Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1950-W/04
Für eine Indienreise können bei Vorliegen eines Mischprogrammes keine Werbungskosten berücksichtigt werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1950-W/04vom 31.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes A. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerberin) bezog im
streitgegenständlichen Jahr 2003 Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit aus der Tätigkeit als Lehrerin. Die Bw. unterrichtet an einer HLW
den Gegenstand Bildnerische Erziehung und Kreatives Gestalten.
Die Bw. beantragte in ihrer Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 die Berücksichtigung von Aufwendungen
u.a. für eine Indienreise.
Das Finanzamt ersuchte die Bw. mit Ergänzungsauftrag
vom 24. Mai 2004 die beantragten Werbungskosten mittels geeigneter Unterlagen
(Rechnungen, Teilnahmebestätigung, Kursprogramme, usw.) zu belegen. Weiters
sei zu erläutern, warum diese Ausgaben für die Erwerbung, Sicherung
und Erhaltung von Einnahmen dienten (Beruflicher Zusammenhang).
Die Bw. legte daraufhin ein Programm der Indienreise mit
folgendem Inhalt vor:
"Texitlhandwerker Route durch Rajastan und
Gujarat
1. Tag: Ankunft in Jaipur Vormittag, wohnen im Digi-Palace,
Nachmittag: Sightseeing in Jaipur, Besuch im Insitut of Crafts and Design,
Vortrag von Frau Prof. Raj Kanwar
2. Tag: Fahrt nach Sanganar - Anoki Drucker Fahrt
nach Bagru - Laharia Badheni - Färbetechnik
3. Tag: Abfahrt nach Jodhpur, wohnen im Balsamand -
Lake Palace Sightseeing mit spezieller Führung Meherangarh
Ford
4. Tag: Teppichweberei (Dharries) besuchen. Nachmittags:
Handwerkszentrum Maharani Art - Chitranjan Jain Besuch einer Werkstatt
für Odhani - Tücher (Abbindetechnik)
5. Tag: Abfahrt nach Jaisalmer. Spezialführung durch
das Ford, Haus des Salim Singh, Manik Tschauk - Markt. Besuch beim
Kamelgurtknüpfer (spezielle Knüpftechnik) Abendessen im Palast
(Einladung)
6. Tag: Nachtfahrt durch die Wüste Thar nach Gujarat.
Morgens in Bhuj wohnen im City Guesthouse. Besuch bei Alimohmed Isha -
Bandhani Meister (engl. Tie and Dye)
7. Tag: Fahrt nach Bhujodi zu Webmeister Vankar Vishram
Valji Fahrt nach Dhamadka zu Stempeldruckmeister Ismael Katri abends eingeladen
bei bestem Textilsammler der Gegend A.A. Wazir
8. Tag: Fahrt nach Mandvi -
9. Tag: einen Tag am Meer im Vijas Villas
Palast
10. Tag: lange Fahrt nach Ahmedabad - Hauptpunkt der
BW Weberei wohnen im N.I.D.=National Institut for Design (größte
Textilschule Indiens) - Führung von Prof. Aditi Ranjan
11. Tag: Besuch des Museums für Textil - Calico
Musee Sightseeing: Altstadt - Markt - Gamti Wala Abendessen im
Mangaldas Haveli
12. Tag: Besuch im Ghandhi Ashram Fahrt zu
Holzmodelschnitzer in Pethapur
13. Tag: Fahrt nach Patan - Patola Weberei
(Doppelikat) und Mashru Weberei (Kettikat)
14. Tag: Flug nach Dehli - wohnen im Imperial (altes
Nobelhotel) Basar bei Red Ford, Essen im "Karim" spez. Mohammed. Essen Besuch
des Crafts Museum - Jyotmudra Jain
15. Tag: Nach Wahl: - bleiben in Dehli oder - Fahrt
nach Agra - Taj Mahal (250 km)
Mitternacht: Abflug Dehli - Wien" (siehe
Arbeitnehmerveranlagungsakt, S 14).
Der Reiseantritt (Abflug) erfolgte am 29. Jänner 2003,
10.50 Uhr, die Ankunft am 14. Februar 2003, 6.50 Uhr (siehe AN-Akt, S
15).
Die Bw. legte ein Schreiben des Landesschulrates für
X. vom 26. Juni 2003 vor und wird darin ausgeführt:
"Bestätigung für das Finanzamt
Der Landesschulrat für X. bestätigt, dass die
Studienreise nach Indien in der Zeit vom 29. Jänner 2003 bis 14. Februar
2003 von dienstlichem Interesse war und der Weiterbildung diente."
Die Bw. gab zusätzlich zu den vorgelegten Unterlagen
noch eine Stellungnahme zu ihrer Studienreise nach Indien ab, und führte
aus, dass sie an der HLW Y. den Unterrichtsgegenstand BEKG (Bildnerische
Erziehung u. Kreatives Gestalten) unterrichte. Im ersten Jahrgang unterrichte
sie 4 Wochenstunden und im zweiten Jahren 2 Wochenstunden. Diesen
Unterrichtsgegenstand gebe es sowohl in der Höheren (5 jährig) als
auch in der Fachschule (3 jährig).
Im Lehrplan dieses Unterrichtsfaches werde unter anderem
auch auf Ethnokunst und Kunst aus fremden Kulturen hingewiesen. Da die
Färbetechniken und Stickereien in Indien einen besonderen Wert in der
Textilkunst haben, habe sich diese speziell organisierte Reise als einmalige
Gelegenheit angeboten. Die Reise sei von Professor Vesna (Institut für
angewandte Kunst / Textilklasse) nur für Lehrerinnen dieses
Unterrichtsfaches organisiert und vom Landesschulrat X. genehmigt
worden.
Die Bw. habe Vorträge und Führungen an 3
indischen Mode- und Designschulen besucht. Weiters habe die Bw.
Färbeworkshops in verschiedenen Färbereien, die als Privatperson gar
nicht möglich gewesen wären, besucht. Die erworbenen Kenntnisse
verwende die Bw. seither im Unterricht, sowie in Präsentationen bei
diversen Abschlussprüfungen.
Am 2. September 2004 erließ das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid 2003 und berücksichtigte darin Werbungskosten, die
der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte in Höhe von €
802,51, Sonderausgaben in Höhe von € 1.095,00, sowie den
Kirchenbeitrag in Höhe von € 75,00. Das Finanzamt begründete den
Bescheid wie folgt:
"Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgemeinschaften können höchstens im Ausmaß von 75 €
als Sonderausgabe berücksichtigt werden (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988).
Wird ein Wirtschaftsgut erst in der 2. Jahreshälfte beruflich genutzt, sind
gemäß
§ 7 Absatz 2 EStG 1988 für dieses Jahr nur 50% der
Jahresabschreibung absetzbar.
Aufwendungen für eine Textilhandwerkerstudienreise mit
Mischprogramm eines Fachlehrers an der höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe nach Indien stellen auch dann keine Werbungskosten
sondern nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung dar, wenn es
sich bei den Teilnehmern der Studienreise ausschließlich um Absolventen
der Schule handelt und es keinen Teilnehmer der Reisegruppe gibt, der nicht
selbst aktiv im Unterrichtsfach Bildnerische Erziehung und Kreatives Gestalten
involviert ist. Rückt doch gerade die daraus abzuleitende Verbundenheit der
Reiseteilnehmer untereinander durch das mit der Studienreise verbundene Erlebnis
des gemeinsamen Besuches eines fremden Kontinents die Veranstaltung noch
näher in den Bereich der privaten Lebensführung, als dies ohne eine
solche Verbundenheit der Fall wäre.
Die Anschaffungskosten eines Computers sind auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren aufzuteilen, wobei 60% als
beruflich veranlasst anerkannt wurden. Ausgaben für Literatur waren mangels
berufsspezifischen Zusammenhangs um 467,4 €" zu kürzen.
Mit Schiftsatz vom 10. September 2004 legte die Bw.
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 ein und führte
begründen Folgendes aus:
Bei der Kontrolle der vom Finanzamt ermittelten
abzugsfähigen Aufwendungen seien der Bw. einige Unstimmigkeiten
aufgefallen.
Erstens müssten ein "Viertel der Aufwendungen
für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung usw. ... sprich
Sonderausgaben statt € 1.095,00", € 1.544,16 berücksichtigt
werden.
Zweitens sei die Bestätigung über
Personenversicherungsverträge 2003 von der Wiener Städtischen €
37,72 - siehe Beilage - vergessen worden.
Drittens müssten nach Ansicht der Bw. statt €
802,51, € 980,44 ohne den Passus Studienreise Indien berücksichtigt
werden.
Viertens sei die Bw. absolut nicht einverstanden mit der
vom Finanzamt formulierten Begründung über die Wertigkeit der von der
Bw. durchgeführten Studienreise nach Indien und der sich daraus ergebenden
Schlussfolgerung. Nach Ansicht der Bw. müsste ihr ein dementsprechender
Prozentsatz der geleisteeten Zahlungen in der Höhe von € 1.948,00 als
abzugsfähige Aufwendungen zustehen. Da die Bw. als Vortragende auf Grund
ihres Bildungsauftrages in ihrem Gegenstand Kreatives Gestalten versuchen
würde den Schülern nicht nur konventionelle Gebiete, sondern auch
über den "Tellerrand von Österreich blickend", fremde Kulturen (lt.
Lehrplan) näher zu bringen, sei für die Bw. diese Studienreise mit den
Exkursionen, Vorträgen usw. eine große Bereicherung gewesen.
Außerdem sei vom LSR f X. eine Dienstfreistellung erforderlich gewesen und
auch genehmigt worden, die wohl die Bedeutung dieser Studienreise
dementsprechend unterstreiche.
Mit Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276
BAO vom 24. Oktober 2004 wurde die Berufung gegen den Bescheid vom 2. September
2004 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung der Abweisung
führt das Finanzamt wie folgt aus:
Kosten einer Auslandsreise seien grundsätzlich
Aufwendungen für die Lebensführung, außer sie seien
ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst. Die
(nahezu) ausschließlich berufliche Veranlassung von Kongress-, Studien-
und Geschäftsreisen sei durch Anlegung eines strengen Maßstabs
festzustellen. Zur Anerkennung der (nahezu) ausschließlichen beruflichen
Veranlassung müssten folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Planung und Durchführung der Reise erfolgten
entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in
einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit
einwandfrei erkennen lasse.
2. Die Reise müsse nach Planung und Durchführung
dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die
eine einigermaßen konkrete Verwertung im Beruf zulassen.
3. Das Reiseprogramm und seine Durchführung
müssten derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte
Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie
jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehrten.
4. Allgemein interessierende Programmpunkte dürften
zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der
laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als
beruflichen Tätigkeiten verwendet werde. Dabei sei von einer
durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich
auszugehen.
Aus dem vorgelegten Reiseprogramm gehe jedoch hervor, dass
allgemeine Programmpunkte, wie diverse Besichtigungen und Ausflüge zu
touristischen Zielen eindeutig überwiegen und daher die Reise nicht nahezu
ausschließlich beruflich veranlasst gewesen sei. Aufwendungen dafür
könnten daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt
werden.
Als Werbungskosten seien bereits im Erstbescheid die
Abschreibung für den PC: € 196,37 (dabei seien 60% beruflich
veranlasst und aufgeteilt auf eine Nutzungsdauer von 3 Jahren,
berücksichtigt worden wäre die halbe Afa, da der PC in der zweiten
Jahreshälfte angeschafft worden sei), PC-Zubehör zu 60% beruflich mit
€ 35,94, ein Workshop für € 360,00 und Fachliteratur in Höhe
von € 210,20 berücksichtigt worden.
Sonderausgaben seien bis zum Höchstbetrag von €
2.920,00 + € 1.460,00 (SA-Erhöhungsbetrag für drei Kinde
berücksichtigt), davon sei ein Viertel steuerwirksam, das seien €
1.095,00 und wären bereits im Erstbescheid berücksichtigt
worden.
Die Bw. brachte gegen die Berufungsvorentscheidung vom 21.
Oktober 2004 mit Schriftsatz vom 26. November 2004 einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein, und
trat darin den Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung nicht
entgegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Berufungsverfahren,
ob die von der Bw. beantragten Aufwendungen für eine Indienreise
Werbungskosten darstellen (Ansicht der Bw.) oder aufgrund des
Aufteilungsverbotes gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit.a den Kosten der privaten
Lebensführung zuzurechnen sind (Ansicht des Finanzamtes).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören gemäß Z 9 leg. cit. auch
Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen.
Demgegenüber sind gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht
abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss
gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung
fallen können, ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 18.3.1992, 91/14/0171, 22.9.2000, 98/15/0111,
31.3.2003, 2000/14/0102, 5.8.2003, 99/15/0002).
Zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen hat der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die
Erkenntnisse vom 19.10.1999, 99/14/0131, und vom 24.4.1997, 93/15/0069)
entschieden, dass Kosten einer Studienreise des Steuerpflichtigen
grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 seien, es sei denn es liegen folgende
Voraussetzungen kumulativ vor (vgl.
wieder das Erkenntnis des VwGH vom 22.9.2000, 98/15/0111):
- Planung und Durchführung der Reise erfolgen
entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in
einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit
einwandfrei erkennen lässt.
- Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem
Abgabepflichtigen die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die
eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
- Das Reiseprogramm und seine Durchführung
müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte
Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie
jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren.
- Andere allgemein interessierende Programmpunkte
dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der
während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand
keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend die Kosten
von Reisen, bei denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den
Bereich der privaten Lebensführung verwiesen (vgl. VwGH vom 24.4.1997,
93/15/0069, sowie z.B. das Erkenntnis vom 29.1.2002, 98/14/0124).
Nach dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Reiseplan
umfasste die streitgegenständliche Reise am 1. Tag (Donnerstag, 30.
Jänner 2003) am Nachmittag u.a. Sightseeing in Jaipur, am 5. Tag (Montag,
3. Februar 2003) u.a. eine Spezialführung durch das Ford, Haus des Salim
Singh, Manik Tschauk - Markt", am 9. Tag (Freitag, 7. Februar 2003) "einen
Tag am Meer im Vijas Vilas Palast", am 12. Tag (Montag, 10. Februar 2003) u.a.
einen "Besuch im Ghandhi Ashram", am 14. Tag (Mittwoch, 12. Februar 2003) einen
Besuch des "Basar bei Red Ford, Essen im "Karim" spez. Mohammed. Essen", einen
Besuch des Crafts Museums - Jyotmudra Jain, und am 15. Tag (Donnerstag,
13. Febraur 2003) "nach Wahl: bleiben in Dehli oder - Fahrt nach Agra
- Taj Mahal (250 km)."
Nach dem unstrittigen Programm der Indienreise geht der
unabhängige Finanzsenat von einer Reise mit Mischcharakter aus.
Insbesondere im Hinblick auf das angeführte Sightseeing, das Verbringen
eines Tages am Meer, den Besuch eines Ashram, den Besuch eines Basars, den
Besuch eines Handwerksmuseums, sowie optional den Besuch des Taj Mahal stellt
der unabhängige Finanzsenat fest, dass die Reise auch Programmpunkte
umfasste, die nicht nur für Lehrer für Kreatives Gestalten und
Bildnerische Erziehung, sondern ebenso für andere Personen mit höherem
Bildungsgrad von Interesse sind.
Aufgrund der genannten Programmpunkte ist die Reise nicht
derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Lehrer
für Kreatives Gestalten und Bildnerische Erziehung abgestellt, dass sie auf
andere Teilnehmer keinerlei Anziehungskraft hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof fordert - wie oben
ausgeführt - in ständiger Rechtsprechung für die
Annerkennung von Werbungskosten aus einer Studienreise das
kumulative Vorliegen von Voraussetzungen
(vgl. z.B. VwGH com 22.9.2000, 98/15/0111), und liegen diese nach den
Feststellungen des unabhängigen Finanzsenates im gegenständlichen Fall
jedenfalls in folgenden Punkten nicht vor:
- Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen
derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer
der Breufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher
Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren.
- Andere allgemein interessierende Programmpunkte
dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der
während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand
keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
Wenn die Bw.in der Vorhaltsbeantwortung ausführt, die
auf der Reise erworbenen Kenntnisse werden von ihr im Unterricht, sowie in
Präsentationen bei diversen Abschlussprüfungen verwendet, dann ist ihr
Folgendes entgegenzuhalten:
Dass die Reise für die Berufstätigkeit von Nutzen
sein konnte, genügt noch nicht, um sie als durch den Beruf veranlasst zu
sehen (vgl. VwGH vom 22.9.2000, 98/15/0111). Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z
2 lit.a EStG 1988 sind Aufwendungen für die Lebensführung
ausdrücklich auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung
des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Es reicht
daher für die Abzugsfähigkeit nicht aus, dass der
Beschwerdeführerin seitens des Landesschulrates für X. bescheinigt
wurde, dass die Studienreise nach Indien in der Zeit vom 29. Jänner 2003
bis 14. Februar 2003 von dienstlichem Interesse war und der Weiterbildung
diente. Es kann daher auch der Hinweis der Bw. darauf, dass die Bedeutung der
Studienreise durch eine vom Landesschulrat für Niederösterreich
erforderliche und auch genehmigte Dienstfreistellung unterstrichen werde, der
Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da damit eine überwiegend berufliche
Veranlassung nicht nachgewiesen wird.
Wenn die Bw. ausführt, es müsste ihr ein
dementsprechender Prozentsatz der geleisteten Zahlungen in der Höhe von
€ 1.948,00 als abzugsfähige Aufwendungen zustehen, wird vom
unabhängigen Finanzsenat darauf verwiesen, dass von den beantragten
Fortbildungskosten in Höhe von € 1.948,00 für einen Workshop
Fortbildungskosten in Höhe von € 360 vom Finanzamt als Werbungskosten
berücksicht wurden (vgl. Berufungsvorentscheidung vom 21. Oktober
2004, S 2) und diesem Vorbringen weiters Folgendes
entgegengehalten:
Spielen bei einer Reise (auch) private Belange eine Rolle,
so sind auf Grund des Aufteilungsverbotes des § 20 EStG 1988 die
Reisekosten insgesamt nicht absetzbar (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
17.2.1999, 94/14/0012, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 8.5.2003,
99/15/0002)
Von der Bw. werden in der Berufung Positionen betreffend
Sonderausgaben ("Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen,
Wohnraumschaffung usw. ... sprich Sonderausgaben statt € 1.095,00
müssten € 1.544,16 berücksichtigt werden), und Werbungskosten als
vom Finanzamt nicht nachvollziehbar ermittelt, dargestellt. Weiters wird eine
bisher noch nicht vorgelegte Bestätigung über
Personenversicherungsverträge 2003 in Höhe von € 37,72 zur
Berücksichtigung bei den Sonderausgaben vorgelegt.
In der Berufungsvorentscheidung vom 21. Oktober 2004 wurden
vom Finanzamt die berücksichtigten Werbungskosten und Sonderausgaben
ausführlich dargelegt. Die Bw. tritt dieser Darstellung in ihrem
Vorlageantrag nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 25.1.2001,
98/14/0108, 30.4.2003, 99/13/0251, 23.5.1996, 94/15/0024) kommt einer
Berufungsvorentscheidung Vorhaltscharakter zu und erscheinen für den
unabhängigen Finanzsenat die Werbungskosten und Sonderausgaben daher als
aufgeklärt.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 31.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenAufteilungsverbotKosten der privaten LebensführungStudienreiseMischprogrammReise mit Mischcharakter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1950-W/04
- Stammnummer
- 15115
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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