Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100524/2024
Zur Steuerbarkeit einer Subvention für die Anschaffung von Investitionsgütern
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100524/2024vom 06.05.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das Fördersystem ist so ausgestaltet, dass der Nettobetrag gefördert wird. Bei einer Direktförderung der Erzeuger wäre die Beurteilung somit auch nicht anders vorzunehmen. In einem solchen Fall müssten die Erzeuger an den Lieferanten entweder den vollen Betrag + Umsatzsteuer überweisen und würden den halben Nettobetrag zurückerstattet bekommen, oder eben nur den halben Betrag bezahlen und die Subvention würde direkt an den Lieferanten entrichtet. Auch diese Zahlung wäre als mit dem Preis zusammenhängende Subvention anzusehen, weshalb der Lieferant entsprechend Umsatzsteuer abzuführen hätte.
Eine künstliche Aufspaltung einheitlicher Leistungen ist hier ebenfalls nicht zu erkennen, zumal die gegenständliche Förderung - wie bereits ausgeführt - eine preisauffüllende Funktion hat und die OP eine Sammlung verschiedener Maßnahmen zur Erreichung eines Zieles sind.
Andere, von der BF beispielhaft angeführte, Förderungen sind nicht Gegenstand des Verfahrens, wobei diesbezüglich ausgezahlte Subventionen ebenfalls nach den einschlägigen Rechtsnormen und der Rechtsprechung zu beurteilen wären.
Die von der BF vorgebrachten Argumente überzeugen somit nicht, weshalb die Beschwerde dem Grunde nach abzuweisen war.
Änderung der Bemessungsgrundlagen:
Ein Vergleich der Berechnungen des Außenprüfers, des Außenprüfungsberichtes, der Niederschrift über die Schlussbesprechung und der gegenständlichen Förderanträge und Bescheide ergab, dass von der belangten Behörde Zahlungen für Förderungen der Umsatzsteuer unterworfen wurde, auf die die BF tatsächlich keinen Anspruch hatte. Teilweise wurden beantragte Beträge bescheidmäßig als nicht förderbar eingestuft und teilweise von der BF selbst Korrekturen in den Anträgen vorgenommen. Außerdem ergaben sich Rundungsdifferenzen.
Es waren daher die angefochtenen Bescheide durch folgende Hinzu- bzw. Abrechnungen anzupassen:
[...]
Die geänderten Bemessungsgrundlagen stellen sich im Ergebnis somit folgendermaßen dar:
[...]
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständlichen Rechtsfragen aufgrund der angeführten Rechtsnormen und der Judikatur zu lösen waren, war die Revision nicht für zulässig zu erklären.
Graz, am 6. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 73 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100524/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100524.2024
- Stammnummer
- 151645
- Gültig
- 06.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF