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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100497/2019

Zurechnung von Einnahmen und Verlusten; Betriebsausgaben iZm Schuldenzuwachs

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100497/2019vom 07.04.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Zinsaufwand im Jahr 2013 ergibt sich unter Zugrundelegung der kaufmännischen Zinsrechnung für die Tage ab 19.6.2013 für eine Kreditsumme iHv. € 80.000,-- bei einem Zinssatz von 8 % pro Jahr. Der Zinsaufwand im Jahr 2014 ergibt sich unter Zugrundelegung der kaufmännischen Zinsrechnung für das gesamte Jahr für eine Kreditsumme iHv. € 80.000,-- (€ 6.400,--) sowie für die Tage ab 21.2.2014 für eine Kreditsumme iHv. € 80.000,-- (€ 5.488,22) bei einem Zinssatz von 8 % pro Jahr. Ein Nachweis der betrieblichen Veranlassung für darüberhinausgehende Beträge wurde somit für den erkennenden Senat in keiner Weise erbracht, sondern wurden lediglich Mutmaßungen bzw. Behauptungen von Seiten des Beschwerdeführers aufgestellt. In der aufgetragenen Äußerung vom 1.5.2018 im Verfahren ***123*** beim LG ***N*** führt ***Abpfl*** auf Seite 9 aus, dass er Opfer von unredlichen Schädigungshandlungen geworden sei. Es wurde weder im Vorhalteverfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesfinanzgericht belegt, dass der von ***Abpfl*** behauptete Schuldenzuwachs iHv. mehr als € 160.000,-- (nämlich € 600.000) in den streitgegenständlichen Jahren aus Veranlassung mit einer betrieblichen bzw. außerbetrieblichen Einkunftsquelle erfolgte. Weiters unterblieb eine Konkretisierung durch ***Abpfl***, wofür der Geldbetrag verwendet und, trotz Aufforderung gemäß § 162 BAO, an wen das Geld bezahlt worden ist. ***Abpfl*** bzw. dem Beschwerdeführer gelang mit Ausnahme des Zinsaufwandes im Jahr 2013 iHv. € 3.419,18 und im Jahr iHv. € 11.888,22 aufgrund der Kreditsummen iHv. € 160.000,-- weder der Nachweis noch die Glaubhaftmachung zusätzlicher angefallener Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Die postalisch Einreichung der Jahreserklärung 2013 durch den ehemaligen Steuerberater ***ehemaliger StB von Abgpfl*** am 29.3.2016 gründet sich auf die im Zuge des Beschwerdeverfahrens durch die belangte Behörde vorgelegte Jahreserklärung. Die elektronische Einreichung der Jahreserklärung 2014 am 3.12.2015 wurde durch die Einsichtnahme der Bundesfinanzgericht in das Abgabeninformationssystem des Bundes festgestellt. Dass der ehemalige Steuerberater zum Zeitpunkt der Einbringung der Jahreserklärung vertretungsbefugt war, gesteht der ehemalige Vertreter von ***Abpfl*** ***RV1*** in seiner Eingabe vom 18.5.2018 selbst ein und steht dies in Einklang mit der Parteieneinvernahme des ehemaligen Steuerberaters ***ehemaliger StB von Abgpfl*** im Verfahren ***Z*** sowie den Daten der Finanzanwendungen, in welche das Bundesfinanzgericht Einsicht genommen hat. Das widersprechende Vorbringen in der Verhandlung am 4.6.2025 durch den Vertreter des Beschwerdeführer entbehrt jeder Grundlage und ist er hierfür entsprechende Beweise schuldig geblieben. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) § 2 Abs. 1 EStG 1988 lautet: "Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat." Gemäß § 2 Abs 3 EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§28) der Einkommensteuer. Für die Zurechnung von Einkünften kommt es entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte und damit über die Einkünfte disponieren kann (VwGH 29. 5. 1990, 90/14/0002). Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt, der also die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern (Ruppe in Tipke, Einkunftsquellen, 18). Im Zusammenhang mit den Grundstücken, die an die Gemeinde verpachtet wurden, liegt nach den Feststellungen des erkennenden Gerichts die Verfügungsmacht über die Leistungserbringungen bei ***Abpfl***, denn er schloss die Verträge mit der Gemeinde ab, war Verhandlungspartner gegenüber der Gemeinde und Ansprechpartner für die Gemeinde. Er stellte die Bedingungen, unter welchen die Verträge verlängert wurden. Im Übrigen wurden die Pachtzahlungen von der Gemeinde auf sein Konto bezahlt. Er hatte es in der Hand den Vertragspartner auszusuchen. Er trat nach außen hin als Leistender der Verpachtung auf. Die an die Gemeinde verpachteten Flächen sind nicht Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, werden doch die an die Gemeinde verpachteten Flächen von der Gemeinde als Pächterin auf Dauer (seit 1971) nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, sodass diese Flächen nicht mehr zum Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen von ***Abpfl*** gehören (vgl. Hammerl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 21 Rz 2/1 [Stand 1.1.2025, rdb.at]). Die Zurechnung der Einkünfte aus dem Pachtverhältnis mit der Gemeinde durch die belangte Behörde erfolgte somit zu Recht an ***Abpfl***, da er die Dispositionsbefugnis inne hatte. Die vom Beschwerdeführer begehrte Zurechnung dieser Einkünfte an die Pächterin des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von ***Abpfl*** scheiterte einerseits an deren fehlender Dispositionsbefugnis, aber auch an der Tatsache, dass diese nur den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als solchen gepachtet hatte. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16). Einnahmen sind gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. ***Abpfl*** sind im Jahr 2013 Pachtzahlungen iHv. € 36.243,85 und im Jahr 2014 keine Pachtzahlungen iZm mit den an die Gemeinde verpachteten Flächen zugeflossen, somit erzielte er im Jahr 2013 neben den in seiner Steuererklärung angegebenen Einnahmen Einnahmen iHv. € 26.135,12 iZm der Vermietung und Verpachtung des Grundstückes an der Adresse ***XY***. Im Jahr 2014 fielen um € 7.248,77 verringerte Einnahmen iZm mit der Vermietung und Verpachtung des Grundstückes an der Adresse ***XY*** im Vergleich zu dem von ihm in seiner Steuererklärung angegebenen Einnahmen an. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer immer wieder angeführten nicht legalen Strohfraukonstruktion betreffend die Betriebe ***Lokal1*** und ***Lokal2*** ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuwiesen, wonach als Strohmann im Allgemeinen derjenige bezeichnet wird, der einen (verdeckten) Treuhandauftrag ausführt. Die Treuhandschaft stellt nach herrschender Auffassung kein Scheingeschäft dar (VwGH 5.3.1990, 89/15/0125). Im Treuhandverhältnis verbleibt die Dispositionsbefugnis über die Einkünfte aus einem Treuhandvermögen im Innenverhältnis grundsätzlich beim Treugeber (VwGH 20.9.1988, 87/14/0167). Die Treuhandschaft ist ebenso erhöht beweisdürftig wie sonstige an sich irreguläre Phänomene auch, sollen sie mit besonderen Besteuerungsfolgen verknüpft werden. Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben ist, ist daher ein strenger Maßstab anzulegen. Besonders an den Nachweis von Treuhandschaften zwischen Angehörigen werden strenge Anforderungen gestellt. Sollen zwischen nahen Angehörigen steuerliche Folgen nicht willkürlich herbeigeführt werden, müssen sie den Abgabenbehörden gegenüber ausreichend, und zwar pro futuro zum Ausdruck gebracht werden (Jappel, Treuhandschaften, Seite 102). Das Treuhandverhältnis muss auf ernst gemeinten und klar nachweisbaren Vereinbarungen beruhen und tatsächlich durchgeführt werden. Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (UFSF 4.8.2005, RV/0319-F/02). Auch für ein Treuhandverhältnis, das ebenso wie andere für die Abgabenfestsetzung maßgebende Umstände gemäß § 120 BAO, § 121 BAO dem Finanzamt anzuzeigen ist, mögen damit auch wirtschaftliche Nachteile verbunden sein, gelten, wenn es angeblich zwischen nahen Angehörigen bestanden haben soll, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Diese haben zwar nur im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung (VwGH 15.6. 1988, 85/13/0218; 7.12.1988, 88/13/0009), sie erlauben es aber der Behörde, wenn die diesen Grundsätzen entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, der Behauptung über das angebliche Vorliegen einer Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen den Glauben zu versagen (VwGH 16. 3. 1989, 89/14/0024). Um anerkannt zu werden, ist auch ein verdecktes Treuhandverhältnis vom Abgabepflichtigen zeitnah gemäß §§ 120, 121 BAO unter Schilderung der wesentlichen Punkte pro futuro offen zu legen (VwGH 16. 3. 1989, 89/14/0024). Ein Treuhandverhältnis muss zeitnah durch eine klare vertragliche Abmachung über den Umfang des Treuhandvertrages offengelegt und nachgewiesen werden, denn nur dann, wenn die betreffende Vereinbarung der Abgabenbehörde gegenüber ausreichend und pro futuro bekannt gegeben wird, kann eine den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende steuerliche Beurteilung bzw. Berücksichtigung erfolgen (BFG 3.3.2023, RV/7103526/2017). Die Feststellungslast für das Bestehen eines Treuhandverhältnisses trägt derjenige, der sich auf das Treuhandverhältnis beruft. Die erst im Nachhinein gemachten Ausführungen naher Angehöriger reichen als Beweis nicht aus. Gleiches gilt für (verdeckte) Treuhandverhältnisse zwischen Angehörigen (VwGH 16.3.1989, 89/14/0024 mwN, BFG 28.05.2014, RV/7103848/2009). Da der Inhalt angeblicher (verdeckter) Treuhandverhältnisse den Abgabenbehörden (denen sie nicht angezeigt wurden) nicht bekannt sein kann, trifft die Partei die Darlegungspflicht hinsichtlich des Inhaltes. Einen Erkundungsbeweis sieht das Gesetz nicht vor. Zwischen Fremden wird ein Treuhandverhältnis nicht ohne eindeutige Festlegung seines Inhaltes über Gegenstand, Dauer, Beendigung und beiderseitige Rechte und Pflichten eingegangen (VwGH 5.3.1990, 89/15/0125). Im gegenständlichen Fall unterließ es ***Abpfl*** zwar den Inhalt des Treuhandverhältnisses gegenüber der belangten Behörde pro futuro offenzulegen, jedoch kann ihm dieses Verhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden und zum Nachteil gereichen, war er doch zu dieser Zeit geschäftsunfähig. Bereits im Beschwerdeverfahren als auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht konkretisierte er dieses Verhältnis näher und war dieses somit anzuerkennen. Eine mangelnde Fremdüblichkeit konnte das Gericht nicht feststellen. Somit sind ***Abpfl*** aus dem Betrieb ***Lokal1*** und ***Lokal2*** im Jahr 2013 Verluste iHv. € 80.000,-- und im Jahr 2014 Verluste iHv. € 80.000,-- zuzurechnen. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 lautet: "Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen." Nach der Rechtsprechung ist für die Anerkennung von Betriebsausgaben Voraussetzung, dass ein Veranlassungszusammenhang zur jeweiligen Tätigkeit vorliegt (VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0031). Werbungskosten liegen nur in dem Fall vor, wenn ein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle vorliegt (VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0031). In diesem Sinn sind die Begriffe Werbungskosten und Betriebsausgaben deckungsgleich (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 § 16 Rz 1). Nach der gesetzlichen Definition im § 4 Abs. 4 EStG 1988 ist nicht ausschlaggebend, ob durch aus anderen (privaten) Gründen veranlasste Aufwendungen und Ausgaben eine Einkunftsart gefördert wird, sondern kommt es darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst werden (VwGH 28.11.2007, 2004/15/0128). In der gegenständlichen Rechtssache konnte ein Veranlassungszusammenhang von Ausgaben mit den Betrieben ***Lokal1*** und ***Lokal2*** lediglich im Ausmaß der Zinsen iHv. gesamt € 15.307,40 aus den die Betriebe ***Lokal1*** und ***Lokal2*** betreffenden Darlehenssummen iHv. € 160.000,-- (€ 80.000,-- stammend aus dem Darlehensvertrag vom 19.6.2013 und € 80.000,-- stammend aus dem Darlehensvertrag vom 21.2.2014) im Jahr 2013 (Zinsenaufwand iHv. € 3.419,18) und 2014 (Zinsaufwand iHv. € 11.888,22) glaubhaft gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann der widerrechtliche Entzug von Geld - Bargeld wie Buchgeld (z.B. Guthaben auf einem Bankkonto) - sowohl im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs als auch beim Einnahmen-Ausgabenrechner zu einer Betriebsausgabe führen. Auch beim Einnahmen-Ausgabenrechner ist allerdings Voraussetzung für die Anerkennung von Geldverlusten als Betriebsausgaben, dass das widerrechtlich entwendete Geld Betriebsvermögen war (vgl. VwGH 28.6.1988, 87/14/0118). Beim Betriebsvermögensvergleich wird die Zugehörigkeit von Bargeld wie Buchgeld zum Betriebsvermögen durch die Buchführung dokumentiert. Bei der Einnahmen-Ausgabenrechnung fehlt hingegen die Möglichkeit, Buch- oder Bargeld über die Bücher klar und nachprüfbar dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Die eindeutige Zuordnung von Geld zum Betriebsvermögen ist aber unabdingbares Erfordernis für die Annahme einer durch den Verlust von Betriebsvermögen bewirkten Betriebsausgabe. Das bedeutet, dass beim Einnahmen-Ausgabenrechner zwar nicht aus einer Buchführung, aber doch auf andere Weise klar ersichtlich sein muss, dass das Geld nicht Teil des Privatvermögens ist, sondern von diesem abgesondert dem Betrieb dient. Bargeld kann aus dieser Sicht nur dann als Betriebsvermögen angesehen werden, wenn eine von der privaten Geldgebarung deutlich getrennte Betriebskassenführung besteht. Von einer Betriebskassenführung kann aber nur die Rede sein, wenn in ihrem Rahmen nicht nur die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, sondern sämtliche Geldbewegungen - also auch Einlagen und Entnahmen festgehalten werden und sich so ein betrieblicher Bargeldbestand (Kassenbestand) feststellen lässt, dessen (teilweiser) Verlust als Verlust von Betriebsvermögen (teilweise) eine Betriebsausgabe bildet (vgl. VwGH 28.6.1988, 87/14/0118 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Der gebotenen Trennung von Betriebs- und Privatvermögen entspricht der Einnahmen-Ausgabenrechner trotz einer solchen Kassenführung allerdings nicht, wenn er über die "Betriebskasse" auch seine private Geldgebarung verrechnet. Es muß vielmehr - wie nochmals zu betonen ist - eine von der Privatgeldgebarung deutlich gesonderte Betriebskassenführung vorliegen. Gleiches ist auch hinsichtlich der Führung der Geldkonten (Bankkonten) zu fordern, sodaß diese Konten nur dann zum Betriebsvermögen zu zählen sind, wenn sie, abgesehen von gelegentlichen Einlagen und Abhebungen, die der Anpassung des Kontenstandes an den Bedarf des Betriebes dienen, nur Gut- oder Lastschriften enthalten, die sich aus der Führung des Betriebes selbst ergeben (VwGH 28.06.1988, 87/14/0118 Rn 3 mwN). Wenn man dem Vorbringen von ***Abpfl*** folgt, dass es deshalb zu weiteren Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in den Jahren 2012-2014 gekommen sei, weil ein Schuldenzuwachs stattgefunden habe, ist es laut der im vorigen Absatz zitierten Rechtsprechung zur Anerkennung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten Voraussetzung, dass eine von der Privatgeldgebarung getrennte Kontoführung vorliegt. Dies konnte jedoch von ***Abpfl*** bzw. Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden. Bankunterlagen wurden, obwohl sie laut Auskunft des Vertreters des Beschwerdeführers diesem zumindest zum Teil zur Verfügung standen, nicht vorgelegt. Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben hatte folglich nach dem in § 19 EStG 1988 geregelten Zu- und Abflussprinzip zu erfolgen. Nach § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Der für die zeitliche Zuordnung von Ausgaben im Gesetz verwendete Begriff "leisten" ist im Sinn von Übertragen der tatsächlichen und rechtlichen (besser wirtschaftlichen) Verfügungsmacht über Geld oder Geldeswert zu verstehen. Maßgeblich für den Abfluss ist dabei jener Zeitpunkt, zu dem der geleistete Betrag aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist und dieser die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Betrag verloren hat (vgl. Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn [Hrsg], Kommentar zum EStG [18. Lfg 2016] § 19 EStG Rz 31, 32, mit Verweis VwGH 24.9.1986, 84/13/0214; 22.4.1998, 95/13/0148). Trotz Vorhalts wurde von ***Abpfl*** bzw. dem Beschwerdeführer nie konkretisiert, zu welchen Zeitpunkten das Geld abgeflossen ist. Mangels Veranlassung von weiteren Aufwendungen aufgrund einer betrieblichen bzw. außerbetrieblichen Einkunftsquelle liegen mit Ausnahme der erwähnten Zinsenaufwendungen iHv. € 3.419,18,-- im Jahr 2013 und iHv. € 11.888,22 keine weiteren Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 4 EStG 1988 bzw. weiteren Werbungskosten iSd. § 16 EStG 1988 im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Geldabfluss vor. Im Übrigen kam er auch der von der belangten Behörde am 30.7.2018 geforderten Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO nicht nach. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Wenn ***Abpfl*** vorbringt, dass sein ehemaliger Steuerberater gegen seinen Willen gehandelt habe, so ist ihm die höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach der Steuerpflichtige gegenüber der Abgabenbehörde seine eigenen Handlungen und Unterlassungen, aber auch die Handlungen und Unterlassungen derjenigen Personen zu vertreten hat, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient (VwGH 21.12.1999, 99/14/0293) und wonach es sich bei einem gewillkürten Vertreter des Abgabepflichtigen iSd § 83 f BAO - sofern dies nicht im Einzelfall ausgeschlossen ist - um den Fall einer direkten Stellvertretung handelt, bei der die Erklärung des Vertreters unmittelbare Wirkungen in der Person des Vertretenen erzeugt (VwGH 28.2.2007, 2006/16/0180). Die von ***Abpfl*** beschriebenen Unstimmigkeiten zwischen ihm und seinem ehemaligen Steuerberater sind von diesen im Zivilrechtswege zu klären und nicht Bestandteil des Abgabeverfahrens. Hinsichtlich der von ***Abpfl*** beantragten Zeugeneinvernahmen wird ausgeführt, dass ordnungsgemäße Beweisanträge nach der Rechtsprechung des VwGH das Beweismittel, ein konkretes Beweisthema und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben haben (vgl. VwGH 19.03.2008, 2008/15/0017; 21.06.2013, 2012/02/0144; 25.11.2015, Ra 2015/09/0074; 24.10.2016, Ra 2016/02/0189 bis 0191). Mangels Angabe von Adressen der einzuvernehmenden Zeugen konnte das Bundesfinanzgericht von der Einvernahme der Zeugen, insb. ***M***, Abstand nehmen bzw. stellte das Begehren auf Vernehmung eines "informierten Vertreters" keinen tauglichen Beweisantrag dar, weil es Sache der Partei ist, Namen und Anschrift jener Person der Behörde bekannt zu geben, deren Vernehmung sie wünscht (VwGH 7.7.2004, 99/13/0159). Zum Antrag des Beschwerdeführers, auf Beischaffung des Steueraktes von ***Abpfl***, wird auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach ein Beweisantrag auf Aktenbeischaffung untauglich ist, weil die Berufung auf einen Akt schlechthin kein zulässiges Beweisanbot darstellt (vgl. VwGH 13.9.1991, 91/18/0088; 22.4.1992, 91/14/0232; 27.3.2003, 99/15/0148; 23.4.2004, 2003/17/0084). 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich nicht über den Einzelfall hinausgehende Sachverhaltsfragen bzw. die Beweiswürdigung (Zurechnung von Einkünften, Vorhandensein eines Treuhandverhältnisses, Nachweis von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten). Im Übrigen ist das Bundesfinanzgericht der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt. Graz, am 7. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100497/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100497.2019
Stammnummer
151607
Gültig
07.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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