Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101840/2020
Sicherheitszuschlag aufgrund mangelhafter Aufzeichnungen bei einer Kfz-Werkstätte
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101840/2020vom 24.04.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zudem kommt einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 33 Abs 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage der Kontrolle eines auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmendes Schätzungsergebnisses kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu. Der Kontrolle durch den VwGH unterliegt das Ergebnis einer Schätzung dahingehend, ob es auf Grund schlüssiger, das heißt den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechender Erwägungen, zustande gekommen ist (vgl VwGH 25.10.1994, 94/14/0002).
Soweit im Beschwerdefall Rechtsfragen zu lösen waren, folgt das Bundesfinanzgericht der im Rahmen der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb gem § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist.
Salzburg, am 24. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 127 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 128 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101840/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101840.2020
- Stammnummer
- 151487
- Gültig
- 24.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF