Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1734-W/04
Berechnung des allgemeinen Steuerabsetzbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1734-W/04vom 31.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D., W.,vom 6. August 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vom 26. Juli 2004 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist. In seiner
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 beantragte er
die Berücksichtigung folgender Beträge:
1.) Mitgliedsbeitrag bei einem Berufsverband in Höhe
von 30 Euro als Werbungskosten,
2.) Versicherungsbeiträge in Höhe von 117,15 Euro
als Sonderausgaben und
3.) Freibeträge für außergewöhnliche
Belastungen gemäß
§ 35 EStG 1988 und nach der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl 1996/3003, in Höhe von:
726,00
Euro wegen 100%iger Erwerbsminderung,
840,00 Euro für Mehraufwendungen wegen Diätverpflegung bei
Zuckerkrankheit, sowie
1.836,00
Euro wegen der aus der Gehbehinderung erwachsenen Mehraufwendungen
Die diesbezüglich erforderlichen Nachweise legte er
vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. August 2004 wurde der
Berufung teilweise stattgegeben und die außergewöhnliche Belastung im
geltend gemachten Ausmaß berücksichtigt. Als Sonderausgaben wurde der
den beantragten Betrag übersteigende Betrag in Höhe von 870 Euro,
welcher der Einkommensteuererklärung zu entnehmen ist, in Ansatz gebracht,
während die geltend gemachten Werbungskosten unberücksichtigt
blieben.
Im dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag
beantragte der Bw. bei der Steuerbemessung einen allgemeinen Absetzbetrag von
5.266 Euro in Abzug zu bringen, da ein solcher laut Steuerbuch zu
berücksichtigen sei.
Das Finanzamt wies dieses Begehren mit einer neuerlichen
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab, und führte in der
Begründung aus, der jährliche Absetzbetrag in Höhe von 887 Euro
vermindere sich gemäß
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 bei
höheren Einkommen. Der in Abzug gebrachte Betrag sei richtig berechnet
worden.
In seinem weiteren Vorlageantrag vom 9.10.2004 bezweifelte
der Bw. die Richtigkeit der Berechnung des allgemeinen Steuerabsetzbetrages und
beantragte weiterhin die Berücksichtigung eines Absetzbetrages in Höhe
von 5.266,00 Euro.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2005 wurde dem Bw.
vorgehalten, dass im bekämpften Einkommensteuerbescheid die
ausländischen Einkünfte, die für den Progressionsvorbehalt
heranzuziehen sind, mit den nicht endbesteuerten Kapitaleinkünften
verwechselt wurden. Es werde daher beabsichtigt, im Rahmen der
Berufungsentscheidung diesen Fehler zu berichtigen.
Hinsichtlich der beantragten Werbungskosten wurde dem Bw.
mitgeteilt, dass sein Mitgliedsbeitrag bei seinem Berufsverband in Höhe von
30 € nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden könne, da er
nicht mehr aktiv tätig sei, und diese Ausgabe daher nicht mehr der
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung seiner Einnahmen diene (§16
EStG).
Betreffend die in seiner Einkommensteuererklärung
geltend gemachten Sonderausgaben in Höhe von 870 €, wurde der Bw.
darauf aufmerksam gemacht, dass er nur eine Bestätigung über eine
Unfallversicherung in Höhe von 117,15 € vorgelegt habe. Er werde
daher ersucht, binnen der genannten Frist die von ihm getätigten
Sonderausgaben (Versicherungsprämien, etc.) mittels geeigneter Unterlagen
nachzuweisen. Sollte im Jahr 2003 lediglich der Betrag von 117,15 € an
Versicherungsprämien geleistet worden sein, so könnte auch nur dieser
berücksichtigt werden. Da derartige Sonderausgaben nur zu einem Viertel
abgesetzt werden können und der abzugsfähige Betrag daher unter dem
Pauschbetrag von 60 € läge, wäre damit der Pauschbetrag von 60
€ in Abzug zu bringen.
Hinsichtlich seines Begehrens, bei der
Einkommensteuerbemessung einen allgemeinen Steuerabsetzbetrag in Höhe von
5.266 € in Abzug zu bringen, weil dies laut Steuerbuch so vorgesehen
sei, wurde dem Bw. die an der von ihm bezeichneten Stelle des genannten Buches
vorgenommene Berechnung erklärt und darauf hingewiesen, dass der im
Steuerbuch dargestellte Abzugsbetrag keinen bei der Einkommensteuerveranlagung
in Abzug zu bringenden allgemeinen Steuerabsetzbetrag darstelle, sondern in
Verbindung mit dem dort angegebenen Prozentsatz lediglich einer einfacheren
annäherungsweisen Einkommensteuerberechnung diene.
Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache wurde
mit dem Bw. die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Im Zuge dieses
Gespräches erklärte dieser, er sei sich bewusst, dass sich auf Grund
der Verminderung des Sonderausgabenbetrages gegenüber dem in der
Berufungsvorentscheidung festgesetzten Abgabenbetrag eine Abgabennachforderung
in der Berufungsentscheidung ergeben werde, was er aber in Kauf nehme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und
der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Bw. erhielt im Jahr 2003 neben zwei inländischen
Pensionen auch eine deutsche Altersrente in Höhe von 1.384,32 Euro und
erzielte nicht endbesteuerte Kapitaleinkünfte in Höhe von 1.207,79
Euro. Daneben bezog er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von 254,00 Euro. Er tätigte Versicherungszahlungen in Höhe
von 117,15 Euro. Das Ausmaß der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit
beträgt 100%; er ist zuckerkrank und gehbehindert, weswegen er von der
Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den vom Bw.
vorgelegten Unterlagen und sind auch nicht strittig.
Der festgestellte Sachverhalt war folgender rechtlicher
Würdigung zu unterziehen:
1.) Werbungskosten:
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG
1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt sich aus
dem ursächlichen Zusammenhang mit der Berufsausübung - der so
genannten beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein
Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur
Förderung des Berufs, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
von Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart gemacht werden (vgl. Zorn in
Hofstätter/Reichel § 16 allgemein, Rz. 5).
Der Bw. übt seinen ehemaligen Beruf nicht mehr aus,
seine Einnahmen bestehen im Wesentlichen in den von ihm bezogenen Pensionen. Da
diese unabhängig von der Mitgliedschaft bei einem Berufsverband an ihn
ausgezahlt werden, fehlt dem von ihm entrichtete Mitgliedsbeitrag die notwendige
berufliche Veranlassung.
Der Mitgliedsbeitrag kann daher nicht gemäß
§ 16 EStG 1988 einkommensmindernd berücksichtigt werden.
2.) Sonderausgaben:
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Zif. 2 EStG 1988 sind bei
der Ermittlung des Einkommens u.a. Beiträge und Versicherungsprämien -
wie insbesondere Beiträge zur freiwilligen Kranken-, Unfall- oder
Pensionsversicherung - als Sonderausgaben abzuziehen.
Für Sonderausgaben im Sinne der oben genannten
Bestimmung ist gemäß
§ 18 Abs. 2 leg. cit. ohne besonderen
Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen.
Für Ausgaben im Sinne der oben genannten Bestimmung
besteht gemäß Abs. 18 Abs. 3 Zif. 2 BAO ein einheitlicher
Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich.
Sind diese Ausgaben insgesamt niedriger als der jeweils
maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens
aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen.
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als
36 400 Euro, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel (der Pauschbetrag nach
Abs. 2) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei
einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50 900 Euro kein absetzbarer Betrag
mehr ergibt.
Der Bw. leistete im Jahr 2003 Beiträge zu einer
Unfallversicherung in Höhe von 117,15 Euro. Entsprechend den oben genannten
gesetzlichen Bestimmungen ist dieser Betrag nur zu einem Viertel zu
berücksichtigen und liegt damit unter dem Pauschbetrag von 60 Euro. Damit
ist der Pauschbetrag in Abzug zu bringen, und zwar in unverminderter Höhe,
weil der Gesamtbetrag der vom Bw. im Jahr 2003 bezogenen Einkünfte den
Betrag von 36 400 Euro nicht übersteigt.
3.) Außergewöhnliche Belastung:
Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche
Belastungen - durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung -,
und erhält er keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage
oder Blindenzulage), so steht ihm gemäß
§ 35 Abs. 1 EStG 1988
jeweils ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg.cit. zu.
Gemäß Abs. 3 der zitierten Bestimmung wird bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von über 95% jährlich ein
Freibetrag von 726 Euro gewährt
Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann der Bundesminister
für Finanzen nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg
Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie
körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im
Sinne des Abs. 3 leg. cit. führen.
In § 1 der auf Grund der genannten
Verordnungsermächtigung ergangenen Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über außergewöhnliche Belastungen ist vorgesehen, dass
bei Steuerpflichtigen, die Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder
geistige Behinderung haben, die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung
genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen sind.
Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der
Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25%
beträgt.
Die Mehraufwendungen gemäß
§§ 2 bis 4
dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld,
Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3
EStG 1988 zu kürzen.
Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind
gemäß
§ 2 Abs. 1 der genannten Verordnung bei Zuckerkrankheit
ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten 70 Euro pro Kalendermonat zu
berücksichtigen.
Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein
eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist gemäß
§ 3 Abs. 1
der Verordnung zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere
Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein
Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt
werden kann, ein Freibetrag von 153 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die
Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß
§ 29b
der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die
Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß
§ 2 Abs. 2 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 12 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß
§ 4 Abs. 3 Z 9 des
Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.
Da der Bw. für sämtliche der beantragten
Freibeträge die oben genannten erforderlichen Bestätigungen
beigebracht hat, sind ihm diese entsprechend den oben angeführten
Bestimmungen in der von ihm beantragten Höhe ohne Berücksichtigung
eines Selbstbehaltes zu gewähren.
4.) Allgemeiner Steuerabsetzbetrag:
Gemäß
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 in der für
den Streitzeitraum geltenden Fassung steht jedem Steuerpflichtigen ein
allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 887 Euro jährlich zu, der sich jedoch
nach Maßgabe der in den folgenden Textziffern angeführten
Bestimmungen verändert:
Gemäß Zif. 1. leg. cit. verändert sich
dieser für Arbeitnehmer oder Pensionisten ohne Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für
Einkommensteile
|
von 8 866 Euro bis 9 811 Euro um
|
-116
Euro
|
von 9 811 Euro bis 10 901 Euro um
|
+ 94
Euro
|
von 10 901 Euro bis 14 535 Euro um
|
- 36
Euro
Für alle Steuerpflichtigen
mit einem Einkommen von über 14 535 Euro vermindert sich gemäß
Zif. 5 leg. cit. der allgemeine Steuerabsetzbetrag gleichmäßig
einschleifend für Einkommensteile
|
von 14 535 Euro bis 18 168 Euro um
|
146
Euro
|
von 18 168 Euro bis 21 800 Euro um
|
70
Euro
|
von 21 800 Euro bis 35 421 Euro um
|
613
Euro
Die Berechnung des dem Bw. zu
gewährenden allgemeinen Steuerabsetzbetrages hat daher in folgender Weise
zu erfolgen:
Das dafür heranzuziehende Welteinkommen beträgt
34.117, 56 Euro. Damit ergibt sich folgende Berechnung:
877 Euro -116 Euro + 94 Euro - 36 Euro - 146 Euro - 70 Euro
- [(34 117,56 - 21 800):(35 421 -21 800)] x 613 Euro = 58,66 Euro
(gerundet)
Bei der Berechnung der auf das Welteinkommen des Bw.
entfallenden Steuer ist daher ein allgemeiner Absetzbetrag in Höhe von
58,66 Euro in Abzug zu bringen. Das darüber hinausgehende Begehren ist
dementsprechend abzuweisen.
Hinsichtlich des auf das Steuerbuch Bezug nehmende
Vorbringens des Bw. wird auf die Ausführungen im Schreiben vom 21. Februar
2005 hingewiesen, in welchem die darin angeführten Berechnungen und der
dabei berücksichtigte Abzugsbetrag erklärt werden. Ergänzend wird
festgehalten, dass die Ausführungen des Steuerbuches zum allgemeinen
Steuerabsetzbetrag nicht den Schluss zulassen, der für die vereinfachte
Berechnung der Einkommensteuer herangezogene Abzugsbetrag sei mit dem
allgemeinen Steuerabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 3 EStG 1988
in der für das Jahr 2003 geltenden Fassung ident.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 31.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 2 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 3 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Mitgliedsbeiträge zu einem BerufsverbandVersicherungsbeiträgeBehinderungMinderung der Erwerbsfähigkeitallgemeiner Steuerabsetzbetrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1734-W/04
- Stammnummer
- 15125
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF