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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101156/2019

Schätzung von Einkünften eines Taxifahrers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101156/2019vom 11.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung. Nach § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid sind zwei Bescheide, die jeder für sich einer Bescheidbeschwerde zugänglich sind bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden können (VwGH 17.05.2023, Ra 2022/13/0120 mwN). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein beruflicher Parteienvertreter, der einen Antrag im Namen eines Mandanten stellen möchte, dies auch klar zum Ausdruck bringt (VwGH 17.05.2023, Ra 2022/13/0120 mwN). Betreffend das Vorbringen in der Beschwerde vom 05.04.2019 hatte das Bundesfinanzgericht jedoch Zweifel, ob ein inhaltlicher Mangel vorliege und erteilte mit Beschluss vom 25.05.2020 einen Mängelbehebungsauftrag. Mit den ergänzten Textpassagen in Fettdruck in der ursprünglichen Beschwerde vom 05.04.2019 und im Vorlageantrag vom 17.06.2019 "Beschwerde / Vorlageantrag betreffende Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2016 vom 27.03.2019 und" sowie dem zusätzlichen Antrag auf Aufhebung des Bescheides über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2016 vom 27.03.2019 ohne weitere Begründung bzw. Nachweise ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, dass beabsichtigt war mit der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 auch eine Beschwerde gegen den Wiederaufnahmsbescheid vom 27.03.2019 einzubringen. Auch aus der Stellungnahme des Finanzamtes vom 09.06.2020 und den beigelegten Unterlagen im Rahmen des Parteiengehörs (siehe Verfahrensgang und Sachverhalt) ergibt sich, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2016 vom 27.03.2019 nicht vorliegt. Daher wird festgestellt, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 27.03.2019 bekämpft wurde. Die Absicht des Beschwerdeführers, die Beschwerde war auch als ursprünglich gegen den Wiederaufnahmebescheid gerichtet, kann nicht erkannt werden. 2) Höhe der Einkünfte: Gemäß § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) idgF ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Nach § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25). Nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn). § 83 EStG 1988 lautet: (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner. (2) Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vorliegen, 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2007) 3. die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen, 4. eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2) durchgeführt wird, 5. eine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47) nicht erhoben hat. (3) Der Arbeitnehmer kann unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt. § 62a EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 117/2016 lautet: (1) Hat der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt, gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart; die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht, wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG erfüllt wurden. (2) Abs. 1 gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 83 Abs. 3 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird. § 184 BAO bestimmt: (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist Ziel der Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. etwa VwGH 28.05.2025, Ra 2024/13/0049 und VwGH 12.8.2024, Ra 2024/13/0073, mwN). Die Lohnabgabenprüfung (GPLA) bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hat ergeben, dass Schwarzlöhne - neben anderen Beschäftigten - auch an den Beschwerdeführer ausbezahlt und die darauf entfallenden Lohnabgaben nicht entrichtet wurden. Die Richtigkeit dieser Feststellung wird vor allem dadurch bekräftigt, dass die Arbeitgeberin Umsatzbeteiligungen der Fahrer zugegeben hat, die nicht in den Lohnkonten aufscheinen. Aber weder die Arbeitgeberin noch der Beschwerdeführer wollten oder konnten die tatsächlich ausbezahlten Beträge bekannt geben, da es keine Aufzeichnungen gegeben habe, sodass diese von der GPLA prozentuell nach der Beschäftigungsdauer sowie der Vollzeitbeschäftigung des Bf. mit 17,47% der von der Arbeitgeberin nicht beeinspruchten Bemessungsgrundlage lt. BP iHv 209.442,94 € geschätzt wurden. Da die von der GPLA geschätzten Löhne nicht mit den Beträgen in den an das Finanzamt übermittelten Lohnzettel übereinstimmten, wurden berichtigte Lohnzettel ausgestellt und im ggst. Fall dem Einkommensteuerbescheid 2016 vom 27.03.2019 im wieder aufgenommen Verfahren mit 48.489,01 € als steuerpflichtige Bezüge (KZ 245) zu Grunde gelegt. Im vorliegenden Fall wurde eine Antragsveranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 durchgeführt, sodass iSd § 83 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 EStG 1988 der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug als Steuerschuldner unmittelbar in Anspruch genommen wird. Zum Beschwerdevorbringen der Nichtgewährung des Parteiengehörs und der fehlenden Begründung des Einkommensteuerbescheides wird festgestellt: Der Beschwerdeführer hatte in der Beschwerde und im Vorlageantrag ausreichend Gelegenheit, gegen die Feststellungen des Finanzamtes vorzugehen und die im Zuge der Lohnabgabenprüfung ermittelten und aus dem neuen Lohnzettel ersichtlichen Beträge zu bekämpfen. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung können Begründungsmängel im Abgabenverfahren im Rechtsmittelverfahren saniert werden (zB VwGH 17.2.1994, 93/16/0117; 14.12.2005, 2001/13/0281, 0282; 17.8.2020, Ra 2020/13/0056; 24.8.2023, Ra 2023/13/0052); daher kann zB die Begründung einer Beschwerdevorentscheidung einen Begründungsmangel sanieren (vgl. VwGH 23.9.1982, 81/15/0091; BFG 17.10.2024, RV/7101869/2024); (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 93 BAO Rz 16), was hier durch die ausführliche Begründung in der Beschwerdevorentscheidung geschehen ist. Das Beschwerdevorbringen, der Bf. habe neben dem Kollektivlohn keine Bezüge von der Arbeitgeberin erhalten, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht glaubwürdig, da er als Alleinverdiener einer fünfköpfigen Familie mit einem Jahreseinkommen von 11.700,38 € kaum die Lebenshaltungskosten bestreiten habe können, selbst wenn seine Ehegattin Einkünfte von bis zu 6 000 Euro jährlich erzielt habe. Trotz mehrfacher Aufforderung durch das Finanzamt hat der Beschwerdeführer die Höhe seiner tatsächlichen Einkünfte weder bekannt gegeben noch glaubhaft gemacht. Auf Grund der Feststellungen der GPLA ist deshalb nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung - wie oben dargelegt - die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach gegeben, jedoch ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes durch die Aussage der Arbeitgeberin über Umsatzbeteiligungen der Fahrer (auch dem Bundesfinanzgericht sind Umsatzbeteiligungen von Fahrer im Taxigewerbe bekannt) und nach Vorlage der Registrierkassenbelege für Mai bis Dezember 2016 mit dem Vorlageantrag eine Schätzung der Höhe der Einkünfte idH einer Umsatzbeteiligung geeigneter den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen als die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung auf Grund der Vollzeitbeschäftigung des Bf.. Bei der Abwägung welcher Schätzungsmethode der Vorzug gegeben werden soll, fließen auch die im Beschwerdevorbringen aufgezeigten Mängel der vom Finanzamt bevorzugten Schätzungsmethode ein, insbesonders da die vom Finanzamt geschätzten steuerpflichtigen Einkünfte höher sind als der hochgerechnete Jahresumsatz des Beschwerdeführers, selbst wenn die Registrierkassenbelege für Jänner bis April 2016 nicht vorgelegt wurden und es sich beim hochgerechneten Jahresumsatz auch um eine Schätzung handelt. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132, Ritz/Koran, BAO8 § 167 BAO Rz 8). In der Beschwerde und ergänzend im Vorlageantrag wurde mit Hilfe der vorgelegten Registrierkassen-Umsatzlisten der Jahresumsatz des Bf. für 2016 mit 46.541,12 € beziffert. Eine Umsatzbeteiligung von 45% ergibt somit 20.943,50 €. Somit wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die steuerpflichtigen Einkünfte (KZ 245) mit 32.835,88 € statt wie bisher 48.357,01 € geschätzt (11.892,38 € lt. Einkommensteuerbescheid vom 13.03.2017 zuzüglich 20.943,50 € Umsatzbeteiligung). Auf Grund der Zustimmung des steuerlichen Vertreters in der Vorhaltsbeantwortung vom 13.11.2025 zu einem § 300-BAO-Verfahren und zur Festsetzung der Einkünfte mit 32.835,88 € geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe keine über die Lohnabrechnungen hinausgehenden (Lohn-)Zahlungen erhalten, nicht mehr aufrecht erhalten wird. Dem Ersuchen im Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 13.11.2025 auf Berücksichtigung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung in Höhe von 2.457,00 € kann nicht entsprochen werden, da es keinen Hinweis gibt, dass dieser Beitrag vom Arbeitgeber tatsächlich an die Sozialversicherungsanstalt abgeführt wurde. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Einkommensteuer für das Jahr 2016 wird wie folgt neu berechnet: | Berechnung der Einkommensteuer | € | Stpfl. Einkünfte (KZ 245) | 32.835,88 | Pauschbetrag für Werbungskosten | - 132,00 | Gesamtbetrag der Einkünfte | 32.703,88 | Pauschbetrag für Sonderausgaben | - 60,00 | Einkommen | 32.643,88 | Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt | | 0% für die ersten 11.000,00 | 0,00 | 25% für die weiteren 7.000,00 | 1.750,00 | 35% für die weiteren 13.000,00 | 4.550,00 | 42 % für die weiteren 1.643,88 | 690,43 | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 6.990,43 | Alleinverdienerabsetzbetrag | - 889,00 | Verkehrsabsetzbetrag | - 400,00 | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 5.701,43 | Steuer für die sonstigen Bezüge lt. ESt-Bescheid | 5,76 | Einkommensteuer | 5.707,19 | anrechenbare Lohnsteuer | - 83,95 | Rundung gem.§ 39 Abs. 3 EStG 1988 | - 0,24 | Festgesetzte Einkommensteuer | 5.623,00 1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesonders weil der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde und das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Graz, am 11. März 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101156/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2101156.2019
Stammnummer
151413
Gültig
11.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF