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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100541/2025

Zulässigkeit der Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens für eine Entschädigungszahlung wegen Erwerbsverlust (Verkauf von Grundflächen aufgrund einer drohenden Enteignung)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100541/2025vom 17.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die vom Gutachter errechnete Entschädigung für Erwerbsverlust führt weder zu einer Gegenleistungsverpflichtung des Bf etwa zu einem künftigen Handeln oder Unterlassen noch steht dieser ein Verzicht auf die Ausübung eines Rechts gegenüber. Inwieweit die vom Bf in der Stellungnahme vom 24.02.2026 getroffenen Ausführungen, wonach etwa im gegenständlichen Fall keine "Umsatzerlöse" sondern sonstige betriebliche Erträge vorliegen würden oder, dass die Grundlage für den Vertrag mit der X nicht der Verkauf eines Produktes sei, sondern die betreffende Entschädigung ihren Ursprung in einer öffentlich-rechtlichen Grundlage unter Androhung einer Enteignung habe, zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes führen sollten, ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass schon nach unternehmensrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens für die beschwerdegegenständliche Entschädigung für Erwerbsverlust nicht zulässig ist, da ein solcher - wie oben ausgeführt - nur für zeitraumbezogene Gegenleistungen erforderlich und zulässig ist. Zur Frage der Berücksichtigung des Ausfallsbonus für 01/2021: Laut vorliegendem Sachverhalt wurde der Ausfallbonus 01/2021 aufgrund eines Förderantrages des Bf vom 16.03.2021 von der COFAG am 25.03.2021 an den Bf ausbezahlt. Im Jahr 2024 hat die belangte Behörde anlässlich einer in diesem Jahr durchgeführten Betriebsprüfung eine bescheidmäßige Rückforderung des ausbezahlten Betrages gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG vorgenommen, da kein Covid-19 bedingter Umsatzausfall vorgelegen sei. Hinsichtlich der vom Bf beantragten Berücksichtigung der im Jahr 2024 erfolgten bescheidmäßigen Rückforderung durch die belangte Behörde als Verbindlichkeit oder Rückstellung im Jahr 2021 ist auszuführen, dass nach § 9 Abs 1 Z 3 EStG 1988 Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden können. § 9 Abs 3 EStG 1988 lässt steuerlich die Bildung von Verbindlichkeitsrückstellungen nur zu, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist. Verbindlichkeitsrückstellungen dienen also dazu, Ausgaben, die erst in späteren Wirtschaftsjahren anfallen, dem Wirtschaftsjahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung als Aufwand zuzuordnen. Nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag muss die konkrete Wahrscheinlichkeit für das künftige Entstehen der Verbindlichkeit gegeben sein. Die Wahrscheinlichkeit des Bestehens und die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme müssen am Bilanzstichtag vorliegen. Das Risiko der Inanspruchnahme ist nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag einzuschätzen. Eine Verbindlichkeitsrückstellung ist somit nur zulässig, wenn auch konkrete Umstände nachgewiesen werden, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist. Eine bloß mögliche Inanspruchnahme reicht nicht aus (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (22. Lfg 2021) § 9 EStG - Rückstellungen Rz 52 mit Verweis auf VwGH 30.9.1987, 86/13/0153, 1988, 258; VwGH 18.1.1994, 90/14/0124, zur möglichen Rückzahlungspflicht eines Investitionszuschusses; VwGH 15.3.1995, 92/13/0271, zu einer Garantieverpflichtung; BFH 19.11.2003, I R 77/01, BStBl II 2010, 482, zu Sicherungs- und Sanierungsverpflichtungen; vgl auch UFS 1.2.2005, RV/3053-W/02, zur bloß möglichen Inanspruchnahme aufgrund eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides). Im Jahr 2021 lagen keinerlei Umstände vor bzw wurde auch vom Bf kein diesbezügliches Vorbringen erstattet, dass mit einer möglichen Rückzahlung des von der COFAG ausbezahlten Ausfallsbonus zu rechnen gewesen sei. Die Bildung einer dementsprechenden Rückstellung für das Jahr 2021 ist demnach nicht zulässig. Wenn schon die Bildung einer Rückstellung nicht zulässig ist, erübrigt sich eine weitere Befassung mit der Frage hinsichtlich des vom Bf ins Treffen geführten Frage des Vorliegens einer Verbindlichkeit. Nur zur Vollständigkeit wird noch darauf hingewiesen, dass eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung für das Jahr 2021 jedenfalls nicht vorgelegen sein kann, da der Bf im Jahr 2021 einen zivilrechtlichen Fördervertrag mit der COFAG abgeschlossen hat und erst am 01.08.2024 gemäß § 13 COFAG-NoAG iVm § 15 Abs 1 Z 1 COFAG-NoAG ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch entstanden ist. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG). Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs 4 B-VG). Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl VwGH vom 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen). Die hier zu klärenden Rechtsfragen wurden durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 24.5.2007, 2004/15/0033; VwGH 18.12.1996, 94/15/0148; VwGH 29.10.2003, 2000/13/0090 für die Frage des Ansatzes eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens bzw VwGH 30.9.1987, 86/13/0153, 1988, 258; VwGH 18.1.1994, 90/14/0124; VwGH 15.3.1995, 92/13/0271 zur Frage der Berücksichtigung einer Rückstellung betreffend Ausfallsbonus) hinreichend geklärt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Linz, am 17. März 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100541/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100541.2025
Stammnummer
151258
Gültig
17.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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