Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0012-K/04
Zurücknahmeerklärung eines Rechtsmittelantrages, weil dem Mängelbehebungsauftrag nicht enstsprochen wurde.
geltende FassungSonstiger BescheidFSRV/0012-K/04vom 31.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Hannes Prosen, in der Finanzstrafsache gegen
H.K., zu Recht erkannt:
Der
Rechtsmittelantrag vom 1. Juni 2004 gilt gemäß
§ 156 Abs. 2 FinStrG als
zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 1. März 2004 gegen
den Rechtsmittelwerber ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht
bestand, er habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen nach §
33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Gegen den Einleitungsbescheid erhob der
Rechtsmittelwerber Beschwerde, die er als Einspruch bezeichnete. Nachdem der
Rechtsmittelwerber einem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes inhaltlich
nicht entsprochen hat, erklärte das Finanzamt mit Bescheid vom
22. April 2004 diese Eingabe als zurückgenommen. Am 1. Juni
2004 übermittelte der Rechtsmittelwerber dem Finanzamt im Postwege eine CD,
welche an den Unabhängigen Finanzsenat gerichtet ist. Auf dieser
Compact-disc ist in blauer Farbe der händische Vermerk "342/7931, 17. Mai
2004, Rechtsmittelantrag" und die Behördenbezeichnung "Unabhängiger
Finanzsenat c/o FA S.V." angebracht. Das Finanzamt legte den Strafakt mitsamt
der CD dem Unabhängigen Finanzsenat vor.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 56 Abs. 2 FinStrG gelten
für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen,
Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der
Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß. Gemäß
§ 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten
oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen,
Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich
der (hier nicht anwendbaren) Bestimmungen des Abs. 3 s c h r i f t l i c h
einzureichen (Eingaben). Gemäß
§ 86a Abs. 1,
1. und 2. Satz BAO können Anbringen, für die
Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch,
fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für
Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter
Datenübertragung eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers
für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer
bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Übermittlungsstelle bedienen darf. Gemäß
§ 86a
Abs. 2 lit. a BAO kann der Bundesminister für Finanzen durch
Verordnung im Sinne des Abs. 1 erster Satz bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden
zugelassen sind. Auf § 86a Abs. 2 BAO gestützte
Verordnungen sind die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das
Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an
die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter,
BGBl. 1991/494 idF BGBl. II 2002/395,
sowie die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die
Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in
automatisationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2002 - FOnV
2002), BGBl. II 2002/46 idF BGBl. II 2003/592. Die erstgenannte
Verordnung betrifft die Einreichung von Anbringen unter Verwendung eines
Telekopierers (Telefaxgerätes) und ist daher für den vorliegenden Fall
nicht anwendbar. Die Übermittlung einer CD entspricht keiner
derzeit für den Einbringer zulässigen Form der Übermittlung von
Anbringen, Eingaben und Rechtsmittel. Mangels einer entsprechenden
Rechtsgrundlage wäre die gegenständliche Eingabe unzulässig und
daher zurückzuweisen. Aufgrund des handschriftlichen Vermerks
"Rechtsmittelantrag" war jedoch der Behörde erkennbar, dass der
Rechtsmittelwerber ein Rechtsmittel gegen den Bescheid über die
Zurücknahmeerklärung vom 22. April 2004 einbringen habe wollen. Es
erging daher ein neuerlicher Mängelbehebungsauftrag gemäß
§
156. Abs. 2 in Verbindung mit § 153 FinStrG, die Mängel bis zum 8.
Feber 2004 zu beheben. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem
Rechtsmittelweber am 12.1.2005 zugestellt. Dem Rechtsmittelwerber wurde
mitgeteilt, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe als
zurückgenommen gilt. Diesem Mängelbehebungsauftrag kam der
Rechtsmittelwerber wiederum nicht nach, sodass das Rechtsmittel gemäß
§ 156 Abs. 2 FinStrG als zurückgenommen zu erklären ist. Der
Beschwerdeführer hat dem Mängelbehebungsauftrag keine Folge
geleistet.
Dazu ist zu bemerken, dass gemäß
§ 156
Abs. 2 FinStrG die Finanzstrafbehörde erster Instanz, wenn ein
Rechtsmittel nicht den im § 153 FinStrG umschriebenen Erfordernissen
entspricht oder wenn es Formgebrechen aufweist, dem Rechtsmittelwerber die
Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen hat, dass das Rechtsmittel
nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist
als zurückgenommen gilt. Gemäß
§ 153 Abs. 1
FinStrG haben Rechtsmittel gegen Bescheide unter anderem die Erklärung,
welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung zu enthalten.
Aus dem Wortlaut "Rechtsmittelantrag" im Zusammenhang mit dem vorgelegten
Strafakt ergibt sich lediglich, dass der Rechtsmittelwerber offensichtlich den
im Finanzstrafverfahren den zuletzt ergangenen Bescheid des Finanzamtes vom 22.
April 2004 bekämpft. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 31. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 156 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- FSRV/0012-K/04
- Stammnummer
- 15202
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF