Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100220/2024
1. Private Grundstücksveräußerung gem. § 30 EStG 1988 bei einem iZm einer Betriebsaufgabe entnommenen Gebäude 2. Aufgabe eines luf Betriebes bei dauernder Einstellung der Tätigkeit, Verpachtung der luf Nutzflächen unter Zurückbehaltung unbrauchbar gewordener Wirtschaftsgebäude
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100220/2024vom 07.04.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Unter einer Entnahme versteht man einen nicht betrieblich veranlassten Abgang von Werten. Dabei kann das Wirtschaftsgut entweder auf Dauer zB in das Privatvermögen überführt oder sonst zu betriebsfremden Zwecken verwendet werden. Jedenfalls bedarf es eines diesbezüglichen Willens und eines nach Außen erkennbaren tatsächlichen Verhaltens. Die buchhalterische Umsetzung hat dagegen allenfalls Indizwirkung.
Als Einlagen werden Vorgänge gesehen, bei denen Wirtschaftsgüter auf Dauer aus dem außerbetrieblichen Bereich dem Betrieb zugeführt werden. Bei (hier nur möglichem) notwendigen Betriebsvermögen ist zudem eine entsprechende betriebliche Verwendung erforderlich.
Eine Betriebsaufgabe liegt im allgemeinen (also unabhängig von der Bestimmung des § 24 EStG 1988) vor, wenn die betriebliche Einheit -hier der luf Betrieb- "zerschlagen" wird und der Betrieb als solcher zu bestehen aufhört (VwGH 19.12.2006, 2006/15/0353 mwN) bzw. wenn sich der bisherige Betriebsinhaber aller Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens entweder begibt oder sie in sein Privatvermögen überführt (VwGH vom 9.9.2004, 2001/15/0215).
Bei der Aufgabe des Betriebes hört dieser zu bestehen auf. Wird ein bestehender Betrieb nicht mehr nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt, die Gewinnabsicht (Gewinnerzielungsabsicht) also aufgegeben, und kann der Betrieb daher nicht mehr als Einkunftsquelle iS des EStG angesehen werden, dann kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einem Betrieb im wirtschaftlichen Sinn und daher auch nicht mehr von einem Betriebsvermögen gesprochen werden. Das dieser Tätigkeit gewidmete Vermögen stellt vielmehr Privatvermögen des Betriebsinhabers dar. In einem solchen Fall liegt eine Betriebsaufgabe vor (VwGH vom 16.2.1983, 81/13/0044; Hinweis Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 24 EStG 1972, Tz 31).
Im Besonderen ist die Rechtsprechung zu beachten, die zur Betriebsaufgabe im Zusammenhang mit einer Verpachtung eines luf Betriebes oder bloßer Flächen bzw. zum Wechsel von einer betrieblichen zu einer nicht betrieblichen Einkunftsart ergangen ist.
Nach VwGH vom 18.3.1991, 90/14/0009, führt ein derartiger Wechsel der Einkunftsart zu einer Betriebsaufgabe. Der VwGH geht offenbar davon aus, dass bei Beendigung einer betrieblichen Tätigkeit und Verwendung des zuvor betrieblich und nun nicht betrieblich verwendeten Anlagevermögens eine Entnahme vorliegt. Die EStRl 2000 der öst. Finanzverwaltung übernahmen in Rz 5646 diese Rechtsprechung und gehen vom Ende des Bestands des betrieblichen Organismus (Betriebsaufgabe, VwGH 18.3.1991, 90/14/0009) aus. Nach VwGH vom 9.9.2004, 2001/15/0215 setzt die Betriebsaufgabe die Einstellung der betrieblichen Tätigkeit voraus.
Bei Aufnahme einer anderen, nicht vergleichbaren Tätigkeit liegt hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit eine Betriebsaufgabe vor (VwGH 20.11.2012, 2008/13/0065).
Eine die Betriebsaufgabe bzw. Entnahme ausschließende Betriebsübertragung würde voraussetzen, dass die Einheit eines lebenden Betriebes übertragen wird und der Übernehmer dadurch in die Lage versetzt wird, den ursprünglichen Betrieb fortzuführen (siehe VwGH vom 19.02.1997, 94/13/0206).
Wirtschaftsgüter, die ihrer Art nach und bei objektiver Betrachtung nur eine betriebliche Nutzung ermöglichen, sind auch dann jenem Betriebsvermögen zuzurechnen, in welchem sie genutzt werden könnten, wenn sie vorübergehend oder auf Dauer ungenutzt bleiben (VwGH 28.3.1990, 86/13/0182). Unbrauchbar gewordene, abgeschriebene oder veraltete Wirtschaftsgüter bleiben bis zur Entnahme bzw. Veräußerung Betriebsvermögen (UFS vom 1.12.2009, RV/0885-L/07)
Zur Verpachtung eines Betriebes
Hier sei auf die grundsätzlichen zusammenfassenden Ausführungen in den Entscheidungen UFS 21.9.2005, RV/0695-L/04, und BFG 20.9.2022, RV/5100708/2017, verwiesen:
Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe VwGH 16.12.1999, 97/15/0134 oder VwGH 4.12.2003, 2002/16/0246) ist bei einer Betriebsverpachtung von der Aufgabe eines Betriebs erst dann zu sprechen,
• wenn der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem noch vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage wäre, den Betrieb fortzuführen oder
• wenn er sonst nach außen zu erkennen gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb erst nach Auflösung des Pachtvertrages weiter zu führen.
Die Verpachtung alleine ist noch nicht als Betriebsaufgabe zu qualifizieren (VwGH 4.5.1982, 82/14/41).
Ob eine Betriebsaufgabe gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es hat die Gesamtheit der dafür maßgebenden Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür zu sprechen, dass der Verpächter selbst den Betrieb nie wieder auf eigene Rechnung und Gefahr führen wird. Nicht nötig ist es hierfür, dass Letzteres wegen rechtlicher oder sachlicher Unmöglichkeit für immer völlig ausgeschlossen ist.
Zur Unterscheidung zwischen Verpachtung und Betriebsaufgabe führt Schweinberger in "Praxishandbuch der Land- und Forstwirtschaft, 3. Aufl. 2016, 6.4.8.2. Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe" aus: "Äußerst schwierig gestaltet sich im Bereich der Land- und Forstwirtschaft die Unterscheidung, ab wann durch eine Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine Betriebsaufgabe zu unterstellen ist. Die Abgrenzung des ruhenden verpachteten Betriebes vom aufgegebenen Betrieb ist im Hinblick auf die Aufdeckung der stillen Reserven von wesentlicher Bedeutung. Ist mit der Verpachtung eines Betriebes eine Betriebsaufgabe verbunden, zählen die Pachteinnahmen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn nicht, dann zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Grundsätzlich ist die Betriebsverpachtung nach ständiger Rechtsprechung dann als Betriebsaufgabe zu behandeln, wenn die konkreten Umstände objektiv darauf schließen lassen, dass der Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder sonst das Gesamtbild der Verhältnisse für die Absicht des Verpächters spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nie wieder auf eigene Rechnung und Gefahr weiterzuführen.
Als Indizien für die Betriebsaufgabe aus Anlass einer Betriebsverpachtung gelten zB.
• die Zuerkennung einer Alterspension,
• ein hohes Alter und
• angegriffener Gesundheitszustand des Verpächters.
Im Zweifel liegt eine Betriebsunterbrechung vor, wenn die Umstände dafürsprechen, dass der Steuerpflichtige selbst oder ein unentgeltlicher Rechtsnachfolger den Betrieb wieder aufnehmen oder übernehmen wird.
……
Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe VwGH 16.12.1999, 97/15/0134 oder VwGH 4.12.2003, 2002/16/0246) ist bei einer Betriebsverpachtung von der Aufgabe eines Betriebs erst dann zu sprechen, wenn der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem noch vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage wäre, den Betrieb fort zu führen oder wenn er sonst nach außen zu erkennen gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages weiter zu führen. Die Verpachtung alleine ist noch nicht als Betriebsaufgabe zu qualifizieren. Ob eine Betriebsaufgabe gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es hat die Gesamtheit der dafür maßgebenden Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür zu sprechen, dass der Verpächter selbst den Betrieb nie wieder auf eigene Rechnung und Gefahr führen wird.
So im Wesentlichen auch VwGH 18.10.2006, 2002/13/0217 und VwGH 25.6.2008, 2008/15/0088.
Bei einer Betriebsaufgabe müssen iZm der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit alle Wirtschaftsgüter veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden. Eine Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen ist nur möglich, wenn diese für eine Privatnutzung geeignet oder wegen Wertlosigkeit eine andere betriebliche Nutzung ausschließen (VwGH 14.9.2017, Ro 2015/15/0027).
Wenn infolge der Einstellung der betrieblichen Tätigkeit der frühere Betriebsinhaber kein Landwirt mehr ist, ist zu beachten, dass die Verpachtung luf Flächen durch einen Nichtlandwirt keine luf Tätigkeit darstellt (VwGH 9.4.1975, 1496/74).
Zur Verpachtung der luf Flächen unter Zurückbehaltung der Hofstelle mit den Gebäuden entschied der VwGH (VwGH 12.11.1990, 89/15/0074), dass nur dann weiterhin ein luf Betrieb vorliegt, wenn es sich bei der Verpachtung erkennbar nur um eine vorübergehende Maßnahme handelt und mit einer späteren Fortführung des Betriebes zu rechnen ist oder der Verpächter auf verbleibenden Flächen eine dem Hauptzweck eines luf Betriebes entsprechende, wirtschaftlich ins Gewicht fallende Tätigkeit entfaltet, die die Verpachtung als mit dem Betrieb im engen Zusammenhang stehende, dienende und ergänzende Maßnahme erscheinen lässt. Wenn der Verpächter bestimmte Flächen nur für den Eigenbedarf nutzt, liegt keine ins Gewicht fallende luf Tätigkeit vor.
Rechtliche Würdigung
Wenn spätestens im Februar 1987 keine organisierte Einheit der Ehegatten Verpächter zur Erzielung von Einkünften aus LuF mehr bestand und somit auch niemandem übergeben wurde, die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen insgesamt verpachtet (und somit für außerbetriebliche Zwecke entnommen) und die ehemaligen Wirtschaftsgebäude zwar nicht privat genutzt aber als unbrauchbar geworden von niemandem mehr betrieblich genutzt wurden, muss von einer Aufgabe des luf Betriebes der Ehegatten Verpächter im Sinn der oben dargestellten Grundsätze des VwGH ausgegangen werden. Es kann nicht mehr von einem Betrieb als Einkunftsquelle gesprochen werden.
Ab diesem Zeitpunkt waren die Betriebsgebäude auf Dauer objektiv erkennbar weder zum Einsatz in einem Betrieb bestimmt noch tatsächlich betrieblich genutzt. Es gab auch keinen Betrieb der Eigentümer Verpächter mehr, dem sie nach einer vorübergehenden Nichtnutzung wieder dienen hätten können. Aufgrund des Alters der Ehegatten Verpächter, des offensichtlich angestrebten Ruhestandes, des Alters der Wirtschaftsgebäude, der seit Jahren nicht mehr erfolgten Instandhaltung der Gebäude sowie der Aufgabe der Tierhaltung war auch nicht damit zu rechnen, dass die Ehegatten Verpächter jemals den luf Betrieb wieder auf eigene Rechnung aufnehmen würden. Da die Verpachtung der Flächen im Wesentlich an die Tochter und dessen Ehegatten (Ehegatten ElternBf.) erfolgte und diese allein an den Flächen und nicht an den Gebäuden betrieblich interessiert waren, stand offenbar für alle Beteiligten fest, dass die Gebäude nicht mehr instandgehalten werden.
Auch in der Folge ist keine betriebliche Nutzung der Gebäude oder eine Widmung für eine derartige Nutzung, die zu einer Einlage in ein Betriebsvermögen der Ehegatten ElternBf. oder des Bf geführt hätten, erkennbar.
Die Verpachtung sämtlicher luf Flächen durch einen "Nicht-Mehr-Landwirt" führt zu außerbetrieblichen Einkünften der Verpächter. Eine derart erfolgte Änderung der Nutzung der Flächen stellt nach der oben dargestellten Judikatur des VwGH ebenfalls eine Entnahme dar. Die Einstellung der luf Tätigkeit, die Nichtnutzung der Wirtschaftsgebäude sowie die Verpachtung der luf Flächen war gewollt und vom Willen zur Betriebsaufgabe umfasst und stellt insgesamt ein nach Außen erkennbares Verhalten dar.
Wenn es keinen lebenden betrieblichen Organismus mehr gibt, kann es auch zu keiner eine Entnahme ausschließenden Betriebsübertragung kommen. Eine Betriebsübertragung war auch -trotz der anders lautenden Formulierung im Pachtvertrag- nicht gewollt. Die Ehegatten ElternBf. und in weiterer Folge auch deren Sohn (der Bf) waren vielmehr immer nur an den Flächen interessiert.
Vom Verkauf der Liegenschaft "Grund x" waren somit nur Wirtschaftsgüter betroffen, bei denen nach § 30 Abs. 4 Z 2 EstG 1988 86% als Anschaffungskosten vom Verkaufserlös abzuziehen waren. Der Veräußerungsgewinn hinsichtlich der im Betriebsvermögen des Bf befindlichen luf Flächen konnten nach § 4 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 pauschal nach § 30 Abs. 4 EStG 1988 ermittelt werden. Hinsichtlich der verkauften Gebäude lag kein Betriebsvermögen vor, sodass auch hier die pauschale Gewinnermittlung nach § 30 Abs. 4 EStG 1988 zulässig ist.
Das Finanzamt verweist weiters auf Rz 5152 der EStRl 2000 sowie auf Jakom (2025), § 21 Rz 5. Demnach sei grundsätzlich an die bewertungsrechtliche Beurteilung anzuknüpfen und nach VwGH vom 8.10.1991, 91/14/0013, sei die Verpachtung einzelner luf Flächen oder des ganzen Betriebes noch keine Betriebsaufgabe.
Dazu ist anzumerken, dass eine Anknüpfung an das BewG im EStG nicht vorgesehen ist (siehe VwGH 16.12.2015, 2013/15/0148), eine Betriebsaufgabe nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien zu beurteilen ist und der VwGH sinngemäß ausführte (wird im Jakom so nicht wiedergegeben), dass die Verpachtung "nicht schon zwingend zu einer Betriebsaufgabe führe". Dies deshalb, weil dies nur dann der Fall ist, wenn die Umstände nahenlegen, dass der Betrieb auf Dauer aufgegeben wurde. Dies ist hier aber nach den getroffenen Feststellungen der Fall.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis beruht auf der Sachverhaltsfeststellung, dass das fragliche Gebäude spätestens seit 1987 zu keinem Betriebsvermögen gehört und wendet ansonsten die ständige Judikatur des VwGH an. Es liegt somit keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Linz, am 7. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 30a Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100220/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100220.2024
- Stammnummer
- 151819
- Gültig
- 07.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF