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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101390/2017

1. Keine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen nicht die tatsächliche Grundlage der geänderten Entscheidung waren (fehlender Kausalzusammenhang) und ausschließlich eine Änderung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts vorliegt 2. Wellnessbereich als umsatzsteuerrechtlich unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung Fitnessstudio

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101390/2017vom 09.06.2026Teil 2 von 2
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Wortlaut laut Findok

Die Zutrittsorganisation ist zwar kontrolliert ausgestaltet; eine faktisch strikte Trennung der Nutzbarkeit beider Bereiche wird dadurch jedoch nicht erreicht, sodass eine echte Trennbarkeit der Leistungen zu verneinen ist. Die Möglichkeit, bei Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Nutzung eine Nachverrechnung vorzunehmen oder ein höherwertiges Abonnement anzubieten, zeigt lediglich eine organisatorische Differenzierung, lässt jedoch nicht auf eine wirtschaftliche oder funktionale Trennung schließen. Der Wellnessbereich ist vielmehr in das Gesamtkonzept des Fitnessstudios integriert und ergänzt dieses. Die bloße organisatorische Eigenständigkeit des Wellnessbereichs steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Zwar verfügt der Bereich über eine historische Gewerbeberechtigung für Sauna und Schwimmbad, eigenes Personal in Teilbereichen und eigene Ausstattung, jedoch genügen diese Umstände für sich genommen nicht, um eine eigenständige Hauptleistung zu begründen, da aus der Sicht des durchschnittlichen Kunden der Besuch des Wellnessbereichs typischerweise dem Erholungs- und Abrundungszweck im Zusammenhang mit dem Fitnessangebot dient. Darüber hinaus besteht für diese Leistungen im konkreten wirtschaftlichen Kontext nur eine geringe eigenständige Nachfrage. Auch die Größe des Wellnessbereichs führt zu keiner anderen Beurteilung. Ein umfangreich ausgestatteter Saunabereich kann dennoch Nebenleistung sein, wenn er - wie im vorliegenden Beschwerdefall - funktional in das Gesamtangebot eines Fitnessstudios eingebunden ist und den Charakter einer Zusatzleistung behält. Entscheidend ist nicht die räumliche Ausdehnung, sondern die wirtschaftliche und funktionale Prägung des Angebots. Angesichts der engen organisatorischen, infrastrukturellen und wirtschaftlichen Verflechtung sowie der fehlenden tatsächlichen Zugangstrennung liegt daher eine einheitliche Leistung vor. Weder nach der Vertragslage noch nach der tatsächlichen Nutzung ist der Wellnessbereich als eigenständige Hauptleistung zu beurteilen. Der Wellnessbereich teilt daher umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung. Eine Aufspaltung des All-Inclusive-Vertrages in eigenständige Leistungsbestandteile würde dem wirtschaftlichen Gehalt der Leistung nicht entsprechen. Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2013, 2014 und 2015 war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Gegenstandsloserklärung) Wird gemäß § 261 Abs 2 BAO einer Bescheidbeschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. Wird der Wiederaufnahmebescheid aufgehoben, so tritt nach § 307 Abs 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide scheiden somit die neuen Sachbescheide ex lege aus dem Rechtsbestand aus (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 307 Rz 8). Dadurch wird dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich Rechnung getragen und war deshalb die Bescheidbeschwerde betreffend die Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2012 spruchgemäß für gegenstandslos zu erklären. 3.4. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 9. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101390/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101390.2017
Stammnummer
151855
Gültig
09.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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