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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100134/2025

Personalaufwendungen und Fixkostenzuschuss 800.000

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100134/2025vom 02.04.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Richtlinien zur Gewährung eines Fixkostenzuschusses 800.000 enthalten im Punkt "4.1" eine Definition der Fixkosten. Demnach sind Fixkosten im Sinne der Richtlinie ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen Geschäftstätigkeit. Ausdrücklich genannt sind in Bezug auf Personalkosten jene Personalkosten, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen sowie (Punkt 4.1.1. (m)) jene Personalaufwendungen, die -) unabhängig von der Auslastung anfallen, in jenem Ausmaß, in dem sie unbedingt erforderlich sind, um -) einen Mindestbetrieb zu gewährleisten und -) eine vorübergehende Schließung zu vermeiden. Lohnnebenkosten sind von diesem Begriff der Personalaufwendungen nicht erfasst und demnach nicht förderbar. Kurzarbeitszuschüsse sind in Abzug zu bringen. Ein (wenn auch reduzierter) Weiterbetrieb erhält Prozesse und Kundenbeziehungen, senkt Restart-Kosten und verringert den gesamtwirtschaftlichen Schaden. Zwingend vorzuhaltendes Personal sollte gefördert werden (Vgl Eisenberger/Holzmann, Coronahilfen werden nachträglich zur Existenzbedrohung, Die Presse - Recht 2025/300). Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin hat gegenüber der COFAG angegeben, dass von den Personalaufwendungen für den Mindestbetrieb alle Mitarbeiter betroffen sind, weil es sich um ein Hotel handelt. Insgesamt erscheint die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Aufstellung der Gewinn- und Verlustsituation unter Berücksichtigung der Personalkosten, die aus ebenfalls vorgelegten Buchhaltungsunterlagen basiert, für die Frage, ob ein Mindestbetrieb vorlag, nur bedingt brauchbar. Aus Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie aus Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin vorgelegt hatte, ist ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin im September 2019 insgesamt 23 Dienstnehmer beschäftigt waren. Im September 2020 waren es 21 Dienstnehmer (Reduktion um 8,7 %). Die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer ist nur um zwei Beschäftigte gesunken; die Personalaufwendungen gingen hingegen um 30 % zurück. Im September 2020 wurde keine Kurzarbeit in Anspruch genommen. Vergleicht man die detailliertere Aufstellung der Personalaufwendungen, so fällt auf, dass im September 2020 nicht einmal mehr die Hälfte jenes Betrages für "Gehälter Rooms" angefallen ist, wie im September 2019. Eine Reduktion der "Gehälter Rooms" um ca 50 % auf nur noch 10.725,44 kann nicht auf den Wegfall von zwei Arbeitnehmern zurückzuführen sein. Vergleicht man die Monate Jänner 2019 und Jänner 2021, so ist festzuhalten, dass es im Jänner 2019 noch 21 Dienstnehmer gab, während es im Jänner 2021 nur noch 19 Dienstnehmer waren. Die Gesamtpersonalkosten im Jänner 2019 betrugen € 69.671,16; im Jänner 2021 waren es € 62.818.66. Auffällig ist dabei, dass im Lockdown-Monat Jänner 2021 sogar höhere Aufwendungen für "Gehälter Rooms" angefallen sind als im September 2020 (ohne Lockdown). Die FAQs zum Fixkostenzuschuss 800.000, die vom BMF und damit vom Verordnungsgeber veröffentlicht wurden, definieren den Mindestbetrieb als die Erfüllung des Geschäftszwecks bei Aufrechterhaltung des für die Kernaufgaben des Betriebes notwendigen Leistungsangebotes, obwohl die betriebswirtschaftliche Situation eine Betriebsöffnung nicht rechtfertigt. Dazu wird die Auffassung vertreten, dass die FAQs des Fixkostenzuschusses zum Inhalt der Fördervereinbarung geworden sind (Schreck/ Zosis, Zur Rechtsverbindlichkeit von FAQs im Zusammenhang mit der Festsetzung von Rückerstattungsansprüchen im Sinne des COFAG-NoAG, ÖStZ 2025/519). Weiters führen die Richtlinien aus, dass außerhalb einer deutlichen Verlustsituation die Geltendmachung von Personalaufwendungen im Zusammenhang mit dem Mindestbetrieb von vornherein ausgeschlossen ist. Aus der Aufstellung der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass - unter Berücksichtigung von zugeflossenen Kurzarbeitsförderungen - ein Verlust von knapp € 24.000 im Zeitraum September 2020 bis Juni 2021 (inklusive der nicht vom FKZ 800.000 - Antrag erfassten Monate November und Dezember 2020) erwirtschaftet wurde. Allerdings sind auch in diesem Zeitraum sechs Monate mit Gewinnen enthalten. Eine deutliche Verlustsituation ist für das BFG nicht erkennbar. Unter einem Mindestbetrieb kann ein Unternehmen verstanden werden, das mit dem kleinsten noch sinnvollen oder notwendingen Umfang betrieben wird. In Bezug auf Personalkosten können nur jene Personalkosten vom Mindestbetrieb erfasst sein, die notwendig sind, um - im Beschwerdefall - das Hotel zu betreiben. Das Ziel wird in der Reduzierung der Kosten gesehen werden können. Ein solches Ziel wird auch durch den Punkt 3.1.10 der Richtlinien deutlich, der vorsieht, dass ein Fixkostenzuschuss 800.000 unter anderem nur dann gewährt werden darf, wenn einnahmen- und ausgabenseitige schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden, um die Fixkosten zu reduzieren. Eine Gesamtstrategie wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass auf Grund des Hotelbetriebes eine Einschränkung des Personalaufwandes nicht möglich gewesen wäre. Bei der Beschwerdeführerin lag weder eine deutliche Verlustsituation vor noch wäre aus betriebswirtschaftlicher Sicht ein Offenhalten des Betriebes ungerechtfertigt gewesen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin - wenn auch durch diverser Unterstützungszahlungen - erhebliche Gewinne erwirtschaftet. Abgesehen davon konnte mit Geschäftskunden ein Umsatz in Höhe von ca 55 % des Umsatzes vor der COVID-19-Pandemie erwirtschaftet werden. Betretungsverbote für Beherbergungsbetriebe bestanden auf Grund der COVID-19SchuMaV im Zeitraum 4.4.2020 bis 28.5.2020 sowie von 3.11.2020 bis 18.5.2021. Vergleicht man den Betriebsumfang der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 mit jenem im Betrachtungszeitraum des Fixkostenzuschusses 800.000, so gliedert sich das Unternehmen der Beschwerdeführerin in drei Bereiche: a) Verwaltung, b) Rezeption und c) Service + Küche. Bereits bei dieser Gliederung fällt auf, dass Personalaufwendungen für die Abteilung "Service + Küche" nicht unabhängig von der Auslastung anfallen. Gibt es keine Gäste im Hotel, braucht man weder Dienstnehmer für die Küche, den Service oder für die Zimmerreinigung. Im Bereich der Verwaltung waren in allen Zeiträumen (2019, 2020 und 2021) zumindest vier Personen beschäftigt. Bei zumindest zwei dieser Personen handelt es sich um Mitarbeiter in Führungspositionen (Direktor, stellvertretender Direktor). Im Betrachtungszeitraum wurde diese Abteilung sogar noch aufgestockt. Die Abteilung Rezeption war nicht nur mehrfach besetzt, sondern hat - wie auch in der Vergangenheit - für den Barbetrieb gesorgt. Die Kurzarbeit wurde insbesondere während der Betretungsverbote für touristische Zwecke in Anspruch genommen. In jenen Betrachtungszeiträumen für den Fixkostenzuschuss 800.000, die außerhalb der Betretungsverbote lagen (September - Oktober 2020 und Juni 2021) wurde keine bzw fast keine Kurzarbeit in Anspruch genommen. Insofern galt im Betrieb der Beschwerdeführerin eine "Normalarbeitszeit". Ein Mindestbetrieb kann aber schon begrifflich kein Normalbetrieb - wenn auch mit verminderter Auslastung - sein. Auch der Umsatzrückgang von knapp 45 % zeigt, dass immer noch erhebliche Umsätze erzielt werden konnten, auch wenn man keine Gäste zu touristischen Zwecken in einem Teil des Betrachtungszeitraums mehr beherbergen durfte. Ein Betrieb, der immer noch 55 % des Normalumsatzes erwirtschaftet, kann kein Mindestbetrieb sein. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass es im September 2020 gar keine Kurzarbeit gab. In späteren Zeiträumen wurden einzelne Abteilungen der Beschwerdeführerin mit Personal ausgestattet, das einem Normalbetrieb entsprach. Selbst unter Annahme, dass eine Rezeption immer (24 Stunden) besetzt sein muss, kann dies nicht einem Mindestbetrieb im Sinne der Richtlinien über den Fixkostenzuschuss entsprechen. Die Personalaufwendungen sind vielmehr in jenem Ausmaß entstanden, das notwendig war, um die Anzahl jener Gäste, die einen Hotelaufenthalt im Betrieb der Beschwerdeführerin gebucht hatten, zu bewältigen. Sobald die Umsätze (bzw die Anzahl der Gäste) zurückgingen, wurde der Anteil der Kurzarbeit erhöht. Die für den Fixkostenzuschuss 800.000 geltend gemachten Personalkosten sind somit gerade nicht "unabhängig von der Auslastung" angefallen, wie es Punkt 4.1.1 (m) der Richtlinien über den Fixkostenzuschuss fordert. Die geltend gemachten Personalkosten sind daher nicht in die Bemessungsgrundlage für den Fixkostenzuschuss 800.000 einzubeziehen. Verzinsung: § 16 Abs 1 COFAG-NoAG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bereits vor der Erlassung dieser Bestimmung (BGBl I 86/2024) war auf Grund allgemeiner zivilrechtlicher Bestimmungen davon auszugehen, dass rechtsgrundlos ausbezahlte Geldleistungen seitens der COFAG mit einer dem Gesetz entsprechenden Verzinsung vom Empfänger rückzuerstatten sind (VfGH 19.9.2025, E 1733/2025). Die Beschwerden waren daher abzuweisen. Nachgereichte Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung Die belangte Behörde geht davon aus, dass die nachgereichte Beschwerde zum Rückerstattungsbescheid wegen Obergrenzenüberschreitung die gleiche Beschwerdesache betrifft wie der erstvorgelegte (angefochtene) Bescheid vom 9.12.2024 und keine "zweite" Beschwerdevorentscheidung erlassen darf, weil die Zuständigkeit durch die Vorlage des erstangefochtenen Bescheides bereits auf das Bundesfinanzgericht übergegangen sei. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde - obwohl es sich nach Ansicht der belangten Behörde beim Rückerstattungsanspruch nach § 14 Abs 2 Z 1 COFAG-NoAG und nach § 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG um dieselbe Sache handelt, zwei Bescheide unterschiedlichen Inhalts mit unterschiedlicher Begründung und unterschiedlicher Sachverhaltsdarstellung erlassen hat. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist von den Abgabenbehörden nicht erst nach Rechtskraft einer Abgabenvorschreibung zu beachten, sondern die Abgabenbehörde ist auch bereits vor Rechtskraft einer Vorschreibung gehindert, für denselben Zeitraum eine neuerliche Vorschreibung vorzunehmen (VwGH 18.5.2020, Ra 2019/16/0201). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung. Nach stRsp des VwGH derogiert dann, wenn zwei rechtswirksame Bescheide im Widerspruch stehen, der später erlassene Bescheid dem früher erlassenen Bescheid. Identität der Sache vorausgesetzt, tritt der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren (VwGH 22.5.2014, Ro 2014/15/0008). Eine Verwaltungssache wird durch den angenommenen Sachverhalt in Relation zur angewendeten Rechtsvorschrift bestimmt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 481). Es liegt nicht mehr dieselbe Verwaltungssache vor, wenn derselbe Sachverhalt einer anderen Rechtsvorschrift unterstellt wird (vgl VwGH 29.4.2005, 2003/05/0172 wonach keine entschiedene Sache vorliegt, wenn im zweiten Verfahren ein anderer Rechtsgrund herangezogen wird und im ersten Verfahren unter dem Gesichtspunkt dieses anderen Rechtsgrundes nicht über die Sache abgesprochen wurde). Der Umfang der Rechtskraft ergibt sich wiederum aus dem normativen Abspruch in Verbindung mit der Begründung der Entscheidung (VwGH 5.9.2024, Ra 2023/16/0124). Identität der Sache - und damit eine Bindungswirkung im Sinne des "ne bis in idem" - liegt nur dann vor, wenn bei gleichgebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Begehren im Wesentlichen, das heißt abgesehen von jenen Umständen, die für die rechtliche Bewilligung der Hauptsache unerheblich sind, mit dem früheren Begehren übereinstimmt, also in derselben "Sache" eine nochmalige Entscheidung fordert. Im Bescheidspruch bedarf es stets der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des zur Erledigung anstehenden Sachverhaltes und damit für die Subsumtion des als erwiesen angenommenen (einer bestimmten, im Spruch zu nennenden Person zuzurechnenden) Sachverhaltes unter die in Betracht kommende Vorschrift erforderlich sind. Der Sachverhalt als solcher muss somit dem Spruch nach identifizierbar sein. Durch die spruchmäßige Erfassung des Sachverhaltes und die Subsumtion unter eine bestimmte Rechtsvorschrift wird die Verwaltungssache als solche konkretisiert. Sie ist insoweit bestimmt und von der Rechtskraft des Bescheides erfasst, damit ist über die dadurch umschriebene Sache verbindlich abgesprochen und über die solchermaßen umschriebene und spruchgemäß festgelegte Angelegenheit ein weiterer Abspruch unzulässig (Vgl Stoll, BAO-Kommentar I, 960; VwGH 29.4.1991, 90/15/0174). Auch wenn beide Bescheide in der Überschrift den Bescheid als "Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG" bezeichnen, so sind als Rechtsgrundlage im Spruch "§ 13ff COFAG-NoAG" angeführt. Da § 13 COFAG-NoAG weder Absätze noch Ziffern hat, kann sich das "ff" nur auf die fortfolgenden Paragraphen, und somit insbesondere auf § 14 COFAG-NoAG, beziehen. Vergleicht man nun die Formulierung des Spruchs des erstvorgelegten Bescheides mit dem Spruch des nachgereichten Bescheides, so fällt auf, dass der erstvorgelegte Bescheid einen Teil des Fixkostenzuschusses 800.000 gem § 14 Abs 2 Z 1 COFAG-NoAG zurückfordert, weil die in der Verordnung über den Fixkostenzuschuss 800.000 normierten Voraussetzungen - teilweise (in Bezug auf die Berücksichtigung der Personalaufwendungen) - nicht vorliegen. Dies lässt sich auch aus der Begründung dieses Bescheides entnehmen. § 14 Abs 2 Z 1 COFAG-NoAG bestimmt den Rückforderungsanspruch aus dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) zugestanden wäre. Diese maßgebliche Verordnung ist die Verordnung über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (BGBl II Nr. 497/2020 idgF). Hingegen bezieht sich der Rückforderungsanspruch des nachgereichten Bescheides auf § 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG. Nach dieser Bestimmung errechnet sich der Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht. Der beihilfenrechtlichen Beurteilung liegt auf Grund der beihilfenrechtlichen Unternehmensdefinition ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde als jener, der für die Frage der Höhe des Fixkostenzuschusses 800.000 maßgeblich ist. Selbst wenn der Fixkostenzuschuss 800.000 in voller (beantragter) Höhe nach der VO BGBl II Nr. 497/2020 idgF zusteht, kann aus beihilfenrechtlicher Sicht eine vollständige Rückerstattung geboten sein, die sich sodann auf § 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG stützt. Darüber hinaus hängt die beihilfenrechtliche Situation vom (Nicht)Zutreffen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien zur Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe (Obergrenzenrichtlinien) ab. Im Ergebnis handelt es sich nicht um dieselbe Sache. Das Bundesfinanzgericht ist zur Entscheidung (in der Sache) über eine Bescheidbeschwerde in der Regel nur zuständig, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001; VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015). Eine Beschwerdevorentscheidung über die zweitvorgelegte Beschwerde wurde nicht erlassen; darauf hat auch die belangte Behörde im Schreiben vom 11.6.2025 hingewiesen. Mitteilung: Beiden Verfahrensparteien ist iSd § 281a BAO mitzuteilen, dass das Bundesfinanzgericht zur Auffassung gelangt ist, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist. Revisionszulassung Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage des Mindestbetriebes hinsichtlich der Berücksichtigung von Personalkosten für den Fixkostenzuschuss 800.000 ist - soweit ersichtlich - nicht vorhanden. Die Revision war daher zuzulassen. Wien, am 2. April 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100134/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100134.2025
Stammnummer
151192
Gültig
02.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF