Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0345-I/04
Nichtbewilligung einer Stundung wegen Einbringungsgefährdung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0345-I/04vom 06.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch X., vom
19. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom 15. April 2004
betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der mit
Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 1. Juli 2002 zum
Sachwalter der Berufungswerberin bestellte Vertreter ersuchte mit Schreiben vom
7. April 2004 um Stundung des bestehenden Abgabenrückstandes von
€ 11.809,68. Begründend verwies er auf das Stundungsansuchen vom
18. September 2003 und den Bescheid vom 30. September 2003, mit
welchem eine Stundung bis 1. April 2004 bewilligt worden war. Dazu
führte er aus, dass die Berufungswerberin Eigentümerin einer
Liegenschaft sei, die "möglichst gewinnbringend" verkauft werden soll. Die
Liegenschaft könne aber derzeit wegen der "allgemein angespannten
finanziellen Situation" nicht zum Schätzwert veräußert werden.
Da ein Verkauf unter dem Schätzwert nur mit richterlicher Genehmigung
möglich sei, werde die Stundung der Abgabenschuldigkeiten um weitere sechs
Monate beantragt.
Das Finanzamt
wies diesen Antrag mit Bescheid vom 15. April 2004 ab: Der
Berufungswerberin sei mit Bescheid vom 30. September 2004 eine
Zahlungsfrist bis 1. April 2004 eingeräumt worden, weil zwar laut
ursprünglichem Stundungsansuchen mit den Einnahmen aus der Verpachtung der
Liegenschaft andere Verbindlichkeiten beglichen worden seien, aber die
Steuerschulden aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft bezahlt werden
sollten. Tatsächlich sei jedoch mit einer baldigen
Liegenschaftsveräußerung nicht zu rechnen und sei die Liegenschaft in
der Zwischenzeit mit Pfandrechten zugunsten anderer Gläubiger belastet
worden. Zum einen sei es nicht einsichtig, dass der Abgabengläubiger
gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt werde; zum anderen
erscheine die Abgabeneinbringung durch eine weitere Zufristung gefährdet.
Die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 212 BAO) für die Bewilligung
einer weiteren Zahlungserleichterung seien daher nicht gegeben.
In der
fristgerechten Berufung gegen diesen Bescheid wurde eingewendet, dass mit den
Einnahmen aus der Liegenschaftsverpachtung jener Kredit bedient worden sei, der
zur Entrichtung von (anderen) Abgabenschuldigkeiten der Berufungswerberin
aufgenommen worden sei. Da am 21. Jänner 2003 an das Finanzamt ein
Betrag von zirka 13.000 €
überwiesen worden sei, sei keine
Benachteiligung des Abgabengläubigers, sondern eine Bevorzugung
gegenüber anderen Gläubigern gegeben. Die Abgabenzahlung sei mittels
Bankkredit finanziert worden, um Einbringungsmaßnahmen zu vermeiden und so
einen möglichst "gewinnbringenden" Verkauf der Liegenschaft
sicherzustellen. Das Pachtverhältnis sei zwecks reibungsloser Abwicklung
des Liegenschaftsverkaufes zum 15. April 2004 gekündigt worden, sodass
auch die Bankverbindlichkeiten künftig nicht mehr bedient würden. Da
die Berufungswerberin nur über eine monatliche Pension von zirka
500 € verfüge und keine Ersparnisse besitze, sei die Entrichtung
der Abgabenschuldigkeiten bis 25. Mai 2004 mit einer erheblichen Härte
verbunden. Andererseits sei die Einbringlichkeit der Abgaben keineswegs
gefährdet, weil mit dem zu erwartenden Verkaufserlös "sämtliche"
Forderungen "leicht" abgedeckt würden. Der Berufung sei daher aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen und die beantragte Stundung zu bewilligen.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Mai 2004 keine Folge.
Begründend führte es dazu aus, dass dem Sachwalter mit
Gerichtsbeschluss vom 21. Juni 2002 aufgetragen worden sei, aus den
Pachterlösen primär die ausstehenden Kredite zu bedienen und mit dem
Rest die geringe Pension der Berufungswerberin aufzubessern. Ein Verkauf der
Liegenschaft sei dem Gericht vorerst nicht zweckmäßig erschienen. Da
der Pachtvertrag ausgelaufen sei, verfüge die Berufungswerberin nur mehr
über geringfügige Pensionseinkünfte, die nicht zur Abdeckung der
Fixkosten für die Liegenschaft ausreichten. Die Verbindlichkeiten der
Berufungswerberin würden sich somit erhöhen. Unter diesen
Umständen bestünde die Annahme, dass die Abgabeneinbringung
gefährdet sei, zu Recht. Die Berufung sei daher aus Rechtsgründen
abzuweisen. Dem Antrag, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sei
ebenfalls nicht zu entsprechen, weil ein solcher Rechtsbehelf im Gesetz nicht
vorgesehen sei.
Mit Schriftsatz
vom 30. Juni 2004 wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Ein weiteres Vorbringen
wurde nicht erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben durch den Aufschub
nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Zahlungserleichterung
kann sich auch auf Abgaben erstrecken, deren Gebarung mit jener der den
Gegenstand des Ansuchen bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§
213).
Nach dieser
Gesetzesstelle setzt die Bewilligung einer Zahlungserleichterung - neben
einem entsprechenden Antrag - voraus, dass die sofortige (volle)
Abgabenentrichtung eine erhebliche Härte darstellt. Zudem darf die
Einbringung der Abgabe nicht gefährdet sein. Bei Vorliegen dieser
Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte
Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten
Voraussetzungen, so ist für die Ermessensübung kein Raum, sondern der
Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. zB VwGH 18. 6. 1993,
91/17/0041).
Im
Berufungsfall ist ausschließlich strittig, ob die Voraussetzungen für
eine Stundung des eingangs angeführten Abgabenbetrages unter dem
Gesichtspunkt des Nichtvorliegens einer Einbringungsgefährdung gegeben
sind. Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz lag eine derartige
Gefährdung aus den vom Finanzamt dargelegten Gründen vor. Dazu kommt
noch, dass die Behauptung der Berufungswerberin, die Abgabeneinbringung sei im
Hinblick auf die beabsichtigte Veräußerung ihrer Liegenschaft nicht
gefährdet, weil mit dem Verkaufserlös sämtliche Verbindlichkeiten
abgedeckt würden, tatsachenwidrig ist. Vielmehr wurde die Liegenschaft mit
Kaufvertrag vom 8. Oktober 2004 an die H. GmbH veräußert, wobei mit
dem Kaufpreis nicht die Abgabenschulden, sondern andere Verbindlichkeiten der
Berufungswerberin abgedeckt wurden. Laut aktueller Kontoabfrage ist der
Abgabenrückstand in der Zwischenzeit auf 12.468,36 € angewachsen.
Der Berufung
musste im Übrigen auch deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil
Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind, bei denen
die zur Entscheidung berufene Behörde an den Inhalt des Antrages gebunden
ist. Die Berufungswerberin hat im Stundungsansuchen vom 7. April 2004 eine
Stundung der offenen Abgabenschuldigkeiten um weitere sechs Monate beantragt,
welcher Zeitraum im Zeitpunkt über die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz bereits verstrichen ist. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Stundungsansuchen somit als
gegenstandslos zu betrachten (vgl. VwGH 24. 9. 1993, 93/17/0096; VwGH 23. 10.
1997, 96/15/0133).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 6. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0345-I/04
- Stammnummer
- 15215
- Gültig
- 06.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF