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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100714/2025

Beihilferechtliche Obergrenze für staatliche Beihilfen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise bei miteinander verbundenen Unternehmen; Vorliegen einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen; Maßgeblichkeit des Nennbetrages bei staatlichen Garantien

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100714/2025vom 29.06.2026Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

29.07.2022 | ***GmbH 4*** | AUS MAE 22 | € 3.200,00 | 08.06.2022 | 01.08.2022 | ***GmbH & Co KG 3*** | AUS MAE 22 | € 9.309,36 | 08.06.2022 | 01.08.2022 | ***GmbH 3*** | FKZ 800T | € 151.962,06 | 31.03.2022 | 05.08.2022 | ***Natürliche Person 1*** | FKZ 800T | € 74.752,35 | 28.03.2022 | 17.10.2022 | ***GmbH 6*** | FKZ 800T | € 115.487,56 | 28.03.2022 | 06.12.2022 | ***Bf1*** | FKZ 800T | € 139.170,67 | 31.03.2022 | 17.01.2023 | ***GmbH & Co KG 1*** | FKZ 800T | € 71.691,52 | 30.03.2022 | 17.03.2023 Bei den oa Förderungen handelte es sich jeweils um Zuwendungen, die in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet wurden. Konkret handelt es sich um folgende Förderprodukte: (indirekter) Lockdownumsatzersatz (oben abgekürzt mit "UME IND") iSd Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II), BGBl II 2021/71; Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 (oben abgekürzt mit "FKZ 800T") iSd Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl II 2020/497; Ausfallsbonus II ("AUS JUL 21", "AUS AUG 21" und "AUS SEP 21") iSd Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus II), BGBl II 2021/342; Ausfallsbonus III ("AUS NOV 21", "AUS DEZ 21", "AUS JAN 22", "AUS FEB 22", "AUS MAE 22") iSd Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III), BGBl II 2021/518. 1.4. Bis zum 31. Oktober 2024 wurde von der beschwerdeführenden Partei kein Antrag auf eine Umwidmung von Beihilfen in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe gemäß Punkt 4 der Obergrenzenrichtlinien (s Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien zur Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH [COFAG] in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe, BGBl II 2024/160) gestellt.   2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde im übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 2a BAO gelten diese Bestimmungen sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. Ad Punkt 1.1.1: Die Feststellungen betreffend die betrieblichen Tätigkeiten der jeweiligen Einheiten gründen sich - ebenso wie Feststellungen betreffend die Ausübung der gewerberechtlichen Geschäftsführung - auf die im Gewerbeinformationssystem Austria abrufbaren Informationen. Die Feststellungen betreffend die Namen der von den jeweiligen Einheiten betriebenen Lokale gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben von ***Natürliche Person 1*** und von ***Natürliche Person 2*** (s Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen ***Natürliche Person 1*** vom 1.6.2026; Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen ***Natürliche Person 2*** vom 1.6.2026), an deren Richtigkeit nach der Aktenlage keine begründeten Zweifel bestehen und denen auch von der belangten Behörde nicht entgegengetreten wurde. Ad Punkte 1.1.1 und 1.1.2: Die Feststellungen betreffend die Beteiligungsverhältnisse und die handelsrechtlichen Geschäftsführer gründen sich auf die jeweiligen aktenkundigen Firmenbuchauszüge. Die Feststellungen bei Punkt 1.1.3 gründen sich auf die aktenkundige Kopie des Gesellschaftsvertrages der ***GmbH & Co KG 4*** vom 15.5.2020. Die Feststellungen bei Punkt 1.1.4 gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben von ***Natürliche Person 1*** und von ***Natürliche Person 2*** (s Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen ***Natürliche Person 1*** vom 1.6.2026; Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen ***Natürliche Person 2*** vom 1.6.2026), an deren Richtigkeit nach der Aktenlage keine begründeten Zweifel bestehen und denen auch von der belangten Behörde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen bei Punkt 1.1.5 betreffend die Beteiligungsverhältnisse und die handelsrechtliche Geschäftsführung gründen sich auf den aktenkundigen Firmenbuchauszug betreffend die ***GmbH 6***. Die Feststellungen betreffend den Inhalt der Vereinbarung über die Beteiligung von ***Natürliche Person 2*** als stiller Gesellschafter am Unternehmen der ***GmbH 6*** gründen sich auf das aktenkundige Schreiben der ***Steuerberatungsgesellschaft 1*** an das FA vom 30.1.2006. Da weder ***Natürliche Person 2*** noch der nunmehrige steuerliche Vertreter der ***GmbH 6*** (bzw nunmehr ***GmbH & Co KG 6***) Kenntnis von einer erfolgten Änderung dieser Vereinbarung haben (s Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht zu RV/2100714/2025, vom 24.6.2026), ist in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der festgestellte Inhalt dieser Vereinbarung ungeachtet ihres Alters auch für den Streitzeitraum einschlägig ist. Die Feststellungen bei Punkt 1.1.6 gründen sich auf die aktenkundige Kopie des Gesellschaftsvertrages der ***GmbH 6*** vom 13.8.2010. Ad Punkt 1.1.7: Die Feststellungen betreffend die betrieblichen Tätigkeiten der ***GmbH 6*** gründen sich - ebenso wie Feststellungen betreffend die Ausübung der gewerberechtlichen Geschäftsführung - auf die im Gewerbeinformationssystem Austria abrufbaren Informationen. Die Feststellungen betreffend die Namen der von den jeweiligen Einheiten betrieben Lokale gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben von ***Natürliche Person 2*** (s Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen ***Natürliche Person 2*** vom 1.6.2026), an deren Richtigkeit nach der Aktenlage keine begründeten Zweifel bestehen und denen auch von der belangten Behörde nicht entgegengetreten wurde. Ad Punkt 1.1.8: Die Feststellungen betreffend die Inhalte der angeführten Internetseiten gründen sich auf den aktenkundigen Screenshot historische Fassung (September 2022) der Internetseite https://***Diskothek 2***.***Marke***.at/ sowie auf den aktenkundigen Screenshot historische Fassung (März 2022) der Internetseitehttps://***Marke***.at/. Die Feststellungen betreffend die ***GmbH & Co KG 3*** als Betreiberin der angeführte Internetseiten sowie betreffend die Veröffentlichung von Eventfotos auf diesen Internetseiten gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben von ***Natürliche Person 2*** (s Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen ***Natürliche Person 2*** vom 1.6.2026), an deren Richtigkeit nach der Aktenlage keine begründeten Zweifel bestehen und denen auch von der belangten Behörde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung, dass mit der Bewerbung der von der ***GmbH 6*** betriebenen Lokale als Teil der "***Marke*** Gruppe" eine höhere Reichweite sowie das Erreichen häufigerer Zugriffe auf die betreffenden Webseiten bezweckt wurde, gründet sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben von ***Natürliche Person 2*** im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge vor dem Bundesfinanzgericht (s Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen ***Natürliche Person 2*** vom 1.6.2026), welche mit den diesbezüglichen Angaben von ***Natürliche Person 1***, der vom Bundesfinanzgericht ebenfalls als Zeuge einvernommen wurde, übereinstimmen (s Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen ***Natürliche Person 1*** vom 1.6.2026). Soweit ***Natürliche Person 2*** und ***Natürliche Person 1*** in weiterer Folge - ohne dass sie dabei als Zeugen einvernommen wurden - davon abweichend behaupteten, sie hätten darauf Wert gelegt, dass "ihre" jeweiligen Betriebe nicht mit der Marke ***Marke*** in Verbindung gebracht werden (s Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht zu RV/2100714/2025, vom 24.6.2026), ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, die davon ausgeht, dass bei Vorliegen von widersprüchlichen Aussagen der Erstaussage eines Steuerpflichtigen höheres Gewicht als seiner späteren Darstellung beizumessen ist (vgl VwGH 7.10.1993, 92/16/0023; 23.2.2005, 2002/14/0152) bzw dass "Angaben bei der ersten Vernehmung der Wahrheit in der Regel am Nächsten kommen" (VwGH 25.1.2000, 94/14/0034). Die Feststellungen bei Punkt 1.1.9 gründen sich auf den aktenkundigen Auszug aus dem Markenregister betreffend die Wort-Bild-Marke ***Marke*** WWW.***Marke***.AT. Die Feststellungen bei Punkt 1.1.10 gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben von ***Natürliche Person 2*** (s Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen ***Natürliche Person 2*** vom 1.6.2026), an deren Richtigkeit nach der Aktenlage keine begründeten Zweifel bestehen und denen auch von der belangten Behörde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen bei 1.1.11 gründen sich auf die aktenkundigen Kopien folgender Dokumente: Liefervereinbarung abgeschlossen zwischen ***Lieferant 11*** und ***GmbH 6*** vom 12.1.2016 betreffend "***Diskothek 1*** ***Ort 4***" Liefervereinbarung abgeschlossen zwischen ***Lieferant 11*** und ***GmbH 6*** vom 15.4.2019 betreffend "***Diskothek 2***", "***Diskothek 1***", "***Lokal 1***" und "***Lokal 2***" Liefervereinbarung abgeschlossen zwischen ***Lieferant 2*** und ***GmbH 6*** vom 21.5.2019 betreffend ***Diskothek 2***, ***Diskothek 1***, ***Lokal 1*** und ***Lokal 2*** Kooperationsvertrag abgeschlossen zwischen ***Lieferant 3*** und ***GmbH 6*** vom 20.5.2019 Kooperationsvertrag abgeschlossen zwischen ***Lieferant 4*** und ***GmbH 6*** vom 30.7.2019 betreffend ***Diskothek 2***, ***Diskothek 1***, ***Ort 4*** und ***Lokal 1***, ***Ort 4*** Angebot zum Abschluss eines Lieferübereinkommens der ***GmbH 6*** ***Lieferant 5*** AG vom 17.9.2015 betreffend ***Lokal 2*** Vereinbarung abgeschlossen zwischen der ***GmbH & Co KG 3*** und der ***Lieferant 11*** vom 9.1.2017 Kooperationsvereinbarung 18940 abgeschlossen zwischen der ***GmbH & Co KG 3*** und der ***Lieferant 6*** für die Laufzeit 01/04/2019 - 31/03/2020 Die Feststellung, dass diese Dokumente jeweils von ***Natürliche Person 1*** unterzeichnet wurden, gründet sich auf einen Abgleich der jeweiligen Unterschrift mit der aktenkundigen Musterfertigung von ***Natürliche Person 1*** als Notgeschäftsführer der ***Komplementär GmbH 1*** sowie mit der aktenkundigen Musterfertigung von ***Natürliche Person 2*** als Geschäftsführer der ***GmbH 6***. Die Feststellung, dass diese Dokumente jeweils von ***Natürliche Person 1*** unterzeichnet wurden, wurde zudem sowohl ***Natürliche Person 1*** als auch ***Natürliche Person 2*** vorgehalten und wurde diese Feststellung von beiden Personen bestätigt (s Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen ***Natürliche Person 2*** vom 1.6.2026; Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen ***Natürliche Person 1*** vom 1.6.2026). Die Feststellung, dass die beschriebene Vorgehensweise bezweckte, für alle beteiligten Betriebe günstigere Konditionen zu erlangen, gründet sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben von ***Natürliche Person 1*** und von ***Natürliche Person 2*** (s Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen ***Natürliche Person 2*** vom 1.6.2026; Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen ***Natürliche Person 1*** vom 1.6.2026). Ad Punkt 1.1.12: Dass in der von der ***GmbH 6*** betriebenen Diskothek "***Diskothek 2***"- im Unterschied zu anderen Diskotheken der "***Marke*** Gruppe" - mitunter Events veranstaltet werden, die sich gezielt an ein vergleichsweise älteres Zielpublikum mit einem Alter von über 30 richten ("Ü30-Parties"), gründet sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben von ***Natürliche Person 2*** (s Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen ***Natürliche Person 2*** vom 1.6.2026), an deren Richtigkeit nach der Aktenlage keine begründeten Zweifel bestehen und denen auch von der belangten Behörde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung, dass das "***Diskothek 2***" sowie das "***Diskothek 6***" (vormals "***Diskothek 1***") davon abgesehen aber auch regelmäßig von jüngeren Personen besucht werden und hinsichtlich des Zielpublikums dieser Diskotheken einerseits und der anderen Diskotheken der "***Marke*** Gruppe" andererseits zumindest eine teilweise Überschneidung des Zielpublikums vorliegt, gründet sich zum Einen auf die allgemeine Lebenserfahrung, nach der die Affinität zu einer bestimmten Musikrichtung wie Schlager nicht zwangsläufig von einem bestimmten Alter abhängig ist. Zudem ist diesbezüglich auf den aktenkundigen Artikel vom ***Datum 3*** "***Titel 2***" in ***18*** zu verweisen. In diesem wird auszugsweise wie folgt berichtet: "Mittlerweile habe sich [Anm: laut Aussage von ***Natürliche Person 2***] das Alter des Publikums verändert. Der Eintritt wird nicht mehr ab 18, sondern bereits ab 16 Jahren gewährt. Nach Corona sperrte ***Natürliche Person 2*** auch sein Lokal in der ***Straße 13*** (jetzt ***Diskothek 6***, ehemals ***Diskothek 1***) nur noch sporadisch auf, die Jugend pilgerte ins ***Diskothek 2***. Ein Generationswechsel in der ***Ort*** Nachtgastro stand an. ,Wir haben sehr viel Jugend hier. Aber das stört mich nicht, das gehört dazu', sagt ***Natürliche Person 2***." Aus der Aussage, dass die Einschränkung der Öffnungszeiten des "***Diskothek 6***" (ehemals "***Diskothek 1***") dazu führte, dass vermehrt jüngere Personen das "***Diskothek 2***" besuchten, ist abzuleiten, dass auch im Streitzeitraum zumindest eine der von der ***GmbH 6*** in ***Ort 4*** betriebenen Diskotheken auch von einem jüngeren Zielpublikum besucht wurde. Zudem hat die beschwerdeführende Partei nicht dargelegt, aus welchen Gründen das "***Diskothek 6***" (ehemals "***Diskothek 1***") nicht auch ein jüngeres Zielpublikum hätte ansprechen sollen. Die Feststellung bei Punkt 1.1.13 betreffend die räumliche Entfernung zwischen den Städten ***Ort 5*** und ***Ort 4*** gründet sich auf eine entsprechende Abfrage im Routenplaner des Kartendienstes Google Maps. Die Feststellungen bei den Punkten 1.2 und 1.3 gründen sich auf die aktenkundige, von der COFAG erstellte Aufstellung mit dem Titel "Chronologie finanzielle Maßnahmen nach 3.1.", wobei das Antrags- und Valutadatum betreffend das Förderinstrument "ÖHT 100" im Hinblick auf die aktenkundige Kopie der Haftungserklärung Nr ***19*** der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. vom 19.10.2020 korrigiert wurde. Die Feststellungen betreffend den Inhalt der vorgenannten Haftungserklärung sowie betreffend die erfolgte Einschränkung der Haftungssumme gründen sich auf die aktenkundige Kopie der Haftungserklärung Nr ***19*** vom 19.10.2020, die aktenkundige Kopie des Antrags auf Einschränkung der COVID-19-Haftung mit der Nummer ***19*** vom 30.3.2022 sowie auf die aktenkundige Kopie der Bestätigung der Einschränkung der COVID-19 (100%)Haftung Nr ***19*** vom 4.4.2022. Die Feststellung bei Punkt 1.4 gründet sich auf die entsprechende Feststellung in den Begründungen der angefochtenen Bescheide, denen von der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten wurde, sodass diese als richtig angesehen werden kann.   3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. 3.1.1. Nationales Recht Gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl I 2014/51 idF BGBl I 2021/228, oblag der Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) nach Maßgabe einer gesetzlichen Ermächtigung oder Beauftragung durch den Bundesminister für Finanzen unter anderem "die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gemäß § 3b Abs. 1, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind." Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde gemäß § 2 Abs 2a ABBAG-Gesetz die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und dieser die Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz übertragen (§ 6a Abs 2 ABBAG-Gesetz). Auf die COFAG waren die Bestimmungen des ABBAG-Gesetzes sinngemäß anzuwenden (vgl § 6a Abs 1 ABBAG-Gesetz). Gemäß § 3b Abs 1 ABBAG-Gesetz idF BGBl I 2021/228 durften finanzielle Maßnahmen gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben. § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz idF BGBl I 2021/228 lautete: "(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen zu enthalten haben und die auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten sind: 1. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen, 2. Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen, 3. Höhe der finanziellen Maßnahmen, 4. Laufzeit der finanziellen Maßnahmen, 5. Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten. 6. Rückforderungen." Gestützt auf die Verordnungsermächtigung in § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz idF BGBl I 2021/228 sind folgende Verordnungen ergangen: Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, BGBl II 2020/143; Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 2020/225; Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 2020/326; Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 2020/467; Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II 2020/503; Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl II 2020/497; Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl II 2020/568; Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II 2020/567; Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), BGBl II 2021/74; Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II), BGBl II 2021/71; Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus II), BGBl II 2021/342; Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen, die zur Erhaltung der langfristigen Zahlungsfähigkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (VO Rekapitalisierungsmaßnahmen), BGBl II 2021/416; Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III), BGBl II 2021/518; Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Jahr 2022 (VO Verlustersatz III), BGBl II 2021/582; Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Verlustersatz II), BGBl II 2021/343; Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend die Verlängerung der Antragsfristen für bestimmte Unternehmen beim Fixkostenzuschuss 800.000 und beim Verlustersatz (VO Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz), BGBl II 2022/159; Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Kapitalgarantien durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH zur teilweisen Besicherung bestimmter Rekapitalisierungsmaßnahmen (VO Kapitalbesicherungsmaßnahmen), BGBl II 2022/227; Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Spätantragsrichtlinien), BGBl II 2023/348; Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien zur Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe (Obergrenzenrichtlinien), BGBl II 2024/160. Im vorliegenden Fall erhielten die bei Punkt 1.1 angeführten Einheiten ua Förderungen aufgrund von Förderverträgen nach den Bestimmungen der VO Lockdown-Umsatzersatz, der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, der VO Lockdown-Umsatzersatz II, der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, der VO Ausfallsbonus, der VO Ausfallsbonus II und der VO Ausfallsbonus III (s Punkt 1.2 und Punkt 1.3). Nach Punkt 1.6 der Obergrenzenrichtlinien dürfen die einem Unternehmensverbund gewährten Gesamtbeihilfen die Obergrenzen nach Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens (insgesamt 2,3 Mio. EUR) und nach Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens (insgesamt 12 Mio. EUR) (jeweils eine "Obergrenze") nicht überschreiten. Als Unternehmensverbund sind dabei gem Punkt 1.5 der Obergrenzenrichtlinien die verbundenen Unternehmen gemäß Art 3 Abs 3 des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich zu qualifizieren. Punkt 1.7 der Obergrenzenrichtlinien lautet: "Liegt die Überschreitung einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes vor oder würde die Gewährung einer beantragten Beihilfe in Überschreitung einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes erfolgen, kann gemäß Punkt 4 eine Umwidmung von finanziellen Maßnahmen nach Punkt 5 (Umwidmung in einen Verlustersatz), eine Umwidmung von finanziellen Maßnahmen nach Punkt 6 (Umwidmung in einen Schadensausgleich) oder eine Umwidmung von finanziellen Maßnahmen in eine De-minimis-Beihilfe gemäß der (i) VO (EU) 2023/2831 ("De-minimis-VO 2024"), (ii) VO (EU) Nr. 1408/2013 idF VO (EU) 2022/2046 ("De-minimis-VO Landwirtschaft"), (iii) VO (EU) Nr. 717/2014 idF VO (EU) Nr. 2022/2514 ("De-minimis-VO Fischerei") oder (iv) VO (EU) Nr. 360/2012 idF VO (EU) 2832/1474 ("De-minimis-VO DAWI 2024") nach Punkt 7 (Umwidmung in eine De-minimis Beihilfe) beantragt werden." Punkt 4.12 der Obergrenzenrichtlinien lautet: "Ein Umwidmungsantrag kann bis zum 31. Oktober 2024 gestellt werden. Eine mehrmalige Antragstellung ist unzulässig." Wie bei Punkt 1.4 festgestellt wurde, hat die beschwerdeführende Partei bis zum 31. Oktober 2024 keinen Antrag auf eine Umwidmung von Beihilfen in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe gemäß Punkt 4 der Obergrenzenrichtlinien gestellt. § 13 COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG), BGBl I 2024/86 lautet: "Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten." § 14 COFAG-NoAG lautet: "(1) Das zuständige Finanzamt (§ 17) hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO. (2) Ein Rückerstattungsanspruch errechnet sich aus 1. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) zugestanden wäre, oder 2. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht, oder 3. dem gesamten Auszahlungsbetrag, wenn sich der Vertragspartner nicht steuerlich wohlverhalten hat (§ 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl. I Nr. 11/2021 in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/2023). Der Rückerstattungsanspruch vermindert sich um jene Beträge, die vom Vertragspartner darauf bereits an die COFAG oder den Bund geleistet wurden. (3) Der Vertragspartner kann gegen den Rückerstattungsanspruch mit seinen vollstreckbaren Ansprüchen aufrechnen, die ihm aus einem Fördervertrag gegen die COFAG oder aus welchem Rechtstitel auch immer gegen den Bund zustehen." § 15 COFAG-NoAG lautet: "(1) Der Rückerstattungsanspruch entsteht 1. für Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024; 2. für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag. (2) Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt. (3) Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. (4) Abweichend von § 207 und § 208 BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen." § 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG umfasst den in den Gesetzesmaterialien (AB 2679 BlgNR XXVII. GP 10; IA 4070/A XXVII. GP 21) erfolgten Ausführungen zufolge "Fälle, in denen die Förderrichtlinie, auf welcher der Fördervertrag fußt, nicht vollständig den von den Organen der Europäischen Union vertretenen beihilfenrechtlichen Vorgaben entspricht. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Förderung an einen Vertragspartner ausgezahlt worden ist, der erstmals nach dem 30. Juni 2022 einen Antrag auf Ausfallsbonus III für März 2022 oder Verlustersatz III eingebracht hat und kein Umwidmungsantrag gestellt wird, oder wenn der Auszahlungsbetrag die beihilferechtlich zulässigen Höchstgrenzen überschritten hat. Der Rückerstattungsanspruch besteht nur in jenem Ausmaß, in dem der ausgezahlte Betrag jenen Betrag übersteigt, der dem Vertragspartner nach dem Beihilfenrecht zusteht. [...]" In vorliegenden Beschwerdefall ist strittig, ob die unter Punkt 1 angeführten Auszahlungsbeträge an die beschwerdeführende Partei, für welche von der belangten Behörde mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden Rückerstattungsansprüche geltend gemacht wurden, die beihilferechtlich zulässigen Höchstgrenzen überschritten haben. 3.1.2. Beihilferecht a. Allgemeine Rechtsgrundlagen Die für das Beihilferecht maßgeblichen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), lauten auszugweise wie folgt: "Abschnitt 2 Staatliche Beihilfen Artikel 107 (ex-Artikel 87 EGV) (1) Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. [...] (3) Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden: [...] b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats; [...] Artikel 108 (ex-Artikel 88 EGV) (1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern. [...] (3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat. [...]" Art 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Beihilfenverfahrens-VO), ABl L 248/9, bestimmt: "Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck […] b) ,bestehende Beihilfen' […] ii) genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden; […] c) ,neue Beihilfen' alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen; […]" Gemäß Art 2 Abs 1 erster Satz Beihilfenverfahrens-VO teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen, soweit die Verordnungen nach Artikel 109 AEUV oder nach anderen einschlägigen Vorschriften des AEUV nichts anderes vorsehen, rechtzeitig mit. Gemäß Art 2 Abs 2 Beihilfenverfahrens-VO übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission in seiner Anmeldung alle sachdienlichen Auskünfte, damit diese einen Beschluss nach den Artikeln 4 und 9 Beihilfenverfahrens-VO erlassen kann. Art 3 Beihilfenverfahrens-VO lautet wie folgt: "Anmeldungspflichtige Beihilfen nach Artikel 2 Absatz 1 dürfen nicht eingeführt werden, bevor die Kommission einen diesbezüglichen Genehmigungsbeschluss erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt." Art 4 Beihilfenverfahrens-VO lautet auszugsweise wie folgt: "Vorläufige Prüfung der Anmeldung und Beschlüsse der Kommission (1) Die Kommission prüft die Anmeldung unmittelbar nach deren Eingang. Unbeschadet des Artikels 10 erlässt die Kommission einen Beschluss nach den Absätzen 2, 3 oder 4 des vorliegenden Artikels. (2) Gelangt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Beschluss fest. (3) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, so beschließt sie, dass die Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (im Folgenden ,Beschluss, keine Einwände zu erheben'). In dem Beschluss wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des AEUV zur Anwendung gelangt ist. (4) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, so beschließt sie, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen (im Folgenden ,Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens'). [...]" b. Befristeter Rahmen Im März 2020 stellte die Europäische Kommission (im Folgenden nur "Kommission") mit der Annahme des "Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19", C(2020) 1863 final, ABl EU 2020 C 91 I/1 (im Folgenden nur "Befristeter Rahmen") fest, dass das Wirtschaftsleben der gesamten EU infolge des Ausbruchs von COVID-19 beträchtlich gestört ist und Art 107 Abs 3 lit b AEUV somit in allen Mitgliedstaaten vorübergehend zur Anwendung kommen kann (vgl Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 5 und Rz 6). Der Befristete Rahmen beinhaltet Kriterien für bestimmte Arten von Beihilfemaßnahmen, die die Mitgliedstaaten bei der Kommission zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie anmelden können. Als "Mitteilung" führt der Befristete Rahmen keine neuen Freistellungstatbestände ein, sondern legt die Kommission darin lediglich dar, wie sie ihr Ermessen bei der Notifizierung einzelner Beihilfenmaßnahmen ausüben wird und unter welchen Voraussetzungen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie mit dem Binnenmarkt vereinbar sind (vgl Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 8; Kölbl, Grundlagen des EU-Beihilferechts2 [2024] 47). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass "Mitteilungen" der Kommission zwar insofern keinen rechtsverbindlichen Charakter haben, als sie nicht selbstständig als Entscheidungen der Kommission vor den Unionsgerichten anfechtbar sind; soweit die darin enthaltenen Orientierungsregeln nicht von den Bestimmungen des Vertrages abweichen, sind sie allerdings für das Organ bindend (vgl zB EuGH 13.6.2002, C-382/99, Niederlande/Kommission, EU:C:2002:363, Rn 24; Sutter in Jaeger/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV Art 107 AEUV [Stand 1.1.2025, rdb.at] Rz 218 mwH; Kölbl, Grundlagen des EU-Beihilferechts2 [2024] 42). Den Ausführungen bei Punkt 11 des Befristeten Rahmens zufolge wird "[i]n dieser Mitteilung, die im Rahmen der Gesamtbemühungen der Mitgliedstaaten zur Bewältigung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs auf ihre Wirtschaft ergeht, [...] dargelegt, welche Möglichkeiten die Mitgliedstaaten nach den EU-Vorschriften haben, um zu gewährleisten, dass Unternehmen, insbesondere KMU, die in diesem Zeitraum mit plötzlichen Engpässen konfrontiert sind, über Liquidität und Zugang zu Finanzmitteln verfügen, damit sie sich von der derzeitigen Situation erholen können." Der Befristete Rahmen wurde am 20. März 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und danach siebenmal geändert. Die erste, am 19. März 2020 angenommene Fassung des Befristeten Rahmens beinhaltete von der Kommission auf Art 107 Abs 3 lit b Alternative 2 AEUV gestützte Kriterien für fünf Arten von Beihilfen. Unter diesen befanden sich in Abschnitt 3.1. ("Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen", später geändert in "Begrenzte Beihilfebeträge") Beihilferegelungen zur Gewährung von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen von bis zu 800.000,00 Euro je Unternehmen (bzw von bis zu 120.000,00 Euro je Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors und von bis zu 100.000,00 Euro je Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse), um dringenden Liquiditätsbedarf zu decken (vgl Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 10). In den Rn 21 und 22 in Abschnitt 3.1. hieß es: "21. Über die bestehenden Möglichkeiten auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hinaus kann unter den gegenwärtigen Umständen die vorübergehende Gewährung begrenzter Beihilfebeträge an Unternehmen, die sich einem plötzlichen Liquiditätsengpass oder der gänzlichen Nichtverfügbarkeit von Liquidität gegenübersehen, eine geeignete, erforderliche und gezielte Lösung darstellen. 22. Die Kommission wird solche staatlichen Beihilfen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, wenn sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (die genauen Bestimmungen für die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie den Fischerei- und Aquakultursektor werden unter Randnummer 23 dargelegt): a. die Beihilfe übersteigt nicht 800 000 EUR je Unternehmen in der Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen; bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben; [...]" Mit einer ersten Änderungsmitteilung vom 3. April 2020 (C(2020) 2215 final) ergänzte die Kommission ua die Regelungen in Abschnitt 3.1. um Regelungen betreffend Beihilfen in Form von Garantien, Darlehen und der Bereitstellung von Eigenkapital (vgl Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 11). Mit der dritten Änderungsmitteilung vom 29. Juni 2020 (C(2020) 4509 final) ergänzte die Kommission ua den in den Abschnitten 3.1 und weiteren Abschnitten enthaltenen Ausschluss von Beihilfen für Unternehmen, die sich am 31.12.2019 bereits in Schwierigkeiten iSd Art 2 Nr 18 der Verordnung (EU) Nr 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl L 187 vom 26.6.2014, S 1-78 (AGVO) befanden, um eine Ausnahmevorschrift für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen (vgl Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 15). Mit der vierten Änderungsmitteilung vom 13. Oktober 2020 (C(2020) 7127 final) verlängerte die Kommission die zeitliche Geltung des Befristeten Rahmens bis zum 30.6.2021 und ergänzte die Kommission den Befristeten Rahmen zudem ua um einen neuen Abschnitt 3.12. über "Beihilfen in Form von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten" (vgl Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 17 ff). Mit der fünften Änderungsmitteilung vom 28. Januar 2021 (C(2021) 564 final) verlängerte die Kommission die zeitliche Geltung des Befristeten Rahmens bis zum 31.12.2021 und hob die Kommission die in den Abschnitten 3.1. und 3.12. vorgesehenen Beihilfeobergrenzen an. Die Beihilfeobergrenze für begrenzte Beihilfebeträge in Abschnitt 3.1. wurde dabei von bis dahin 800.000,00 Euro je Unternehmen auf 1,8 Mio Euro je Unternehmen angehoben (vgl Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 20 ff). Mit der sechsten Änderungsmitteilung vom 18. November 2021 (2021/C 473/01) verlängerte die Kommission die zeitliche Geltung des Befristeten Rahmens bis zum 30. Juni 2022 und hob die Kommission die in den Abschnitten 3.1. und 3.12. vorgesehenen Beihilfeobergrenzen an. Die Beihilfeobergrenze für begrenzte Beihilfebeträge in Abschnitt 3.1. wurde dabei von bis dahin 1,8 Mio Euro je Unternehmen auf 2,3 Mio Euro je Unternehmen angehoben. c. Beschlüsse der Kommission Mit Notifikation vom 31. März 2020 meldete Österreich unter Verweis auf den Befristeten Rahmen ein Paket von "Hilfsmaßnahmen für die Wirtschaft in Österreich" bei der Kommission an, wobei die angemeldete Beihilferegelung ausdrücklich auf Art 107 Abs 3 Buchstabe b AEUV, wie er in Abschnitt 2 des Befristeten Rahmens interpretiert wird, gestützt wurde und folgende Rechtsgrundlagen für die Beihilferegelug angegeben wurden (s Beschluss der Kommission vom 8.4.2020 C(2020) 2354 final betreffend State Aid SA.56840 (2020/N) - Austria COVID-19: Austrian liquidity assistance scheme, Punkte 1 und 2 [Anm: zu den Rechtsgrundlagen s Fn 3 bis Fn 6 des Beschlusses]): COVID-19-Fonds-Gesetz, BGBl I 2020/12; ABBAG-Gesetz idF BGBl I 2020/23 und die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (später kundgemacht in BGBl II 2020/143). Die Kommission stufte die angemeldete Beihilferegelung in ihrem Beschluss vom 8.4.2020 C(2020) 2354 final betreffend State Aid SA.56840 (2020/N) - Austria COVID-19: Austrian liquidity assistance scheme als Beihilfe iSd Art 107 Abs 1 AEUV ein und beschloss, dass diese gem Art 107 Abs 3 lit b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist ("Beschluss, keine Einwände zu erheben" gem Art 4 Abs 3 Beihilfenverfahrens-VO; Näheres zum Inhalt dieses Beschlusses siehe im Folgenden unter Punkt 3.1.2.d). Mit Notifikation vom 15. September 2020 meldete Österreich bei der Kommission eine Änderung der mit Beschluss der Kommission vom 8.4.2020 C(2020) 2354 final betreffend State Aid SA.56840 (2020/N) genehmigten Beihilferegelung an. Dabei teilte Österreich der Kommission die Absicht mit, die genehmigte Beihilferegelung an die dritte Änderung des Befristeten Rahmens anzupassen; weitere Modifizierungen der genehmigten Beihilferegelung seien derzeit nicht beabsichtigt. Mit der dritten Änderung des Befristeten Rahmens wurde unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfengewährung an kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen iSd AGVO, die sich am 31.12.2019 bereits in Schwierigkeiten iSd Art 2 Nr 18 AGVO befanden, vorgesehen (s dazu oben unter Punkt 3.1.2.b). Die Kommission beschloss, gegen die angemeldete Änderung der Beihilferegelung SA.56840 (2020/N) keine Einwände zu erheben, weil diese gem Art 107 Abs 3 lit b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei (Beschluss der Kommission vom 18.9.2020 C(2020) 6535 final betreffend State Aid SA.58640 (2020/N) - Austria Extension of Liquidity Support - Amendment of the scheme SA.56840 (2020/N) concerning COVID-19: Austrian Liquidity Assistance Scheme). Mit Notifikation vom 3. November 2020 meldete Österreich bei der Kommission eine weitere Änderung der mit Beschluss der Kommission vom 8.4.2020 C(2020) 2354 final betreffend State Aid SA.56840 (2020/N) genehmigten Beihilferegelung im Lichte des Befristeten Rahmens an. Dabei teilte Österreich der Kommission die Absicht mit, die Dauer der genehmigten Beihilferegelung im Hinblick auf die mit der vierten Änderung des Befristeten Rahmens erfolgten Verlängerung der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens (s dazu oben unter Punkt 3.1.2.b) bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern. Die Kommission beschloss, gegen die angemeldete Änderung der Beihilferegelung SA.56840 (2020/N) keine Einwände zu erheben, weil diese gem Art 107 Abs 3 lit b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei (Beschluss der Kommission vom 9.11.2020 C(2020) 7895 final betreffend State Aid SA.59320 (2020/N) - Austria COVID-19: Modification of SA.56840 (2020/N): Austrian liquidity assistance scheme). Mit Notifikation vom 29. Jänner 2021 meldete Österreich bei der Kommission unter anderem eine weitere Änderung der mit Beschluss der Kommission vom 8.4.2020 C(2020) 2354 final betreffend State Aid SA.56840 (2020/N) genehmigten Beihilferegelung im Lichte des Befristeten Rahmens an. Dabei teilte Österreich der Kommission die Absicht mit, die genehmigte Beihilferegelung an die fünfte Änderung des Befristeten Rahmens (s dazu oben unter Punkt 3.1.2.b) anzupassen und demgemäß insbesondere die Dauer der unter Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens fallenden Maßnahmen bis 31. Dezember 2021 zu verlängern und die Beihilfeobergrenze für begrenzte Beihilfebeträge nach Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens auf 1,8 Mio Euro je Unternehmen anzuheben. Die Kommission beschloss, gegen die angemeldeten Änderungen (ua jene der Beihilferegelung SA.56840 (2020/N)) keine Einwände zu erheben, weil diese gem Art 107 Abs 3 lit b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei (Beschluss der Kommission vom 9.2.2021 C(2021) 943 final betreffend State Aid SA.61614 (2020/N) - Austria COVID-19 - Amendment of the Austrian Liquidity Assistance Scheme (SA.56840) and the Fixed Cost Compensation Schemes based on section 3.12 Temporary Framework (SA.58661) in accordance with the fifth amendment of the Temporary Framework). Mit Notifikation vom 29. November 2021 meldete Österreich bei der Kommission unter anderem eine weitere Änderung der mit Beschluss der Kommission vom 8.4.2020 C(2020) 2354 final betreffend State Aid SA.56840 (2020/N) genehmigten Beihilferegelung im Lichte des Befristeten Rahmens an. Dabei teilte Österreich der Kommission die Absicht mit, die genehmigte Beihilferegelung an die sechste Änderung des Befristeten Rahmens (s dazu oben unter Punkt 3.1.2.b) anzupassen und demgemäß insbesondere die Dauer der unter Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens fallenden Maßnahmen bis 30. Juni 2022 zu verlängern und die Beihilfeobergrenze für begrenzte Beihilfebeträge nach Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens von 1,8 Mio Euro je Unternehmen auf 2,3 Mio Euro je Unternehmen anzuheben. Die Kommission beschloss, gegen die angemeldeten Änderungen (ua jene der Beihilferegelung SA.56840 (2020/N)) keine Einwände zu erheben, weil diese gem Art 107 Abs 3 lit b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei (Beschluss der Kommission vom 11.1.2022 C(2022) 172 final betreffend State Aid SA.100831 (2021/N) - Austria COVID-19: Prolongation of and amendments to the schemes SA.56840 "Austrian liquidity assistance scheme" and SA.58661 "Fixed Cost Compensation according to 3.12 Temporary Framework" as amended ua). d. Beihilferechtlich maßgeblicher Unternehmensbegriff (i) Kriterien für die Auslegung von Sekundärrecht Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall insbesondere, ob die in Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens vorgesehene Beihilfeobergrenze je Unternehmensverbund oder je Unternehmen im Sinne einer rechtlich selbständigen Einheit zu verstehen ist und ob die Kommission die Anwendung der Beihilfeobergrenze je Unternehmen im Sinne einer rechtlich selbständigen Einheit genehmigt hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Rechtsnatur der unter Punkt 3.1.2.c angeführten Beschlüsse der Kommission einzugehen. Art 288 AEUV sieht vor, dass die Unionsorgane für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen annehmen. Aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des Art 288 AEUV haben Verordnungen allgemeine Geltung; sie sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Auch Beschlüsse sind gem Art 288 AEUV in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie allerdings nur für diese verbindlich. Welcher der in Art 288 AEUV genannten Rechtssatz- bzw Rechtshandlungsformen ein bestimmter Rechtsakt der Unionsorgane zuzuordnen ist - somit insbesondere ob ein Rechtsakt als Verordnung oder als Beschluss zu qualifizieren ist - ergibt sich regelmäßig aus dessen Titel und Begründung. Allerdings bilden die Form bzw der Titel eines Rechtsaktes der Rsp des EuGH zufolge lediglich ein Indiz für dessen Rechtsnatur, sie entfalten aber keine konstitutive Wirkung (vgl Stocker/Vcelouch in Jaeger/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV Art 288 AEUV [Stand 1.7.2023, rdb.at] Rz 10 mwH).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100714/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100714.2025
Stammnummer
152093
Gültig
29.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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