit der Subfirma (***1wws***) und auch die Barzahlungen bei den Ausgangsrechnungen sind nicht nachvollziehbar. Seine Behauptung, er wäre bestohlen worden und mit den gestohlenen Papieren wären von Unbekannten gefälschte Rechnungen gelegt worden ist zu relativieren, als auch nachgewiesen werden konnte, dass es bei der Geschäftsverbindung mit der Fa. Endres hinsichtlich Ausgangsrechnungen und Bargeldzahlungen zu größeren Manipulationen gekommen ist. Somit ist diese Aussage als Schutzbehauptung anzusehen. Wenn auch anhand der Prüfung zu vermuten ist, ***BVC*** habe nicht vollständig die Vorgänge indiziert (vermutlich tatsächlich handelnde Personen wurden nicht bekannt gegeben), besteht jedoch kein Zweifel daran, dass ***BVC*** an den betrügerischen Vorgängen mitgewirkt zumindest davon gewusst und geduldet hat. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt die Behörde zum Schluss, dass die ***xx*** tatsächlich keine wirtschaftliche Tätigkeit ab den Zeitpunkt der Übernahme durch ***BVC*** entfaltete und die Gesellschaft ausschließlich als Betrugsvehikel für die Produktion von Schein-/Deckungsrechnungen diente und den erstellten Ausgangsrechnungen keine tatsächliche Leistung der ***xx*** zugrunde liegt. Sofern diesen ausgestellten Rechnungen wirtschaftlich betrachtet eine Leistung/ein Teil einer Leistung zugrunde liegt, kann diese nur von nicht gemeldeten Personen erbracht werden, wobei in den jeweiligen Verfahren abzuklären sein wird, wem diese Schwarzarbeiter in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zuzurechnen sein werden. Sämtliche in den Ausgangsrechnungen angeführten Leistungen wurden nicht von der ***xx*** erbracht. Aus den Feststellungen der Außenprüfung beim Beschwerdeführer ***Ti*** ***NNBf*** (Bericht vom 21.10.2016 ergibt sich: ***Subu4*** Es wurden die folgenden Eingangsrechnungen der ***Subu4*** im Rechenwerk gefunden: | Aussteller | Re- Nummer | Bezahlung | Re- Datum | 2014 | ***xx*** GmbH | 112/2014 | 14.08.2014 | 14,08,2014 | 6.100,00 | ***xx*** GmbH | 110/2014 | 14.08.2014 | 14.08.2014 | 20.000,00 | ***xx*** GmbH | 111/2014 | 14.08.2014 | 14.08.2014 | 32.000,00 | ***xx*** GmbH | 124/2014 | 26.09.2014 | 26.08.2014 | 42.500,00 | ***xx*** GmbH | 529/2014 | 12.12.2014 | 12.12.2014 | 4.000,00 | ***xx*** GmbH | 528/2014 | 12.12.2014 | 12.12.2014 | 7.000,00 | ***xx*** GmbH It. Erkl./EB | | | | 111.600,00 | ***xx*** GmbH It. AP | | | | 0,00 | Summe Aufwandskürzung It. AP Tz.6 | | | | 111.600,00 Trotz Aufforderung wurden zu den oben genannten Geschäftsfällen keine Kontaktdaten, Nebenaufzeichnungen, Kalkulationen, Aufmaß-Tabellen, schriftliche Aufträge inklusive Pönalregelungen, Baustellentagebücher usw. vorgelegt werden. Aus all den genannten Umständen konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass die rechnungslegende ***Subu4*** die Leistungen erbracht hat. Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass ***Subu4*** gegenüber dem Beschwerdeführer nicht leistungserbringend war. Zusammenfassend ergibt sich für das Bundesfinanzgericht folgendes Bild: -) Trotz erheblicher, zeitnaher Überprüfungsversuche durch die Finanzverwaltung konnten jene Personen, die für die Subunternehmer handelten (zB Geldbeträge übernahmen), nicht ausfindig gemacht werden. -) Hinsichtlich der fraglichen Subunternehmen wurden weder Lichtbildausweise der eingesetzten Arbeiter dokumentiert noch eine Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Subunternehmers oder dessen Geschäftsführers durch den Beschwerdeführer vorgenommen. -) Dass die Aufträge der Subunternehmer das Niveau von Kleinstaufträgen überschreiten und daher schriftliche Werkverträge üblich waren, ergibt sich aus der gutachterlichen Äußerung zu Subunternehmen im Baubereich, die sich etwa in der Entscheidung des BFG 16.3.2021, RV/7104669/2020 findet. Aus der dortigen Aussage des Sachverständigen ergibt sich ebenso, dass in den Streitjahren die Barzahlung von Aufträgen, die ein Volumen von 5.000 Euro überschreiten, unüblich ist. -) Über das Vermögen sämtlicher Subunternehmer wurde relativ zeitnah zur letzten "Rechnungslegung" an den Beschwerdeführer ein Insolvenzverfahren eröffnet. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, welche Leistungen von wem erbracht wurden. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer hinsichtlich eines Subunternehmers nicht einmal anführen, wie die Geschäftsbeziehung zu diesem Subunternehmer zu Stande gekommen war. Vielmehr spricht die Aussage des Beschwerdeführers, dass er mit einem Auftragnehmer, der schlecht Deutsch spreche, keinen schriftlichen Vertrag machen kann, weil dies zu kompliziert werden würde, dafür, dass keine Überprüfung des Subunternehmers, die über die Vorlage von standardisierten Dokumenten (zB Firmenbuchabfrage) hinausgeht, vorgenommen wurde, weil dies mangels ausreichender Deutschkenntnisse wohl auch zu kompliziert wäre. Unterlagen wie zB Firmenbuchauszüge, UID-Abfragen, Gewerbeberechtigungen und Abfragen der HFU-Liste vermögen das Vorliegen einer Geschäftstätigkeit der Subunternehmer nicht nachzuweisen (vgl zB BFG 4.10.2023, RV/7101455/2023). Beim Prüfen dieser Dokumente handelt es sich nur um ein "Minimalerfordernis". In der Regel werden derartige Formalpapiere von Scheinfirmen zum Zwecke der Täuschung der Behörden gleich mitgeliefert (zB VwGH 3.12.2021, Ra 2019/13/0074). Dem Bundesfinanzgericht konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt werden, warum er die in Streit stehenden Subunternehmer - trotz seiner Ausbildung und seiner langjährigen Erfahrung in dieser Risikobranche - nicht genauer überprüft hatte. Dass es dem Beschwerdeführer gelang mit seriösen Subunternehmen zu arbeiten erschließt sich eindeutig aus den anerkannten Aufwendungen von anderen beauftragten Firmen. Lohnaufwendungen für den Sohn: In der mündlichen Verhandlung wurde von der steuerlichen Vertretung ausgeführt, dass die Tätigkeit des Sohnes darin bestand, bei der EDV zu unterstützen. In der Beschwerde hingegen wird ausgeführt, dass der Sohn bei Beschichtungsarbeiten geholfen hatte. Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass der Sohn - in den beschwerdegegenständlichen Jahren 18 bzw. 19 Jahre alt - seinen Vater bei der seiner Tätigkeit unterstützt. Dass die Unterstützung im geringem Ausmaß erfolgte, ergibt sich aus den zwei verschiedenen Tätigkeiten - einerseits EDV Unterstützung (Bürotätigkeit) und anderseits körperliche Hilfsarbeit - als auch am Ausmaß der Bezahlung. Es wurden keine detaillierten Aufzeichnungen über die Tätigkeit des Sohnes vorgelegt. Es steht daher fest, dass aus diesen Gründen die Mithilfe des Sohnes nur im minderen Ausmaß erfolgte. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Aufhebung Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde von amtswegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Die Abgabenbehörde führte für die Aufhebung begründend aus, dass die aus der Begründung der Sachbescheid ergebende Inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung habe und die Aufhebung des Im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen war. Durch die Feststellungen in der Außenprüfung ergab sich, dass die Sachbescheide, die gemäß § 299 BAO aufgehoben wurden, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet waren und die Auswirkungen nicht gering waren. Dies wird durch die neuen Sachbescheide belegt. Da die Abgabenbehörde die inhaltliche Rechtswidrigkeit dargelegt und deren Auswirkungen nicht gering waren, war die Aufhebung der ursprünglichen Bescheide zu Recht erfolgt. Die Beschwerde gegen die Aufhebung der Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2013 und Einkommensteuer 2013 und 2014 ist daher als unbegründet abzuweisen. Umsatzsteuer Gemäß § 19 Abs. 1a UStG wird die Steuer für Bauleistungen an einen Unternehmer, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, stets vom Empfänger dieser Bauleistungen geschuldet. Da die geltend gemachten Fremdleistungen der oben genannten Scheinfirmen nicht als von diesen an den Beschwerdeführer erbracht festgestellt wurden, waren die Feststellungen in den Umsatzsteuerbescheiden zu den Umsätzen gemäß § 19 Abs. 1a (Bauleistungen) sowie die Steuern gemäß § 19 Abs. 1a UStG (Bauleistungen) entsprechend zu korrigieren. Die Zufahrt zur Adresse Liegenschaft ***Wohn-BetriebAdr*** sowohl die Zufahrt zum Firmengelände als auch die Zufahrt zum Wohnhaus des Beschwerdeführers. Es liegt eine gemischte Nutzung, privat und betrieblich, vor. Werden Aufwendungen für ein gemischt genutztes Objekt getätigt ist auch ein Eigenverbrauch anzusetzen. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit a UstG iVm § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG liegt ein Eigenverbrauch vor, wenn Aufwendungen getätigt werden die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen. Gemäß § 4 Abs. 8 lit. c UstG bemisst sich die Bemessungsgrundlage im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UstG nach den nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Da Ausgaben für die Zufahrt zur privat genutzten Liegenschaft unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG fallen, sind anteilige Kosten für die Reparatur der Zufahrt, die durch betrieblich veranlasste Fahrten laut Beschwerdeführer verursacht worden waren, nur im betrieblich genutzten Ausmaß abzugsfähig. Da eine genaue Zuordnung auf der gemischten Nutzung nicht möglich ist, ist die Schätzung der Betriebsprüfung mit 50 % des Aufwandes als privat veranlasst korrekt. Private Fahrten finden an allen freien Tagen zusätzlich statt, sodass eine 50% Schätzung korrekt ist. Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 ist daher abzuweisen. Einkommensteuer: Fremdleistungsaufwendungen: Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Es ist allgemein bekannt, dass es sich bei der Baubranche, Bauunternehmen und Unternehmen des Baunebengewerbes, um eine Risikobranche in Bezug auf Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug handelt. Da der Beschwerdeführer selbst vor Eröffnung seines Einzelunternehmens für das Bauunternehmen ***BAuFAxx*** tätig war, kannte er die Gepflogenheiten und Praktiken in der Baubranche selbst. Es steht daher fest, dass dem Beschwerdeführer Missstände in der Baubranche bekannt waren. Aufgrund seiner Vorkenntnisse musste er wissen, dass er als ordentlicher Geschäftsmann sich nicht nur auf formale Unterlagen verlassen konnte, sondern auch weitere Schritte setzen musste um sich von der Seriosität der Subunternehmen zu überzeugen. Nach § 167 Abs. 2 iVm. § 2a BAO haben die Abgabenbehörde sowie das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht im "naturwissenschaftlich- mathematische exakten Sinn" nachweisen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, wenn von mehreren Wahrscheinlichkeiten jene als erwiesen anzunehmen ist, die alle anderen Möglichkeiten zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Vgl. Ritz, BAO 6, Rz 167 Rz 8 mit Hinweisen auf die VwGH- Judikatur) Das Nichtauffinden eines Leistungserbringers ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen habe (vgl VwGH 28.05.1997, 94/13/0230) Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die zugrundeliegenden Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Strittig ist, ob diese Leistungen von den jeweiligen Rechnungsaustellern erbracht wurden. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt wurde, gelangte das Bundesfinanzgericht nach umfassender Würdigung der Umstände zur Überzeugung, dass die genannten Subunternehmer die in Rechnung gestellten Leistungen TATSÄCHLICH NICHT erbracht haben. Bei den genannten Subunternehmen ergaben sich im Zuge der Ermittlung zahlreiche Indizien, die gegen eine tatsächliche Leistungserbringung durch die jeweiligen Rechnungsausteller sprechen. Insbesondere: Fehlende Infrastruktur Fehlendes oder unzureichendes Personal Nichterreichbarkeit des Gesellschafter Geschäftsführers, Wechsel der Geschäftsführer innerhalb kurzer Zeit, mangelnde Sprachkenntnisse der Kontaktpersonen bzw. Geschäftsführer, fehlende Geschäftsunterlagen und baubegleitende Dokumentation (insbesondere Bautagbücher, Baustellaufzeichnungen oder Arbeitsaufzeichnungen der eingesetzten Arbeiter Fehlende Meldungen der Subunternehmer gegenüber den Auftraggebern der Beschwerdeführer sowie Feststellungen der Außenprüfung bei den Rechnung stellenden Subunternehmen Eröffnung eines Konkurs kurze Zeit nach Rechnungslegung Es steht fest, dass die Bauleistungen tatsächlich erbracht wurden, jedoch nicht von den genannten Subunternehmen. Unter Annahme, dass grundsätzlich Trockenbauarbeiten erbracht worden sind, sind auch dementsprechende Ausgaben entstanden. Da es keine gesicherten Unterlagen gibt, kommt nur eine Schätzung der Betriebsausgaben in Betracht. Da es für die Abgabenbehörde nicht möglich war, die Grundlagen der Abgabenerhebung zu ermitteln oder zu berechnen, ist die Schätzungsberechtigung gemäß § 184 Abs. 1 BAO gegeben. Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes erfolgte die Schätzung des Aufwandes mit 50% des nicht anerkannten Fremdleistungsaufwandes in ständiger Rechtsprechung sowohl dem Grund als auch der Höhe zu Recht. Dieser Prozentsatz entspricht der von Erfahrungswerten gestützten langjährigen Entscheidungspraxis. Der Beschwerdeführer brachte vor, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen entsprechend Überprüfungen der Subunternehmen vorgenommen zu haben. Insbesondere wurden Firmenbuchauszüge eingeholt, UID-Abfragen durchgeführt sowie Ausdrucke aus der HFU- und der Scheinunternehmerliste vorgelegt. Grundsätzlich kann aus Unterlagen wie Firmenbuchauszügen, Bestätigung von UID-Nummer, Steuernummern und ähnlichem nicht geschlossen werden, dass das Unternehmen tatsächlich existiert und die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht hat. Hingegen ist es einem Auftraggeber sehr wohl möglich und zumutbar, sich anlässlich der Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung von der Seriosität des Auftragnehmers zu überzeugen (vgl BFG 10.06.2014, RV/7103567/2011, BFG 29.04.2014, RV/7103197/2011, BFG 12.06.2026, RV/7105016/2019) Eine Beauftragung von Unternehmen wird im allgemeinen nur dann erfolgen, wenn man sich davon überzeugt, dass der Auftragnehmer in der Lage ist, den übernommenen Auftrag fach- und zeitgerecht zu erfüllen. Insbesondere als der Beschwerdeführer mit den genannten Unternehmen zuvor keine Geschäftsbeziehung hatte und somit keine Erfahrungen mit diesen hatte. Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer keine weiteren verlässlichen Informationen einholte um über die tatsächliche betriebliche Tätigkeit dieser Unternehmen mehr als nur die formale Existenz zu wissen. Aus den angeführten Umständen ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer der besonderen Ungewöhnlichkeit der Geschäftsabwicklung (steuerbetrugsanfällige Branche, fehlender Unternehmensstandort, Aufnahme der neuen Geschäftsführer durch persönliche Kontaktaufnahme, neuer Gesellschafter-Geschäftsführer) bewusst war und dennoch nicht die erforderliche Sorgfalt in der Branche walten ließ. Die Meinung des Beschwerdeführers das unabhängig von der Leistungserbringung nur aufgrund der vorgelegten Unterlagen mit Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass die Rechnungen stellenden Unternehmen auch operativ tätig gewesen sind (und nicht z.B in Betrugsabsicht gegründet oder fortgeführt wurden), ist nicht zutreffend. Es ist vielmehr auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen. Da sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergab, dass die Rechnung stellenden Unternehmen die Leistungen nicht erbracht haben, wurde zu Recht von Deckungsrechnungen/Scheinrechnungen ausgegangen. Aufgrund der unter der Beweiswürdigung dargestellten Umstände gelangte das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung, dass die in Streit stehenden Rechnungen der genannten Subunternehmer keine tauglichen Beweismittel dafür sind, dass eine Leistungserbringung durch die genannten Unternehmen im behauptetem Ausmaß erfolgte und dass Deckungs/Scheinrechnungen vorliegen. Entsprechend der oben erläuterten Schätzung sind die streitgegenständlichen Betriebsausgaben um 50% zu kürzen. Nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß § 20 EStG: Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und zur Förderung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Neben den ausdrücklich im Gesetz erwähnten Bewirtungsspesen zählen zu den nicht abzugsfähigen Repräsentationskosten nach der Rechtsprechung gelegentliche Geschenke an Kunden. Es handelt sich auch danach um Aufwendungen, die der Bewirtung ähnlich oder in ihrer Funktion vergleichbar sind. Diese sind aber selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie der Werbung dienen (Vgl Engenhart in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 20 Anm 53; BFG 6.3.2020, RV/7104068/2019). Die Ausgaben für Vignetten oder Gutscheine an Personen im beruflichen Umfeld sind nicht abzugsfähig, da sie im beruflichem Umfeld des Beschwerdeführers verschenkt werden. Mögen sie auch der Kontaktpflege dienen, sind solche Ausgaben dennoch der Sphäre der Lebensführung zuzurechnen und damit nicht abzugsfähig. Gemischt genutzte Grundstücke begründen nur hinsichtlich der eigenbetrieblich genutzten Teile Betriebsvermögen. Jeder Bewohner eines Hauses benötigt einen Zugang zu seinem Wohnort. Insofern liegt keine ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung vor. Ebenso ist der Privatanteil für die Asphaltierung der Zufahrtsstraße wie oben ausgeführt der privaten Lebensführung gemäß § 20 EStG zuzurechnen. Die Kürzung um den Privatanteil im Wege der Ansetzung einer AfA ist daher zu recht erfolgt. Der Beschwerdeführer ist unterhaltsverpflichtet für seinen Sohn, der in den beschwerdegegenständlichen Jahren 18 bzw. 19 Jahre alt. Dieser bekam € 160,00 im Monat als für den Beschwerdeführer alleiniger Beschäftigter ausbezahlt. Dies ist aus folgenden Gründen NICHT anzuerkennen. Vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechts nur Anerkennung finden, wenn sie -) nach außen ausreichend klar zum Ausdruck kommen, -) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und -) unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Andernfalls könnten wegen des zwischen nahen Angehörigen in der Regel fehlenden Interessengegensatzes zu Lasten einer gleichmäßigen Besteuerung Wirkungen willkürlich herbeigeführt werden. Bei einer familienhaften Mitarbeit ohne besondere vertragliche Verpflichtung sind die dadurch veranlassten Aufwendungen jedenfalls gem § 20 Abs 1 EStG nicht abzugsfähig (VwGH 4. 9. 1992, 91/13/0196). Bei Tätigkeiten wie Reinigungsarbeit, Telefondienst, Botengängen, handelt es sich um typische Beispiele familienhafter Mitarbeit Ein Dienstvertrag, der gem § 47 EStG das Schulden der Arbeitskraft zum Inhalt hat, setzt das Vorliegen einer besonderen Vereinbarung voraus, die über die im Familienrecht begründete Mitwirkungspflicht hinausgeht, dh es müssen alle Merkmale eines echten Dienstverhältnisses vorliegen. Ist das Entgelt derart niedrig, dass es nur noch taschengeldähnlichen Charakter aufweist, ist es steuerlich zur Gänze nicht anzuerkennen (VwGH 19. 12. 1990, 87/13/0053; VwGH 22. 3. 2010, 2008/15/0099). Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist ein Fremdvergleich anzustellen. Dies ist durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Es wurde aber keine schriftliche Vereinbarung über Art, Umfang und Entlohnung, Stundenaufzeichnungen etc. vorgelegt. € 160,00 ist ein angemessenes Taschengeld für einen unterhaltsberechtigten (im Beschwerdezeitraum 18 und 19 Jahre) alt. Zugleich gilt für Angehörige eine erhöhte Mitwirkungspflicht im Erwerbseinkommen der Eltern zu unterstützen, wenn dies nötig ist. Dass ein 18 -19 jähriger junger Mann, der unterhaltsberechtigt gegenüber seinem Vater ist, diesen unterstützt ist der familiären Mitwirkungspflicht geschuldet. Insbesondere Kenntnisse in der EDV sind durch die Ausbildung bei jüngeren Leuten in einem Ausmaß vorhanden, die deren Eltern nicht haben. Zuwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht stellen Einkommensverwendung dar und sind nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abzugsfähig (zB Engenhart in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 20 Anm 73). Es könne daher die geltend gemachten Lohnaufwendungen nicht anerkannt werden. Wenn der Beschwerdeführer eine Bindungswirkung des Freispruchs im Finanzstrafverfahrens für das Abgabenverfahren ins Treffen führt und sich dabei auf das - u.a. die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK behandelnde - Urteil des EGMR vom 23. Oktober 2014, 27785/10, Melo Tadeu, beruft, ist zu erwidern, dass es bei der im vorliegenden Fall erfolgten Festsetzung von Abgaben auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen nicht ankommt. Die Abgaben waren hier entsprechend den Sachverhaltsannahmen, wonach behauptete Leistungen nicht erbracht wurden, völlig unabhängig davon, ob den Beschwerdeführer insoweit allenfalls ein Verschulden vorzuwerfen wäre, festzusetzen. Wenn eine Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/13/0159). Im Falle eines Freispruches besteht aber keine solche Bindung (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/15/0044), und zwar schon wegen der anders gearteten Beweisregeln (vgl. VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0007, mwN). Sofern der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24.4.2026 anführt, dass die Umstände des Kennenlernens bzw. der Kontaktaufnahme zum Empfänger der Zahlung zu benennen nicht erforderlich sei, so ist dem zu entgegnen, dass es in der vom Beschwerdeführer angeführten BFG-Entscheidung um die Frage, ob einer (von mehreren) Empfängernennungen entsprochen wurde, ging und das BFG an der Identität einer der genannten Personen keinen Zweifel hatte; insofern konnte ein fehlender Umstand des Kennenlernens des Zahlungsempfängers für sich alleine noch nicht als Nichterfüllung des Auftrages zur Empfängerbenennung angesehen werden. Der beschwerdegegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich jedoch erheblich von dieser zitierten Entscheidung, zumal gerade jene Personen, welche als Geschäftsführer von Subunternehmen angegeben wurden, nicht auffindbar waren. Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 sind daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig, da der Sachverhalt festzustellen und zu beurteilen war. Die Beweiswürdigung und die Rechtsfolgen folgt den gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur dazu. Die Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 28. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101810/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101810.2017
Stammnummer
152284
Gültig
28.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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