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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104174/2025

Zur Gebührenpflicht datenschutzrechtlicher Eingaben: Keine Befreiungswirkung durch DSG/DSGVO, Einordnung des Dolmetschregisters und der Kompetenzprüfungen des BMI in den öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis, Abgrenzung zur Sicherheitsverwaltung sowie Gebührenpflicht wiederholter Ansuchen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104174/2025vom 17.04.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Voraussetzung für die Gebührenpflicht einer Eingabe ist, dass die Schrift an ein Organ der Gebietskörperschaft in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises ergeht. Der öffentlich-rechtliche Wirkungskreis ist nicht mit den Aufgaben einer Gebietskörperschaft ident, die der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sind, sondern umfasst darüber hinausgehend auch einen Teil der Privatwirtschaftsverwaltung mit. Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Maßnahme im öffentlich-rechtlichen Wirkungsbereich liegt, kommt es vielmehr nur darauf an, ob die Maßnahme der Gebietskörperschaft unmittelbar durch Gesetz verpflichtend übertragen worden ist (zB VwGH vom 21. Oktober 1963, 755/63 und siehe die in Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner I § 14 TP 6 GebG Rz 33 angeführte Judikatur). Die Gebietskörperschaft muss also im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Tätigkeiten entfalten, die innerhalb des Kreises der gesetzlich geregelten Pflichtaufgaben der betreffenden Gebietskörperschaften liegen; dh, sie muss eine Tätigkeit entfalten, zu der sie in Besorgung öffentlich-rechtlicher Aufgaben unmittelbar verpflichtet ist (vgl. VwGH vom 10. März 1988, 87/16/0059, 0060, 0093, und vom 28. Juni 1989, 88/16/0081). Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, so sind es ebenso alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen, seien sie auch bloß vorbereitender oder sonst hoheitlichen Zielsetzungen dienender Art, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen. Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen, selbst wenn einzelne Teile dieser Aufgabe so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten (Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner I § 2 GebG Rz 17 mit Hinweis auf OGH vom 27. Oktober 1999, 1 Ob 117/99h; VwGH vom 27. April 2004, 2003/05/0082, und vom 14. November 2006, 2005/05/0108). Gemäß dem ersten Satz des § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren primär Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Da bis heute keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt wurden, finden gemäß dem zweiten Satz der § 53b AVG einzelne Bestimmungen des GebAG auf den Umfang der Gebühr nichtamtlicher Dolmetscher Anwendung (Hengstschläger/Leeb, AVG § 53b Rz 1/3 [Stand 1.9.2025, rdb.at]). Die Gebietskörperschaft Bund ist durch das AVG, insbesondere durch § 39a AVG, dazu verpflichtet, in Verfahren, in denen Beteiligte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, Dolmetscher beizuziehen. Diese Verpflichtung ist dem Bund unmittelbar durch Gesetz übertragen und dient zur Sicherstellung eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Die Führung des DSR ist dabei das notwendige administrative Werkzeug zu dieser gesetzlichen Pflicht, um die Verfügbarkeit und Qualifikation der Dolmetscher sicherzustellen. Die Führung des Registers ist keine fakultative Tätigkeit der Privatwirtschaftsverwaltung, sondern eine Maßnahme zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflichtaufgabe. Wenn der Gesetzgeber der Behörde aufträgt, nichtamtliche Sachverständige und Dolmetscher heranzuziehen (§ 52 Abs. 2 AVG), so ist die Gebietskörperschaft implizit verpflichtet, die dafür notwendigen organisatorischen und abrechnungstechnischen Voraussetzungen zu schaffen, zumal die nichtamtlichen Dolmetscher nach § 53b AVG Anspruch auf Gebühren haben. Die Erfassung im DSR und die darauf basierende Leistungsabrechnung sind keine vom hoheitlichen Kernverfahren zu lösenden Tätigkeiten. Da das Gebührenanspruchsgesetz zwingende Vorgaben für die Entschädigung macht, ist die systemgestützte Abwicklung im DSR (inkl. Gebührenbestimmungsbescheid) eine rechtlich zulässige Form der Aufgabenerfüllung. Die Gebietskörperschaft kommt einer ihr unmittelbar durch Gesetz übertragenen Pflicht nach, die Gebühren für die Tätigkeit des nichtamtlichen Dolmetschers gesetzeskonform festzusetzen. Die Führung des DSR und die darin eingebettete Gebührenabrechnung gemäß § 53b AVG stehen in einem hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe der Verfahrensführung. Da die Abrechnung der Leistungen von nichtamtlichen Dolmetschern unmittelbar auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht, stellt das DSR die notwendige begleitende Maßnahme zur Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrags dar. Zudem dient das DSR dazu, den Behörden die Auswahl geeigneter nichtamtlicher Dolmetscher im Sinne des § 52 Abs. 2 AVG überhaupt erst zu ermöglichen und damit die gesetzlich geforderte Verfahrensqualität sicherzustellen. Eingaben betreffend das DSR erfolgen daher im öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis. Nach § 52 Abs. 2 AVG hat die Behörde die Beiziehung anderer geeigneter Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) unter bestimmten Voraussetzungen vorzunehmen. Da diese Bestimmung die Beiziehung an das zwingende Tatbestandsmerkmal der "Eignung" knüpft, ist die Gebietskörperschaft Bund unmittelbar gesetzlich dazu verpflichtet, diese Eignung vorab objektiv festzustellen. Die Durchführung von Kompetenzprüfungen stellt kein freiwilliges Auswahlverfahren dar, sondern ist die unmittelbare Umsetzung der gesetzlichen Anordnung des § 52 Abs. 2 AVG. Um dieser Pflicht nachzukommen, muss die Behörde ein Prüfungs- und Qualitätsregime (wie das DSR und die damit verbundenen Prüfungen) etablieren (in diesem Sinne siehe auch Punkt 1 der Schlussempfehlung im Bericht des Rechnungshofes "Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen im Innenministerium und Justizministerium", Reihe BUND 2020/20). Da das Ergebnis der Prüfung (hier: Feststellung der Nichteignung für Hindi, Urdu und Punjabi) unmittelbar darüber entscheidet, ob eine Person in den Kreis der potenziellen nichtamtlichen Sachverständigen aufgenommen wird, dient diese Maßnahme der Sicherung der gesetzmäßigen Vollziehung. Die Kompetenzprüfung ist kein privatrechtlicher Akt, sondern ein integraler Bestandteil der der Gebietskörperschaft unmittelbar durch Gesetz (§ 52 Abs. 2 AVG) übertragenen Aufgabe zur Sicherung der Verfahrensqualität. Eingaben betreffend die Kompetenzprüfung erfolgen daher im öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis. Zur Gebührenerhöhung: Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist nach § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (vgl. VwGH vom 23. Jänner 1989, 87/15/0141, und vom 19. März 1990, 89/15/0066). Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet (zB VwGH vom 19. März 1990, 89/15/0099 und siehe weitere Judikatur in Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner I § 9 GebG Rz 8). Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (vgl. VwGH vom 19. März 1990, 89/15/0066 und vom 26. Juni 1996, 93/16/0082). Erfassungsnummer 10-***.062/2025 Punkte 1. und 2. (RV/7104174/2025): Zu 1: Eingabe vom 11. August 2023 (Seite 12 in der OZ 127 "Übersicht"): Trotz Vorliegens mehrerer Ansuchen in einem Schriftsatz ist die Gebühr nur dann einmal zu entrichten, wenn die mehreren Ansuchen untereinander in einem Zusammenhang stehen (VwGH vom 6. März 1989, 88/15/0122, 0123, und vom 16. November 1995, 94/16/0057). Ein innerer Zusammenhang zweier in einem Schriftsatz gestellter Anträge dergestalt, dass ein Antrag nur ein "Akzessorium" zu dem anderen Antrag darstellt, schließt die Erhebung einer mehrfachen Eingabengebühr aus (zB VwGH vom 13. April 1972, 2082/71 und siehe weitere Judikatur in Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner I § 12 GebG Rz 8). Ein Zusammenhang zwischen mehreren Ansuchen ist also anzunehmen, wenn ein Begehren vom anderen derart abhängt, dass es an das Bestehen des anderen gebunden ist (Akzessorium). Da das Ansuchen um Ausnahme von der Kompetenzprüfung für Englisch unmittelbar die fachliche Eignung für die Festhaltung im Register betrifft, steht es in einem hinreichend engen inneren Zusammenhang zum Hauptbegehren. Die Ausnahme von der Prüfung ist kein eigenständiges Ziel, sondern dient ausschließlich der Vorbereitung der weiteren Registrierung. Da somit ein innerer Zusammenhang im Sinne der zitierten Judikatur vorliegt, ist die Gebühr gemäß § 12 GebG trotz zweier Ansuchen in einer Eingabe nur einmal zu entrichten. Ein Akzessorium schließt die Erhebung einer mehrfachen Eingabengebühr aus. Ein solcher Zusammenhang besteht allerdings bei dem Ansuchen um Akteneinsicht zu ehemaligen Kompetenzprüfungen betreffend die Sprachen Hindi, Urdu und Punjabi gerade nicht. Der Antrag auf Akteneinsicht bezieht sich hier auf ehemalige Kompetenzprüfungen. Damit richtet sich dieses Begehren auf bereits abgeschlossene historische Sachverhalte und nicht auf die aktuelle Entscheidung über die Festhaltung im DSR oder die Ausnahme von künftigen Prüfungen. Zudem richtet sich das Begehren auf Informationsgewinnung und nicht auf die Festhaltung im DSR. Das Informationsinteresse besteht unabhängig davon, ob dem aktuellen Ansuchen um Festhaltung im DSR stattgegeben wird. Damit fehlt es an der notwendigen Abhängigkeit, sodass das Ansuchen um Akteneinsicht ein eigenständiges Begehren darstellt. Demnach sind die Ansuchen um Ausnahme von der Kompetenzprüfung für Englisch, um Festhaltung im Dolmetschregister sowie um Akteneinsicht zu ehemaligen Kompetenzprüfungen mit insgesamt zwei Mal Eingabengebühren zu je EUR 14,30 (Gesamtbetrag EUR 28,60) zu vergebühren. Die der gebührenpflichtigen Eingabe per E-Mail übermittelten drei Beilagen unterliegen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1a GebG der bogenunabhängigen Gebühr von EUR 3,90 je Beilage (Gesamtbetrag EUR 11,70). Die Gebührenschuld für diese Ansuchen und Beilagen ist gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG mit dem Zeitpunkt entstanden, in dem die das Verfahren in dieser Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wurde. Da mit dem Zurückweisungsbescheid vom 18. September 2023 (GZ: 2023-0.***.001) über die Anbringen abgesprochen wurde, ist die Gebührenschuld mit dessen Zustellung entstanden. Zu 2. Eingabe vom 18. August 2023 (Seite 18 in der OZ 127 "Übersicht"): Das Ansuchen um Herausgabe von Audioaufnahmen zu den bisherigen Kompetenzüberprüfungen ist gebührenpflichtig, da die Eingabe in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises erfolgt ist. Wie oben dargelegt, stellt die Dokumentation dieser Prüfungen eine unmittelbar gesetzlich übertragene Aufgabe zur Sicherung der Verfahrensqualität dar. Die Bestimmung des § 42 Abs. 6 DSG enthält - wie oben ausgeführt - keine Gebührenbefreiung für Eingaben. Das Ansuchen um Herausgabe von Audioaufnahmen zu den bisherigen Kompetenzüberprüfungen ist daher mit Eingabengebühr iHv EUR 14,30 zu vergebühren. Da mit dem Zurückweisungsbescheid vom 18. September 2023 (GZ: 2023-0.***.001) über das Anbringen abgesprochen wurde, ist die Gebührenschuld mit dessen Zustellung entstanden. Betreffend die Erfassungsnummer 10-***.062/2025 wird die Eingabengebühr mit EUR 42,90 und die Beilagengebühr mit EUR 11,70 festgesetzt. Unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Gebühr in Höhe von EUR 14,30 wird eine Gebührenerhöhung in Höhe von EUR 20,15 festgesetzt. Dieser Betrag entspricht 50 % der Summe aus der zweifachen Eingabengebühr (EUR 28,60) und den Beilagengebühren (EUR 11,70). Erfassungsnummer 10-***.096/2025 Punkt 3. (RV/7104175/2025): Eingabe vom 4. September 2023 (Seite 28 in der OZ 127 "Übersicht"): Die Eingabe vom 4. September 2023 beinhaltet mehrere Ansuchen. Das Finanzamt Österreich setzte nur für zwei Ansuchen, nämlich für den Antrag auf Akteneinsicht und den Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO, Gebühren fest. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den Tatbeständen des § 14 GebG um jeweils verschiedene Abgaben (vgl. VwGH vom 25. Juli 2023, Ro 2020/16/0031 und weitere Judikatur in Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner I § 1 GebG Rz 27a). Auswirkung der Einstufung der in der jeweiligen Tarifpost des § 14 GebG geregelten Gebühren als verschiedene Abgaben ist, dass die Sache des Verfahrens nur (jeweils) die nach der entsprechenden Tarifpost festgesetzte Gebühr ist. Die bei der Entscheidung über die - gegen den Gebührenfestsetzungsbescheid - erhobene Beschwerde bestehende Änderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes ist daher auch durch diese Sache begrenzt (VwGH vom 25. Juli 2023, Ro 2020/16/0031 mit Hinweis auf VwGH vom 13. Juni 2023, Ra 2020/16/0118 und VwGH vom 2. Februar 2023, Ra 2020/13/0012). Eine erstmalige Festsetzung weiterer, im angefochtenen Bescheid nicht enthaltener Eingabengebühren durch das Bundesfinanzgericht ist daher nicht zulässig. Der Antrag auf Akteneinsicht in sämtliche Unterlagen des Beschwerdeführers, insbesondere Kommentare, Meldungen hinsichtlich des Beschwerdeführers sowie zur Person des Beschwerdeführers als Dolmetscher unterliegt der Eingabengebühr, da - wie oben ausgeführt - die Eingabe den öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Gebietskörperschaft Bund betrifft. Zu § 12 Abs. 1 GebG wird vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass mehrere gebührenpflichtige Ansuchen dann vorliegen, wenn in einem Schriftsatz mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt werden (vgl. zB VwGH vom 9. Oktober 1957, 1414/55 und siehe die in Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner I § 12 GebG Rz 4 zitierte Judikatur). Trotz Vorliegens mehrerer Ansuchen in einem Schriftsatz ist die Gebühr nur dann einmal zu entrichten, wenn die mehreren Ansuchen untereinander in einem Zusammenhang stehen (VwGH vom 6. März 1989, 88/15/0122, 0123, und VwGH vom 16. November 1995, 94/16/0057). Die Prüfung, ob ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen mehreren Ansuchen vorliegt, setzt daher mehrere Ansuchen in einer (einzigen) Eingabe voraus. Die Prüfung eines inhaltlichen Zusammenhanges zwischen den zu verschiedenen Zeitpunkten eingebrachten Eingaben des Beschwerdeführers kann daher unterbleiben (vgl. auch VwGH vom 14. April 1986, 85/15/0324). Der Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO unterliegt mangels Gebührenbefreiung (siehe die Ausführungen oben) der Eingabengebühr. Die der gebührenpflichtigen Eingabe per E-Mail übermittelten zwei Beilagen (Kopie des Schreibens des BMI mit der GZ 2022-0.***.187 und eine Kopie eines Reisepasses) unterliegen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1a GebG der bogenunabhängigen Gebühr von EUR 3,90 je Beilage (Gesamtbetrag EUR 7,80). Die Gebührenschuld für diese Ansuchen und Beilagen ist gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG mit dem Zeitpunkt entstanden, in dem die das Verfahren in dieser Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wurde. Da mit dem Zurückweisungsbescheid vom 18. September 2023 (GZ: 2023-0.***.001) über die Anbringen abgesprochen wurde, ist die Gebührenschuld mit dessen Zustellung entstanden. Betreffend die Erfassungsnummer 10-***.096/2025 war daher die Festsetzung der Eingabengebühr mit EUR 28,60 und der Beilagengebühr mit EUR 7,80 sowie der Gebührenerhöhung in Höhe von EUR 18,20 rechtens. Erfassungsnummer 10-***.097/2025 Punkt 4. (RV/7104176/2025): Eingabe vom 12. September 2023 (Seite 40 in der OZ 127 "Übersicht"): Die Eingabe vom 12. September 2023 beinhaltet mehrere (Alternativ)Ansuchen. Das Finanzamt Österreich setzte die Eingabengebühr nur einmal fest. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Begehren nicht darauf gerichtet sei, Informationen oder Maßnahmen nach dem Datenschutzgesetz (DSG) beziehungsweise der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu erlangen. Vielmehr verfolge die Eingabe den Zweck, eine bestimmte Tätigkeit ausüben zu können, weshalb die Behörde die Eingabe als einheitliches Ansuchen wertete und § 42 Abs. 6 DSG - ungeachtet deren genereller Anwendbarkeit - als nicht einschlägig erachtete. Ob der Antrag auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO auf eine datenschutzrechtliche Berichtigung von Daten gerichtet ist oder das Begehren inhaltlich auf die Ausübung einer Tätigkeit abzielt, kann aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben: Einerseits besteht für beide Varianten kein Befreiungstatbestand (siehe zu § 42 Abs. 6 DSG bzw. Art. 12 Abs. 5 DSGVO oben). Andererseits fällt im Falle einer Einordnung als tätigkeitsbezogenes Ansuchen keine erhöhte Eingabengebühr nach § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG an, da Eintragungen im DSR nicht den Zweck der Erteilung einer Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben (vgl. betreffend die Bestellung zum Gerichtsdolmetsch VwGH vom 24. November 1954, 2100/52). Da somit in beiden Fällen die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG anfällt, erübrigt sich eine weitere inhaltliche Abgrenzung. Der Antrag gemäß Art. 16 DSGVO auf Berichtigung unterliegt - mangels Befreiungsbestimmung (siehe oben) - der (einfachen) Eingabengebühr. Im Übrigen ist wie oben ausgeführt eine Ausweitung des Verfahrens durch das Bundesfinanzgericht nicht zulässig, sodass keine weiteren Gebühren (erstmalig) festgesetzt werden dürfen. Die der gebührenpflichtigen Eingabe per E-Mail übermittelten drei Beilagen (ein E-Mailauszug, eine Kopie eines Schreibens des BMI mit der GZ 2022-0.***.187 und eine Kopie eines Reisepasses) unterliegen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1a GebG der bogenunabhängigen Gebühr von EUR 3,90 je Beilage (Gesamtbetrag EUR 11,70). Die Gebührenschuld für das Ansuchen und die Beilagen ist gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die das Verfahren in dieser Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wurde. Da mit E-Mail vom 6. Oktober 2023 über das Anbringen abgesprochen wurde, ist die Gebührenschuld mit deren Zustellung entstanden. Betreffend die Erfassungsnummer 10-***.097/2025 war daher die Festsetzung der Eingabengebühr mit EUR 14,30 und der Beilagengebühr mit EUR 11,70 sowie der Gebührenerhöhung in Höhe von EUR 13,00 rechtens. Erfassungsnummer 10-***.098/2025 Punkt 5. (RV/7104177/2025): Eingabe vom 16. Oktober 2023 (Seite 61 in der OZ 127 "Übersicht"): Die Eingabe vom 16. Oktober 2023 beinhaltet einen Antrag gemäß Art. 16 DSGVO auf Berichtigung. Das Finanzamt Österreich setzte die Eingabengebühr einmal fest. In der Begründung wurde wiederum ausgeführt, dass das Begehren nicht darauf gerichtet sei, Informationen oder Maßnahmen nach dem Datenschutzgesetz (DSG) beziehungsweise der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu erlangen. Vielmehr verfolge die Eingabe den Zweck, eine bestimmte Tätigkeit ausüben zu können, weshalb die Behörde die Eingabe als einheitliches Ansuchen wertete und § 42 Abs. 6 DSG - ungeachtet dessen genereller Anwendbarkeit - als nicht einschlägig erachtete. Ob der Antrag auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO auf eine datenschutzrechtliche Berichtigung von Daten gerichtet ist oder das Begehren inhaltlich auf die Ausübung einer Tätigkeit abzielt, kann wie oben ausgeführt dahingestellt bleiben. Der Antrag gemäß Art. 16 DSGVO auf Berichtigung unterliegt - mangels Befreiungsbestimmung (siehe oben) - der (einfachen) Eingabengebühr. Die der gebührenpflichtigen Eingabe per E-Mail übermittelten fünf Beilagen (eine Kopie "International Legal English Certificate", die Kopie einer Kursbestätigung, ein E-Mailauszug, eine Kopie "Business English Certificate Vantage" und eine Kopie eines Reisepasses) unterliegen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1a GebG der bogenunabhängigen Gebühr von EUR 3,90 je Beilage (Gesamtbetrag EUR 19,50). Die Gebührenschuld für das Ansuchen und die Beilagen ist gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die das Verfahren in dieser Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wurde. Da mit E-Mail vom 18. Oktober 2023 über das Anbringen abgesprochen wurde, ist die Gebührenschuld mit deren Zustellung entstanden. Betreffend die Erfassungsnummer 10-***.098/2025 war daher die Festsetzung der Eingabengebühr mit EUR 14,30 und der Beilagengebühr mit EUR 19,50 sowie der Gebührenerhöhung in Höhe von EUR 16,90 rechtens. Erfassungsnummer 10-***.099/2025 Punkt 6. (RV/7104178/2025): Eingabe vom 28. Mai 2024 (Seite 90 in der OZ 127 "Übersicht"): Die Eingabe vom 28. Mai 2024 beinhaltet einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz und einen Antrag auf Auskunft gemäß Auskunftspflichtgesetz. Das Finanzamt Österreich setzte die Eingabengebühr jeweils einmal fest. Zum Vorbingen des Beschwerdeführers, wonach die Eingabe im öffentlichen Interesse liegt: Ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 14 TP 6 GebG (vgl. insbesondere VwGH vom 18. April 1966, 1187/65 und siehe die in Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner I § 14 TP 6 GebG Rz 44 angeführte Judikatur). Der Inhalt des Privatinteresses ergibt sich aus der Abgrenzung vom öffentlichen Interesse bzw. dem Interesse für die Allgemeinheit. Privates Interesse ist anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht (vgl. VwGH vom 12. Februar 1962, 2134/61 und die in Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner I § 14 TP 6 GebG Rz 40 angeführte Judikatur). Der Antrag auf Erlassung eines Bescheides bezog sich auf ein Anbringen vom 22. Mai 2024 (welches nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist). Der Antrag auf Auskunft umfasste einerseits die Frage, warum an Dienststellen des BMI eine Weisung übermittelt wurde, dass der Beschwerdeführer als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für ***B*** nicht mehr als Dolmetscher zu bestellen sei und andererseits die Frage, ob dies in Zusammenhang mit dem Anbringen vom 22. Mai 2024 stehe. In der Eingabe vom 22. Mai 2024 wurden unter anderem Fragen zu einem durch den Beschwerdeführer eingebrachten Gebührenantrag nach dem GebAG, zu ehemaligen Verfahren, in denen der Beschwerdeführer als Dolmetscher herangezogen wurde, sowie zur Dolmetschkompetenzprüfung des Beschwerdeführers gestellt. Da diese Fragen - einschließlich der Frage nach den Hintergründen einer internen Weisung zur Nicht-Bestellung des Beschwerdeführers für die Sprache ***B*** - unmittelbar den Beschwerdeführer betreffen und ein solches Informationsbedürfnis ein Privatinteresse iSd § 14 TP 6 GebG darstellt (vgl. zB VwGH vom 26. November 1990, 90/15/0157), liegen gebührenpflichtige Anträge vor (zum Vorliegen des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises siehe oben). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass ein bestehendes Privatinteresse an der begehrten Auskunft nicht durch den Einwand einer behaupteten rechtswidrigen Weisung innerhalb des BMI beseitigt werden kann; die Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 GebG knüpft allein an das Begehren und das dahinterstehende Interesse des Einschreiters an. § 5 Auskunftspflichtgesetz idF vor BGBl. I Nr. 5/2024 enthält eine Gebührenbefreiung, wonach Auskunftsbegehren und Auskünfte sowie Anträge und Bescheide gemäß § 4, die sich auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der jeweils geltenden Fassung) beziehen, von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit sind. Der Beschwerdeführer brachte dazu in der mündlichen Verhandlung vor, dass die Befreiung zur Anwendung komme, da die Bestellung, Heranziehung und Eignungsprüfung im Zusammenhang mit den Rechtsgrundlagen der Sicherheitsverwaltung (Asylverfahren, FPG-Verfahren, StPO-Verfahren) erfolge. Dieser Ansicht kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die Sicherheitsverwaltung besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten (§ 2 Abs. 2 SPG). Die Sicherheitspolizei besteht aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 3 SPG). Sämtliche Themenblöcke der Eingabe vom 22. Mai 2024 - einschließlich der Frage nach den Hintergründen einer internen Weisung zur Nicht-Bestellung des Beschwerdeführers für die Sprache ***B*** - betreffen entweder erbrachte Dolmetschleistungen des Beschwerdeführers, die durch das BMI durchgeführte Dolmetsch-Kompetenzprüfungen, Vertrauensdolmetscher des BMI oder die Eignung des Beschwerdeführers als Dolmetscher. Auch wenn der Bundesminister für Inneres nach § 4 Abs. 1 SPG oberste Sicherheitsbehörde ist, ist nicht jede seiner Tätigkeiten der Sicherheitsverwaltung zuzurechnen. Die Verpflichtung zur Beiziehung geeigneter Dolmetscher gemäß § 39a AVG und die damit korrespondierende Pflicht zur Eignungsfeststellung (§ 52 Abs. 2 AVG) dienen der Sicherstellung eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Diese Aufgabe ist eine generelle Anordnung im Verwaltungsverfahren, die für alle Behörden gilt. Ein Auskunftsbegehren über das Verfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung eines Dolmetschers, die Nichteignung einer konkreten Person als Dolmetscher (Punkte 7 und 8) oder über das Auswahlverfahren eines Referats (Punkt 3) betrifft die Qualitätssicherung in der Behörde selbst. Dies ist eine Aufgabe, die vom eigentlichen materiellen Kern der Sicherheitsverwaltung funktionell zu trennen ist. Die Themen weisen keinen spezifischen inhaltlichen Bezug zu den in § 2 Abs. 2 SPG taxativ aufgezählten Aufgaben der Sicherheitsverwaltung (wie Fremdenpolizei, Waffen- oder Passwesen) auf. Da sich beide Ansuchen vom 28. Mai 2024 (unter Bezug auf die Eingabe vom 22. Mai 2024) nicht unmittelbar auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung beziehen, kann die Gebührenbefreiung gemäß § 5 Auskunftspflichtgesetz idF vor BGBl. I Nr. 5/2024 nicht greifen. Da sich einerseits der Antrag auf Erlassung eines Bescheides auf das Anbringen vom 22. Mai 2024 bezieht, während andererseits der Antrag auf Auskunft die Hintergründe einer internen Weisung zur Nicht-Bestellung des Beschwerdeführers für die Sprache ***B*** betrifft, liegt kein innerer Zusammenhang im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Ein Begehren hängt nicht derart vom anderen ab, dass es an dessen Bestehen gebunden wäre. Somit stellen beide Ansuchen eigenständige Begehren dar und unterliegen jeweils gesondert der Eingabengebühr. Auch wenn bereits das Anbringen vom 22. Mai 2024 einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides enthält, ist der neuerliche Antrag auf Erlassung eines Bescheides im Anbringen vom 28. Mai 2024 dennoch gebührenpflichtig. Die bloße Wiederholung eines gleichartigen, der Behörde bereits vorliegenden Antrages unterliegt der Gebührenpflicht (vgl. VwGH vom 14. April 1986, 85/15/0324, 85/15/0332). Die Gebührenschuld für beide Ansuchen ist gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die das Verfahren in dieser Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wurde. Dem Beschwerdeführer ist - wie im Vorlageantrag ausgeführt - beizupflichten, dass erst mit Zustellung des Bescheides vom 11. November 2024, GZ 2024-0.***.302 als abschließende Erledigung die Gebührenschuld entstanden ist. Im Ergebnis ändert dies jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit der Gebührenvorschreibung. Betreffend die Erfassungsnummer 10-***.099/2025 war daher die Festsetzung der Eingabengebühr mit EUR 28,60 rechtens. Unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Gebühr in Höhe von EUR 14,30 wird eine Gebührenerhöhung in Höhe von EUR 7,15 festgesetzt. Dieser Betrag entspricht 50 % der einfachen Eingabengebühr. Erfassungsnummer 10-***.102/2025 Punkt 7. (RV/7104179/2025): Eingabe vom 26. August 2024 (Seite 124 in der OZ 127 "Übersicht"): Mit der Eingabe vom 26. August 2024 teilte der Beschwerdeführer dem BMI mit, dass das BMI mit Auskunftsbeantwortung vom 4. Juli 2024, GZ 2024-0.***.191 nicht alle Fragen vom 22. Mai 2024 und 27. Mai 2024 (der Beschwerdeführer räumte in seiner Stellungnahme vom 13. April 2026 ein, dass die Bezugnahme auf ein Ansuchen vom "27. Mai 2024" auf einem Tippfehler beruhe) beantwortet hat. Eine gebührenbefreite ergänzende Begründung liegt aus folgenden Gründen nicht vor (zur ergänzenden Begründung siehe Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner I § 14 TP 6 GebG Rz 167): Der Beschwerdeführer beschränkt sich in der Eingabe vom 26. August 2024 nicht darauf, das bestehende Vorbringen durch zusätzliche Argumente oder Beweismittel zu untermauern. Vielmehr rügt er die Unvollständigkeit einer bereits erfolgten Auskunftserteilung (vom 4. Juli 2024) und verlangt neuerlich die Beantwortung spezifischer Fragen. Dadurch tritt die Willenserklärung, die Auskunftserteilung zu erwirken, erneut in den Vordergrund. Da die Gebührenpflicht an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe anknüpft, löst jede neuerliche Bekundung des Auskunftsbegehrens - auch wenn es inhaltlich ident mit einem bereits gestellten Antrag ist - die Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 GebG erneut aus. Die bloße Wiederholung eines gleichartigen Antrages unterliegt der Gebührenpflicht (vgl. VwGH vom 14. April 1986, 85/15/0324, 85/15/0332). In der Erledigung des BMI vom 4. Juli 2024 wurde ausgeführt, dass aufgrund der ausführlichen Anfragebeantwortung davon ausgegangen werde, der Antrag auf Bescheiderlassung vom 28. Mai 2024 könne als gegenstandslos erachtet werden; sollte dies nicht zutreffen, werde um entsprechende Mitteilung ersucht. Der Beschwerdeführer wendet ein, mangels Bescheiderlassung (Antrag vom 28. Mai 2024) durch aktenwidrige Unterstellungen im BMI-Schriftstück vom 4. Juli 2024 (im Protokoll zur mündlichen Verhandlung fälschlich 4. April 2024) zur Einreichung rechtsgrundloser Schriftsätze gedrängt worden zu sein. Eine Gebührenvorschreibung sei daher unzulässig. Das Gebührengesetz 1957 knüpft im § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen (VwGH vom 14. April 1986, 85/15/0324, 85/15/0332, und vom 23. Juni 1993, 91/15/0129). Ob eine gesetzliche Pflicht zur schriftlichen Beantragung besteht (zB § 9 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996) oder die Behörde den Antragsteller implizit drängt, eine weitere Eingabe zu tätigen, hat für die Gebührenpflicht der Eingabe keinen Einfluss. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob die Überreichung einer Eingabe über gesetzlichen Auftrag in mehrfacher Ausfertigung erfolgt oder nur über Wunsch der Behörde zur leichteren innerorganisatorischen Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens (vgl. Frotz/Hügel/Popp in Frotz/Hügel/Popp [Hrsg], Kommentar zum Gebührengesetz § 14 TP 6 GebG II). Vor Inkrafttreten der Befreiungsbestimmung in § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG (vgl. zur Befreiungsbestimmung Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner I § 14 TP 6 GebG Rz 167) hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass selbst ein Urgenzschreiben hinsichtlich gebührenpflichtiger Eingaben für sich gebührenpflichtig ist (vgl. VwGH vom 15. Juni 1956, 2689/54, und VwGH vom 1. Dezember 1976, 288/75). Daraus folgt: Selbst wenn die Behörde allein aus ihrem Verschulden säumig wäre, beseitigt dieser Umstand die Gebührenpflicht für Urgenzen nicht. In diesem Sinne unterliegen auch Rechtsmittel zur Bekämpfung der Untätigkeit einer Behörde (Säumnisbeschwerden) der Gebührenpflicht (vgl. § 1 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung). Auch für die Beilagengebühren gilt derselbe Grundsatz: Das Gebührengesetz 1957 sieht keine Befreiung vor, wenn die Beibringung gesetzlich vorgeschrieben ist oder über behördlichen Auftrag bzw. Ersuchen erfolgt (VwGH vom 17. September 1990, 89/15/0045). Im Umkehrschluss bedeutet dies: Wenn schon eine explizit behördlich angeforderte Beilage die Gebührenpflicht auslöst, muss dies erst recht für eine - wenn auch durch das Behördenverhalten veranlasste - freiwillige Eingabe gelten. Dass das BMI den Beschwerdeführer durch die Erledigung vom 4. Juli 2024 zur Mitteilung "gedrängt" hat (indem bei Schweigen die Gegenstandslosigkeit des Antrags unterstellt worden wäre), ändert somit nichts an der Gebührenpflicht. Ein allfälliges Fehlverhalten der Behörde (zB Verletzung der Auskunftspflicht) lässt die Gebührenschuld für eine eingebrachte Eingabe nicht entfallen. Die Gebührenschuld für Eingaben ist gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die das Verfahren in dieser Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über das in der Eingabe enthaltene Anbringen zugestellt wurde. Mit Zustellung des Bescheides vom 11. November 2024, GZ 2024-0.***.302 als abschließende Erledigung ist die Gebührenschuld entstanden. Betreffend die Erfassungsnummer 10-***.102/2025 war daher die Festsetzung der Eingabengebühr mit EUR 14,30 sowie der Gebührenerhöhung in Höhe von EUR 7,15 rechtens. Dem Anregen des Beschwerdeführers, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG einen Antrag auf Verordnungsprüfung hinsichtlich der Erlässe des Bundesministeriums für Inneres vom 11. März 2020, GZ 2020-0.164.748, sowie vom 9. Juli 2020, GZ 2020-0.436.376, zu stellen, war nicht zu folgen. Voraussetzung für ein solches Antragsrecht des Bundesfinanzgerichtes ist die Präjudizialität der betreffenden Norm. Da das Gericht seine Entscheidung ausschließlich auf die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 stützt und die genannten Erlässe im gegenständlichen Verfahren nicht anwendet, mangelt es an der für eine Antragstellung erforderlichen Präjudizialität. Gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO ist eine Entscheidung durch den Senat nur dann zu treffen, wenn dies in der Beschwerde, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat erst im Schriftsatz zur Vorlageerinnerung gestellt. Da die Vorlageerinnerung keine der im Gesetz taxativ aufgezählten Eingaben darstellt, in denen ein solcher Antrag wirksam eingebracht werden kann, erweist sich der Antrag als verspätet. Ein nach Ablauf der Frist für den Vorlageantrag gestellter Antrag vermag keine Senatszuständigkeit mehr zu begründen. Die Entscheidung war daher durch den Einzelrichter zu treffen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hinsichtlich der Frage, ob eine Eingabe auch dann gebührenpflichtig ist, wenn der Einschreiter zur Eingabe gedrängt wurde, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach ausgesprochen hat (zB VwGH vom 14. April 1986, 85/15/0324), dass die Gebührenpflicht ausschließlich an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe anknüpft. Die Revision ist jedoch zulässig, da zur Rechtsfrage, ob gemäß § 42 Abs. 6 Datenschutzgesetz Eingaben von der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG befreit sind, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Wien, am 17. April 2026

Normen und Schlagworte

Öffentlich-rechtlicher WirkungskreisDolmetscher- und Sachverständigenregister (DSR)Datenschutz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104174/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104174.2025
Stammnummer
151333
Gültig
17.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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