Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100376/2022
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe bei einer gewerblichen (als KG geführten) Immoblienhändlerin, wenn keine branchentypischen Tätigkeiten mehr ausgeführt werden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100376/2022vom 15.05.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In dem zur Gz RV/4100311/2018 geführten Beschwerdeverfahren der KG ging es, wie bereits ausgeführt, um die Frage der Abzugsfähigkeit der von Seiten der KG an die ***C*** GmbH geleisteten Anzahlungen von € 350.000 (2006) bzw. € 30.000 (2007). Die Abgabenbehörde versagte die Anerkennung dieser Ausgaben mit der Begründung, dass eine fremdübliche Vertragsgestaltung nicht vorliege (eine solche wäre in Ansehung der personellen Struktur der Gesellschaften in Bezug auf deren Machthaber geboten gewesen) und darüber hinaus die gesamte Konstruktion einzig und allein den Zweck habe, durch willkürliche Zahlungen auf Grundlage fremdunüblicher Vereinbarungen ohne wirtschaftlichen Gehalt, den Anlegern (Kommanditisten) die zuzuweisenden Gewinne zu schmälern. Die gesamte Konstruktion (die ***C*** GmbH räumte der ***V*** GmbH am Tag des Erhaltes der Anzahlung durch die KG ein Darlehen zur Verrechnung ein; diese wiederum stellte der KG ein Verrechnungsdarlehen zur Verfügung, welches bei der KG erfolgsneutral behandelt wurde) habe dazu gedient, Geld im Kreis zu senden.
Im vorliegenden Fall wurde die anhängige Beschwerde in Bezug auf die Jahre 2006 und 2007 wegen der zu einem gleichgelagerten Fall ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH Zl Ro 2022/15/0016) zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung
Die vom erkennenden Senat vorgenommene Beweiswürdigung gründet sich auf im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden, dem schriftlichen Vorbringen der Verfahrensparteien sowie auf die im Zuge der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen der beiden Parteienvertreter. Insbesondere lässt sich aus den elektronisch erfassten Arbeitsbögen der Bp betreffend die Jahre 2005 bis 2010 (ABNr. **123**) sowie hinsichtlich 2012 bis 2016 (ABNr. ***456***) ersehen, dass die letzten tatsächlich durchgeführten Immobilientransaktionen (Verkauf ***Sch1*** und Verkauf ***W1***) allesamt im Jahr 2005 stattfanden. In den Jahren 2006 und 2007 erfolgen im Wesentlichen lediglich die als fremdunüblich qualifizierten Anzahlungen von € 350.000 (2006) bzw. € 30.000 (2007) an die ***C*** GmbH für den Erwerb von nicht näher konkretisierten Immobilien sowie Zahlungseingänge im Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Verkauf der Immobilien "***Sch1***" sowie "***W1***". Ein operatives Tätigwerden der KG als Immobilienhändlerin (d.s. der An- und Verkauf von Immobilien sowie die Anbahnung von An- und Verkaufsgeschäften der besagten Art) kann demnach nach 2005 nicht mehr festgestellt werden. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die KG in den Jahren 2006 und folgende in irgendeiner Weise als gewerbliche Unternehmerin nach außen hin (gegenüber fremden Vertragspartnern) in Erscheinung getreten wäre. Dass die KG in all den Jahren hindurch bis zum Streitjahr 2013 und auch darüberhinausgehend in ihrem Rechenwerk Forderungen und Verbindlichkeiten ausgewiesen hatte, stellt kein Indiz für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit dar. Auch bei einer vermögensverwaltenden KG können Forderungen und Verbindlichen gegenüber den Vertragspartnern bestehen. Wesentlich für die Abgrenzung einer gewerblichen Tätigkeit von der einer vermögensverwaltenden ist vielmehr die Art und Weise des Tätigwerdens im Blickwinkel des Tätigkeitsumfanges.
Zum Abschluss der Anzahlungsvereinbarungen in den Jahren 2006 und 2007 hält das Gericht fest: Diese Verträge geben vor, dass eine Absicht der KG bestanden haben soll, innerhalb der vereinbarten Frist ("bis längstens Dezember 2010") Immobilien zu erwerben. Dass durch diese Vereinbarungen ein Immobilienerwerb tatsächlich gewollt war, hält das Gericht für unwahrscheinlich. Diese vertragliche Konstruktion, welche den Erfordernissen der Angehörigenjudikatur in krasser Weise widerspricht, zielt offensichtlich einzig und allein darauf ab, durch die Hingabe der Anzahlungsbeträge Ausgabenpositionen zu schaffen und damit das Ergebnis der KG zu kürzen, um so den Gesellschaftern geminderte Ergebnisse zuweisen zu können. Das Gericht geht in Anlehnung an die erwähnte Vorjudikatur (siehe BFG RV/4100311/2018) beweiswürdigend davon aus, dass es sich dabei um eine reine Scheinkonstruktion ohne realen wirtschaftlichen Hintergrund handelt. Wären die abgeschlossenen Anzahlungsvereinbarungen (samt Prolongationsverträge) ernst gemeint gewesen, so hätten die Vertragsparteien wesentliche Vertragselemente, wie eine zumindest rudimentäre Beschreibung der zu erwerbenden Immobilien in Bezug auf Art und Lage sowie die Konsequenzen, was denn bei Eintritt einer Leistungsstörung zu geschehen habe, vertraglich festgemacht. Dies alles ist allerdings nicht geschehen, sondern erfolgte nach Ablauf der vereinbarten (Liefer-) Frist (31.12.2010) eine zweimalige Fristerstreckung im Ausmaß von je drei Jahren (insgesamt also sechs Jahre) ohne dass der Schuldnerin (***C*** bzw. **I***) rechtliche Konsequenzen (Mahnungen, Klagen, Vertragsrücktritte, etc.) gedroht hätten bzw. solche von Seiten der KG gesetzt worden wären.
Die letzte gewerbliche Tätigkeit der KG als Immobilienhändlerin fand sonach im Jahre 2005 statt. Auch die belangte Behörde führte in ihrer BVE aus: "Seit 2006 bis dato war es der **I*** GmbH nicht möglich entsprechende Immobilien zu liefern. Dennoch hat die Abgpfl. seit 2006 keinerlei Anstrengungen unternommen um von Dritten Immobilien für ihren Grundstückshandel zu erwerben".
Doch selbst unter der (fiktiven, vom Gericht für die Fallbeurteilung als nicht als relevant qualifizierten) Annahme, dass die hingegebenen Anzahlungen der KG an die ihr nahestehende ***C*** GmbH konkret als steuerlich zwar nicht anzuerkennende, in abstracto aber in qualitativer Hinsicht zur Tätigkeit einer gewerblichen Grundstückshändlerin zählend zu qualifizieren sei, würde die KG ihre letzte gewerbliche Tätigkeit im Dezember 2007 ausgeübt haben. Wenn man unterstellen würde, dass danach ein Ruhen des Betriebes eingetreten sei (eine solches könne nach einhelliger Judikatur höchstens für eine Zeitspanne von drei Jahren angenommen werden), so würde der Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe im Dezember 2010 liegen. Unter den angegebenen Prämissen wäre spätestens ab diesem Zeitpunkt die Tätigkeit der Bf als vermögensverwaltend zu beurteilen.
Nähere Ausführung siehe unter Punkt 3 dieses Erkenntnisses.
3. Rechtliche Beurteilung
1. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung nach § 188 BAO für 2013.
Die Bestimmung des § 260 (2) BAO ordnet an:
"Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde".
Diese Bestimmung gilt allerdings nicht für Vorlageanträge (Ritz/Koran, BAO8, § 260 Tz 27 und die dort zitierte höchstgerichtliche Judikatur).
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO sind für Vorlageanträge die Bestimmung des § 260 Abs. 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Aufgrund dieser Formulierung ist der Umkehrschluss geboten, dass die die Anwendbarkeit des § 260 Abs. 2 BAO für Vorlageanträge nicht gilt. Ein Vorlageantrag setzt nämlich unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (VwGH 28.10.1997, 93/14/0146; 8.2.2007, 2006/15/0373; siehe dazu Ritz/Koran, BAO, § 264 Tz 8 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur).
Im vorliegenden Fall brachten die Bf einen Vorlageantrag im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens für 2013 mit Eingabe vom 28.12.2021 ein. Die KG brachte einen Vorlageantrag gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens mit Eingabe vom 12.1.2022 ein. Die beiden Bf (wie auch die KG) beantragten die Vorlage des Rechtsmittels zu einem Zeitpunkt, zu dem über die Beschwerden gegen den Wiederaufnahmebescheid noch gar nicht mittels Beschwerdevorentscheidung abgesprochen bzw. entschieden worden war. Die Beschwerdevorentscheidung erging erst mit Datum 6.5.2022.
Ein Vorlageantrag gegen die am 6.5.2022 ergangenen Beschwerdevorentscheidung betreffend die Wiederaufnahmebescheide der Jahre 2012 und 2013 wurde nicht gestellt.
Damit war der Vorlageantrag betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 260 Abs. 2 iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen.
2. Zur Feststellung nach § 188 BAO für 2012 (Sachbescheid)
Der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheid in Bezug auf die Feststellung 2012 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.5.2022 Folge gegeben. Damit wurde in Bezug auf 2012 die Bescheidlage vor Wiederaufnahme des Verfahrens hergestellt und der (ursprünglich ergangene) Feststellungsbescheid vom 19.8.2014 in den Rechtsbestand gehoben.
Durch die Stattgabe der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung 2012 wurde dem bekämpften Sachbescheid die Rechtsgrundlage entzogen und war dieser daher als unzulässig geworden zurückzuweisen.
3. Zur Feststellung nach § 188 BAO für 2013 (Sachbescheid)
Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag gegen die am 13.12.2021 ergangene Beschwerdevorentscheidung wenden die Bf ein, dass die KG ihre gewerbliche Tätigkeit nicht, wie von der Abgabenbehörde unterstellt, am 31.12.2013 eingestellt habe, sondern bereits "vor dem Jahr 2005" (Anm.: gemeint wohl 2006). Dies ergebe sich in eindeutiger Weise aus dem Umstand, dass die letzte im Eigentum der KG stehende Immobilie bereits vor dem Jahr 2005 (s. Anm.) verkauft worden sei, wodurch die KG ab diesem Zeitpunkt weder eine steuerlich anzuerkennende gewerbliche Immobilienhandelstätigkeit noch eine andere betriebliche Tätigkeit ausgeübt habe. In Ermangelung eines in den Jahren 2012 und 2013 bestehenden Gewerbebetriebes bestehe keine gesetzliche Grundlage für eine Feststellung von betrieblichen Einkünften. Die Erlassung des Feststellungsbescheides sei damit unrechtmäßig.
Die belangte Behörde wendet ein, dass im gegenständlichen Fall (kein nennenswertes BV vorhanden) es in erster Linie darauf ankomme, wann die Absicht den gewerblichen Grundstückshandel fortzuführen, aufgegeben worden sei, respektive eine solche nicht mehr bestanden habe. Das Finanzamt habe aufgrund der Vereinbarung mit der ***C*** GmbH bzw. **I*** GmbH über die Immobilienanzahlungen bzw. die Lieferung von Grundstücken sowie der Erklärung von gewerblichen Einkünften durch die KG bedenkenlos davon ausgehen können, dass eine Betriebsfortführungsabsicht jedenfalls bis Ende 2013 vorgelegen habe.
Im Rahmen einer anzustellenden Einzelfallbeurteilung komme der Deklaration des Abgabepflichtigen naturgemäß überragende Bedeutung zu. Daraus folge, dass die Behörde bei ihrer Beweiswürdigung selbstverständlich und in erster Linie sich auf die Absichtsbekundung des Abgabepflichtigen stützen können, da es sonst eine Leichtes wäre, das Finanzamt zu täuschen, indem der Abgabepflichtige jahrelang gewerbliche Einkünfte erkläre, plötzlich aber einwende, dass die Betriebsaufgabe bereits vor vielen Jahren stattgefunden habe.
Im Rahmen der anzustellenden Beweiswürdigung komme der Absichtserklärung des Geschäftsführers der KG weitaus mehr an Gewicht zu als den nachträglichen Behauptungen eines mit der Geschäftsführung nicht betrauten Kommanditisten.
Auch die GroßBp habe im Rahmen einer die Zeiträume 2005 bis 2010 umfassenden Prüfung keine Anhaltspunkte für eine Betriebsaufgabe in Bezug auf die geprüften Zeiträume gesehen.
Für das Finanzamt gäbe es keinen Grund zur Annahme, dass die Vorauszahlungen der Jahre 2006 und 2007 von vornherein nicht ernst gemeint gewesen seien und von Seiten der KG schon vor 2013 nicht mehr die Absicht bestanden hätte - entgegen der Vereinbarung über die Vorauszahlungen (Anzahlungen) - nie mehr ein Grundstück zu erwerben.
Das Gericht hält fest: Grundsätzlich gilt, dass bei einer Betriebsaufgabe der einheitliche Organismus des Betriebes zu bestehen aufhört. Eine Betriebsaufgabe liegt typischerweise dann vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entweder an verschiedene Erwerber veräußert oder bzw. in das Privatvermögen des bisherigen Inhabers überführt werden (bspw. VwGH 19.9.1995, 91/14/0222).
Ist mit einer betrieblichen Tätigkeit kein oder kein nennenswertes Betriebsvermögen verbunden, stellt bereits die Beendigung der Tätigkeit eine Betriebsaufgabe dar (VwGH 27.11.2014, 2011/15/0101). Zur Annahme einer Betriebsaufgabe bedarf es keiner ausdrücklichen Handlung des Betriebsinhabers. Werden allerdings ausdrückliche Aufgabehandlungen gesetzt, liegt ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang nur dann vor, wenn diese Aufgabehandlungen während eines angemessen kurzen Zeitraumes gesetzt werden (VwGH 27.8.1991, 90/14/0230). Für die Annahme eines einheitlichen Vorganges muss jedenfalls ein durchgängiges planmäßiges und zügiges Betreiben der Betriebsaufgabe vorliegen, was im Rahmen einen Einzelfallbetrachtung festzustellen ist.
Eine Betriebsaufgabe liegt auch dann vor, wenn eine gewerbliche Tätigkeit auf jenes Ausmaß reduziert wird, dass diese lediglich als vermögensverwaltend zu qualifizieren ist.
Keine Betriebsaufgabe liegt bei einer Betriebsunterbrechung vor ("Ruhen des Betriebes"). Von einem "Ruhen" des Betriebes spricht man, wenn der Betrieb bzw. die werbende Tätigkeit vorübergehend in der objektiv erkennbaren Absicht eingestellt wird, ihn bzw. diese wieder aufzunehmen. Es muss nach den außen erkennbaren Umständen wahrscheinlich sein, dass der Betrieb in ähnlicher Weise und einem relativ kurzen Zeitraum (max. ca. 3 Jahre) wieder aufgenommen wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist unstrittig, dass die KG als Grundstückshändlerin zunächst gewerblich tätig war. Strittig ist einzig und allein der Zeitpunkt, ab welchem die Tätigkeit der KG auf eine bloße Vermögensverwaltung abgesunken ist. Fraglich ist zudem, ob und in welcher Weise der Umstand, dass die KG in ihren Steuererklärungen stets (und zwar bis 2019) Einkünfte aus Gewerbebetrieb auswies, bei Beurteilung des Betriebsaufgabezeitpunktes relevant ist.
In seinem Erkenntnis vom 29.11.2006, 2003/13/0065, hatte sich der VwGH mit der Frage auseinandergesetzt, welche Kriterien für die Annahme einer Betriebsaufgabe ausschlaggebend sind, wenn eine KG ihre Tätigkeit dem Finanzamt gegenüber in den Abgabenerklärungen stets als gewerblich (gewerbliche Vermietung) dargestellt hatte, diese sich aber bei näherer Betrachtung als eine vermögensverwaltende Vermietung nach § 28 EStG 1988 erwies. Der VwGH hielt in seiner Entscheidung fest, dass "die Behandlung einer Tätigkeit in den Abgabenerklärungen und in den Bilanzen durch den Abgabepflichtigen nichts an der tatsächlichen Eigenschaft einer Tätigkeit ändern" vermag. Demnach ist die (steuerrechtliche) Qualifikation einer Tätigkeit durch den Abgabepflichtigen selbst unerheblich. Wesentlich bei der steuerlichen Beurteilung eines Wirtschaftsgutes (und damit auch die der ausgeübten Tätigkeit) bleibt dessen tatsächliche (objektive) Verwendung. Bei dieser Beurteilung ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Ob im vorliegenden Fall eine konkrete Betriebsfortführungsabsicht bzw. ein Fortführungswille der KG auch viele Jahre nach ihrer letzten nach außen hin in Erscheinung tretenden Tätigkeit als gewerbliche Grundstückshändlerin bestanden haben sollte oder nicht, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Wenn, wie im vorliegenden Fall, das Ausmaß der für einen gewerblichen Grundstückshandel typischen Tätigkeiten unterschritten wird bzw. solche Tätigkeiten gar nicht mehr vorliegen, muss hinterfragt werden, ob nicht eine Betriebsunterbrechung vorliegt. Dabei sind die oben angeführten Kriterien (Intention den Betrieb innerhalb eines kurzen Zeitraumes, d.h. von höchstens drei Jahren, in der ursprünglichen Form wiederaufzunehmen) zugrunde zu legen. Eine Erweiterung der durch die Judikatur iZm dem "Ruhen" eines Betriebes geprägten Frist von etwa drei Jahren auf acht Jahre (2006 bis 2013) erweist sich nach Auffassung des erkennenden Gerichtes jedenfalls als zu extensiv und damit letztlich als unzulässig.
Auf die Frage, ob es eines bewussten Willensaktes (etwa in Form einer nach außen in Erscheinung tretenden bilanzmäßig durchgeführten Entnahme) bedurft hätte, um die Beendigung der (gewerblichen) Tätigkeit zu bewirken, ist der VwGH in seinem obgenannten Erkenntnis Zl 2003/13/0065 explizit gar nicht eingegangen, wiewohl diese Frage von Seiten der Amtspartei (UFS) ausdrücklich releviert worden war. Daraus folgt, dass (subjektive) in den Abgabenerklärungen oder in den Bilanzen zum Ausdruck gebrachte Absichtserklärungen des Abgabepflichtigen bei der Beurteilung der Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt die Tätigkeit einer Personengesellschaft auf eine bloße Vermögensverwaltung abgesunken ist, unbeachtlich sind. Wesentlich bleibt vielmehr das Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles unter Ansatz eines objektiven Maßstabes (vgl. dazu auch Lenneis in UFS Aktuell 2007, 4, Seite 128ff).
In Bezug auf den zitierten vom VwGH behandelten Fall erfolgte die Qualifikation als vermögensverwaltende Vermietung durch das Höchstgericht auch für jene Zeiträume, in welchen die beschwerdeführende KG das Ausmaß ihrer Tätigkeit dem Finanzamt gegenüber stets "aufgebauscht" dargestellt hatte (bspw. Lieferung von elektrischer Energie an Mieter, etc.) und dieses damit in die Irre leitete, sodass die Behörde zunächst nicht - wie es geboten gewesen wäre - eine akkurate Überprüfung und Beurteilung des konkreten Ausmaßes der Vermietungstätigkeit sowie der erbrachten Nebenleistungen vornahm.
Zusammenfassend ist auszuführen, dass das Vorliegen einer Betriebsaufgabe und damit des Aufgabezeitpunktes gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist und nicht anhand der Qualifikation des Abgabepflichtigen in seinen Steuererklärungen. Wenn ein Abgabepflichtiger gegenüber dem Finanzamt stets von einer gewerblichen Tätigkeit in Form eines Grundstückshandels ausgeht, tatsächlich aber ab einem gewissen Zeitpunkt seine Tätigkeit von ihrem Umfang her nur noch als vermögensverwaltend einzustufen ist, so wird dadurch der Tatbestand einer Betriebsaufgabe (in objektiver Weise) erfüllt. Dieser Zeitpunkt ist anhand objektiver Kriterien auf den Einzelfall bezogen auszumitteln. Ob eine Betriebsfortführungsabsicht durch den Abgabepflichtigen besteht oder nicht, ist anhand der Indizienlage festzustellen. Das Vorliegen einer derartigen Intention erweist sich ausschließlich in Bezug die Frage, ob von einem vorübergehenden Ruhen des Betriebes ausgegangen werden kann oder nicht, von Bedeutung.
Im gegenständlichen Fall orientiert sich der Betriebsaufgabezeitpunkt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes an dem Jahr der letzten (ernsthaft gewollten) Immobilientransaktion (2005). Selbst unter der Annahme, dass die beiden geleisteten Anzahlungen aus 2006 und 2007 noch Teil einer betrieblichen Tätigkeit darstellen (wovon das Gericht in Ansehung der zu dieser Thematik ergangenen in Rechtskraft erwachsenen BFG-Judikatur allerdings nicht ausgeht), so wäre unter der Hypothese, dass ein nachfolgendes Ruhen des Betriebes bis zum Ablauf der gesetzten Frist für die Lieferung der Immobilien, für welche Anzahlungen geleistet wurden, eingetreten ist, eine Betriebsaufgabe spätestens am 31.12.2010 anzunehmen. Die Einbeziehung jenes von der Fristerstreckung umfassten Zeitraumes von drei Jahren (1.1.2011 bis 31.12.2013) in die Beurteilung als gewerbliche Tätigkeit erweist sich bei der hier vorliegenden Sachlage als nicht (mehr) vertretbar, zumal in diesen Zeiträumen (wie auch in jenen ab 2006) keinerlei für eine gewerbliche Immobilienhändlerin typischen Tätigkeiten, nämlich die planmäßig wiederkehrende Anschaffung sowie Weiterveräußerung von Grundstücken bzw Immobilien bzw. zumindest eine Anbahnung derselben, erfolgten. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt nur dann vor, wenn die Veräußerung auf planmäßige Art und Weise erfolgt (VwGH 24.1.2007, 2003/13/0118). Diese ist an der Anzahl der erworbenen und veräußerten Immobilien sowie anhand des Zeitraumes, der den Kauf- und Verkaufsgeschäften zugrunde liegt, festzumachen. Im vorliegenden Fall wurden ab 2006 überhaupt keine derartigen Tätigkeiten mehr ausgeführt. Ob nunmehr im Rechenwerk der KG erhaltene Anzahlungen als Betriebsvermögen ausgewiesen oder Darlehensverbindlichkeiten als Passivposten über Jahre hindurch stehen gelassen werden, bleibt letztlich für die Beurteilung des Zeitpunktes der Betriebsaufgabe infolge Absinkens des Tätigkeitsumfanges auf ein Ausmaß, das dem einer vermögensverwaltenden Tätigkeit entspricht, unerheblich. Im Übrigen liegen ab 2006 auch die restlichen (gesetzlich vorgegebenen) Kriterien eines Gewerbebetriebes (vgl § 23 Z 1 EStG 1988), nämlich die mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Betätigung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, nicht mehr vor. Das Gericht folgt diesbezüglich der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumentation der steuerlichen Vertretung. Wenn jemand keine (gewerbliche) Tätigkeit als Immobilienhändler mehr ausübt und folglich auch nicht mehr am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, dann fehlt es naturgemäß auch an der Gewinnerzielungsabsicht.
Wie ausgeführt, hatte sich das BFG u.a. in seinem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 17.3.2024, **XX***, mit dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe bei einer ebenso denselben Fallkomplex zugehörigen KG beschäftigt und darin die Auffassung der Finanzbehörde, wonach als Aufgabezeitpunkt der 31.12.2013 angesehen werden kann, bestätigt. Allerdings ist die diesem Fall zugrunde liegende Sachlage unterschiedlich zu der hier vorliegenden. Sachverhaltsbezogen fand darin die letzte Liegenschaftstransaktion (Liegenschaftsverkauf als eindeutiges Indiz für eine gewerbliche Betätigung) im Dezember 2011 statt. Das Gericht ging bei seiner Entscheidung von einem Ruhen des Gewerbebetriebes in der Zeit von Jänner 2012 bis Dezember 2013 aus. Die KG hatte in diesem Zeitraum keine Liegenschaften, und zwar weder in ihrem Anlage- noch in ihrem Umlaufvermögen besessen. Das BFG stellte in seinem Erkenntnis beweiswürdigend fest, dass die Absicht der KG ab 2014 eine gewerbliche Tätigkeit als Grundstückhändlerin auszuüben, nicht mehr feststellbar sei. Die erfolgte (letztmalige) Prolongierung der Vereinbarung im Dezember 2013 (bis Dezember 2016) wurde nicht als Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit angesehen, zumal von Seiten der KG keinerlei Maßnahmen in Bezug auf die Säumigkeit bzw. den Verzug der Vertragspartnerin (**I*** GmbH) eine entsprechende Immobilie zu liefern, gesetzt worden seien.
Der wesentliche und damit in Bezug auf die rechtliche Beurteilung des Aufgabezeitpunktes ausschlaggebende Unterschied zum gegenständlichen Fall ist letztlich im Umstand zu erblicken, dass die letzte (operative) Tätigkeit der beschwerdeführenden KG als Grundstückshändlerin (Erwerb oder die Veräußerung einer Liegenschaft und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten) Ende 2011 stattfand, wohingegen im hier zu beurteilenden Fall eine solche bereits im Jahre 2005 erfolgt war.
Aufgrund der vorliegenden Sach- und Beweislage gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde angenommene Betriebsaufgabe nicht per 31.12.2013 stattgefunden hatte, sondern musste eine solche bereits Jahre vorher (frühestens zum 31.12.2005 bzw. unter der Annahme, dass die in den Jahren 2006 und 2007 hingegebenen Anzahlungen als Teil der gewerblichen Tätigkeit zu qualifizieren seien und folglich ein Ruhen des Betriebes stattgefunden habe, spätestens per 31.12.2010) erfolgt sein.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der bekämpfte Feststellungsbescheid aus dem Rechtsbestand zu nehmen. Weiters war festzuhalten, dass eine Feststellung nach § 188 BAO für 2013 mangels Vorliegens gewerblicher Einkünfte der KG zu unterbleiben hat.
Angemerkt wird, dass die Zustellung dieses Erkenntnisses neben den Parteien des Verfahrens auch an die in den Streitjahren beteiligt gewesenen Gesellschafter der (heute rechtlich nicht mehr existenten) KG bzw. deren Rechtsnachfolger erfolgt.
Begründung nach § 25a Abs. 1 BAO (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die genannten Kriterien für ein ordentliche Revision liegen gegenständlich allesamt nicht vor.
Die Beurteilung des Aufgabezeitpunktes erfolgte in freier Würdigung der vorliegenden Beweise und beruhend auf der zu dieser Thematik ergangenen Judikatur des VwGH.
Klagenfurt am Wörthersee, am 15. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100376/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100376.2022
- Stammnummer
- 151862
- Gültig
- 15.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF