Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103638/2023
Steuerbefreiung für die aufgrund eines Scheidungsvergleiches bezogenen monatlichen Zahlungen nach dem Tod des ursprünglich Verpflichteten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103638/2023vom 29.05.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Anspruchszinsen werden aufgrund der Differenz zwischen der aktuell festgesetzten Einkom-mensteuer (hier: mit dem jeweils angefochtenen Einkommensteuerbescheid) für ein bestimm-tes Jahr und der zuletzt (hier: mit dem davor ergangenen Bescheid ohne Ansatz von sonstigen Einkünften) festgesetzten Einkommensteuer für dieses Jahr festgesetzt. Dieser Differenzbetrag für das jeweilige Jahr ändert sich durch die Änderung der Höhe der festgesetzten Einkommensteuer mittels des vorliegenden Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes nicht. Die Änderung (hier: Senkung) der festgesetzten Einkommensteuer für ein Jahr lässt nur einen weiteren Differenzbetrag im Sinne des § 205 BAO entstehen, welcher zu einem weiteren (erstinstanzlichen) Anspruchszinsenbescheid für das jeweilige Jahr führen wird bzw. führen sollte (das Bundesfinanzgericht ist nicht weisungsbefugt gegenüber dem Finanzamt).
Wenn ein Differenzbetrag positiv ist, d.h. bei einer aktuell höheren Einkommensteuerfestsetzung als bei der vorhergehenden Festsetzung, ergeben sich Anspruchszinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen (Nachforderungszinsen).
Wenn die Differenz negativ ist, d.h. bei einer aktuell niedrigeren Einkommensteuerfestsetzung als bei der vorhergehenden Festsetzung, ergeben sich Anspruchszinsen zu Gunsten des Steuerpflichtigen (Gutschriftszinsen).
Bei jeder (geänderten) Einkommensteuerfestsetzung für ein bestimmtes Jahr ist - bei Erreichen des Mindestbetrages von 50-Euro für Anspruchszinsen gemäß § 205 Abs. 2 BAO - ein Bescheid zur Festsetzung von Anspruchszinsen zu erlassen.
Auch wenn mit den Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2016 bis 2023 durch das vorliegende Erkenntnis im Wesentlichen der Zustand vor der Erlassung des jeweiligen angefochtenen Bescheides hergestellt wird, kann nach dem im § 205 BAO gesetzlich normierten System der Anspruchsverzinsung den Beschwerden, soweit sie gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen gerichtet sind, nicht gefolgt werden. Insoweit müssen die Beschwerden abgewiesen werden.
Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG)
Soweit für die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung), welche keine Rechtsfragen sind, entscheidend sind, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009). Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision auch insoweit nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10)
Wien, am 29. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 647 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 78 Abs. 1 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
- § 535 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 808 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 78 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
- § 802 Satz 2 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 801 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 2 Abs. 3 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 745 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 677 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103638/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103638.2023
- Stammnummer
- 152106
- Gültig
- 29.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF