Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0110-Z2L/04
Tarifierung von gewürzten Enten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0110-Z2L/04vom 04.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der P.GmbH, vertreten durch Kosch &
Partner, Rechtsanwaltskanzlei, 1011 Wien, Bäckerstraße 1,
(Rechtsnachfolgerin der A.GmbH), vom 22. Jänner 1998 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 16. Jänner 1998,
Zl. 100/38014/97-8, betreffend nachträgliche buchmäßige
Erfassung gemäß Art. 220 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 21. März 1996 meldete die A.GmbH, indirekt
vertreten durch die Wiener Kühlhaus Frigoscandia GmbH, mit Anmeldung WE-Nr.
100/000/805058/05/6, 625 Karton "Enten, gewürzt, gefroren" (Warennummer
1602 3940 001, Ursprungsland Ungarn, Verfahrenscode 4000) zur
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.
Das Hauptzollamt Wien (HZA Wien) nahm die Zollanmeldung an
und setzte die Einfuhrabgabe mit ATS 39.135,00,-- (davon Z1: ATS 22.571,-- und
EUSt: ATS 16.564,00) fest. Zusätzlich wurde vom HZA Wien zwecks
Überprüfung der zolltarifarischen Einreihung der Ware durch die
Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA) Proben
entnommen.
Die Warenuntersuchung der TUA (Gutachten vom 11. Februar
1997, Zl. TB 268/96) ergab, dass die Enten anstatt in die Warennummer 1602 3940
001 in die Warennummer 0207 3311 001 einzureihen seien. Dieses
Analyseergebnis samt der Begründung, dass eine "Würzung" im Sinne der
zusätzlichen Anmerkung 6a zu Kapitel 2 des Österreichischen
Gebrauchszolltarifes (ÖGebr-ZT) nicht erfolgt sei und eine Zubereitung in
anderer Weise nicht erfolgt ist, wurde mit verfahrensleitender Verfügung
des HZA Wien vom 5. März 1997, GZ. 100/038014/97, bekannt gegeben.
Da die A.GmbH, dieser Aufforderung in der Folge nicht
nachkam, stellte das HZA Wien mit Bescheid vom 26. März 1997, GZ:
100/038014/97, nunmehr verbindlich fest, dass auf Grund der
Tarifierungsentscheidung, Zl. 268/96 gemäß Artikel 220 ZK eine
Einfuhrzollschuld in Höhe von ATS 51.070,-- nachgefordert
werde.
Gegen diesen Bescheid brachte mit Schreiben vom
22. Mai 1997, in offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein. Sie
machte geltend, dass aus dem gleichzeitig vorgelegten Untersuchungsbefund der
Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Magistrates der Stadt Wien (LUA) vom 27.
Dezember 1995, sowie 30. April 1997 hervorginge, dass die ggstl. Ware nicht nur
genusstauglich, sondern auch gewürzt ist, und der Geruch der
Oberfläche als würzig, nach Zitronenmelisse, wahrnehmbar ist. Das
Gutachten bestätige daher die Einreihung unter die TP 1602.
Mit Berufungsvorentscheidung des HZA Wien vom 16.
Jänner 1998, GZ. 100/038014/97-8, wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass
die TUA die Ware im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Anmerkung
6a zum Kapitel 2 des Österreichischen Gebrauchszolltarifes untersucht habe,
welche jedoch im konkreten Fall nicht gegeben waren. Das vorgelegte Gutachten
der LUA sei insofern nicht anzuerkennen, da die LUA ihre Untersuchungen im
Gegensatz zur TUA nach lebensmittelrechtlichen Kriterien
durchführe.
Mit Eingaben vom 22. Jänner 1998 stellte die A.GmbH,
unter Hinweis auf das bisherige Berufungsvorbringen beim Hauptzollamt Wien den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Auf Grund des Generalversammlungsbeschlusses vom 28.
Dezember 1998 wurde die Änderung der Firmenbezeichnung von A.GmbH, auf
P.GmbH, am 18. Februar 1999 im Firmenbuch eingetragen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. Artikel 20 (1) ZK stützen sich die bei Entstehen
einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den Zolltarif der
Europäischen Gemeinschaften, der gem. Art. 20 Abs. 3 Buchst. a) ZK u.
a. die Kombinierte Nomenklatur umfasst, VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.
Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den
gemeinsamen Zolltarif. Gem. Artikel 20 Abs. 6 ZK Buchst. a) ist die
zolltarifliche Einreihung einer Ware die nach dem geltenden Recht getroffene
Feststellung der für die betreffende Ware maßgeblichen Unterposition
der Kombinierten Nomenklatur.
Gem. Anhang I der Kombinierten Nomenklatur, Teil I
'Einführende Vorschriften' (Titel I - Allgemeine Vorschriften - A.
Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur)
"sind die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur
Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der
Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in
den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts
anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften".
Im Beschwerdefall ist die Frage strittig, ob die in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Enten im Sinne der
zusätzlichen Anmerkung 6a zu Kapitel 2 der KN "gewürzt" waren und
deswegen in das Kapitel 16 der KN einzureihen gewesen wären.
Zwecks Abgrenzung der Waren des Kapitels 2 "Fleisch und
genießbare Schlachtnebenerzeugnisse" von den Waren des Kapitels 16
"Zubereitungen von Fleisch, Fische, .." ist in Punkt 6 a) der zusätzlichen
Anmerkung zu Kapitel 2 folgende Klarstellung getroffen:
"Nicht gegartes, gewürztes Fleisch gehört zu
Kapitel 16. Als "gewürzt" gilt nicht gegartes Fleisch, bei dem die
Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen der
Erzeugnisse verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack
wahrnehmbar sind."
Das Hauptzollamt Wien hat in der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung vom 16. Jänner 1998, GZ. 100/23014/97-8,
ausführlich dargelegt, dass die Tarifposition 1602 auf Grund ihres
Wortlautes den "Zubereitungen aus Fleisch ..." vorbehalten ist und festgestellt,
dass die verfahrensgegenständlichen Enten nicht auf eine Art und Weise
gewürzt worden seien, dass eine Zubereitung angenommen werden könne.
Auf diese Ausführungen wird, um Wiederholungen zu vermeiden,
verwiesen.
Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als Bf.
bezeichnet) macht im Vorlageantrag vom 22. Jänner 1998 als Mangelhaftigkeit
des Verfahrens geltend, dass die Abgabenbehörde erster Stufe in der
Berufungsvorentscheidung das Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt
nicht ausreichend gewürdigt habe. Sie vermeint, dass bei richtiger
Würdigung daraus abzuleiten gewesen wäre, dass es sich bei den
eingeführten Enten um eine gewürzte Ware im Sinne des Zollkodex
gehandelt habe. Die Lebensmitteluntersuchungsanstalt habe im Gegensatz zur TUA
keine Kochprobe angefertigt und die Ware nicht ausreichend untersucht. Aus dem
Befund der TUA sei nicht ersichtlich, welche Prüfung vorgenommen worden
sei. Die Methode der Prüfung werde nicht angegeben. Die Mitarbeiter der TUA
hätten aufgrund der Vielzahl der Vergleichsfälle Vorurteile gegen die
Beschwerdeführerin und verfügten nicht über ausreichende Fach-
und Sachkenntnisse.
Diese Auffassung hält der Senat für nicht
begründet.
Das von der Bf. vorgelegte Gutachten vom 31. Oktober 1995
kann für das ggstl. Abgabenverfahren nur als bedingt aussagefähig
gewertet werden; denn dieses war von der Lebensmitteluntersuchungsanstalt nicht
erstellt worden um festzustellen, ob und in wie weit die in der Anmerkung 6 a)
zum Kapitel 2 des Gemeinsamen Zolltarifs definierten Voraussetzungen vorliegen.
Ob die Würzung ins Innere eingedrungen oder auf allen Flächen verteilt
oder mit bloßem Auge sichtbar oder deutlich im Geschmack wahrnehmbar ist,
war nicht Gegenstand der Untersuchung. Dieses ist vielmehr auf
lebensmittelrechtliche Zielsetzungen, nämlich ob die Ware genusstauglich
und die berechtigte Verbrauchererwartung erfüllt werde, ausgerichtet. So
war denn auch als Ergebniszusammenfassung lediglich festgestellt worden: "die
Ente war genusstauglich, an der Oberfläche mit einer orangefarbenen
Gewürzmischung gewürzt. Der Geruch der Oberfläche war
würzig". Der Auftrag der Bf. an die Untersuchungsanstalt lautete auf
"Untersuchung der Proben hinsichtlich Würzung". Dass von dem genannten
Institut eine Untersuchung in zolltarifarischer Hinsicht vorgenommen worden war,
kann daher weder aus dem konkreten Auftrag noch aus dem Gutachten abgeleitet
werden. Eine Feststellung, wonach die untersuchte Probe auf Grund einer
Würzung als "Zubereitung vom Fleisch" im Sinne des Kapitel 16 des
gemeinsamen Zolltarifs zu qualifizieren sei, ist dem Gutachten nicht zu
entnehmen. Dem Gutachten ist weder zu entnehmen wie intensiv die Würzung
ist, noch ob die flächenmäßige Verteilung der Würzstoffe im
Sinne von Eindringen in das Innere des Fleisches zu verstehen ist. Ein Nachweis,
dass der Würzvorgang die Qualität einer Zubereitung im Sinne des
Kapitels 16 des Zolltarifs gehabt hätte, wurde daher nicht
erbracht.
Angesichts dieser Umstände ist offenkundig, dass die
Würzung nicht der Fleischzubereitung im Sinne des Kapitels 16 des
Zolltarifs diente, sondern nur vorgenommen worden war, um eine günstigere
zolltarifarische Einreihung der Enten zu erreichen. Nach der für das
Abgabenverfahren geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 BAO)
ist daher davon auszugehen, dass Enten zur Einfuhr gelangten, die noch nicht
zubereitet waren und daher nach Warennummer 0207 23 11 001
tarifieren.
Der Einwand, die TUA Wien sei kein Sachverständiger
und habe die Proben mangelhaft untersucht, da keine Kochprobe angefertigt worden
war, ist nicht zutreffend. Seitens der TUA wurden die Proben auch einer
Hitzebehandlung (Grillen) zugeführt. Bei der anschließend
vorgenommenen Geschmacksprobe konnte lediglich ein äußerst
geringfügiger würziger Geschmack nachgewiesen werden.
Die Kriterien für eine Beurteilung in Bezug auf das
Mindestausmaß einer Würzung, die erforderlich ist, um einem nicht
gegarten Fleisch des Kapitel 2 die Eigenschaft eines durch Würzen
zubereiteten Fleisches und damit die für die Einreihung in Kapitel 16
angestrebte Qualifizierung zu verleihen, sind in der zusätzlichen Anmerkung
6a) zu Kapitel 2 des Zolltarifs festgelegt. Danach sind die Merkmale einer
Zubereitung nur bei einem solchen gewürzten nicht gegarten Fleisch als
erfüllt anzusehen, "bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen
oder auf allen Flächen des Erzeugnisses gleichmäßig verteilt und
mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind".
Im konkreten Fall traf beides nicht zu. Zum einen wies die
Probe nur einen schwach wahrnehmbaren unspezifischen Geruch nach
Würzstoffen auf. An der Oberfläche wiesen einige Stellen orangefarbige
Flecken auf. Aus diesem Grund kam der Geschmacksprobe entscheidende Bedeutung
zu. Aber auch in dieser Hinsicht, war, wie bereits oben festgestellt, die
Voraussetzung für eine durch Würzung zubereitete Qualifikation zu
bekommen, nicht ausreichend. Die von Anmerkung 6a geforderte Voraussetzung, dass
bei Fehlen einer mit bloßem Auge sichtbaren Würzung die
Würzstoffe deutlich im Geschmack
wahrnehmbar sein müssen, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, sodass
die von der Bf. begehrte Einreihung als Lebensmittelzubereitung mangels
Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen als nicht gegeben
erachtet werden.
Der Einwand, die Zollbehörde erkenne offenbar eine
Flüssigwürzung, wie sie im konkreten Fall vorgenommen worden ist,
nicht an, ist unrichtig. Wie bereits mehrfach dargelegt, kommt es darauf an, ob
die Würzung dergestalt ist, dass die Würzstoffe in das Innere des
Fleisches eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeugnisses
gleichmäßig verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich durch
Geschmack wahrnehmbar sind. Wenn die Würzung daher, wie im konkreten Fall,
keine der geforderten Voraussetzungen erfüllt (lt. TUA Bericht vom
20.12.1996 war dies nicht der Fall), dann kann die Ware nicht in die
Tarifposition 1602 als Zubereitung aus Fleisch eingereiht werden.
Bei den Mitarbeiter/innen der TUA handelt es sich
überwiegend um Universitätsabsolventen einschlägiger
Fachrichtungen, die auf Grund ihrer Ausbildung jene Fachkenntnisse mitbringen,
die für Untersuchungen von Waren der verschiedensten Art notwendig sind und
die gerade hinsichtlich der zolltarifarischen Einreihung von Waren im Hinblick
auf ihre Kenntnisse der spezifischen Unterscheidungskriterien als
Tarifierungsexperten anzusehen sind. Die Einrichtung (Laboreinrichtung) und die
technische Ausstattung der Technischen Untersuchungsanstalt entsprechen dem
europäischen Standard für Zolllaboratorien bzw. Laboratorien
allgemein.
Wie bereits der VwGH in seiner Entscheidung vom 26. Februar
2004, Zl.2002/16/0140, zu einem gleichgelagerten Fall der Bf. festgestellt hat,
handelt es sich bei der gutachterlichen Äußerung der TUA um keinen
Sachverständigenbeweis, weil die Bediensteten als Sachverständige
nicht öffentlich bestellt sind. Die gutachterliche Äußerung des
nicht öffentlich bestellten Sachverständigen ist vielmehr unmittelbar
der Behörde zuzurechnen, von ihr zu vertreten und zu verantworten, als
wäre sie es, der die fachliche Kompetenz zu Eigen ist und die die
entsprechenden fachkundigen Feststellungen und Folgerungen zu treffen
vermag.
Mit dem Hinweis auf, wie die Bf. vermeint, gleichgelagerte
Fälle, vermag sie nichts zu gewinnen. Es kommt auf die konkrete Ware an und
auf die Intensität der Würzung. Ob dies durch Aromakonzentrate erfolgt
oder durch andere Stoffe, ist nicht entscheidend.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2005 (der Bf. mit Vorhalt vom
21.2.2005 zur Stellungnahme übermittelt) hat die Technische
Untersuchungsanstalt über Aufforderung des Senates zu den Einwänden
der Bf. erneut Stellung genommen und ausgeführt, dass "im Gegensatz zu den
Feststellungen der LUA bei den vorgelegten Proben weder im gefrorenen noch
aufgetauten Zustand ein wahrnehmbarer Geruch nachgewiesen bzw. das
Aroma-Gewürzkonzentrat auf der gesamten Oberfläche des Produktes
optisch wahrgenommen werden konnte. Von einer, wie in der zusätzlichen
Anmerkung 6a), des Kapitel 02 geforderten "deutlichen Wahrnehmbarkeit der
Würzstoffe" kann nicht gesprochen werden. Dazu wäre es erforderlich,
dass die Geschmackskomponente nicht nur von einer geschulten Testperson, sondern
für jeden Verbraucher bzw. Laien erkennbar ist."
Im Zusammenhang mit der vom Senat vorgenommenen
Beweiswürdigung ist grundsätzlich zu bemerken, dass die Zielsetzung
der Untersuchung der LUA offensichtlich lebensmittelrechtlicher und nicht
zolltarifarischer Natur war. Diese Zielsetzung war, festzustellen und zu
begutachten, ob die Enten genussfähig waren und damit den berechtigten
Verbrauchererwartungen entsprächen. Das Gutachten vom 15. Mai 1996 lautete
dementsprechend: "Die Ware ist genusstauglich. Eine Würzung ist
feststellbar." Alle weiteren Ergänzungen sind offensichtlich auf Anfrage
und Ersuchen der Bf. erfolgt und erschöpfen sich letztlich im Wiederholen
der entsprechenden für die Einreihung in das Kapitel 16 erforderlichen
Tatbestandsmerkmale der Anmerkung 6a, obwohl eine weitere Untersuchung der Probe
nach dem offensichtlichen Verbrauch der Probe bei der Erstuntersuchung nicht
mehr möglich gewesen war.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass weder die
Würzstoffe in das Innere des Fleisches eingedrungen waren noch auf allen
Flächen des Fleisches verteilt waren und auch nicht mit bloßem Auge
erkennbar waren. Weiters war die Würzung nicht deutlich sondern nur schwach
durch Geschmack wahrnehmbar. Alle Erfordernisse der zusätzlichen Anmerkung
6a zum Kapitel 2 des Zolltarifes sind sohin nicht erfüllt.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen war wie im
Spruch zu entscheiden.
Salzburg, am
4. April 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0110-Z2L/04
- Stammnummer
- 15152
- Gültig
- 04.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF