Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100573/2024
Kein Vorsteuerabzug für Gebäude, das Mitarbeitern zu Erholungszwecken unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100573/2024vom 01.04.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Laut Bf. haben im Zeitraum 19. Juli - 5. August 2020 Teambuildingaktivitäten stattgefunden. Von 19. Juli - 24. Juli war eine einzige Mitarbeiterin anwesend. Am 29. Juli reiste ein Mitarbeiter mit Begleitung an. Am 30. Juli reiste eine weitere Mitarbeiterin samt Familie an. Beide blieben mit ihren Familien bis Samstag, 8. August. Am 2. August gesellte sich ein weiterer Mitarbeiter (in Begleitung) dazu, der bis 5. August blieb. Angesichts der geringen Mitarbeiterzahl, der Begleitung durch Familienangehörige und der Haupturlaubszeit ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Übernachtungen privat motiviert waren, größer als die Wahrscheinlichkeit von beruflichen Aktivitäten.
September
Laut Bf. haben im Zeitraum 10. September - 29. September 2020 Teambuildingaktivitäten stattgefunden. Dazu reisten am Donnerstag, 10. September 2 Mitarbeiter an, die bis Sonntag, 13. September blieben. Angesichts der geringen Mitarbeiterzahl und des inkludierten Wochenendes ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Übernachtungen privat motiviert waren, größer als die Wahrscheinlichkeit von beruflichen Aktivitäten. Am 16. September ist eine einzige Mitarbeiterin angereist, die bis 25. September blieb. Zeitgleich waren nur von Donnerstag, 24. September bis Freitag, 25. September vier weitere Mitarbeiter in Begleitung anwesend, die zwischen Sonntag, 27. und Dienstag, 29. September abreisten. Aufgrund der fehlenden zeitlichen Überschneidung der Aufenthalte, der Begleitung (zT durch namensgleiche Mitreisende) und der inkludierten Wochenenden liegt es nahe, dass keine beruflichen Aktivitäten stattgefunden haben.
Nutzung 2021
Juli
Laut Bf. hat im Zeitraum von Donnerstag, 22. Juli - Montag, 26. Juli eine Bauplanung vor Ort stattgefunden. Dazu sind zwei Planer am Donnerstag angereist, der einzig anwesende Mitarbeiter ***D*** ***2*** ist mit seiner Familie am Freitag, 23. Juli angereist. Wie oben dargelegt, kann nicht angenommen werden, dass die Mitarbeiter am Wochenende arbeiten, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Da in diesem Fall nichts derartiges vorgebracht wurde und Herr ***2*** das Wochenende mit seiner Familie verbracht hat, ist es wahrscheinlicher, dass er einen Familienausflug gemacht hat, als dass er gearbeitet hat.
Dasselbe gilt für die "Besprechung" von Freitag, 30. Juli, bei der nur ein einziger Mitarbeiter (Herr ***13*** mit Begleitung desselben Namens) anwesend war, während der zweite Mitarbeiter am Samstag mit seiner Familie angereist ist. Alle sind am Sonntag. 1. August abgereist.
August
Laut Bf. haben im Zeitraum 1. August - 8. August 2021 Teambuildingaktivitäten stattgefunden. Zwei angereiste Mitarbeiter heißen im Nachnamen ***Bf*** und werden von einer weiteren Mitreisenden Namens ***Bf*** begleitet. Der dritte Mitarbeiter ist der Geschäftsführer, der ebenfalls von Familienangehörigen begleitet wurde. Der Beschreibung der Funktion in der Firma zufolge handelt es sich um die "Leitung Hausmeister", eine "kaufm. Angestellte" und einen Geschäftsführer. In welchem Team diese Mitarbeiter gemeinsam beschäftigt sein sollen ist nicht klar. Da sie zudem von Familienmitgliedern während der Haupt-Urlaubszeit begleitet wurden, liegt nahe, dass es sich um einen Erholungsurlaub gehandelt hat.
September
Laut Bf. haben auch im Zeitraum 22. September - 27. September 2021 Teambuildingaktivitäten stattgefunden. Am Mittwoch ist der Leiter Werkstatt/Immobilienmanagement angereist, am Donnerstag, 23. September sind eine kaufm. Angestellte (***14***), ein Projektleiter ***15***, ein Projektleiter ***16*** sowie ein Geschäftsführer und seine Assistenz angereist und bis Montag, 27. September geblieben. Mit Ausnahme des Gf. und seiner Assistenz wurden alle Mitarbeiter begleitet. Auch in diesem Fall schließt der Aufenthalt ein Wochenende mit ein, das "Team" ist nicht klar zuordenbar und die Mitarbeiter waren in Begleitung. Es ist damit wahrscheinlich, dass es sich um ein so genanntes "verlängertes Wochenende" in privatem Interesse gehandelt hat.
Oktober
Laut Bf. haben im Zeitraum 8. Oktober - 17. Oktober 2021 Teambuildingaktivitäten stattgefunden. Zu dieser Zeit waren im Jahr 2021 Herbstferien. Die Mitarbeiter, die am Freitag, 8. Oktober bzw. Samstag, 9. Oktober angereist und am 12., 15. und 17. Oktober wieder abgereist sind, wurden von zahlreichen Mitreisenden (4 Mitarbeiter und 9 Mitreisende) begleitet. Nach menschlicher Lebenserfahrung wird kein Mitarbeiter an einem Freitag aus beruflichen Gründen anreisen. Eine gemeinsame Nutzung mit Familienangehörigen während der Herbstferien legt vielmehr nahe, dass privat motivierte Ferien gemacht wurden.
Dezember
Laut Bf. hat von 18. Dezember - 23. Dezember 2021 ein Treffen der Geschäftsführung stattgefunden, wobei ein Mitarbeiter von 23. Dezember 2021 bis 1. Jänner 2022 an diesem Treffen teilgenommen haben soll. Auch wenn nur ein Mitarbeiter in Begleitung kann, legen die Anreise am Samstag, 18. Dezember, der Termin vor den Weihnachtsfeiertagen und die fehlende inhaltliche Konkretisierung des Meetings nahe, dass es sich um einen privaten Ausflug gehandelt hat.
Laut Bf. hat in Folge von 26. Dezember 2021 - 1. Jänner 2023 ein Teambuildingevent stattgefunden. Auch in diesem Fall legt es die große Anzahl an Gästen mit dem Nachnahmen ***Bf*** (insgesamt 7 Personen) bzw. ***20*** (insgesamt 4 Personen), der Termin in den Weihnachtsfeiertagen und der unterschiedliche Arbeitsbereich der Angestellten nahe, dass eher Urlaub gemacht wurde.
Nutzung 2022
Jänner
Laut Bf. haben im Zeitraum 21. Jänner - 29. Jänner 2022 Teambuildingaktivitäten stattgefunden. Am Freitag, 21. Jänner sind vier Mitarbeiter angereist, die am Montag, 24. Jänner wieder abgereist sind. Am Samstag, 22. Jänner ist ein weiterer Mitarbeiter angereist, der als einziger Mitarbeiter bis Samstag, 29. Jänner geblieben ist. Bereits aufgrund des Termines am Wochenende ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt privat veranlasst ist.
Von 27. Jänner bis 30. Jänner soll eine Bauplanung vor Ort erfolgt sein. Selbst wenn in diesem Zeitraum Besprechungen stattgefunden haben sollten, ist die Übernachtung an einem so genannten "verlängerten Wochenende" (Do - So) nach der allgemeinen Lebenserfahrung überwiegend privat veranlasst. Überdies kann die Bauplanung nur dann betrieblich veranlasst sein, wenn der Bau selbst unternehmerisch bedingt ist, was - wie im Folgenden dargestellt - nicht gegeben ist.
Von 31. Jänner - 1. Februar und/oder von 1. Februar - 5. Februar und/oder von 3. Februar - 11. Februar sollen laut Bf. Teambuildingaktivitäten stattgefunden haben. Bei so unterschiedlichen Anreisezeiten ist ein echtes Teambuilding gar nicht denkbar.
Februar
Von 20. Februar - 22. Februar hat laut Bf. eine Bauplanung betr. des Zubaus stattgefunden. Der 20. Februar war ein Sonntag. An diesem Tag ist eine beruflich bedingte Anreise nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Überdies kann die Bauplanung nur dann betrieblich veranlasst sein, wenn der Bau selbst unternehmerisch bedingt ist, was - wie im Folgenden dargestellt - nicht gegeben ist.
Von 25. Februar - 27. Februar hat ein "Abteilungsmeeting A" stattgefunden. Auch wenn nur Angestellte der A daran beteiligt waren, stellt ein Meeting am Wochenende (der 25. Februar war ein Freitag) eher ein geselliges Beisammensein, denn eine berufliche Besprechung dar.
März
Von 2. März - 6. März 2022 haben laut Bf. Teambuildingaktivitäten stattgefunden, wobei die Mitarbeiter zT am 1., am 2. und am 3. März angereist und am 5. oder 6. März abgereist sind. Der 2. März war ein Mittwoch, die Gäste sind bis Samstag bzw. Sonntag geblieben. Auch in diesem Fall ist die Kennzeichnung als betriebliche Veranstaltung willkürlich, da kein einheitlicher An- und Abreisezeitpunkt gegeben ist, der ausschließliche berufliche Aktivitäten möglich macht.
Juli
Von 6. Juli - 10. Juli 2022 hat laut Bf. ein Planer/Lieferantentreffen stattgefunden. Die Anreise erfolgte am Mittwoch, die Abreise am Sonntag. Aufgrund des eingeschlossenen Wochenendes liegt es nahe, dass es sich um ein "Incentive" für Geschäftspartner gehandelt hat, wenngleich es nicht ausgeschlossen ist, dass auch berufliche Belange besprochen wurden.
August
Von 5. August - 8. August 2022 waren der Geschäftsführer und die Leiterin Innenausbau für einen Baustellentermin Anbau in ***A***. Dieser Termin kann nur dann betrieblich veranlasst sein, wenn der Bau selbst unternehmerisch bedingt ist, was - wie im Folgenden dargestellt - nicht gegeben ist.
September
Von 22. September - 25. September haben laut Bf. Teambuildingaktivitäten stattgefunden. Auch in diesem Fall gilt, dass es sich nach den Erfahrungen des täglichen Lebens um eine privat motivierte Reise gehandelt haben muss, war doch der 22. September ein Donnerstag und die Anreisenden wurden Großteils begleitet.
Bei der Markierung der Zeile, die den Zeitraum 30. September - 1.Oktober als Teambuilding ausweist, muss es sich um einen Irrtum handeln, war zu diesem Zeitpunkt nur eine einzige Mitarbeiterin in ***A***.
Im Ergebnis sind damit alle als "Teambuilding" gekennzeichneten Nächtigungen nicht als für das Unternehmen, sondern überwiegend für den privaten Bedarf der Mitarbeiter erbracht anzusehen. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass diverse Mitarbeiter schlicht zur selben Zeit Urlaub im ***Gebäude*** gemacht haben. Da diese Leistungen nicht in zu den Kostenelementen (allgemeine Aufwendungen) der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören, steht aus diesem Titel der Vorsteuerabzug nicht zu.
Nutzung durch Mitarbeiter im Rahmen der Lebensführung ("freiwilliger Sozialaufwand"):
Soweit das ***Gebäude*** nach den oben getroffenen Feststellungen bzw. den Angaben der Bf. den Mitarbeitern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, ist zu prüfen, ob dies im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens oder im privaten Interesse der Mitarbeiter erfolgte.
Der Vollständigkeit halber sei vorweg erwähnt, dass der Ansatz von Sachbezugswerten nach der Rechtsprechung des EuGH nicht zu einem Leistungsaustausch führt (vgl EuGH 18.7.2013, Rs C-210/11, Medicom). Dies gilt im Beschwerdefall umso mehr, als die Versteuerung (entsprechend der Regelungen des deutschen EStG) pauschal und für alle Mitarbeiter in einem gemeinsamen Betrag erfolgte, weshalb man bereits nach allgemeinen Grundsätzen nicht von einem Leistungsaustausch zwischen der Bf. und den einzelnen Mitarbeitern ausgehen kann.
Nach § 3a Abs 1a UStG 1994 ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, für den Bedarf des Personals einer entgeltlichen sonstigen Leistung gleichgestellt, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen. Unter Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen zu verstehen, die nach ihrer Art und ihrem Wert Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung führen (vgl. Ruppe/Achatz, § 3 Tz 238 unter Verweis auf BFH 22.3.1985, V R 26/82). Davon kann bei mehrtägigen Übernachtungen nicht die Rede sein, weil solche Zuwendungen weder üblich noch wirtschaftlich unbedeutend sind.
Der Begriff "freiwilliger Sozialaufwand", der nach Rz 68ff bzw. 479f UStR 2000 nicht zu steuerbaren Vorgängen führt (wie von der Bf. ins Treffen geführt), kann als Auslegung der gesetzlichen Bestimmung des § 3a UStG 1994 nur als eine Ausprägung des Begriffes "Aufmerksamkeit" verstanden werden. Die Zurverfügungstellung von Zimmern im ***Gebäude*** ist davon nicht betroffen, weil die Zuwendung - wie oben erläutert - nach Art und Umfang weit über eine Aufmerksamkeit hinausgeht.
Für Zwecke des Vorsteuerabzuges ist im Falle der Überlassung eines Gebäudes an Dienstnehmer zu beachten, dass die Bestimmung des § 3a Abs 1a Z 1 UStG 1994 nicht für die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes gilt. Damit in Zusammenhang steht die Bestimmung des § 12 Abs 3 Z 4 UStG 1994, derzufolge der Abzug der Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, soweit sie im Zusammenhang mit der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für die in § 3a Abs. 1a Z 1 genannten Zwecke steht, ausgeschlossen ist.
Für die Frage des Vorsteuerabzuges kann im Streitfall im Übrigen dahingestellt bleiben, ob der Vorsteuerabzug zu versagen ist, weil das Gebäude nicht für das Unternehmen angeschafft wurde oder weil es für nicht steuerbare Leistungen iSd § 3a Abs 1a Z 1 UStG 1994 genutzt wurde: Geht man davon aus, dass das Gebäude deshalb nicht für das Unternehmen angeschafft wurde, weil es von Beginn an für Zwecke außerhalb des Unternehmens genutzt wird, steht der Vorsteuerabzug gem. § 12 Abs 1 UStG 1994 nicht zu. Geht man davon aus, dass das Gebäude zunächst für das Unternehmen angeschafft wurde, um es als fiktive sonstige Leistung den Mitarbeitern unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, ist der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 3 Z 4 UStG 1994 ausgeschlossen.
Vermietung an andere Konzerngesellschaften
Bei Anschaffung von Gebäuden zur Vermietung besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung Anschaffung bzw. Renovierung und Ausgangsleistung steuerpflichtige Vermietung.
Soweit die Bf. daher nach den tatsächlichen Verhältnissen das Gebäude (tageweise) vermietet hat, steht ihr dafür der anteilige Vorsteuerabzug zu.
Nach den Feststellungen im Außenprüfungsbericht bzw. den von der Bf. übermittelten Unterlagen wurde das ***Gebäude*** in untergeordnetem Ausmaß (2019: gar nicht, 2020 für 80 von insgesamt 849 Nächtigungen, 2021 für 33 von insgesamt 788 Nächtigungen und 2022 für 135 von insgesamt 1.692 Nächtigungen) von Mitarbeitern anderer Gesellschaften genutzt. Diese Leistungen wurden bis zum Abschluss der Außenprüfung nicht verrechnet. Erst am 30. September 2023 wurden Rechnungen an die ***21*** GmbH (Nächtigungen aus den Jahren 2020 und 2022) sowie die ***6*** GmbH (Nächtigungen aus den Jahren 2020, 2021 und 2022) ausgestellt.
Die Bf. beruft sich dabei auf die im Außenprüfungsbericht wiedergegebenen firmeninternen Guidelines für die Nutzung des Gebäudes, denenzufolge "Die entsprechenden Nächtigungen entsprechend aufgezeichnet werden und die jeweilige Firma am Jahresende für das gesamte Jahr eine Sammelrechnung mit AT-USt-Ausweis erhält. Diese Rechnungen sind zur Abführung der USt vorzulegen."
Abgesehen davon, dass die Guidelines aus dem Jahr 2022 stammen, also für die Handhabung in den Jahren 2019 - 2021 nicht einschlägig sind, wurden sie auch nicht eingehalten, da ja in den Streitjahren und insbesondere auch im Jahr 2022 (Zeitraum der erstmaligen Gültigkeit der Guidelines) keine Verrechnung erfolgte.
Beurteilt man den Vorsteuerabzug - wie geboten - aus der Sicht der jeweiligen Streitjahre 2019 - 2022 bzw. des ersten und zweiten Quartals des Jahres 2023 (für Entstehung und Umfang des Vorsteuerabzuges sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung maßgeblich; Ruppe/Achatz, UStG 19945, § 12 Tz 59 unter Verweis auf VwGH 27.5.2015, 2012/13/0022), so lässt sich aus dem Verhalten der Bf. nicht ableiten, dass eine entgeltliche Vermietung tatsächlich gewollt war.
Da zeitgerecht keine Abrechnung stattgefunden hat, ist vielmehr von einer unentgeltlichen Zurverfügungstellung auszugehen, die - wie oben dargestellt - nicht steuerbar ist und nach § 12 Abs 3 Z 4 UStG 1994 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Durch die Ausstellung der Rechnungen am 30. September 2023 ändert sich an dieser Beurteilung nichts. Im Zeitpunkt des Leistungsbezuges, zu dem die Beurteilung stattzufinden hat, war eine entgeltliche Vermietung nach der tatsächlichen Handhabung nicht gegeben und auch nicht glaubhaft. Daher sind die verrechneten Entgelte in den Streitjahren nicht zu erfassen, wie von der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragt.
Was die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer betrifft, so fällt diese nicht in den Streitzeitraum.
Zusammenfassung
Wie oben ausführlich beschrieben, haben die für Lieferungen und Leistungen getätigten Ausgaben weder einen direkten noch einen indirekten (als allgemeine Kostenelemente) Zusammenhang mit den besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen und berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug. Dies deshalb, weil sowohl die Teambuildingmaßnahen als auch die Weiterverrechnung im Streitzeitraum aus den o.a. Gründen nicht bewiesen werden konnten und der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge nicht in der behaupteten Weise stattgefunden haben. Soweit das ***Gebäude*** den Mitarbeitern als "freiwilliger Sozialaufwand" unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, weil derartige Zuwendungen keine Leistungen aus unternehmerischen Gründen darstellen und das Gebäude damit nicht für das Unternehmen angeschafft wurde bzw. der Vorsteuerabzug gem. § 12 Abs 3 Z 4 UStG 1994 ausgeschlossen ist.
3.4. Ig Erwerb KFZ
Die Bf. hat das KFZ Ford Ranger mit dem Kennzeichen ***Kennzeichen*** während der Wintersaison 2022/2023 in Österreich genutzt.
Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt nach Art 1 Abs 3 UStG 1994 das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung. Eine vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn für die Einfuhr des gleichen Gegenstands aus einem Drittland im Hinblick auf eine vorübergehende Verwendung die Regelung über die vollständige Befreiung von Eingangsabgaben bei der vorübergehenden Einfuhr gelten würde (Art 1 Abs 3 lit g UStG 1994). Davon betroffen ist auch die Nutzung von Beförderungsmitteln (vgl Ruppe/Achatz, UStG 19945, Art 1 Tz 46 bzw. Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 446ff).
Da das KFZ nicht dauerhaft in Österreich genutzt wird, liegt kein steuerbares innergemeinschaftliches Verbringen vor. Damit erübrigen sich auch die Feststellungen zum Vorsteuerabzug.
Der Bescheid betr. das Jahr 2022 war daher wie folgt abzuändern:
[...]
3.5. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall war eine Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die gesetzliche Bestimmung zu treffen. Damit liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 1. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100573/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100573.2024
- Stammnummer
- 151405
- Gültig
- 01.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF