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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100976/2020

Frage des Vorliegens einer Vermietungstätigkeit bzw. der Zurechnung von Mieteinkünften

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100976/2020vom 14.04.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch hier unterlassen es die Bf., ihr allgemein gehaltenes Vorbringen näher zu konkretisieren oder etwa über den Ausgang bzw. Verfahrensstand der (behaupteten) Gerichtsverfahren zu berichten, geschweige denn, Nachweise dafür beizubringen (s. Vorhalt des BFG vom 4.12.2025 und die Antwort des Rechtsvertreters vom 19.1.2026). Der allfällige Zufluss von Mieteinnahmen auf ein Darlehenskonto stellt zudem im Regelfall eine bloße Einkommensverwendung dar, ändert aber nichts am steuerlich zu erfassenden Zugang dieser Einnahmen. Ebenso wenig werden seitens der Bf. bezüglich der in ihrem Alleineigentum stehenden Räumlichkeiten in Wien nähere bzw. konkrete Angaben getätigt; auch in diesem Zusammenhang - so die Bf. - sei eine Vielzahl an Gerichtsverfahren anhängig. Das verwaltungsgerichtliche Ersuchen, über den Ausgang dieser Verfahren zu berichten, deren Relevanz für das gegenständlich Beschwerdeverfahren darzulegen und die bezüglichen Gerichtsentscheidungen vorzulegen, ließen die Bf. wiederum unbeantwortet (s. abermals den Vorhalt des BFG vom 4.12.2025, Punkt 5., und die Antwort des Rechtsvertreters vom 19.1.2026; sowie den weiteren Vorhalt des BFG vom 10.2.2026 und die Antwort vom 9.3.2026). Das Finanzamt ist daher im Ergebnis in freier Beweiswürdigung zu Recht davon ausgegangen, dass die R-OG nicht nur hinsichtlich ihrer Wiener Räumlichkeiten, sondern auch hinsichtlich mehrerer Wohnungen im Objekt A-Gasse1 in Graz eigene Vermietungseinkünfte erzielte, zumal die Bf. dies im Vermögensverzeichnis vom 21.8.2018 gegenüber dem Insolvenzgericht selbst angaben (S. 2 des Beiblattes zum Verzeichnis), die Bf. dies in einer Eingabe an das Insolvenzgericht vom 2.9.2018 bestätigen, wenn sie ausführen, "die R-OG vermietet 18 Objekte in der A-Gasse_1 in Eigenregie" und zudem sämtliche Berichte des Masseverwalters an das Insolvenzgericht von einer diesbezüglichen (eigenständigen) Vermietungstätigkeit der R-OG ausgehen (zB Ausführungen des Masseverwalters im Zwischenbericht vom 14.1.2019 oder im Bericht vom 19.2.2019). Im Gegensatz dazu erweist sich das Vorbringen der Bf. als widersprüchlich und sehr allgemein gehalten; Nachweise (wie insbesondere etwa rechtliche Vereinbarungen über die behauptete Nutzungsüberlassung an Dritte) für das Beschwerdevorbringen wurden nicht erbracht. Was die Schätzung der Einkünfte der Höhe nach anlangt, so wird auch diesbezüglich von Seiten der Bf. nichts Konkretes eingewendet. Es wird lediglich behauptet, die vom Finanzamt im Schätzungswege ermittelten Beträge seien falsch. Die Prüferin stellt ihre Schätzung (der Gewinne) im Bericht (Tz 7) sowie in der Niederschrift zur Schlussbesprechung (S. 4ff.) detailliert und nachvollziehbar dar: Ausgehend von den Mietpreisen laut Homepage der R-OG hat die Prüferin den maximal möglichen Mieterlös errechnet. Stellt man dazu die Mieterlöse in Relation, welche die Gesellschafter der R-OG im Vermögensverzeichnis im gerichtlichen Insolvenzverfahren angegeben haben, so betragen diese rund 30% des (theoretisch) höchstmöglichen Mietumsatzes. In Anbetracht des Umstandes, dass seitens der R-OG zur Höhe der Mieteinkünfte weder Unterlagen vorgelegt noch konkretes Vorbringen erstattet wurden, hat die Prüferin die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mit einem Mittelwert (zwischen den Einnahmen laut Vermögensverzeichnis und den maximal möglichen Einnahmen) von 65% angesetzt. Davon wurde jene AfA abgezogen, die sich aus der "Veranlagung 2013 der Hausgemeinschaft" ergibt (s. Tz 7 des Prüfungsberichtes). Mangels konkreter Angaben und Unterlagen wurden die übrigen Werbungskosten pauschal mit 30% der Einnahmen angenommen. Auf die näheren Ausführungen und die detaillierten (zahlenmäßigen) Aufstellungen im Prüfungsbericht sowie in der Niederschrift zur Schlussbesprechung wird verwiesen. In Ermangelung anderer geeigneter Anhaltspunkte ist diese Schätzung des Finanzamtes (bzw. der Prüferin) nicht zu beanstanden, zumal dem auch seitens der Bf. nichts konkret entgegengehalten wird. Die Bf. rügen weiters, sie seien in das Prüfungsverfahren der Abgabenbehörde nicht eingebunden gewesen (zB Vorlageantrag S. 13, erster Absatz). Aus den Berichten des Masseverwalters geht allerdings hervor, dass die Gesellschafter und Gesellschafterinnen der R-OG dem Masseverwalter trotz mehrmaliger Aufforderung keine näheren Informationen sowie Belege und Informationen geliefert haben (s. dazu auch im Prüfungsbericht Tz 2). Aus einer an das Finanzamt gerichteten Stellungnahme des früheren Vertreters der Gesellschafter der R-OG, Dr. E, vom 7.5.2019 ergibt sich auch, dass diesen (bzw. derem Rechtsvertreter) der Schlussbesprechungstermin am 8.5.2019 jedenfalls bekannt gewesen sein musste. Dennoch haben weder die Gesellschaft noch deren Rechtsvertreter von der Möglichkeit der Teilnahme daran Gebrauch gemacht. Die Bf. hätten also unzweifelhaft die Möglichkeit gehabt, am abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren teilzunehmen. Im weiteren Verlauf wäre es ihnen zudem offen gestanden, im Beschwerdeverfahren entsprechend mitzuwirken. Trotz entsprechender Vorhalte des BFG (vom 4.12.2025 und vom 10.2.2026) haben die Bf. aber weder Fragen beantwortet noch die angeforderten Unterlagen vorgelegt (s. Antwortschreiben vom 19.1.2026 und vom 9.3.2026). Der Vorwurf der mangelnden Einbindung (bzw. Mitwirkungsmöglichkeit) der Gesellschafter und Gesellschafterinnen der R-OG erweist sich sohin als unberechtigt. Die Bf. gehen zudem fehl, wenn sie vermeinen, ihre Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten würden nur im Verfahren vor dem Finanzamt, nicht aber vor dem BFG gelten (s. das Vorbringen auf S. 4 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem BFG). Gemäß § 2a BAO gelten die umfassenden (insbesondere in den §§ 114ff. BAO geregelten) Ermittlungspflichten der Abgabenbehörde auch für das BFG, ebenso wie die in den genannten Bestimmungen normierten Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen auch im Verfahren vor dem BFG gelten. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das BFG in Ausnahmefällen (wenn etwa jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wurde) Bescheide der Abgabenbehörde gemäß § 278 BAO aufheben und die Sache an diese zurückverweisen kann. Eine solche Aufhebung und Zurückverweisung darf nur ausnahmsweise erfolgen (zB VwGH 26.4.2006, 2004/14/0059). Ein solcher Ausnahmefall liegt im Beschwerdefall auf Grund der vom Finanzamt (bzw. der Prüferin) angestellten Ermittlungen (insbesondere der Einsichtnahme in den Insolvenzakt und der Recherchen auf der Website der Grazer Objekte der R-OG) nicht vor. Zum Beweisantrag: Mit Eingabe vom 10.4.2026 - sohin zwei Werktage vor dem Termin der mündlichen Verhandlung vor dem BFG - beantragten die Bf. durch ihren Rechtsvertreter die Einvernahme des Dr. PP als Zeugen. Der beantragte Zeuge vertrete die Finanzprokuratur im Gläubigerausschuss in der Insolvenzsache der R-OG und sei "direkt in das gegenständliche Abgabenverfahren involviert." Dies ergebe sich aus der aktenkundigen Korrespondenz zwischen der Finanzprokuratur und dem Finanzamt. PP habe "umfangreiche Informationen aus dem Insolvenzakt." Er werde daher "als Zeuge zum Thema der Nichtvermietung durch die R-OG geführt." Beweisanträge haben das Beweisthema, somit die Tatsachen und Punkte, die durch das Beweismittel geklärt werden sollen, konkret anzugeben (zB VwGH 2.9.2009, 2008/15/0057). Mit dem vorliegenden Antrag auf Befragung zum "Thema der Nichtvermietung durch die R-OG" sind die konkret zu beweisenden Tatsachen nach Ansicht des BFG nicht hinreichend konkret umschrieben bzw. bezeichnet, zumal hinsichtlich der Wohnungen im Gebäude in Graz die tageweise Vermietungstätigkeit ja grundsätzlich gar nicht in Streit steht, sondern nur die Zurechnung der Einnahmen in Frage gestellt wird. Bezüglich der Räumlichkeiten in Wien fehlt überhaupt ein konkretes bzw. nachvollziehbares Vorbringen zu einer allfälligen Vermietung, es wird (zB in der Beschwerde auf S. 5 unter Punkt 14.) lediglich ausgeführt, auf Grund der nichtigen Wohnungseigentumsverträge bestehe ideelles Miteigentum. Daher sei eine Vielzahl an Gerichtsverfahren anhängig, um die erforderliche Berichtigung des Grundbuchs zu bewirken. Die Vermietung dieser Objekte wird mit diesem Vorbringen jedoch nicht einmal ansatzweise - zumindest nicht nachvollziehbar - bestritten. Wenn daher die Zeugenbefragung ganz allgemein "zum Thema der Nichtvermietung durch die R-OG" begehrt wird, ist damit der Gegenstand der Beweisaufnahme nicht hinreichend konkret umrissen. Zudem ist nach § 183 Abs. 3 BAO von der Aufnahme beantragter Beweise ua. abzusehen, wenn die Beweise in der offenbaren Absicht angeboten werden, das Verfahren zu verschleppen. Die Bf. müssen sich den Vorwurf gefallen lassen, den gegenständlichen Beweisantrag in ebendieser Absicht gestellt zu haben: Die Bf. haben - siehe oben - im Prüfungsverfahren jegliche Mitwirkung bzw. Kooperation mit dem Masseverwalter und damit im Ergebnis auch mit der Prüferin bzw. dem Finanzamt vermissen lassen, obgleich sie nachweislich in Kenntnis der anhängigen Außenprüfung waren (s. E-Mail Dris. E an die Prüferin vom 7.5.2019). Ebenso wenig wurden sowohl im abgabenbehördlichen Beschwerdeverfahren als auch im Verfahren vor dem BFG auch nur ansatzweise Nachweise für das ohnehin nur sehr allgemeine Vorbringen zur Frage der Vermietung der Objekte in Graz sowie in Wien angeboten, geschweige denn beigebracht. Von Seiten der Bf. wurde insgesamt zwei Mal Einsicht in die Akten beim BFG genommen, nämlich am 15.4.2024 und am 7.4.2026. Zwei Vorhalte des BFG (vom 4.12.2025 und vom 10.2.2026) wurden von den Bf. explizit (!) nicht beantwortet. Im zweiten Vorhalt hat das BFG unter Hinweis auf die Verfahrensökonomie ausdrücklich ersucht, allfällige ergänzende Tatsachen, Beweis und Anträge bis längstens 13.3.2026 vorzubringen. Die Ladung zur mündlichen Senatsverhandlung erfolgte bereits am 10.2.2026 und wurde dem Vertreter der Bf. am 16.2.2026 - sohin rund zwei Monate vor dem Verhandlungstermin - zugestellt. Wenn daher nach jahrelang verweigerter Mitwirkung sowie expliziter Verweigerung der Beantwortung von Fragen des BFG zwei Tage vor dem schon seit rund zwei Monaten bekannt gewesenen Verhandlungstermin (in Graz) ein (in Wien) ansässiger Zeuge beantragt wird, so ist dies jedenfalls als verfahrensverschleppend zu beurteilen. Eine Beantwortung der Fragen des BFG ist im Übrigen auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt, obgleich in der Eingabe der Bf. vom 19.1.2019 als Reaktion auf den (ersten) Vorhalt des BFG vom 4.12.2025 ausgeführt wurde: "Dieser Vorhalt ist inhaltlich Gegenstand einer mündlichen Beschwerdeverhandlung durch einen Senat." Beweisanträge dürfen zudem abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 5.8.2025, Ro 2023/15/0028, mwN). Der Streitzeitraum des Beschwerdeverfahrens umfasst die Jahre 2014 bis 2017. Die Insolvenzeröffnung erfolgte durch gerichtlichen Beschluss vom tt.12.2018. Der beantragte Zeuge teilte dem BFG mit E-Mail vom 13.4.2026 wie folgt mit: "Ich erlaube mir, bekannt zu geben, dass ich als Bediensteter der Finanzprokuratur Letztere als Mitglied des dem Masseverwalter beigeordneten Gläubigerausschusses (…) vertrete. Ich habe keine eigenen Wahrnehmungen zu einer allfälligen Vermietungstätigkeit der Schuldnerin aus dem genannten Insolvenzverfahren. Die verfahrensgegenständlichen Einkünfte sollen zudem offenbar den Zeitraum 2014 bis 2017 betreffen. Das Insolvenzverfahren wurde aber erst im Dezember 2018 eröffnet. Meine Einvernahme als Zeuge wäre in Hinblick auf das Beweisthema, aber auch auf die zeitliche Abfolge, offensichtlich weder geeignet noch relevant." Zeugen sollen über wahrgenommene Tatsachen eine Aussage machen (zB VwGH 30.10.2014, 2011/15/0181). Da der beantragte Zeuge (frühestens) erst im Dezember 2018 dem Insolvenzverfahren der R-OG beigezogen wurde, liegt es auf der Hand, dass dieser über keine (eigenen) Wahrnehmungen bezüglich der vom Finanzamt für die Jahre 2014 bis 2017 angenommenen Vermietungstätigkeit verfügen kann. Das begehrte Beweismittel ist daher jedenfalls ungeeignet, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen Wenn darauf verwiesen wird, dass der Zeuge "umfangreiche Informationen aus dem Insolvenzakt" besitze, so ist es weder zweckmäßig noch erforderlich, einen Zeugen nur aus dem Grunde zu laden, damit dieser aus einem Gerichtsakt referiere bzw. berichte, dessen Inhalt den Parteien des Verfahrens, insbesondere den Bf., zugänglich und folglich ohnehin bekannt ist. Für die bloße Wiedergabe von ohnehin bekannten Akteninhalten ist die Befragung eines Zeugen nicht erforderlich. Aus dem Insolvenzakt des zuständigen Gerichtes, insbesondere den Berichten des Masseverwalters, ergibt sich - wie schon oben dargestellt - nicht nur die mangelnde Mitwirkung sowie die widersprüchliche Verantwortung der Gesellschafter der R-OG, sondern auch, dass diese im Gebäude in Graz sukzessive frei gewordene Wohnung in Besitz genommen und auf eigene Rechnung (also unabhängig und ohne Mitwirkung des zweiten Hälfteeigentümers) vermietet haben. Da der Inhalt des gerichtlichen Insolvenzaktes sowohl den Verfahrensparteien als auch dem BFG bekannt ist, kommt es auf die Befragung des beantragten Zeugen letztendlich nicht (mehr) an, da dieser laut Beweisantrag ohnehin nur über seine Kenntnisse über den Inhalt des Insolvenzaktes befragt werden sollte. Dem Beweisantrag war daher keine Folge zu leisten. Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall war in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zu klären, ob der R-OG in den Streitjahren Mieteinkünfte zugeflossen sind oder nicht. Diese Frage konnte vom BFG im Wege der freien Beweiswürdigung beurteilt werden. Es lag sohin eine reine Sachfrage vor, nicht aber eine Rechtsfrage. Die Revision konnte daher nicht zugelassen werden. Hinweis zur Zustellverfügung: [...] Graz, am 14. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100976/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100976.2020
Stammnummer
151753
Gültig
14.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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