Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2942-W/02
Pflegeheimkosten für die Schwiegermutter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2942-W/02vom 31.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg
vom 20. November 2001 betreffend Einkommensteuer 2000
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist. Er bezieht neben
seiner Pension Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als
Miteigentümer der Liegenschaft 1190 Wien,
H-Straße15.
Der Bw. beantragte in seiner Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2000 den Abzug von Pflegeheimkosten für seine in Portugal
lebende Schwiegermutter in Höhe von 70.331 S (1,025.237 Escudos) als
außergewöhnliche Belastung.
Der Einkommensteuererklärung waren Rechnungen des
Pflegeheimes über Aufwendungen für fünf Monate in Höhe von
insgesamt 1,025.237 Escudos (Monatssatz: 180.000 Escudos, für fünf
Monate somit 900.000 Escudos; Tages- und Nachtwindeln, Nachtpflegemittel,
Medikamente etc. in Höhe von insgesamt 125.237 Escudos)
angeschlossen.
Auf Vorhalt des Finanzamtes legte der Bw. eine schriftliche
Erklärung vor, in welcher er anführte, seine Schwiegermutter
verfüge - außer ihrer Witwenpension in Höhe von
umgerechnet etwa 3.500 S monatlich - über keinerlei Einkommen.
Sie besitze keine Pretiosen oder sonstige Vermögenswerte und sei daher
praktisch mittellos. Der Bw. legte weiters Kopien der Überweisungsbelege
betreffend die geltend gemachten Zahlungen an das Pflegeheim in Höhe von
1,025.237 Escudos vor.
Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 20. November 2001
blieben die geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung
unberücksichtigt, die Kosten seien um die eigenen Bezüge der
Schwiegermutter in Höhe von 42.000 S (3.500 S monatlich mal
zwölf) zu kürzen. Die danach verbleibenden Aufwendungen
überstiegen nicht den in Abzug zu bringenden Selbstbehalt.
Der Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2000
Berufung mit der Begründung, nach Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, seien als außergewöhnliche Belastung
geltend gemachte Pflegeheimkosten nur unter bestimmten Voraussetzungen mit
Einnahmen des Pflegebedürftigen zu verrechnen. Eine Verrechnung dürfe
nur erfolgen, wenn zwischen Aufwand und Ersatzleistung eine sachliche Verbindung
bestehe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Witwenpension werde nicht
deshalb ausbezahlt, weil Pflegekosten anfallen. Eine Verrechnung dürfe
zudem insoweit nicht erfolgen, als es sich um steuerpflichtige Einnahmen handle.
Die Witwenpension sei nach österreichischem Recht jedenfalls
steuerpflichtig.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Dezember 2001
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Es führte in der
Begründung aus, die außergewöhnliche Belastung müsse nicht
nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach zwangsläufig erwachsen. Dem
Grunde nach sei die Zwangsläufigkeit unbestrittenermaßen gegeben.
Unstrittig sei auch, dass es sich bei der Schwiegermutter um eine nahe
Angehörige im Sinne des § 25 BAO handle. Der Höhe nach seien die
Unterhaltsleistungen des Bw. jedoch nur insoweit zwangsläufig, als nicht
eigene Mittel der Pflegebedürftigen zur Verfügung stünden. Um der
Schwiegermutter die Unterstützung und Pflege in einem entsprechenden Heim
zu ermöglichen, sei es nur notwendig, die über die eigenen Mittel der
Pflegebedürftigen hinausgehenden Kosten zu tragen.
In dem gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachten
Vorlageantrag führte der Bw. ergänzend aus, die Witwenpension in
Höhe von 3.500 S pro Monat werde für Essen, Kleidung sowie
Medikamente verwendet und stünde somit zur Gegenverrechnung mit dem
Pflegeheim nicht zur Verfügung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Außergewöhnliche Belastung
Nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen an mittellose Angehörige insoweit abzugsfähig,
als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener
Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu
berücksichtigen.
Derart berücksichtigungsfähige Zahlungen
unterliegen nur dem Selbstbehalt des Verpflichteten.
Zu den Unterhaltsleistungen gehören unter anderem auch
Krankheits- und Pflegekosten.
Die Kosten für die Unterbringung eines nahen
Angehörigen in einem Pflegeheim wegen Krankheit, Pflege- oder
Betreuungsbedürftigkeit können beim Unterhaltsverpflichteten nach
§ 34 EStG 1988 berücksichtigt werden, wenn die
pflegebedürftige Person über kein entsprechendes Einkommen
verfügt. Die anfallenden Kosten sind um Eigenleistungen der
unterhaltsberechtigten Person aus ihren eigenen Bezügen sowie um
öffentliche Zuschüsse zu mindern (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 52).
Bei mehreren Unterhaltsverpflichteten können die
Aufwendungen von dem Steuerpflichtigen abgesetzt werden, der sie
tatsächlich trägt. Sind die Einkommensverhältnisse des
Unterhaltsberechtigten derart gelagert, dass er nicht in der Lage ist, die
Aufwendungen im vollen Umfang selbst zu tragen, wird nach der Verwaltungspraxis
nicht untersucht, ob der Unterhaltsberechtigte selbst oder ein anderer
Unterhaltsverpflichteter zivilrechtlich zur teilweisen Kostentragung
verpflichtet wäre. Werden an kranke oder pflegebedürftige Personen,
die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben, laufende Unterhaltsleistungen
erbracht, ist jedoch nur jener Mehrbetrag, der auf die Übernahme der
Krankheits- oder Pflegekosten zurückzuführen ist, als
außergewöhnliche Belastung absetzbar (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/
Wanke, EStG 1988, § 34 Anm 52).
Die im gegenständlichen Fall geltend gemachten Kosten
(70.331 S) betreffen nach der Aktenlage den Aufenthalt der Schwiegermutter
des Bw. im Pflegeheim für fünf Monate. Es könnten daher
allenfalls deren Pensionsbezüge für fünf Monate (insgesamt
17.500 S) - und nicht, wie im angefochtenen Bescheid, für
zwölf Monate (insgesamt 42.000 S) - gegenverrechnet werden. Nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates sind zudem ein Taschengeld und
Nebenkosten (zB für Bekleidung) zu berücksichtigen.
Da die Schwiegermutter des Bw. auf Grund dessen nur sehr
bedingt in der Lage gewesen wäre, einen Teil der Pflegeheimkosten zu
tragen, sind die betreffenden Aufwendungen in der beantragten Höhe
(70.331 S) als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
Da keine Aufwendungen im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG
1988 vorliegen, hat eine Kürzung um den Selbstbehalt gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 in Höhe von 33.336 S zu
erfolgen.
2. Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung
Auf Grund des geänderten Feststellungsbescheides 2000
der Hausgemeinschaft 1190 Wien, H-Straße15, vom 12. September
2003, sind die anteiligen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Bw.
mit 204.427 S (bisher: 91.752 S) anzusetzen.
Der Einkommensteuerbescheid 2000 war daher dementsprechend
abzuändern.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 31.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2942-W/02
- Stammnummer
- 15116
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF