Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1400-W/04
Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1400-W/04vom 01.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,F-Gasse, vertreten durch IB
Interbilanz Wirtschaftstreuhand-Gesellschaft m.b.H.,
Steuerberatungsgesellschaft, 1040 Wien, Gußhausstraße 4, vom
1. Juli 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und
19. Bezirk und Klosterneuburg vom 17. Mai 2004 betreffend Festsetzung von
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 1. Jänner
2000 bis 31. Dezember 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Geschäftsführer der Bw. war im Streitzeitraum
unter anderem der zu 29% an der Bw. beteiligte Herr R.V..
Im Zuge einer die Jahre 2000 bis 2003 umfassenden
Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer fest, dass für die
Geschäftsführerbezüge des R.V. Dienstgeberbeitrag und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag nicht entsprechend der ab 1994 geänderten Rechtslage
abgeführt worden waren. Es wurden daher für folgende Beträge die
im Spruch des Bescheides genannten Abgaben nachgefordert:
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Gf-Bezug
in ATS
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Gf-Bezug
in Euro
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DB
in ATS
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DB
in Euro
|
DZ
in ATS
|
DZ
in Euro
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2001
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2,400.000,-
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174.414,80
|
108.000,-
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7.848,67
|
12.480,-
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906,96
|
2001
|
2,400.000,-
|
174.414,80
|
108.000,-
|
7.848,67
|
12.240,-
|
889,52
|
2002
|
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174.414,80
|
|
7.848,66
|
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767,42
|
2003
|
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174.414,80
|
|
7.848,66
|
|
732,54
|
Summe
|
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31.394,66
|
|
3.296,44
In der dagegen erhobenen
Berufung führte die steuerliche Vertreterin der Bw. aus, der
Verfassungsgerichtshof vertrete die Auffassung, dass der Formulierung des §
22 Z 2 EStG "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" das
Verständnis beizulegen sei, dass es zwar auf die Weisungsungebundenheit
nicht ankomme, dass aber im Übrigen bei Hinzudenken einer allenfalls
fehlenden Weisungsbindung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein
Dienstverhältnis vorliegen müsse.
Die Beurteilung des Vorliegens eines Unternehmerrisikos sei
nur ein Merkmal für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Dass es
auf Grund der Ertragssituation der Bw. zu keiner im Werkvertrag vereinbarten
Kürzung gekommen sei, bedeute nicht, dass diese bei Vorliegen der
Voraussetzungen nicht durchgeführt werde. Allein den Prüfungszeitraum
als Entscheidungskriterium heranzuziehen erscheine für die Beurteilung der
tatsächlichen Verhältnisse zu kurzfristig.
Zu untersuchen sei auch das Merkmal der Eingliederung in
den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft und das Merkmal des
Wettbewerbsverbots.
Als Geschäftsführer der Bw. sei Herr R.V. bereits
durch das GmbH-Gesetz aus seiner Organstellung heraus verpflichtet, für die
Gesellschaft tätig zu werden. Er sei jedoch, wie in Punkt 1 des
Werkvertrages niedergelegt, zu keiner Arbeitszeit und Anwesenheit in der
Gesellschaft verpflichtet. Er sei in der Einteilung und Organisation der ihm
obliegenden Tätigkeiten frei.
Seine Tätigkeit richte sich in der Intensität
nach dem Anfall von größeren Immobilienprojekten. Tatsächlich
verbringe der Geschäftsführer einen Großteil seiner Zeit im
Ausland, wo er sich um seine eigenen Immobilienprojekte kümmere. Von einer
Eingliederung im Sinne eines Dienstnehmers könne auf Grund der
tatsächlichen Gestaltung nicht ausgegangen werden.
Der Geschäftsführer unterliege keinerlei
Wettbewerbsverbot seitens der Bw. Er sei im Betreiben seiner eigenen
Immobilienprojekte völlig frei. Dieses mangelnde Wettbewerbsverbot
widerspreche im höchsten Maß dem Vorliegen eines
Dienstverhältnisses.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Herr R.V. ist an der Bw. zu 29% beteiligt und nimmt die
Aufgaben der Geschäftsführung seit 6.3.1986 wahr.
Für die Beurteilung der Stellung des
Geschäftsführers als Dienstnehmer der Bw. sind folgende Punkte des
Werkvertrages wesentlich:
Der
Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, die Geschäfte
der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages unter Beachtung
sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen und Beschlüsse der Gesellschafter
zu führen.Der Geschäftsführer hat die von ihm zu
entwickelnde Tätigkeit an keinem bestimmten Ort und während keiner
bestimmten Zeit auszuüben. Es ist der Gesellschaft bekannt, dass Herr R.V.
auch andere Immobilienprojekte im In- und Ausland betreibt.Er ist in der
Einteilung und Organisation der ihm obliegenden Tätigkeiten frei.Der
hiefür erforderliche Zeitaufwand und die Einteilung der Arbeitszeit werden
vom Geschäftsführer eigenverantwortlich bestimmt (Punkt 1).
Der
Geschäftsführer unterliegt im Hinblick auf die betriebsgewöhnlich
rechtsgeschäftlichen Handlungen und Maßnahmen, die mit dem
Unternehmenszweck der Gesellschaft verbunden sind, weder Weisungen durch die
Generalversammlung noch einzelne Gesellschafter (Punkt 2).
Der
Geschäftsführer erhält als Entgelt für seine gesamte
Tätigkeit für die Gesellschaft jährlich ATS
2,400.000,00.Der Geschäftsführer ist berechtigt das
Jahresentgelt nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen in
Teilbeträgen zu beheben.Das Entgelt steht in der festgesetzten
Höhe nur dann zu, wenn der Jahresüberschuss nach Abzug des
Geschäftsführerentgeltes positiv ist.Sollte ein
Geschäftsjahr nach Abzug des Entgeltes für den
Geschäftsführer einen Jahresverlust ausweisen, so ist das Entgelt pro
ATS 100.000,00 Jahresverlust um je 2% (d.s. ATS 48.000,00) zu kürzen und
sind gegebenenfalls zuviel entnommene Beträge zurückzuzahlen.Im
Falle einer solchen Reduktion beträgt das Entgelt des
Geschäftsführers aber jedenfalls ATS 1,500.000,00, sodass eine
Reduktion unter diesen Betrag nicht möglich ist (Punkt 4).
Der Geschäftsführer erhielt in den Streitjahren
gleichbleibenden Bezüge in Höhe von ATS 2,400.000,- bzw. €
174.414,84.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt
befindlichen Unterlagen, ist insoweit unstrittig und war rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend
der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl.
Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis
i.S.d. § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art i.S.d. § 22 Z 2 EStG
1988.
Nach § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist
dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25% beträgt (§ 22 Z 2 EStG 1988).
Die Regelung
des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG
festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in
§ 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998
(WKG).
Der
Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 1.3.2001, G 109/00, darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Der
Verfassungsgerichtshof hat aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutreffe. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ
2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom
30.11.1999, 99/14/0270, und VwGH vom 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort
(VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (VwGH vom 24.2.1999,
98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (VwGH vom 26.4.2000, 99/14/0339, VwGH vom 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (VwGH v. 26.4.2000, 99/14/0339).
Im Erkenntnis
des verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, stellte der
Verwaltungsgerichtshof klar, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem
Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen des Unternehmerwagnisses oder einer als
"laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung
zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen
wäre.
Eine
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. des
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesses dieses
Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH vom
23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052). Unerheblich ist, ob der
Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich
der Geschäftsführung tätig ist.
Entsprechend
dem der Behörde vorliegenden Firmenbuchauszug übte Herr R.V. die
Geschäftsführung seit 6.3.1986 aus, er ist laut Pkt 1 des
Werkvertrages berechtigt und verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft
zu führen.
Vor dem
Hintergrund des vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen funktionalen
Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des
Betriebes ist durch die unbestritten kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für den Geschäftsführer das Merkmal
der Eingliederung ohne Zweifel gegeben (VwGH v. 23.11.2004, 2004/15/0068). Den
Sachverhaltskomponenten, dass der Geschäftsführer an keine feste
Arbeitszeit gebunden ist und nicht zur Anwesenheit in der Gesellschaft
verpflichtet ist, ist keine wesentliche Bedeutung beizumessen (VwGH v.
16.6.2001, 2001/14/0103).
Das im oben
zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes neben der Eingliederung in den
betrieblichen Organismus genannte Kriterium des fehlenden Unternehmerwagnisses
ist im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt. Ein Unternehmerwagnis ist
nämlich nur dann zu bejahen, wenn der Erfolg der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom
Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052).
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 21.12.1999, 99/14/0255, und vom
26.7.2000, 2000/14/0061, ausgesprochen hat, steht im Vordergrund dieses
Merkmales, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen
sind aber auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Der
Geschäftsführer erhielt in den Streitjahren Bezüge in
gleichbleibender Höhe (ATS 2,400.000,- bzw. € 174.414,84). Das
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit stellte sich wie
folgt dar (alle Beträge in Euro):
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
231.818,09
|
1,000.829,59
|
19.759,35
|
1,262.670,41
Von einem mit
der Tätigkeit des Geschäftsführers für die Bw.
einnahmenseitig verbundenen Unternehmerwagnis kann angesichts der jährlich
in gleich bleibender Höhe ausbezahlten Vergütungen nicht die Rede
sein. Dies umso weniger, als das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit in den Streitjahren relativ hohen Schwankungen
unterworfen war.
Aber selbst bei
Eintreten einer Verlustsituation erhält er laut Punkt 4 des Werkvertrages
Bezüge von jedenfalls ATS 1,500.000,-. Ein derartiger Fixbezug steht aber
der Annahme eines relevanten Unternehmerwagnisses entgegen (vgl. VwGH v.
24.9.2003, 2001/13/0258).
Dass sich ein
Unternehmerwagnis aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben hätte, wurde in der Berufung nicht vorgebracht und ist auch aus den
Einkommensteuererklärungen des Geschäftsführers nicht zu
entnehmen, da dort bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger
Arbeit neben den Beiträgen zur gewerblichen Sozialversicherung lediglich
das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 6% in Abzug gebracht
wurde.
Dem
Berufungsbegehren, es erscheine zu kurzfristig, allein den Prüfungszeitraum
als Entscheidungskriterium heranzuziehen, ist entgegenzuhalten, dass das
Vorliegen der Voraussetzungen für jeden Besteuerungszeitraum gesondert zu
beurteilen ist und dabei der nach außen in Erscheinung tretenden
tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung wesentliche Bedeutung
beizumessen ist. Die Abwicklung der Leistungsbeziehung in den Vorjahren bzw in
Folgejahren kann somit keine unmittelbare Auswirkung auf die Beurteilung der
Leistungsbeziehung in den Streitjahren haben.
Die Tatsache,
dass der Geschäftsführer keinem Wettbewerbsverbot unterliegt und im
Betreiben seiner eigenen Immobilienprojekte völlig frei ist, ist ebenfalls
nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Auch im Spitzenmanagement
tätige Fremdgeschäftsführer, die Dienstnehmer sind,
übernehmen häufig weitere Funktionen, wenn sich ihre Dienstgeber nicht
dagegen aussprechen (vgl. VwGH v. 28.11.2001, 2001/13/0114).
Die Berufung war daher in Anbetracht obiger
Ausführungen als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 1.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
GeschäftsführerbezügeDienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragEingliederung in den betrieblichen OrganismusErfolgsabhängigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1400-W/04
- Stammnummer
- 15159
- Gültig
- 01.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF