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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102463/2025

Körperschaft- und Umsatzsteuerpflicht von veruntreuten Geldern

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102463/2025vom 22.05.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

b. Auch bei Bejahung eines relativen Scheingeschäfts wäre für den Rechtsstandpunkt des Bf. nichts gewonnen: Im § 23 Abs 1 BAO bringt der Gesetzgeber nämlich gerade nicht zum Ausdruck, dass (relative) Scheinhandlungen und Scheingeschäfte - wie der Bf. offenbar vermeint - ex lege nicht der Besteuerung unterliegen können. Im Gegenteil: Es ist ohne Bedeutung für die Erhebung der Abgabe, ob ein Scheingeschäft/Scheinhandlung vorliegt. Dies erhellt auch aus dessen Abs. 2, wonach die Erhebung einer Abgabe nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass ein Verhalten, das den abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder die guten Sitten verstößt. Rechtswidrigkeit, Strafbarkeit , Sittenwidrigkeit sind keine negativen, die Besteuerung ausschließenden Tatbestandsmerkmale der Abgabenvorschriften. Daher sind sie im Bereich der wirtschaftlichen Betrachtungsweise prinzipiell unbedeutsam (Stoll, BAO-Kommentar, 272). Dem § 23 Abs 2 BAO entspricht es, dass Abgabepflichtige die strafbare Handlungen setzen, nicht besser gestellt werden sollen als Abgabepflichtige, die legal vorgehen. Fällt ein Verhalten unter einen Abgabentatbestand, dann kommt es also nicht darauf an, ob das den Abgabentatbestand erfüllende Verhalten nach dem Maßstab öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vorschriften erlaubt oder verboten ist (VwGH 13.7.1967, 1777/66, 381/67; VfGH 23.2.1973, B 230/72) und ob es nach sittlichen Maßstäben beurteilt zu billigen oder abzulehnen ist, sondern eben allein darauf, ob es dem Rechtsbild eines Steuertatbestandes entspricht (VfGH 16.11.1982, B 24 1179). Folgen Tatbestände des Steuerrechts der wirtschaftlichen Anknüpfung, so ist für die Besteuerung der eingetretene wirtschaftliche Erfolg von Bedeutung. Diese Wirkung tritt im Bereich der wirtschaftlich anknüpfenden Steuertatbestände ein, gleichgültig ob die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte zulässig sind oder nicht, beziehungsweise gleichgültig ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie nichtig sind (VwGH 22.07.2015, 2011/13/0067; Stoll, aaO, 276; Ritz, aaO, § 23 Tz 12). Konsequenterweise ordnet auch § 23 Abs. 3 BAO an, dass die (wegen Formmangels oder eines Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit eingetretene) zivilrechtliche Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung sein soll, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen (VwGH 22.5.2014, 2011/15/0003, 0004). Die (mögliche) zivilrechtliche Geltendmachung von Mängeln ist somit insoweit und so lange ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt wurde. Wendet man nun diese Prämissen auf den gegenständlichen Sachverhalt an, so zeigt sich folgendes Bild: Der Tatbestand des § 1 UStG knüpft an den Leistungsaustausch an und somit an den wirtschaftlichen Erfolg der zu beurteilenden Handlung. Das wirtschaftliche Ergebnis, nämlich Hingabe der Tickets als Zugangsberechtigung zu den Spielen gegen Entgelt, ist - zumindest bei einen Teil der Käufe (vgl. dazu näher unter Punkt 1.1.3.) eingetreten und besteht bis heute fort. Eine (zivilrechtliche) erfolgreiche Geltendmachung der Mängel ist bis dato nicht erfolgt, die Forderungen wurden - wie festgestellt - lediglich im Konkursverfahren angemeldet. Eine vollständige Rückzahlung der strittigen Beträge ist sohin - wie aus der Anmeldung hervorgeht - bis dato nicht passiert und ist eine solche - zumal Forderungen im Konkurs nie zu 100% erfüllt werden - ausgeschlossen. Eine nach dem § 23 Abs. 3 BAO gebotene Rückabwicklung ist sohin bis dato nicht eingetreten und infolge Konkurseröffnung auch zu verneinen. Infolge der angezeigten Masseunzulänglichkeit im Konkursverfahren über das Vermögen der Verein reicht die Insolvenzmasse nicht einmal aus, um die Masseforderung zu erfüllen. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist in der gegenständlichen Beschwerdesache somit davon auszugehen, dass die Konkursforderungen - und somit auch die Erlöse aus den strittigen Ticketverkäufen - nicht einmal mit einer Minimalquote bedient werden können. Insgesamt ist sohin in diesem Zusammenhang zu konstatieren, dass die vor den jeweiligen Spielen erfolgten Ticketkäufen keine absolute Scheingeschäfte sind; das wirtschaftliche Ergebnis ist dabei - wie zuvor dargelegt - eingetreten, wurde weiter bestehen gelassen und ist eine erfolgreiche Anfechtung unterblieben, weshalb steuerbare Umsätze iSd § 1 UstG 1994 zu bejahen sind. 1.1.5. Conclusio Aufgrund des Vorgesagten sind sohin nachfolgende Beträge aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen, wobei zur konkreten Berechnung auf die Beilage ./I zu diesem Erkenntnis hingewiesen wird: a. Bemessungsgrundlage 20% Normalsteuersatz"KB-Rechnung": - Euro xxxxx Nachträgliche Manipulationen VIP-Ticketverkauf: - Euro xxxxx b. Bemessungsgrundlage 13% ermäßigter Steuersatz Manipulationen "normale" Tagestickets - Euro xxxxx Der Beschwerde war sohin teilweise stattzugeben. 1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor, schließlich orientierte sich das Bundesfinanzgericht bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen europa- bzw. höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie Fragen der Beweiswürdigung ab, sodass die Revision für nicht zulässig zu erklären war. Klagenfurt am Wörthersee, am 22. Mai 2026

Normen und Schlagworte

veruntreute Gelderabsolute und relative Scheingeschäftemanipulierte VerkäufeLeistungsauschtausch

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102463/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102463.2025
Stammnummer
152089
Gültig
22.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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