Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100455/2019
Handel mit Energieeffizienzmaßnahmen, Verweigerung des Vorsteuerabzuges
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6100455/2019vom 30.06.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auch in seiner Entscheidung vom 9. Jänner 2023 (C-289/22) führt der EuGH aus, dass diese zweite materielle Anforderung oder Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug impliziert, dass die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen, auf die sich die Rechnung bezieht, tatsächlich bewirkt wurde (Rz 46). Weiters hat der EuGH außerdem in Bezug auf die Beweislast festgestellt, dass der Steuerpflichtige, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen muss, dass er die hierfür vorgesehen Bedingungen erfüllt (Rz 48).
Wurde keine Lieferung oder sonstige Leistung erbracht, ist eine Gut- oder Bösgläubigkeit des Steuerpflichtigen nicht zu prüfen. Daher muss auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen werden.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechnung des Verwaltungsgerichtshofes. Es handelt sich um eine reine Frage der Sachverhaltsfeststellungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Daher ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis unzulässig.
Innsbruck, am 30. Juni 2026
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Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100455/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100455.2019
- Stammnummer
- 152030
- Gültig
- 30.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF