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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102737/2020

Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort; privat bezahlte schulmedizinische und alternative Heilbehandlungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102737/2020vom 13.07.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

7. Juni 2019: Rhodiologes (Rosenwurzelstock-Trockenextrakt) 120 Stk. Tabletten, 41,54 € Apotheke4, Schleswig-Holstein: 7. Juni 2019: Aminoplus Immun 30 Stück, 57,79 €; Kräuter5, Thüringen: 8. Juni 2019: Matricell Königinnen-Trank, 79,17 €; Kräuter6, Salzburg: 19. Juni 2019: 1 Dose Nutrizyme Multivitamin - 180 Kapseln, 3 Dosen Pilzmischung Vital - 90 Kapseln, 2 Dosen Ginseng-rot 180 Kapseln, 3 Dosen MyConcentration - 60 Kapseln um insgesamt 472,48 € inkl. USt; Apotheke5, München: 21. Juni 2019: Progesteron-Creme 10% 50 Gramm, 127,70 €; Apotheke6, Saarbrücken: 25. Juni 2019: Alpha Liponsäure Injektionsflaschen, Notakehl Tropfen, Doppelherz Vital-Tonikum Herz-Kreislauf, Adrenal-Intercell Kapseln, Angocin Anti Infekt Filmtabletten; insgesamt 166,25 €; 1. Juli 2019: Vitamin B1 Inj.Lsg.Ampullen, Vitamin C Injektionslösung, Coenzyme Compositum Ampullen, Notakehl Tropfen, Mucokehl Tropfen, Sanuvis Tropfen, Citrokehl Tropfen, Isotone Kochsalzlösung, Infusionsset, Magnesium Verla, Kalium Verla; insgesamt 96,35 €; 4. September 2019: Pure Encapsulations L-Lysin, Vitamin C Ester gepuffert, Magnesiumbisglycinat Kapseln, Zinkit überzogene Tabletten, Zink Pharma Dragees, Neuro Injeel Ampullen; Aminoplus Neurostress Granulat, Pure Encapsulations CoQ10, Pure Encapsulations B-Complex, Vitamin B Complex Tabletten; insgesamt 431,30 €; 9. Oktober 2019: 4 x Curcumin, Vitamin C; insgesamt 697,50 €; 7. November 2019: Bactoflor, Jodtinktur, Omega-3 Kapseln, Granatapfel Regenerationshandcreme, Mandel wohltuende Gesichtscreme, Vitamin C Ester gepuffert, Kalium Verla Granulat; insgesamt 116,45 €; 18. November 2019: Zinkit überzogene Tabletten, Pure Encapsulations L-Lysin Kapseln, Vitamin C Ester gepuffert, Neuro Injeel Ampullen, Adrenal-Intercell Kapseln, Magnesum-Loges Kapseln, Coxsackie-Virus Injeel Ampullen; insgesamt 203,80 €. Die Ehegattin des Bf. nahm am 15. und 17. Mai 2019 jeweils Einzelheilgymnastik 30 min & Heilmassage 15 min über 80,00 € bei einer Physiotherapeutin in Wien in Anspruch. Der Ehegattin des Bf. wurde von Ärztin11, Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde mit Krankenkassen, Wien, am 9. und 28. Oktober 2019 für Zweiflächenkomposite (festsitzender Zahnersatz) und Anästhesie insgesamt 350,00 € in Rechnung gestellt. Der Bf. trug wirtschaftlich die Arzt- und Laborkosten sowie die anderen geltend gemachten Kosten für seine Ehegattin. Der Bf. erhielt am 24. Juli 2019 und am 28. August 2019 jeweils eine Honorarnote von Arzt12, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie (Intensivmedizin), Niederösterreich über 120,00 € für Erstordination und diagnostisch therapeutische Aussprache bzw. für Arztbrief (Befundbericht) und diagnostisch therapeutische Aussprache. Der Bf. erhielt am 16.1.. 2019 eine Honorarnote von Arzt13, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin ohne Krankenkassen, Wien, über 180,00 € für Anamnese, Röntgenbildbegutachtung und fachärztliche Aufklärung. Der Bf. war von 22. November bis 13. Dezember 2019 auf Kur (Kostenträger PVA) und leistete eine Zuzahlung in Höhe von 426,51 € sowie eine Zuzahlung für Massage in Höhe von 23,00 €. Angesichts der Rechtslage werden die vorgenannten Positionen in folgende Gruppen zusammengefasst: Ausgaben betreffend den Bf. selbst, für welche kein Nachweis erbracht worden ist, dass eine Behandlung auf Kosten der Krankenkasse nicht möglich gewesen wäre: | Datum | Beschreibung | Betrag | 24.7.2019 | Erstordination, diagnostisch therapeutische Aussprache | 120,00 € | 28.8.2019 | Arztbrief, diagnostisch therapeutische Aussprache | 120,00 € | 16.1..2019 | Anamnese, Röntgenbildbegutachtung, fachärztl. Aufklärung | 180,00 € | Jahr 2019 | Summe | 420,00 € Ausgaben betreffend den Bf. selbst für eine Kur, die von der PVA finanziert worden ist: Zuzahlung 426,51 € + Zuzahlung Massage 23,00 € = 449,51 € in Jahr 2019. Ausgaben betreffend die Ehegattin des Bf., wofür kein Nachweis erbracht worden ist, dass eine Behandlung auf Kosten der Krankenkasse nicht möglich gewesen wäre: | Datum | Beschreibung | Betrag | 8.5.2018 | Humoraler und zellulärer Immunstatus, Granulozytenfunkt. | 762,41 € | 13.7.2018 | Test auf diverse Krankheitserreger | 1.646,83 € | 2.8.2018 | Blutabnahme und Heilmittelberatungsgespräch | 130,00 € | 21.8.2018 | Erstordination in Privatpraxis für Zecken-übertragene Krankh. | 214,56 € | 21.8.2018 | Laboruntersuchungen in Borreliose-Centrum | 543,59 € | 17.9.2018 | Heilmittelbehandlungsgespräch und Befundbesprechung | 130,00 € | 25.9.2018 | Ordination in Privatpraxis für Zecken-übertragene Krankheitn | 258,79 € | 2.10.2018 | Granulozytenfunktionstest | 528,20 € | 18.12.2018 | Analysen in medizinisch-diagnostischem Laboratorium | 284,00 € | Jahr 2018 | Summe | 4.498,38 € | | | | 20.2.2019 | Analysen in medizinisch-diagnostischem Laboratorium | 81,00 € | 22.2.2019 | Befunderheb.,Immunstat.,Therapieplan., Analyse vegetatives Nervensystem, Herzraten-Variabilitätsanalyse | 194,00 € | 27.2.2019 | Prüfung Oberflächen- und Tiefensensibilität, des Schmerz- und Temperatursinnes sowie der Vibrationsempfindung | 160,00 € | 13.3.2019 | Fachärzte für Innere Medizin ohne Kassen | 60,00 € | 27.3.2019 | Analysen in medizinisch-diagnostischem Laboratorium | 98,00 € | 15.5.2019 | Einzelheilgymnastik 30 min & Heilmassage 15 min | 80,00 € | 17.5.2019 | Einzelheilgymnastik 30 min & Heilmassage 15 min | 80,00 € | 6.12.2019 | Analysen in medizinisch-diagnostischem Laboratorium | 190,00 € | Jahr 2019 | Summe | 943,00 € Ausgaben betreffend die Ehegattin des Bf. in StaatA: am 16. August 2018 für eine lungenfachärztliche Untersuchung in Höhe von 80,00 € und am 27. August 2019 für eine Echokardiografie iHv 90,00 €. Ausgaben für festsitzenden Zahnersatz und Anästhesie betreffend die Ehegattin des Bf. im Rahmen von Behandlungen durch eine Kassenzahnärztin 2019 in Höhe von insgesamt 350,00 €. Ausgaben für alternativmedizinische Behandlungen durch zugelassene Ärzte betreffend die Ehegattin des Bf., wobei davon ausgegangen wird, dass die Krankenkasse derartige Behandlungen nicht bezahlt hätte: | Datum | Beschreibung | Betrag | 24.9.2018 | Bei einem privaten Internisten für u.a. Akupunktur, TCM und | | bis | Komplementärer Medizin in Bayern: homöopathische | | | Erstanamnese, Akupunktur, Infusionen mit Vitamin C und | | 28.9.2018 | Curcumin, intravenöse Lasertherapie | 5.300,74 € | 24.9.2018 bis 28.9.2018 | In Zusammenhang mit den vorstehenden Behandlungen entstandene Aufenthaltskosten in einem Hotel in Bayern | 357,00 € | 13.11.2018 | Ozontherapie, Vitamin-C-Infusion, Befundbesprechung | 230,00 € | 20.11.2018 | Ozontherapie, Vitamin-C-Infusion | 122,00 € | 6.12.2018 | Ozontherapie | 70,00 € | Jahr 2018 | Summe | 6.079,74 € | | | | 10.1.2019 | 2 Vitamin-C-Infusionen | 130,00 € | 16.1.2019 | Erstordination, ärztlich-therapeutisches Gespräch, Laser Blau und Grün | 150,00 € | 21.1.2019 | Laser (LLLaser - Low Level Laser) | | 25.1.2019 | Laser, Injektion Glutathion | | 30.1.2019 | Laser, Injektion Glutathion, Infusion Vitamin C | | 1.2.2019 | Injektion Glutathion | 250,00 € | 4.2.2019 | Laserbestrahlung, Vitamin-C-Infusion, 1 Ampulle Glutathion | | 6.2.2019 | Curcumin-Infusion, 4 mg Fortecortin, Vitamin-C-Infusion, Laser Blau | 300,00 € | 8.2.2019 | Infusion Curcumin, 4 mg Fortecortin, Infusion Vitamin C, 1 Ampulle Tationil, Laser Blau | 210,00 € | 11.2.2019 | Vitamin-C-Infusion, Glutathion, 50 ml DMSO in 500 ml NaCl, Laser intravenös | | 13.2.2019 | DMSO i.v., Glutathion i.v. | | 15.2.2019 | DMSO i.v., Vitamin C i.v., Glutathion i.v. | 370,00 € | 18.2.2019 | Vitamin-C-Infusion, DMSO 50 ml in 250 ml NaCl, 1 Ampulle Glutathion | 120,00 € | 20.2.2019 | Curcumin-Infusion, 10 ml in 250 ml NaCl 4 mg Fortecortin, Blaulaser i.v., Vitamin C 7,5 Gramm in 100 ml NaCl | 190,00 € | 27.2.2019 | 1 Ampulle 100 ml DMSO in 250 ml NaCl, 1 Ampulle Vitamin C 7,5 g in 100 ml NaCl | 100,00 € | 1.3.2019 | Infusion DMSO, Infusion Vitamin C, 1 Ampulle Glutathion i.v. | 120,00 € | 13.3.2019 | Infusion Vitamin C Alpha-Liponsäure, Glutathion i.v. | 160,00 € | 15.3.2019 | Vitamin C Alpha-Liponsäure in NaCl, Glutathion i.v. | 110,00 € | 9.4.2019 | Alpha Liponsäure, Vitamin C in 250 ml NaCl, Glutathion | 115,00 € | 11.4.2019 | Vitamin C, Alpha Liponsäure, Glutathion | 115,00 € | 18.4.2019 | Curcumin Infusion, 1 Ampulle Fortecortin, Laser i.v. Blau | 230,00 € | 18.4.2019 | Vitamin C | 40,00 € | 19.4.2019 | 150 Curcumin in 250 ml NaCl, Laser Blau i.v., Vitamin C und Alpha Liponsäure in 250 ml NaCl | 360,00 € | 16.5.2019 | Laser i.v., Vitamin C, Curcumin, Fortecortin, 1 Ampulle Tationil | 295,00 € | 20.5.2019 | Alpha Lipolsäure, Vitamin C in 250 ml NaCl, 1 Amp.Glutathion | 110,00 € | 21.5.2019 | Infusion 150 mg Curcumin, Laser i.v. | 230,00 € | 29.5.2019 | Vitamin C und Alpha Liponsäure in 250 ml NaCl | 80,00 € | 17.7.2019 | Ringerlactat, 1 Ampulle Cevitol, Laser i.v. | 130,00 € | 2.9.2019 | Ocean Energy Ampullen, Laser | 126,00 € | 4.9.2019 | Registrierkassenbeleg eines Alternativarztes ohne Info | 250,00 € | 16.9.2019 | Registrierkassenbeleg eines Alternativarztes ohne Info | 250,00 € | 20.9.2019 | Vitamin C in NaCl x 2, Ocean Energy Trinkampullen, Eigenblut Mischinjektion | 116,00 € | 23.9.2019 | Registrierkassenbeleg eines Alternativarztes ohne Info | 250,00 € | 30.9.2019 | Registrierkassenbeleg eines Alternativarztes ohne Info | 250,00 € | 9.10.2019 | Registrierkassenbeleg eines Alternativarztes ohne Info | 100,00 € | 11.10.2019 | Mischinjektion mit Eigenblut, Vitamin C, | 45,00 € | 17.10.2019 | Vitamin-C-Infusion, Curcumin-Infusion, Mischinjektion mit Eigenblut | 90,00 € | 21.10.2019 | Infusion 200 mg Curcumin in 250 ml NaCl, Mischinjektion mit Eigenblut, Laser Blau i.v. | 100,00 € | 24.10.2019 | Vitamin C, Curcumin in 250 ml NaCl, Mischinjektion mit Eigenblut i.m. | 50,00 € | 7.11.2019 | Folgeordination - ausführl. ärztlich-therapeutisches Gespräch | 50,00 € | 8.11.2019 | Registrierkassenbeleg eines Alternativarztes ohne Info | 150,00 € | 13.11.2019 | Registrierkassenbeleg eines Alternativarztes ohne Info | 150,00 € | 18.11.2019 | Curcumin in NaCl, Vitamin C in NaCl | 50,00 € | 26.11.2019 | Infusion (Curcumin, Vitamin C) | 50,00 € | 28.11.2019 | Registrierkassenbeleg eines Alternativarztes ohne Info | 150,00 € | 2.12.2019 | Folgeordination - ausführl. ärztlich-therapeutisches Gespräch | 80,00 € | 4.12.2019 | Registrierkassenbeleg eines Alternativarztes ohne Info | 250,00 € | 6.12.2019 | Registrierkassenbeleg eines Alternativarztes ohne Info | 150,00 € | 16.12.2019 | Registrierkassenbeleg eines Alternativarztes ohne Info | 150,00 € | 23.12.2019 | Registrierkassenbeleg eines Alternativarztes ohne Info | 150,00 € | 27.12.2019 | Infusion Artesunate | 50,00 € | 30.12.2019 | Artesunate Infusion, Vitamin C | 70,00 € | Jahr 2019 | Summe | 7.042,00 € Betreffend die Ehegattin des Bf. entstanden 161,17 € im Jahr 2018 und 57,05 € im Jahr 2019 an Medikamentenkosten (Apotheke1, Bayern), wofür eine Verschreibung durch Arzt4 nachgewiesen worden ist. Die Z-PHARMA GmbH, Rheinland-Pfalz verrechnete 3.061,30 € im Jahr 2018 für ein Medikament, welches für die Ehegattin des Bf. angefertigt worden war. Hinsichtlich der anderen für die Ehegattin des Bf. angeschafften Substanzen, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, ist keine ärztliche Verschreibung nachgewiesen worden. Dies betrifft folgende Lieferanten: Kräuter1, Vorarlberg (69,20 € im Jahr 2018); X Nutritionals GmbH (925,33 € im Jahr 2018); Y Europe Ltd., Bulgarien (47,87 € im Jahr 2018); wLtd, Steiermark (400,00 € im Jahr 2019); Apotheke2, Wien (172,60 € im Jahr 2019); Kräuter2, Baden-Württemberg (231,84 € im Jahr 2019); Kräuter3, Hessen (269,98 € im Jahr 2019); Kräuter4, Baden-Württemberg (137,95 € im Jahr 2019); Apotheke3, Berlin (41,54 € im Jahr 2019); Apotheke4, Schleswig-Holstein (57,79 € im Jahr 2019); Kräuter5, Thüringen (79,17 € im Jahr 2019); Kräuter6, Salzburg (472,48 € im Jahr 2019); Apotheke5, München (127,70 € im Jahr 2019); Apotheke6, Saarbrücken (1.711,65 € im Jahr 2019). Beweiswürdigung: Die Wohn-, Lebens- und Beschäftigungssituation des Bf. und seiner Ehegattin in den Streitjahren ist mit folgenden Ausnahmen der unstrittigen Aktenlage entnommen. Es ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde glaubwürdig, dass der Bf. eine Eigentumswohnung in Stadt2inA besaß, die ihm zur Verfügung stand. Es ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde glaubwürdig, dass die Ehegattin des Bf. nach der Entlassung aus dem Krankenhaus in Stadt2inA am 3. April 2013 bis (zumindest) Ende des Streitjahres 2013 betreuungsbedürftig war und von ihren Eltern in StaatA betreut wurde. Aufgrund der Herkunft der Ehegattin des Bf. aus StaatA ist es glaubwürdig, dass sich ihre Eltern im Streitjahr 2013 in StaatA befunden haben. Die Ehegattin musste nach der Entlassung am 3. April 2013 noch mehrmals in das Krankenhaus. Dem Bf. wäre eine ununterbrochene Betreuung seiner Ehegattin aus beruflichen Gründen (Anstellung in Österreich) nicht möglich gewesen. Da auch er aus StaatA stammt und in Stadt2inA eine Wohnung hat, war es das Zweckmäßigste, den Familienwohnsitz im Jahr 2013 nach StaatA zu verlegen. Der Zuzug des Bf. und seiner Ehegattin aus StaatA, der Geburtsort sowie die Staatsangehörigkeit sind dem zentralen Melderegister (ZMR) entnommen. Die Aufenthalte des Bf. bei seiner Ehegattin in StaatA ab April 2013, soweit der Bf. nicht beruflich in Wien oder auf Dienstreise war, sind aus der bestehenden Ehe zu schließen. Es ist auch glaubwürdig, dass er bei seiner Ehegattin in StaatA war, um dort bei ihrer Betreuung, z.B. in Zusammenhang mit den weiteren Krankenhausaufenthalten, mitzuhelfen. Die vorgebrachten häufigen Dienstreisen des Bf. im Streitjahr 2013 sind angesichts der gemäß § 26 EStG 1988 nicht steuerbaren Bezüge des Bf. laut dem Lohnzettel der Arbeitgeber in Höhe von 13.034,22 € glaubwürdig. Die Entfernung zwischen Wien und Stadt2inA wurde mit dem Routenplaner des R ermittelt. Die Darstellung des Krankenhausaufenthaltes der Ehegattin des Bf. vom 14. März bis 3. April 2013 ist eine Zusammenfassung des aus dem SpracheA in das Deutsche übersetzten Entlassungsbriefes. Die Analyse der Diagnose erfolgte anhand der ICD10-Codes und Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch267 sowie Latein- und Englisch-Wörterbüchern. Die Details zu Ablatio foci tachycardia entstammen einer KI-Antwort von Google. Zum Aufenthalt der Ehegattin des Bf. im Krankenhaus in Stadt1inA gibt es einen Entlassungsbrief auf spracheA, wie auch der Bericht über die Ambulanz vom 24. Dezember 2013. Die Diagnosen sind anhand der ICD-10-Codes erkennbar. Dies gilt auch für die Entlassungsbriefe und andere Belege, die der Bf. im Mai 2026 beim Bundesfinanzgericht eingereicht hat. Die Krankheiten der Ehegattin des Bf. in den Jahren 2018 und 2019 sind den Diagnosen der vorgelegten Honorarnoten entnommen. Der Bf. trug wirtschaftlich die Krankheitskosten seiner Ehegattin, weil diese arbeitsunfähig war, egal ob der Zahlungsfluss an Ärzte, Labore, Apotheken usw. direkt von einem auf den Bf. lautenden Konto oder Kreditkarte oder von einem auf seine Ehegattin lautenden Konto oder Kreditkarte erfolgt ist. Die aufgrund der beigebrachten Nachweise auf Ärzte rückführbaren Ausgaben in den Jahren 2018 und 2019 werden als medizinisch indiziert angesehen. Eine solche Rückführbarkeit ist freilich beim Kauf von krankheits-/gesundheitsbezogenen Substanzen nur in zwei Fällen durch ein ärztliches Rezept nachgewiesen. Bei Untersuchungen und Behandlungen durch Ärzte ist die medizinische Indikation durch deren Honorarnoten nachgewiesen. Es wurden aber keine Nachweise beigebracht, wonach die medizinisch indizierten, privat bezahlten Untersuchungen und Behandlungen nicht von Vertragspartnern der gesetzlichen Krankenkasse (Wiener Gebietskrankenkasse) auf Kosten dieser Krankenkasse durchgeführt hätten werden können. Allerdings wird dieser Nachweis hinsichtlich folgender, geltend gemachten Behandlungen als erbracht angesehen: Festsitzender Zahnersatz und Anästhesie Zuzahlungen bei einer ansonsten von der Sozialversicherung bezahlten Kur (vgl. VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139, Rechtssatz Nr. 2; VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116, RS Nr. 3) Alternativmedizinische Behandlungen Untersuchungen in StaatA Das Vorbringen im Vorlageantrag, wonach in den Jahren vor 2018 bereits Belastungen aus eben derselben Krankheit anerkannt worden wären, entspricht nicht der Aktenlage. Es hätte auch keine Auswirkung auf die Entscheidung über die Jahre 2018 und 2019. Mit dem Vorbringen im Vorlageantrag, dass im Jahr 2012 bereits ausführlich der Gesundheitszustand der Patientin und dessen Lebensbedrohlichkeit dargelegt worden seien, kann nur das Jahr 2013 gemeint sein. Im Einkommensteuerverfahren des Bf. für das Jahr 2012 wurden keine außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht; die geltend gemachten Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten anerkannte das Finanzamt ohne nähere Hinterfragung. Die Bestätigung von Ärztin1 vom 27. Dezember 2024 wonach die Therapien, die die Ehegattin des Bf. seit 2018 erhalten habe, von ihr als praktischer Ärztin verordnet worden seien und zur Behandlung der chronischen Erkrankung notwendig gewesen seien, kann nicht für 2018 gelten, weil die Erstordination bei ihr am 16. Jänner 2019 stattgefunden hat. Die Bestätigung kann hinsichtlich 2019 auch nicht ganz zutreffend sein, weil die von zahlreichen anderen Ärzten an der Bf. durchgeführten Behandlungen nicht Ärztin1 als behandelnder und verordnender Ärztin zugerechnet werden können. Anzumerken ist, dass nachträgliche und nicht auf konkrete Leistungen bezogene ärztliche Bestätigungen überhaupt kaum zur Nachweisführung von außergewöhnlichen Belastungen geeignet sind, was hier deutlich erkennbar wird. Von Ärzten vorgenommene alternativmedizinische Behandlungen laut Honorarnoten dieser Ärzte aus den Jahren 2018 und 2019 werden hier aber ohnehin als medizinisch indiziert und nicht von der gesetzlichen Krankenkasse abgedeckt betrachtet. Die Bestätigung von Ärztin1 vom 27. Juni 2025 betrifft nicht die Streitjahre 2018 und 2019. Zum Arztbrief von Ärztin6 vom 29. April 2025: Von Ärzten vorgenommene alternativmedizinische Behandlungen laut Honorarnoten dieser Ärzte aus den Jahren 2018 und 2019 werden hier ohnehin als medizinisch indiziert und nicht von der gesetzlichen Krankenkasse abgedeckt betrachtet. Die ärztliche Bestätigung / sachverständige Stellungnahme von Arzt14 vom 27. Februar 2026 betrifft nicht die Streitjahre, sondern die Jahre 2023 und 2024. Die im Mai 2026 beim Bundesfinanzgericht eingebrachten Entlassungsbriefe und andere Unterlagen von Krankenhäusern in StaatA zeigen nochmals, dass die Ehegattin des Bf. im Jahr 2013 schwer erkrankt war und Betreuung brauchte sowie auch in den Streitjahren 2018 und 2019 ernsthafte gesundheitliche Probleme hatte. Dies war dem Bundesfinanzgericht aber schon bisher klar, weshalb auch von der mündlichen Verhandlung abgesehen wurde. Rechtliche Würdigung: § 4 der Pendlerverordnung enthält eine Definition des Familienwohnsitzes, ist aber erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 - also noch nicht für das Streitjahr 2013 - anzuwenden. Als Familienwohnsitz gilt - mit Bezug auf das Streitjahr 2013 und den vorliegenden Fall, d.h. Vorliegen einer Ehe - jener Ort, an dem der verheiratete Steuerpflichtige gemeinsam mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen Hausstand unterhält, welcher den Mittelpunkt der Lebensinteressen der beiden Personen bildet (vgl. Jakom/Lenneis, EStG, 2013, § 16 Rz 56 "Doppelte Haushaltsführung"). Da hier nur die ersten neun Monate einer allfälligen doppelten Haushaltsführung relevant sind, braucht nicht zwischen einer vorübergehenden oder einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung unterschieden werden. Kürzere Abwesenheiten von einem Wohnsitz, an welchem der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Eheleute liegt, wie Dienstreisen, Urlaube und auch der gegenständliche dreiwöchige Krankenhausaufenthalt, bewirken für sich noch nicht das Ende des Mittelpunktes der Lebensinteressen am bisherigen Familienwohnsitz. Daher lag der Familienwohnsitz des Bf. von Jänner bis März im Streitjahr 2013 in Wien. Die Umorientierung des Mittelpunktes der Lebensinteressen der Eheleute nach der Entlassung aus dem Krankenhaus, die durch den vorwiegenden Aufenthalt der Ehegattin des Bf. in StaatA von April bis Dezember des Streitjahres gekennzeichnet ist, wobei in diesem Zeitraum keine privaten Lebensinteressen des Bf. in Wien ersichtlich sind, bewirkt die Lage des Familienwohnsitzes von April bis Dezember des Streitjahres 2013 in StaatA. Das Wohnen an jedem Wohnsitz (Familienwohnsitz, Wohnsitz am Beschäftigungsort) ist - für sich betrachtet - immer privat. Der Grund, warum Aufwendungen für eine solche doppelte Haushaltsführung im Falle der Neubegründung des Wohnsitzes am Beschäftigungsort dennoch als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Fahrten vom Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz sind - für sich betrachtet - auch immer privat. Aus genau dem gleichen, zuvor genannten Grund können Aufwendungen für Fahrten vom Familienwohnsitz zum neubegründeten Wohnsitz am Beschäftigungsort und retour (Familienheimfahrten) so lange als Werbungskosten berücksichtigt werden, als dem Erwerbstätigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. (Klarzustellen ist, dass es in diesem Zusammenhang für steuerliche Belange nur zwei Varianten gibt: entweder beruflich, d.h. durch die Erwerbstätigkeit veranlasst oder aber nicht durch die Erwerbstätigkeit veranlasst; letzteres ist privat veranlasst - egal ob aus persönlichem Belieben oder aus zwingenden Gründen.) Hingegen ist die Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen (bzw. von der relativen Nähe zum Beschäftigungsort) in einen weiter entfernten Ort nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beruflich veranlasst (VwGH 14.9.1993, 92/15/0054; VwGH 28.3.2000, 96/14/0177; VwGH 26.4.2006, 2006/14/0013; VwGH 22.11.2011, 2008/15/0157). Diesfalls fehlt es sowohl den Aufwendungen der "doppelten Haushaltsführung" als auch den Aufwendungen für Fahrten zwischen beiden Wohnsitzen am Werbungskosten-Charakter. (Vgl. auch VwGH 15.12.1994, 93/15/0083). Der Familienwohnsitz des Bf. wurde ab April 2013 von Wien nach StaatA aus einem Grund verlegt, welcher nichts mit der unselbständigen Beschäftigung des Bf. zu tun hat. Deshalb sind die Kosten der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten nach der vorgenannten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 ist daher abzuweisen. Die Einkommensteuererklärungen (Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung) des Bf. für die Jahre 2018 und 2019 wurden im Dezember 2023 eingebracht. Für das Jahr 2018, zu welchem es eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung gegeben hatte, wurde die Erklärung damit innerhalb der bis zum 31. Dezember 2023 reichenden, fünfjährigen Frist gemäß § 41 Abs. 2a Z 3 iVm Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 113/2024 (= fünfjährige Frist gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c iVm Abs. 2 Z 1 EStG 1988 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung durch BGBl. I Nr. 62/2018) eingebracht. Für das Jahr 2019, zu welchem es keine antragslose Arbeitnehmerveranlagung gegeben hatte, wurde die Erklärung innerhalb der bis zum 31. Dezember 2024 reichenden, fünfjährigen Frist gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 113/2024 (= fünfjährige Frist gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) eingebracht. Eine steuerlich zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 darf nicht unter ein Abzugsverbot fallen, darf nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen, muss außergewöhnlich sein, muss zwangsläufig erwachsen und muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Zu einem allfälligen Abzugsverbot ist hier zu beachten, dass gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 "… Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig [sind], als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen." Der Bf. war in den Streitjahren 2018 und 2019 gemäß § 94 Abs. 2 letzter Satz ABGB unterhaltspflichtig gegenüber seiner arbeitsunfähigen, einkommenslosen Ehegattin. Mangels eines eigenen Einkommens konnte die Ehegattin die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen nicht wirtschaftlich selbst tragen, sodass bei ihr der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen nicht in Frage kommt. Im Rahmen des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind aber beim Bf. außergewöhnliche Belastungen betreffend seine Ehegattin zu berücksichtigen, wenn die Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit für seine Ehegattin vorlagen bzw. vorgelegen wären. Für die wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind nur die Einkommensverhältnisse des Bf. maßgebend, wogegen eigene Einkünfte seiner Ehegattin nicht zu berücksichtigen wären - hier wird aber ohnehin davon ausgegangen, dass die Ehegattin keine Einkünfte hatte. Die gegenständlich geltend gemachten Beträge sind keine Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben. Die Außergewöhnlichkeit wird in § 34 Abs. 2 EStG 1988 folgendermaßen definiert: "Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst." Zu "soweit … höher" bei Krankheiten: Kranke sind mit Gesunden und nicht mit anderen Kranken zu vergleichen (Wanke in Wiesner et al., § 34 EStG, Anm. 23; Fuchs in Doralt et al., § 34 EStG Rz 31). Die Bestimmung der Außergewöhnlichkeit ist nicht so zu verstehen, dass beispielsweise auf Grund statistischer oder demographischer Untersuchungen geklärt werden müsste, ob tatsächlich eine Belastung nicht auch der Mehrzahl der Steuerpflichtiger gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst (Fuchs in Doralt et al., § 34 EStG Rz 31). Krankheitskosten (Heilbehandlungskosten) erfüllen stets das Merkmal der Außergewöhnlichkeit, auch wenn viele andere Steuerpflichtige zur gleichen Zeit (sogenannte Grippewelle) oder in bestimmten Lebensabschnitten (altersbedingte Leiden) davon betroffen sind (Wanke in Wiesner et al., § 34 EStG, Anm. 24; vgl. auch Jakom/Peyerl, § 34 EStG, 2025, Rz 38). Strittig ist im vorliegenden Fall insb. die Zwangsläufigkeit, welche im § 34 Abs. 3 EStG 1988 folgendermaßen definiert wird: "Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann." Soweit sich der Bf. Heilbehandlungskosten (im weiteren Sinne, also inkl. Untersuchungen vor Behandlungen und den Zuzahlungen bei der Kur), die ihn selbst betreffen, nicht entziehen kann, kann es sich nur um tatsächliche Gründe handeln. Der Bf. kann sich den Heilbehandlungskosten betreffend seine Ehegattin, soweit diese im Sinne von § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 auf der Ebene seiner Ehegattin gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 zwangsläufig waren (gewesen wären), wegen seiner Unterhaltspflicht gemäß § 94 Abs. 2 letzter Satz ABGB aus rechtlichen Gründen nicht entziehen, sodass sie auch auf seiner Ebene zwangsläufig entstehen. Auf Ebene der Ehegattin des Bf. kann es sich hinsichtlich der gegenständlichen Kosten der Heilbehandlung (im weiteren Sinne, inkl. Diagnostik) nur um tatsächliche Gründe iSd § 34 Abs. 3 EStG 1988 handeln, aus denen sie sich den Belastungen nicht entziehen kann bzw. exakter: könnte. (Da die Belastungen wirtschaftlich den Bf. treffen, ist die Belastung bei der von § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 gebotenen Untersuchung auf Ebene der Ehegattin fiktiv.) Die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten ist nicht im Hinblick auf eine freiwillige Entscheidung zu ungesunder Ernährung, Bewegungsmangel u.ä. zu hinterfragen (Wanke in Wiesner et al., § 34 EStG, Anm. 78 "Krankheitskosten"; sehr wohl aber im Hinblick auf einen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Verkehrsunfall, aaO Anm. 26 mit Verweis auf VwGH). Dies ist hier aber kein Thema. Die Belastung muss nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach vom Begriff der Zwangsläufigkeit umfasst sein (aaO mit Verweis auf VwGH 20.6.1995, 92/13/0181; VwGH 12.6.1990, 89/14/0274). Soweit eine Behandlung von der gesetzlichen Krankenkasse (hier: Wiener Gebietskrankenkasse) bei ihren Vertragspartnern durchgeführt werden konnte, wobei dem Behandelten keine oder geringe Kosten entstehen, so sind höhere Kosten durch Behandlungen bei Privatärzten nicht zwangsläufig. Die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten dem Grunde und der Höhe nach ist entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgehend von der schulmedizinischen Behandlung auf Kosten der Krankenkasse durch Vertragspartner der Krankenkasse zu beurteilen. Eine solche medizinisch indizierte Behandlung ist regelmäßig mit den geringsten Kosten für den Patienten verbunden. Es fallen nur Rezeptgebühren, Zuzahlungen, Selbstbehalte und dergleichen an, welche zwangsläufig erwachsen. Wenn durch ein Abweichen von diesem Regelfall höhere Kosten entstehen, erwachsen die zusätzlichen Kosten etwa in folgenden Konstellationen zwangsläufig: VwGH 18.12.2024, Ro 2021/13/0011, Randnummer 18: "Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auch Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, dem Steuerpflichtigen (der Höhe nach) zwangsläufig erwachsen, wenn sie aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind (vgl. etwa VwGH 20.9.2023, Ro 2021/13/0025; 11.2.2022, Ra 2020/13/0062; 5.10.2021, Ra 2021/15/0059; 27.9.2021; Ra 2020/15/0066; jeweils mwN). Die Beweislast dafür trägt der Steuerpflichtige, der selbst alle Umstände darzulegen hat, auf welche die Berücksichtigung bestimmter Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gestützt werden kann (vgl. erneut VwGH 20.9.2023, Ro 2021/13/0025; 13.3.2023, Ra 2020/13/0057; jeweils mwN)." VwGH 11.2.2022, Ra 2020/13/0062, Randnummer 14: "Zu berücksichtigen ist weiters, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Merkmal der Zwangsläufigkeit auch der Höhe nach gegeben sein muss (vgl. VwGH 24.3.2021, Ra 2020/15/0029, mwN). … Dabei ist zu beachten, dass triftige medizinische Gründe auch höhere Aufwendungen als die von Sozialversicherungsträgern finanzierten zwangsläufig erscheinen lassen (vgl. z.B. VwGH 5.10.2021, Ra 2021/15/0059; 10.5.2021, Ra 2021/15/0031, mwN)." VwGH 15.12.2021, Ro 2020/15/0010, Randnummer 21: "Einer im öffentlichen Krankenhaus von zugelassenen Ärzten vorgenommenen Operation zur Behandlung eines Karzinoms kann nicht deshalb die Zwangsläufigkeit abgesprochen werden, weil sich die Operationsmethode erst im Erprobungsstadium befindet. Dabei können Aussichten auf ein geringeres Risiko von Folgewirkungen der Operation (wie etwa Harninkontinenz) durchaus als triftige medizinische Gründe für eine bestimmte Behandlungsart gelten. Der Umstand, dass die Krankenkasse die Kosten einer in Erprobung befindlichen schulmedizinischen Behandlung nicht übernimmt, spricht nicht gegen die Zwangsläufigkeit." [Anm.: Dies könnte darauf hindeuten, dass der Verwaltungsgerichtshof als triftige medizinische Gründe nur solche ansieht, die nach der Schulmedizin bestehen.] Höhere Kosten als diejenigen, welche bei der Behandlung auf Kosten der Krankenkasse durch Vertragspartner der Krankenkasse anfallen, können einerseits z.B. durch Honorare für schulmedizinische Leistungen von privat bezahlte Ärzten (inkl. medizinisch-diagnostischen Laboratorien), Physiotherapeuten und Krankenhäusern sowie durch Privatzahlung von schulmedizinischen Medikamenten entstehen. Dies erfordert aber konkrete Nachweise im Einzelfall, welche sich auf die Umstände zur Zeit der Entscheidung für der jeweiligen Privatbehandlung beziehen. Die im vorliegenden Fall beigebrachten pauschalen, nachträglichen Bestätigungen sind keine geeigneten Nachweise. Andererseits können höhere Kosten für alternativmedizinische Heilbehandlungen durch zugelassene Ärzte, für von diesen verordnete alternativmedizinische Medikamente sowie für den Kauf von Kräutern, Säften und anderen Substanzen, denen der Patient eine Heilwirkung zuschreibt, anfallen. Die Literatur, die der Zwangsläufigkeit von Kosten der alternativmedizinischen Heilbehandlungen, positiv gegenübersteht (Demal SWK 07, S 59; Renner SWK 11, S 28; (Wanke in Wiesner et al., § 34 EStG, Anm. 78 "Krankheitskosten"; Fuchs in Doralt et al., § 34 EStG Rz 78 "Alternativmedizinische Behandlung"; Jakom/Peyerl EStG, 2025, § 34 Rz 90 "Alternativmedizinische Behandlung", "Krankheitskosten") bezieht sich auf Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates, des Bundesfinanzgerichtes und des Bundesfinanzhofes, nicht aber des Verwaltungsgerichtshofes. Der Rechtssatz (die gesamte Entscheidung ist nicht abrufbar) zu VwGH 21.6.1978, 0130/77, lautet: "Konnte der Steuerpflichtige für sein Leiden die Heilbehandlung nach den allgemein üblichen wissenschaftlichen Methoden auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen und entschließt er sich dennoch eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode zu wählen und dafür nicht unerhebliche Kosten in Kauf zu nehmen, können die aufgewendeten Beträge nicht als zwangsläufig erwachsen angesehen werden." Auch wenn seit 1994 außergewöhnliche Belastungen nicht mehr nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen zu berücksichtigen sind (mit Auswirkungen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Aufhebung nach § 299 BAO), tritt bei der Sachverhaltsermittlung der Grundsatz der Amtswegigkeit wieder in den Hintergrund. Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer außergewöhnlichen Belastung obliegt demnach in erster Linie dem Steuerpflichtigen. Will dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen, hat er selbst alle Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. (Fuchs in Doralt et al., § 34 EStG Rz 7 mit Verweis auf VwGH 25.5.2004, 2001/15/0027, und VwGH 24.6.2004, 2001/15/0109). Voraussetzung der Zwangsläufigkeit einer therapeutischen Maßnahme ist, dass sie zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist. Zum Nachweis ist ein ärztliches Zeugnis oder Gutachten erforderlich. Einem Nachweis kann es gleichgehalten werden, wenn ein Teil der angefallenen Aufwendungen von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung übernommen wird. Bei einer Maßnahme, die sowohl für Kranke als auch für Gesunde in Betracht kommt, ist ein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes ärztliches Zeugnis (ärztliche Verordnung bzw. Zuweisung, vorfeldweises ärztliches Gutachten) erforderlich. (Vgl. VwGH 4.9.2014, 2012/15/0136; vgl. auch Fuchs in Doralt et al., § 34 EStG Rz 78 "Krankheitskosten": Der Nachweis der medizinischen Indikation durch ein sog. "vorfeldweises" ärztliches Gutachten könne allerdings nicht als Tatbestandsmerkmal zur Anerkennung als außergewöhnliche Belastung gesehen werden, sondern seine Bedeutung vor allem im Rahmen der Beweiswürdigung haben.) Kosten für alternative Behandlungstherapien (z.B. Akupunktur oder Homöopathie) stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn ihre durch die Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit mittels ärztlicher Verordnung (eines zur Heilkunde zugelassenen Mediziners) nachgewiesen wird. Im Fall einer medizinischen Indikation können auch Behandlungsmethoden außerhalb der Schulmedizin Anerkennung finden. (Fuchs in Doralt et al., § 34 EStG Rz 78 "Alternativmedizinische Behandlung" mit Verweis auf BFG 6.5.2016, RV/1100626/2014, zu einer alternativmedizinischen Krebsbehandlung). Berechnung der absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen (vor Selbstbehalt) bei - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes und der Literatur - großzügiger Betrachtung (es wird als glaubhaft angesehen, dass die Krankenkasse die alternativmedizinischen Behandlungen nicht bezahlt hätte, wobei diese - soweit sie nachweislich auf einen zugelassenen Arzt rückführbar sind - als medizinisch indiziert betrachtet werden) sowie für festsitzenden Zahnersatz und Anästhesie sowie für Zuzahlungen bei einer ansonsten von der Sozialversicherung bezahlten Kur (vgl. VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139, Rechtssatz Nr. 2; VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116, RS Nr. 3) sowie für die Untersuchungen in StaatA: | Für das Jahr 2018 | | Ausgaben betreffend die Ehegattin des Bf. für eine Untersuchung in StaatA | 80,00 € | Ausgaben für alternativmedizinische Behandlungen durch zugelassene Ärzte betreffend die Ehegattin des Bf. | 6.079,74 € | Medikamente, die nachgewiesenerweise von einem Arzt verordnet wurden (aus Apotheke) | 161,17 € | für die Ehegattin des Bf. angefertigtes Medikament von Z-Pharma | 3.061,30 € | Summe für das Jahr 2018 | 9.382,21 € | Für das Jahr 2019 | | Ausgaben betreffend den Bf. selbst für eine Kur, die von der PVA finanziert worden ist (Zuzahlungen) | 449,51 € | Ausgaben betreffend die Ehegattin des Bf. für eine Untersuchung in StaatA | 90,00 € | Ausgaben für festsitzenden Zahnersatz und Anästhesie | 350,00 € | Ausgaben für alternativmedizinische Behandlungen durch zugelassene Ärzte betreffend die Ehegattin des Bf. | 7.042,00 € | Medikamente, die nachgewiesenermaßen von einem Arzt verordnet worden sind | 57,05 € | Summe für das Jahr 2019 | 7.988,56 € Das Kriterium der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für das Vorliegen von abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen wird gemäß § 34 Abs. 4 f. EStG 1988 durch einen Selbstbehalt geregelt. Bis zu dem Betrag des Selbstbehaltes werden Belastungen, selbst wenn sie alle anderen Voraussetzungen für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen erfüllen, bei der Ermittlung des Spruchbestandteiles "Einkommen" (und in der Folge bei der Einkommensteuerberechnung) nicht berücksichtigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von mehr als 36.400,00 € zwölf Prozent. Der Selbstbehalt vermindert sich um einen Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und der Ehepartner Einkünfte von höchstens 6.000,00 € jährlich erzielt (§ 34 Abs. 4 EStG 1988 in der für 2018 und 2019 geltenden Fassung). § 34 Abs. 5 EStG 1988: "Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen." | Selbstbehaltermittlung für das Jahr 2018 | Vorspalte | Hauptspalte | Einkommen vor Abzug von ag. Belastungen | | 76.111,12 € | Sonstige Bezüge (Kennzahl 220) | 14.055,13 € | | abzügl. SV-Beiträge für Sonst.Bez. (Kz 225) | -1.756,51 € | | | 12.298,62 € | 12.298,62 € | adaptiertes Einkommen für Selbstbehaltsbere. | | 88.409,74 € | davon 11% Selbstbehalt für 2018 | | 9.725,07 € | Selbstbehaltermittlung für das Jahr 2019 | Vorspalte | Hauptspalte | Einkommen vor Abzug von ag. Belastungen | | 71.234,24 € | Sonstige Bezüge (Kennzahl 220) | 11.508,87 € | | abzügl. SV-Beiträge für Sonst.Bez. (Kz 225) | -1.787,31 € | | | 9.721,56 € | 9.721,56 € | adaptiertes Einkommen für Selbstbehaltsbere. | | 80.955,80 € | davon 11% Selbstbehalt für 2019 | | 8.905,14 € Selbst bei - wie erwähnt - großzügiger Interpretation hinsichtlich alternativmedizinischer Behandlungen (entsprechend Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes und Literatur) erreichen die - iSd § 34 Abs. 2 EStG 1988 - außergewöhnlichen und - iSd § 34 Abs. 3 EStG 1988 - zwangsläufigen Belastungen in den Jahren 2018 und 2019 nicht die Höhe des jeweiligen Selbstbehaltes, sodass keine Minderung des jeweiligen Einkommens eintritt und in weiterer Folge auch an der Steuerfestsetzung keine Änderung eintreten kann. Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 ist daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG) Soweit für die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung), welche keine Rechtsfragen sind, entscheidend sind, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009). Indem mit der vorliegenden Entscheidung alternativmedizinische Heilbehandlungen, die von Ärzten durchgeführt worden sind, als medizinisch indiziert und zwangsläufig angesehen werden, wird vom Rechtssatz (die gesamte Entscheidung ist nicht abrufbar) zu VwGH 21.6.1978, 0130/77, abgewichen. Allerdings ist diese Rechtsfrage im Ergebnis ohne Bedeutung für die vorliegende Entscheidung und somit keinesfalls von grundsätzlicher Bedeutung. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Wien, am 13. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102737/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102737.2020
Stammnummer
152198
Gültig
13.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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