Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0222-W/05
Bindung eines abgeleiteten Bescheides an den Grundlagenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0222-W/05vom 06.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dr. Roland
Neuhauser, Rechtsanwalt, 1040 Wien, Brahmsplatz 7/7, gegen die Bescheide
des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum
1998 bis 2001 entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1998, 1999 und 2000 wird als
unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2001 wird Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 28. November 2003 nahm das
zuständige Finanzamt (FA1) das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer
für die Jahre 1998, 1999 und 2000 wieder auf und setzte die Einkommensteuer
für das Jahr 1998 mit € -1.885,93, für das Jahr 1999 mit
€ -3.975,13 und für das Jahr 2000 mit € -4.179,71
fest. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass laut Mitteilung des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk (FA2) die Beteiligung an der M.KG
anzusetzen sei.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Berufung erhoben
und eingewendet, dass keine Gründe vorliegen, welche die Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO rechtfertigen würden. Die
Bw. sei in den streitgegenständlichen Jahren nicht an der M.KG beteiligt
gewesen sei und habe folglich keine (negativen) Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. März 2004 wies
das FA1 die Berufung unter Hinweis auf § 252 Abs. 1 BAO als
unbegründet ab.
Dagegen brachte die Bw. fristgerecht einen Vorlageantrag
ein und wendete ein, dass der Feststellungsbescheid, auf welchen sich die
Mitteilung über die gesonderte Feststellung des FA2 über die
Beteiligung an der M.KG beziehe, der Bw. bis dato nicht zugestellt worden sei
und ihr gegenüber somit entgegen § 191 Abs. 3 BAO auch keine Wirkung
zu entfalten vermöge. § 101 Abs. 3 BAO komme insofern nicht zum
Tragen, als die Bw. zum Zeitpunkt der Zustellung des Feststellungsbescheides
jedenfalls nicht (mehr) Gesellschafterin der M.KG gewesen sei und damit eine
Zustellung an die für diese Personengesellschaft vertretungsbefugte Person
eine Zustellung an die Bw. nicht ersetzen könne, da auch ein gemeinsamer
Zustellbevollmächtigter i. S. des § 81 BAO nicht bestellt worden
sei.
Mit Bescheid vom 28. April 2004 nahm das FA1 auch das
Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2001 wieder auf und
setzte die Einkommensteuer mit € 47.834,06 fest:
"Laut Mitteilung über die gesonderte
Feststellung des FA2, hatten Sie durch das Erbe nach
F. im Jahre 2001 einen
Veräußerungsgewinn von S 1.343.237,00. Mangels Vorlage von
entsprechenden Unterlagen konnte keine Begünstigung für den
Veräußerungsgewinn berücksichtigt
werden."
In der dagegen eingebrachten Berufung wendete die Bw. ein,
dass ihr ein Feststellungsbescheid niemals zugestellt worden sei. Eine den
Bestimmungen der §§ 81, 101 Abs. 2, 188, 191 Abs. 1 lit. c, Abs. 2
entsprechende Zustellung sei nach dem Wissenstand der Bw. insofern nicht
erfolgt, als die Bw. im Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides
nicht (mehr) Mitglied der Personengemeinschaft gewesen sei und ein gemeinsamer
Zustellungsbevollmächtigter weder namhaft gemacht noch seitens der
Abgabenbehörde bestellt bzw. jedenfalls die Bw. diesbezüglich niemals
verständigt worden sei, sodass der Bescheid gemäß
§ 191 Abs. 2 BAO an sie persönlich hätte zugestellt werden
müssen.
Ein Feststellungsbescheid, welcher die Wirkung des §
252 Abs. 1 BAO zu entfalten vermöge liege daher bislang nicht vor und
stünden daher der Bw. Einwendungen gegenüber der Feststellung des
Veräußerungsgewinnes zu. Ein Veräußerungsgewinn durch das
Erbe nach F. in Höhe von S 1.343.237,00 sei niemals erzielt worden. Soweit
ein Veräußerungsgewinn aus der Abtretung der Beteiligung an der M.KG
abgeleitet werde, sei dem entgegen zu halten, dass die Bw. niemals ein als
Mitunternehmer anzusehender Gesellschafter dieses Unternehmens gewesen sei. Die
Geschäftsanteile seien am 21. Juni 2001 durch die Verlassenschaft nach F.
zum Abtretungspreis von S 1,00 abgetreten und durch den Rechtsnachfolger
mit allen Rechten und Pflichten übernommen worden. Bei der gebotenen
wirtschaftlichen Betrachtungsweise könne ein Veräußerungsgewinn
von vornherein nicht zum Tragen kommen. Auch ein aus einem allfälligen
negativen Kapitalkonto resultierender Betrag könne nicht der Bw.
zugerechnet werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 192 BAO
werden in einem Feststellungsverfahren enthaltene Feststellungen, die für
Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zu Grunde gelegt.
Gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu
Grunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht
mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsverfahren
enthaltenen Feststellungen unzutreffend sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(27.6.1991, 91/13/0002) kann die prozessuale Bindung eines abgeleiteten
Bescheides an einen Grundlagenbescheid aber nur dann zum Tragen kommen, wenn ein
Grundlagenbescheid überhaupt rechtswirksam erlassen worden ist. Bescheide
der Abgabenbehörden werden erst dadurch wirksam, dass sie demjenigen
bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (§
97 Abs. 1 BAO), wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen im Wege der
Zustellung erfolgt.
Die Bw. macht geltend, dass die Feststellungsbescheide des
FA2 ihr bis dato nicht zugestellt worden seien. Auch komme § 101 Abs. 3 BAO
nicht zum Tragen, da die Bw. zum Zeitpunkt der Zustellung der
Feststellungsbescheide nicht (mehr) Gesellschafterin der M.KG gewesen sei und
damit eine Zustellung an die für diese Personengesellschaft
vertretungsbefugte Person eine Zustellung an die Bw. nicht ersetzen
könne.
Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt: Die
Bw. ist Erbin nach dem am 11. August 1998 verstorbenen F.. Der Erblasser
war einziger Kommanditist der M.KG und gleichzeitig
Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
(M.GmbH).
Der - seit 21. April 1988 bevollmächtigte
- steuerliche Vertreter der KG reichte am 3. April 2000 die Erklärung
der Einkünfte von Personengesellschaften für 1998, am 22. Mai 2001 die
Erklärung für 1999 und am 26. Juni 2001 die Erklärung für
2000 beim zuständigen FA2 ein. In den Beilagen zu den Erklärungen (E
106) wurden Ertragsanteile für die M.GmbH und die Verlassenschaft nach F.
ausgewiesen.
Im Rahmen eines vom FA2 durchgeführten
Vorhalteverfahrens wurde ersucht, für den Zeitraum nach dem Todestag des F.
für die/den Erben Steuernummern zu beantragen, die geerbten Anteile
prozentuell aufzuteilen und berichtigte Beilagen zu den Steuererklärungen
(E106) abzugeben.
Am 20. November 2001 wurde dem FA2 die
Einantwortungsurkunde vom 2. August 2001 übermittelt. Aus dieser geht
hervor, dass die Bw. zu einem Drittel und ihre minderjährige Tochter zu
zwei Dritteln bedingt erbserklärte Erben des Nachlasses nach F.
sind.
Am 22. November 2001 erließ das FA2 die
Feststellungsbescheide für die Jahre 1998 bis 2000, auf die Bw. entfielen
(negative) Einkünfte in Höhe von -57.774,00 S (1998),
-312.856,00 S (1999) und -421.914,00 (2000). Als Bescheidadressat wurde
angeführt "M.KG", die Zustellung erfolgte zu Handen des steuerlichen
Vertreters der KG.
Mit Notariatsakt vom 21. Juni 2001 trat die Bw. den
Geschäftsanteil an der M.GmbH sowie den Mitunternehmeranteil an der M.KG
namens der Verlassenschaft nach F. zum vereinbarten Abtretungspreis von jeweils
S 1,00 an Dr.W. ab. Einvernehmlich wurde festgestellt, dass die
Ertragsanteile an den Gesellschaften ab 1. Juli 2001 dem Übernehmer
zukommen sollten.
Mit Schreiben vom 12. Dezember
2001 teilte die M.KG dem FA2 mit, die Zustellvollmacht sei auf den Namen Dr.W.
zu ändern. Am 26. August 2002 wurden die Steuererklärungen für
2001 eingereicht und in der Beilage zur Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften folgende Ertragsanteile ausgewiesen:
|
Name und
Anschrift
|
Anteil
an den Einkünften
|
Gewinn
aus Beteiligungsveräußerung (§ 24 EStG 1988)
|
N.F.
|
195.222,92
|
228.509,94
|
R.F.(Bw.)
|
97.616,83
|
114.254,97
|
M.GmbH
|
-25.484,90
|
|
Dr.W.
|
-357.242,25
|
Am 23. September 2002
erließ das FA2 den Feststellungsbescheid für das Jahr 2001. Als
Bescheidadressat wurde angeführt "M.KG", die Zustellung erfolgte zu Handen
des am 12. Dezember 2001 namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten
Dr.W..
Gemäß
§ 188 Abs. 1 lit. b BAO werden
Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn
an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.
Dem Einwand in der Berufung, die Bw. sei niemals ein als
Mitunternehmer anzusehender Gesellschafter gewesen, ist Folgendes zu entgegnen:
Im Zeitpunkt des Todes einer natürlichen Person entsteht selbsttätig
die Verlassenschaft als zivilrechtliches Subjekt der vererblichen Rechte und
Pflichten des Erblassers. In diesem Augenblick tritt die Verlassenschaft
gemäß
§ 19 Abs. 1 BAO als Gesamtrechtsnachfolger in
sämtliche abgabenrechtlichen Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Die
Verlassenschaft ist nach herrschender Auffassung eine juristische Person, die
bis zur Einantwortung der Erben existiert (VwGH 13. März 1997, 96/15/0102).
Gesetzlich vertreten wird die Verlassenschaft durch die erbserklärten Erben
ab dem Zeitpunkt, in dem ihnen mit Gerichtsbeschluss die Verwaltung des
Nachlasses übertragen wird. Mit der Einantwortung treten die Erben
rückwirkend auf den Todeszeitpunkt zur Gänze in die von der
Verlassenschaft fortgeführte Rechtsposition des Erblassers ein (§ 819
ABGB). Die zwischen dem Tod des Erblassers und der Einantwortung
erwirtschafteten Ergebnisse des Nachlassvermögens verbleiben nicht bei der
zivilrechtlichen Rechtsfigur des ruhenden Nachlasses, sondern fließen
letztlich dem (den) eingeantworteten Erben zu (VwGH 26. Mai 1998, 93/14/0191).
Bescheide, die gegenüber dem Erblasser oder der Verlassenschaft ergangen
sind, wirken in vollem Umfang gegen die Erben (vgl. Stoll, BAO Kommentar, §
19 Seite 194 ff.).
Zu ergehen haben auf § 188 BAO gestützte
Feststellungsbescheide gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c an die
betreffende Personenvereinigung (-gemeinschaft). Sie wirken nach § 191 Abs.
3 lit. b gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Die
Wirksamkeit setzt (außer der Wirkung) aber auch die Zustellung voraus.
Nach § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem
Feststellungsverfahren ergehen, einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten
Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese
Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung als
vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung verwiesen
wird.
§ 81 Abs. 1 BAO legt fest, dass abgabenrechtliche
Pflichten einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit von
den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche
nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen
sind.
Nach der gesetzlichen Regelung ist die
Geschäftsführung und Vertretung der GmbH & Co KG Aufgabe des
Komplementärs. Da dies in der Regel die Komplementär-GmbH ist, muss
diese für ihre organschaftliche Handlungsfähigkeit (allenfalls
für bevollmächtigte Vertreter) sorgen. Ist die GmbH alleiniger
Komplementär der KG so treffen jedenfalls alle Pflichten der GmbH als
einziger persönlich und allein vertretungsbefugter Gesellschafter der KG
die Geschäftsführer der GmbH, durch welche die GmbH ihre Funktion
ausübt.
Im gegenständlichen Fall ist laut dem Inhalt des dem
FA2 vorgelegten Gesellschaftsvertrages vom 6. Oktober 1978 die M.GmbH
hinsichtlich der KG zur Geschäftsführung und Vertretung allein
berechtigt. Als gemeinsamer Zustellbevollmächtigter wurde Stb., Salzburg
(Vollmachtvorlage beim FA2 am 16. November 1978) bzw. ab 21. April 1988
Stb., Wien, namhaft gemacht.
Ein Zustellbevollmächtigter gilt solange zur
Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt,
als nicht ein anderer Vertreter (Zustellbevollmächtigter) namhaft gemacht
wird.
§ 81 BAO stellt sicher, dass die Stellung des von den
Gesellschaftern namhaft gemachten oder des amtlich bestellten Vertreters
hinsichtlich seiner abgabenrechtlichen Befugnisse und Verpflichtungen keine
Änderung erfährt, wenn Gesellschafter neu hinzutreten (Abs. 5) oder
ausscheiden (Abs. 8). Diese gesetzlich vorgesehene Kontinuität beruht auf
einer Vermutung des Einverständnisses der Beteiligten, die durch
"Widerspruch" verbunden mit einer Vertreterbestellung durch die hiezu
Berechtigten entkräftet werden kann.
Da ein derartiger Widerspruch seitens der Bw. nicht erfolgt
ist, sind die Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998, 1999
und 2000 rechtswirksam zugestellt worden. Die Berufung gegen die davon
abgeleiteten Einkommensteuerbescheide 1998, 1999 und 2000, war daher als
unbegründet abzuweisen.
Dem Einwand in der Berufung die Wiederaufnahme des
Verfahrens sei unzulässig erfolgt, ist zu entgegnen, dass die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2000 unabhängig davon,
ob das FA1 zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO berechtigt war, gemäß
§ 295
BAO durch neue Bescheide ersetzt werden mussten. Wurde eine
Bescheidänderung von der erstinstanzlichen Behörde auf § 303 BAO
gestützt, kommt aber auch eine Bescheidänderung nach § 295 BAO in
Betracht, so kann die Rechtsmittelbehörde nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (20. April 1983, 2110/79) ihre Sachentscheidung auf die
letztgenannte Bestimmung stützen und losgelöst von der
Zulässigkeit der Wiederaufnahme entscheiden.
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2001
Mit Notariatsakten vom 21. Juni 2001 hat die Bw. den
Geschäftsanteil an der M.GmbH sowie den Mitunternehmeranteil an der M.KG
namens der Verlassenschaft nach F. an Dr.W. abgetreten. Einvernehmlich wurde
festgestellt, dass die Ertragsanteile an den Gesellschaften ab 1. Juli 2001 dem
Übernehmer zukommen sollten. Die Bw. ist daher mit 30. Juni 2001 aus
der KG ausgeschieden.
Wie oben ausgeführt bleiben für ausgeschiedene
Gesellschafter von Personenvereinigungen hinsichtlich der vor dem Ausscheiden
gelegenen Zeiträume die bis zum Ausscheiden bestandenen
Vertretungsbefugnisse prinzipiell aufrecht.
Im Streitfall wurde der vom FA2 am 23. September 2002
ausgefertigte an die "M.KG" gerichtete Bescheid betreffend die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 2001 dem am 12.
Dezember 2001 namhaft gemachten Vertreter der Gesellschaft, Dr.W., zugestellt.
Da die Bw. bereits am 30. Juni 2001 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und
der erst danach erfolgten Vertreterbestellung auch nicht zugestimmt hat,
vermochte dieser Bescheid ihr gegenüber keine Wirkung zu erzeugen, weil ihr
der Bescheid nicht wirksam bekannt gegeben (zugestellt) wurde.
Da folglich der vom FA1 dem Einkommensteuerbescheid 2001 zu
Grunde gelegte Feststellungsbescheid keine Rechtswirkung entfaltet hat, war der
Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer
2001 aufzuheben.
Wien, am 6.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0222-W/05
- Stammnummer
- 15206
- Gültig
- 06.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF