Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0438-L/02
Pflichtteilsabgeltung durch Grundstücke
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0438-L/02vom 06.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 16. April 1998 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom
31. März 1998 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erhielt auf Grund des
Pflichtteilsübereinkommens in Abgeltung seines väterlichen
Pflichtteiles die väterliche Hälfte der (restlichen) Liegenschaft
EZ 104 KG T und die väterliche Hälfte der EZ 366 KG A. Nach
Punkt II des Übereinkommens erklären die erbl. Kinder (unter
anderem der Berufungswerber), mit Erhalt der oben angeführten
Grundstückshälften bzw. Liegenschaftshälften hinsichtlich ihres
väterlichen Pflichtteiles ein für allemal vollständig abgefunden
zu sein.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Erbschaftssteuer vom Einheitswert (zuzüglich einer nicht strittigen
Versicherungsleistung) gemäß
§ 8 Abs. 1 und
Abs. 4 ErbStG fest.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung sei bei den
Verbindlichkeiten auf einen Kredit vergessen worden, welcher zur Sanierung des
(nunmehr zur Hälfte) vererbten Hauses aufgenommen wurde. Nach einer
Tilgungsvorschreibung im März 1998 seien die Beteiligten auf diesen
Sachverhalt aufmerksam geworden und der Berufungswerber habe mit seiner Mutter
eine Regelung dahingehend getroffen, dass er die eine Kredithälfte "aus der
Verlassenschaft" übernehme, die zweite Kredithälfte im Zusammenhang
mit der bevorstehenden Übergabe des mütterlichen Teiles der
Liegenschaft.
Das Finanzamt wies die Berufung insbesondere mit der
Begründung ab, in der Vereinbarung über die Übernahme der
Kreditverbindlichkeit liege eine zusätzliche Leistung, die mit dem
todeswegigen Erwerb nicht in Zusammenhang stehe und deshalb nicht als Erwerb von
Todes wegen anzusehen sei (und gesondert der Grunderwerbsteuer
unterliege).
Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird
ergänzt, dass das Pflichtteilsübereinkommen ohne Wissen über die
Verbindlichkeit geschlossen wurde. Wäre die Verbindlichkeit bekannt
gewesen, wäre sie im Verlassenschaftsverfahren entsprechend
berücksichtigt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG
1987 ist u. a. der Grundstückserwerb von Todes wegen von der
Besteuerung ausgenommen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG
gilt als Erwerb von Todes wegen u. a. der Erwerb auf Grund eines geltend
gemachten Pflichtteilsanspruches. § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG
ordnet an, dass als vom Erblasser zugewendet gilt, was als Abfindung für
einen Verzicht auf einen geltend gemachten Pflichtteilsanspruch oder für
die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter
Seite gewährt wird.
Rechtsgrund für die Hingabe des Grundstückes ist
unmittelbar der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch des Berechtigten, womit
der Tatbestand "auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches" des
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG erfüllt ist und somit ein Erwerb
von Todes wegen vorliegt. Daraus folgt, dass nur Leistungen, die
ausschließlich in Erfüllung des geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches erbracht werden, von der Grunderwerbsteuer nach
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG ausgenommen sind. Leistungen, die
nicht im Zusammenhang mit erbrechtlichen Ansprüchen erbracht werden, stehen
mit einem Grundstückserwerb von Todes wegen nicht im Zusammenhang, weshalb
hinsichtlich dieser Leistungen die erwähnte Befreiungsbestimmung nicht
anwendbar ist. Vielmehr handelt es sich bei derartigen Leistungen um ein im Sinn
des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer
unterliegendes Rechtsgeschäft, welches zwischen der Erbin (hier: Mutter des
Berufungswerbers) und dem Berufungswerber geschlossen wird.
Ob zusätzliche Leistungen vorliegen, ist daran zu
prüfen, ob der Wert des den Pflichtteil abgeltenden Grundstückes den
Pflichtteilsanspruch übersteigt und der Berufungswerber deswegen die
aushaftende Kreditverbindlichkeit übernommen hat.
Wie aus dem gerichtlichen Verlassenschaftsverfahren, der
Vermögensaufstellung und dem Pflichtteilsübereinkommen hervorgeht, hat
der Berufungswerber den Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 104 KG T (mit
Ausnahme der Grundstücke 1966/1, 1965 und 1967) und den Hälfteanteil
der EZ 366 KG A erhalten. Aus diesem Sachverhalt und der kurze Zeit
später erfolgten Übertragung des mütterlichen Hälfteanteiles
der Liegenschaften ist bereits ersichtlich - das übrige
Nachlassvermögen bestand im Wesentlichen aus einem Bausparguthaben und
einem anderen Guthaben bei einem Kreditinstitut, einem PKW und einem Traktor
(Baujahr 1961), welches die erbl. Witwe erhalten hat - dass mit dem
Pflichtteilsübereinkommen eine Globallösung der elterlichen
Vermögensübertragung beabsichtigt war. Dazu kommt, dass der dem
Berufungswerber nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zustehende
Pflichtteil keinesfalls den Wert des tatsächlich zugeteilten Vermögens
erreicht hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber
Grundstücke erhalten hat, die wertmäßig seinen Pflichtteil
überstiegen haben, weswegen er in der Folge auch die aushaftende
Verbindlichkeit (Wohnhaussanierungsdarlehen), die eine Nachlassverbindlichkeit
gewesen wäre, übernommen hat. Die Übernahme dieser Schuld ist
einer Aufzahlung gleichzuhalten. Die Übertragung der Grundstücke
erfolgte somit nicht nur als Abfindung für den geltend gemachten
Pflichtteilsanspruch, sondern auch im Hinblick auf die Übernahme der
Schuld. Im Ausmaß der übernommenen Schuld liegt somit ein
grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb vor.
Über die Berufung ist somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 6.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0438-L/02
- Stammnummer
- 15220
- Gültig
- 06.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF