Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104199/2015
Anspruch auf Familienbeihilfe für eine Drittstaatsangehörige nach Art 14 Abs 2 Amtssitzabkommen ICMPD bejaht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104199/2015vom 31.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das Amtssitzabkommen enthält keine positivrechtliche Regelung, die einen allfälligen ungerechtfertigten Übergenuss bei der Bf verhindert, sollte sie im Streitzeitraum vom Zentrum vergleichbare Familienleistungen in ungekürzter Höhe bezogen haben, indem die belangte Behörde die Familienbeihilfe unmittelbar an das Zentrum überweist. Die vorrangige Leistungspflicht Österreichs entfällt nicht deshalb, weil das Zentrum geleistet hat. Auch die vorrangige Leistungspflicht Österreichs hat als völkerrechtliche Verpflichtung aus dem Amtssitzabkommen Vorrang vor § 4 Abs 2 FLAG 1967.
Die Bf selbst steht mit dem Zentrum durch ihren Beschäftigungsvertrag in einer Rechtsbeziehung und sie ist dem ICMPD gegenüber durch diesen Vertrag verpflichtet, einen Übergenuss an Familienleistungen dem ICMPD als ihren Arbeitgeber zu melden. Das Finanzamt Österreich ist berechtigt, das zu überprüfen.
5.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall hat das BFG die Ansicht vertreten, dass der Anwendungsvorrang des Unionsrechts nur im Verhältnis zu mitgliedstaatlichem Recht besteht, nicht jedoch zu Normen aus anderen Völkerrechtsakten wie Amtssitzabkommen, und dass Amtssitzabkommen nicht nach Grundsätzen des Unionsrechts ausgelegt werden können.
Zur Frage, ob in Ausgangssituationen wie im Beschwerdefall stets nach dem jeweiligen Amtssitzabkommen und nach der unionsrechtlichen sozialen Koordinierung, und wenn ja, in welcher Reihenfolge, zu prüfen ist, besteht beim BFG eine uneinheitliche Rechtsprechung.
Im Beschwerdefall BFG 27.02.2024, RV/7101034/2023, wurde der Beihilfenanspruch einer Drittstaatsangehörigen ebenso ausschließlich nach dem Amtssitzabkommen IAEO / IAEA geprüft und verneint (einfache Prüfung). Einen Anspruch auch nach Unionsrecht verneinte der unabhängige Finanzsenat in UFS 19.01.2011, RV/1231-W/10, ebenfalls in einem Fall mit dem Amtssitzabkommen IAEO / IAEA (Doppelprüfung).
Wien, am 31. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 53 Abs. 1 und 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 45 AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 48 AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
- § 95 FPG, Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 53 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 1 VO 1231/2010, ABl. Nr. L 344 vom 29.12.2010 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104199/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104199.2015
- Stammnummer
- 151577
- Gültig
- 31.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF