Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103124/2016
Feststellung von Scheinunternehmen, Nichtanerkennung von Rechnungen von Scheinunternehmen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103124/2016vom 28.07.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
-) Trotz erheblicher, zeitnaher Überprüfungsversuche durch die Finanzverwaltung konnten jene Personen, die für die Subunternehmer handelten (zB Geldbeträge übernahmen), nicht ausfindig gemacht werden.
-) Hinsichtlich der fraglichen Subunternehmen wurden weder Lichtbildausweise der eingesetzten Arbeiter dokumentiert noch eine Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Subunternehmers oder dessen Geschäftsführers durch den Beschwerdeführer vorgenommen.
-) Dass die Aufträge der Subunternehmer das Niveau von Kleinstaufträgen überschreiten und daher schriftliche Werkverträge üblich waren, ergibt sich aus der gutachterlichen Äußerung zu Subunternehmen im Baubereich, die sich etwa in der Entscheidung des BFG 16.3.2021, RV/7104669/2020 findet. Aus der dortigen Aussage des Sachverständigen ergibt sich ebenso, dass in den Streitjahren die Barzahlung von Aufträgen, die ein Volumen von 5.000 Euro überschreiten, unüblich ist.
-) Über das Vermögen sämtlicher Subunternehmer wurde relativ zeitnah zur letzten "Rechnungslegung" an den Beschwerdeführer ein Insolvenzverfahren eröffnet.
Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, welche Leistungen von wem erbracht wurden. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer hinsichtlich eines Subunternehmers nicht einmal anführen, wie die Geschäftsbeziehung zu diesem Subunternehmer zu Stande gekommen war. Vielmehr spricht die Aussage des Beschwerdeführers, dass er mit einem Auftragnehmer, der schlecht Deutsch spreche, keinen schriftlichen Vertrag machen kann, weil dies zu kompliziert werden würde, dafür, dass keine Überprüfung des Subunternehmers, die über die Vorlage von standardisierten Dokumenten (zB Firmenbuchabfrage) hinausgeht, vorgenommen wurde, weil dies mangels ausreichender Deutschkenntnisse wohl auch zu kompliziert wäre.
Unterlagen wie zB Firmenbuchauszüge, UID-Abfragen, Gewerbeberechtigungen und Abfragen der HFU-Liste vermögen das Vorliegen einer Geschäftstätigkeit der Subunternehmer nicht nachzuweisen (vgl zB BFG 4.10.2023, RV/7101455/2023). Beim Prüfen dieser Dokumente handelt es sich nur um ein "Minimalerfordernis". In der Regel werden derartige Formalpapiere von Scheinfirmen zum Zwecke der Täuschung der Behörden gleich mitgeliefert (zB VwGH 3.12.2021, Ra 2019/13/0074).
Dem Bundesfinanzgericht konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt werden, warum er die in Streit stehenden Subunternehmer - trotz seiner Ausbildung und seiner langjährigen Erfahrung in dieser Risikobranche - nicht genauer überprüft hatte. Dass es dem Beschwerdeführer gelang, auch mit seriösen Subunternehmen zu arbeiten, erschließt sich eindeutig aus den anerkannten Aufwendungen von anderen beauftragten Firmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs 1 BAO:
Gemäß § 303 BAO kann ein durch ein Bescheid abgeschlossenes Verfahren von amtswegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossen Verfahrens neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende Umstände, die bei entsprechender Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Maßgeblich ist, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt war, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. (Ritz, BAO6, § 303 Rz 21ff)
Wesentlich ist, dass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen neu hervorgekommen sind.
Bei Beschwerden betreffend einer Wiederaufnahme von Amtswegen erkennt das Bundesfinanzgericht nur über die im Spruch des Bescheides über die Wiederaufnahme herangezogenen Gründe, jene Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegründe herangezogen hat.
Die Abgabenbehörde begründete die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO mit den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Daraus seien auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann das Finanzamt zur Begründung des Wiederaufnahmebescheides auch auf den Betriebsprüfungsbericht oder die Niederschrift verweisen (vgl zB VwGH 29.1.2015, 2012/15/0030; VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172)
Im gegenständlichen Verfahren sind Feststellungen der Außenprüfung, dass die Rechnung stellenden Subunternehmer nicht die tatsächlichen Leistungserbringer waren neu hervorgekommen.
Die Kenntnis dieser Umstände hätte bereits im ursprünglichen Verfahren zu im Spruch anders lautenden Bescheiden betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer geführt.
Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO lagen daher vor.
Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2010, 2011, 2012 ist daher als unbegründet abzuweisen.
Umsatzsteuer:
Gemäß § 19 Abs. 1a UStG wird die Steuer für Bauleistungen an einen Unternehmer, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, stets vom Empfänger dieser Bauleistungen geschuldet.
Da die geltend gemachten Fremdleistungen der oben genannten Scheinfirmen nicht als von diesen an den Beschwerdeführer erbracht festgestellt wurden, waren die Feststellungen in den Umsatzsteuerbescheiden zu den Umsätzen gemäß § 19 Abs. 1a (Bauleistungen) sowie die Steuern gemäß § 19 Abs. 1a UStG (Bauleistungen) entsprechend zu korrigieren.
Die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2010, 2011, 2012 sind daher abzuweisen.
Einkommensteuer:
Fremdleistungsaufwendungen:
Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen ist grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, wobei den Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht trifft (zB Knechtl/Winkler/Unger in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 4 Anm 62). Der Steuerpflichtige muss die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen. Aufwendungen, für die keine oder ungenügende Belege vorhanden sind, kann in freier Beweiswürdigung der Abzug versagt werden, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht gelingt, seine Behauptungen über diese Aufwendungen glaubhaft zu machen (VwGH 18.8.2025, Ra 2024/13/0075).
Es ist allgemein bekannt, dass es sich bei der Baubranche, Bauunternehmen und Unternehmen des Baunebengewerbes, um eine Risikobranche in Bezug auf Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug handelt.
Da der Beschwerdeführer selbst vor Eröffnung seines Einzelunternehmens für das Bauunternehmen ***Baufirmalk*** tätig war, kannte er die Gepflogenheiten und Praktiken in der Baubranche selbst. Es steht daher fest, dass dem Beschwerdeführer Missstände in der Baubranche bekannt waren. Aufgrund seiner Vorkenntnisse musste er wissen, dass er als ordentlicher Geschäftsmann sich nicht nur auf formale Unterlagen verlassen konnte, sondern auch weitere Schritte setzen musste um sich von der Seriosität der Subunternehmen zu überzeugen.
Nach § 167 Abs. 2 iVm. § 2a BAO haben die Abgabenbehörde sowie das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht im" naturwissenschaftlich- mathematische exakten Sinn" nach weisen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, wenn von mehreren Wahrscheinlichkeiten jene als erwiesen anzunehmen ist, die alle anderen Möglichkeiten zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Vgl. Ritz, BAO6, Rz 167 Rz 8 mit Hinweisen auf die VwGH- Judikatur)
Die Unangreifbarkeit eines Leistungserbringers ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen habe (vgl VwGH 28.05.1997, 94/13/0230).
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die zugrundeliegenden Leistungen tatsächlich erbracht wurden.
Strittig ist, ob diese Leistungen von den jeweiligen Rechnungsaustellern erbracht wurden.
Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt wurde, gelangte das Bundesfinanzgericht nach umfassender Würdigung der Umstände zur Überzeugung, dass die genannten Subunternehmer die in Rechnung gestellten Leistungen TATSÄCHLICH NICHT erbracht haben.
Bei den genannten Subunternehmen ergaben sich im Zuge der Ermittlung zahlreiche Indizien, die gegen eine tatsächliche Leistungserbringung durch die jeweiligen Rechnungsausteller sprechen. Insbesondere:
Fehlende Infrastruktur
Fehlendes oder unzureichendes Personal
Nichterreichbarkeit des Gesellschafter Geschäftsführers, Wechsel der Geschäftsführer innerhalb kurzer Zeit, mangelnde Sprachkenntnisse der Kontaktpersonen bzw. Geschäftsführer, fehlende Geschäftsunterlagen und baubegleitende Dokumentation (insbesondere Bautagbücher, Baustellaufzeichnungen oder Arbeitsaufzeichnungen der eingesetzten Arbeiter
Fehlende Meldungen der Subunternehmer gegenüber den Auftraggebern der Beschwerdeführer
sowie Feststellungen der Außenprüfung bei den Rechnung stellenden Subunternehmen
Eröffnung eines Konkurs kurze Zeit nach Rechnungslegung
Es steht fest, dass die Bauleistungen tatsächlich erbracht wurden, jedoch nicht von den genannten Subunternehmen.
Unter Annahme, dass grundsätzlich Trockenbauarbeiten erbracht worden sind, sind auch dementsprechende Ausgaben entstanden.
Da es keine gesicherten Unterlagen gibt, kommt nur eine ***FARR*** der Betriebsausgaben in Betracht.
Da es für die Abgabenbehörde nicht möglich war die Grundlagen der Abgabenerhebung zu ermitteln oder zu berechnen, ist die Schätzungsberechtigung gemäß § 184 Abs. 1 BAO gegeben. Ziel einer Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. VwGH 22.2.2017, Ra 2017/13/0006, mwN).
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes erfolgte die Schätzung des Aufwandes mit 50% des nicht anerkannten Fremdleistungsaufwandes in ständiger Rechtsprechung sowohl dem Grund als auch der Höhe zu Recht (vgl VwGH 23.8.2022, Ra 2022/13/0072 mwN).
Dieser Prozentsatz entspricht der von Erfahrungswerten gestützten langjährigen Entscheidungspraxis.
Der Beschwerdeführer brachte vor, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen entsprechend Überprüfungen der Subunternehmen vorgenommen zu haben. Insbesondere wurden Firmenbuchauszüge eingeholt, UID-Abfragen durchgeführt sowie Ausdrucke aus der HFU- und der Scheinunternehmerliste vorgelegt.
Grundsätzlich kann aus Unterlagen wie Firmenbuchauszügen, Bestätigung von UID-Nummer, Steuernummern und ähnlichem nicht geschlossen werden, dass das Unternehmen tatsächlich existiert und die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht hat.
Hingegen ist es einem Auftraggeber sehr wohl möglich und zumutbar, sich anlässlich der Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung von der Seriosität des Auftragnehmers zu überzeugen (vgl BFG 10.06.2014, RV/7103567/2011, BFG 29.04.2014, RV/7103197/2011, BFG 12.06.2026, RV/7105016/2019)
Eine Beauftragung von Unternehmen wird im allgemeinen nur dann erfolgen, wenn man sich davon überzeugt, dass der Auftragnehmer in der Lage ist, den übernommenen Auftrag fach- und zeitgerecht zu erfüllen. Insbesondere als der Beschwerdeführer mit den genannten Unternehmen zuvor keine Geschäftsbeziehung hatte und somit keine Erfahrungen mit diesen hatte.
Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer keine weiteren verlässlichen Informationen einholte um über die tatsächliche betriebliche Tätigkeit dieser Unternehmen mehr als nur die formale Existenz zu wissen.
Aus den angeführten Umständen ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer der besonderen Ungewöhnlichkeit der Geschäftsabwicklung (steuerbetrugsanfällige Branche, fehlender Unternehmensstandort, Aufnahme der neuen Geschäftsführer durch persönliche Kontaktaufnahme, neuer Gesellschafter-Geschäftsführer) bewusst war und dennoch nicht die erforderliche Sorgfalt in der Branche walten ließ.
Die Meinung des Beschwerdeführers, dass unabhängig von der Leistungserbringung nur aufgrund der vorgelegten Unterlagen mit Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass die Rechnungen stellenden Unternehmen auch operativ tätig gewesen sind (und nicht z.B in Betrugsabsicht gegründet oder fortgeführt wurden), ist nicht zutreffend.
Es ist vielmehr auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen.
Da sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergab, dass die Rechnung stellenden Unternehmen die Leistungen nicht erbracht haben, wurde zu Recht von Deckungsrechnungen/Scheinrechnungen ausgegangen.
Aufgrund der unter der Beweiswürdigung dargestellten Umstände gelangte das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung, dass die in Streit stehenden Rechnungen der genannten Subunternehmer keine tauglichen Beweismittel dafür sind, dass eine Leistungserbringung durch die genannten Unternehmen im behauptetem Ausmaß erfolgte und dass Deckungs/Scheinrechnungen vorliegen.
Entsprechend der oben erläuterten Schätzung sind die streitgegenständlichen Betriebsausgaben um 50% zu kürzen.
Wenn der Beschwerdeführer eine Bindungswirkung des Freispruchs im Finanzstrafverfahrens für das Abgabenverfahren ins Treffen führt und sich dabei auf das - u.a. die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK behandelnde - Urteil des EGMR vom 23. Oktober 2014, 27785/10, Melo Tadeu, beruft, ist zu erwidern, dass es bei der im vorliegenden Fall erfolgten Festsetzung von Abgaben auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen nicht ankommt. Die Abgaben waren hier entsprechend den Sachverhaltsannahmen, wonach behauptete Leistungen nicht erbracht wurden, völlig unabhängig davon, ob den Beschwerdeführer insoweit allenfalls ein Verschulden vorzuwerfen wäre, festzusetzen.
Wenn eine Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/13/0159). Im Falle eines Freispruches besteht aber keine solche Bindung (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/15/0044), und zwar schon wegen der anders gearteten Beweisregeln (vgl. VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0007, mwN).
Sofern der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24.4.2026 anführt, dass die Umstände des Kennenlernens bzw. der Kontaktaufnahme zum Empfänger der Zahlung zu benennen nicht erforderlich sei, so ist dem zu entgegnen, dass es in der vom Beschwerdeführer angeführten BFG-Entscheidung um die Frage, ob einer (von mehreren) Empfängernennungen entsprochen wurde, ging und das BFG an der Identität einer der genannten Personen keinen Zweifel hatte; insofern konnte ein fehlender Umstand des Kennenlernens des Zahlungsempfängers für sich alleine noch nicht als Nichterfüllung des Auftrages zur Empfängerbenennung angesehen werden.
Der beschwerdegegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich jedoch erheblich von dieser zitierten Entscheidung, zumal gerade jene Personen, welche als Geschäftsführer von Subunternehmen angegeben wurden, nicht auffindbar waren.
Die Beschwerden gegen die Einkommensteuersteuerbescheide 2010, 2011, 2012 sind daher abzuweisen.
Anspruchszinsen:
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommen, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen und Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, zu verzinsen. Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge von Aufhebungsbescheiden.
Da der Zinsenbescheid gemäß § 205 Abs. 1 BAO an festgesetzte Abgaben wie der Einkommensteuer gebunden ist, kann der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen nicht mit der Begründung angefochten werden, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde begründend nur die inhaltliche Rechtswidrigkeit der zugrundliegenden Einkommensteuerbescheide geltend macht, ist die Beschwerde betreffend der Anspruchszinsen abzuweisen.
Die Beschwerden gegen die Anspruchszinsenbescheide 2010, 2011, 2012 sind daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da der Sachverhalt festzustellen und zu beurteilen war. Die Beweiswürdigung und die Rechtsfolgen folgt den gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur dazu. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 28. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103124/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103124.2016
- Stammnummer
- 152264
- Gültig
- 28.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF