Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100138/2022
Rückdatierung einer Fruchtgenussvereinbarung unter Ehegatten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100138/2022vom 11.06.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Bestellung des Fruchtgenusses sollte für eine gewisse Dauer erfolgen, wobei die Dauer des Fruchtgenussrechts ein im Rahmen des Gesamtbildes der Verhältnisse zu berücksichtigender Umstand ist (VwGH 21.10.2025, Ro 2024/15/0013). Im gegenständlichen Fall lässt sich aufgrund der Rückdatierung eine bestimmte Dauer nicht eindeutig feststellen. Ferner sind auch die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Wertverzehr, insbesondere die behaupteten Barzahlungen, nicht als fremdüblich anzusehen (BFG 11.4.2024, RV/4100004/2023; VwGH 27.8.24, Ra 2014/15/0040).
Der Fruchtgenussbesteller hat auch Aufwendungen iZm dem Fruchtgenuss (Abgaben, Zinsen, Erhaltungsaufwendungen) zu tragen (VwGH 29.3.17, Ra 2015/15/0052). Es konnte allerdings nicht geprüft werden, welche (und ob) konkrete Erhaltungsaufwendungen überhaupt von der Fruchtgenussberechtigten getragen wurden, da ein entsprechender Vorhalt unbeantwortet blieb. Darüber hinaus spricht auch die tatsächliche Kontogebarung gegen eine eigenständige Kostentragung durch die Fruchtgenussberechtigte. Die Mietzahlungen sowie gewisse Abbuchungen erfolgten über das gemeinsame Konto der Ehegatten, über welches auch die Rückzahlungen des zur Finanzierung der Wohnung aufgenommenen Kredites erfolgte. Aufgrund dieser Vermischung der Zahlungsströme lässt sich nicht nachvollziehen, ob die Aufwendungen tatsächlich von der Fruchtgenussberechtigten oder vielmehr vom Eigentümer der Wohnung getragen wurden.
Insofern liegt nach Ansicht des Senats in einer Gesamtbetrachtung keine Übertragung einer Einkunftsquelle vor.
Zumal die gegenständliche Wohnung vom Gesellschafter der Bf entgeltlich auf bestimmte Dauer der Bf zur Nutzung überlassen wurde, ist sie als Sonderbetriebsvermögen zu qualifizieren. Die aus der Vermietung erzielten Mietzahlungen stellen Sonderbetriebseinnahmen dar und waren im Rahmen des Feststellungsverfahrens gem § 188 BAO zu erfassen.
Entgegen der Auffassung der Abgabenbehörde ist - wie ausgeführt - die streitgegenständliche Fruchtgenussvereinbarung steuerlich gar nicht anzuerkennen. Eine steuerliche Anerkennung ab dem Zeitpunkt der Offenlegung am 30.10.2018 gegenüber der Abgabenbehörde kommt daher nicht in Betracht. Die Offenlegung der Vereinbarung vermag die fehlende Fremdüblichkeit nicht zu beseitigen. Die Vereinbarung erfüllt daher auch ab diesem Zeitpunkt nicht die Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung. Eine Entnahme der Wohnung aus dem Sonderbetriebsvermögen zum Stichtag 31.12.2017, wie von der Abgabenbehörde durchgeführt wurde, kann daher nicht erfolgen.
Der Bf ist jedoch hinsichtlich der Bewertung der Einlage zuzustimmen, zumal diese nicht mit den historischen Anschaffungskosten, sondern gem § 6 Z 5 EStG 1988 (iddgF) mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage zu bewerten ist (siehe 3.1.5.).
Die angefochtenen Feststellungsbescheide waren daher abzuändern.
3.1.3. Feststellung / Abänderung
[...]
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da es sich im Wesentlichen um die Beantwortung von Tatfragen handelt (Fremdüblichkeit). Im Übrigen ist die gegenständliche Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH geklärt.
Innsbruck, am 11. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 509 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100138/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100138.2022
- Stammnummer
- 151801
- Gültig
- 11.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF