Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100259/2022
Der Vorsatz des Beitragstäters verlängert die Verjährung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100259/2022vom 10.04.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
So ergibt sich zB aus der mangelnden Überwachung eines überforderten Geschäftsführers durch die Gesellschafter (extranei) ein gefahrbegründendes Vorverhalten (OGH 29.4.2004, 6 Ob 313/03b). Gewerberechtliche Verpflichtungen eines Geschäftsführers begründen dagegen keine besondere Pflichtenübernahme bezüglich der Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen, außer dieser stellt eine Gewerbeberechtigung mit dem Vorsatz zur Verfügung, an einem betrügerischen Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen teilnehmen zu wollen (OGH 19.3.2013, 40b 173/12p).
(2) Die tatsächliche Ausführung der Tat führt idR zum Eintritt eines tatbestandsmäßigen Erfolges (nämlich hier der Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht).
(3) Kausalität ist gegeben, wenn das Verhalten des Beitragstäters jene Handlungen beim unmittelbaren Täter auslöst, die zur Hinterziehung führen. Der Täter muss eine Handlung setzen, die mit dem eingetretenen Erfolg in einem ursächlichen Zusammenhang steht. Aus dem Begriff der Ursache folgt, dass jeder der sich durch Setzen einer Bedingung zu dem eingetretenen Erfolg an dessen Herbeiführung beteiligt, den Erfolg verursacht hat (Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, § 11, Rz 3).
(4) Der Vorsatz muss das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Situation und die Möglichkeit einer eigenen verhüteten Handlung umfassen (OGH 17.5.1983, 12 Os 121/82, Rechtssatz). Er beinhaltet eine Wissens- und Wollenskomponente. Bei den im Finanzstrafrecht häufigen normativen Tatbeständen (zB Steuerverkürzung) genügt die sogenannte "Parallelwertung in der Laiensphäre", wobei neben der richtigen Kenntnis des Sachverhalts auch dessen rechtliche Bewertung in ihrem materiellen Wesensgehalt zu erfassen ist. Vorausgesetzt wird bei der Parallelwertung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt, oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will. Dabei muss der Täter nach herrschender Meinung weder die anwendbaren steuerlichen Vorschriften noch ihre konkreten Auswirkungen auf den Verkürzungsumfang kennen. Vielmehr genügt es, dass die Verwirklichung eines Steueranspruches beeinträchtigt ist oder ein Steuervorteil erlangt wird, auf den der Täter keinen Anspruch hat (Quedenfeld/Füllsack, Verteidigung in Steuerstrafsachen, 5. Auflage, 2016, S. 200) und der Beitragstäter eine laienhafte Kenntnis des verkürzten Steueranspruchs hat. Bedingter Vorsatz reicht aus (ausgenommen die Sondertatbestände des § 33 Abs 2 lit a und b FinStrG).
Die steuerliche Vertretung bezweifelt generell, dass von einer Hinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG auszugehen ist, weil die Beschwerdeführerin keine Schuld trifft. Dagegen geht das Finanzamt von einer Beitragstäterschaft in Verbindung mit der unmittelbaren Täterschaft der Organe der Beschwerdeführerin aus.
Das BFG nimmt einen Hinterziehungstatbestand des § 33 Abs 1 FinStrG an, der durch Herrn ***2*** als Beitragstäter und die Organe der Beschwerdeführerin als unmittelbare Täter erfüllt wurde und zur Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre führt.
Das Zusammenwirken mehrerer Personen an einer Tat wird gleich behandelt und erfolgt in der Form, dass die Tatbestände des Besonderen Teiles, die nur den unmittelbaren Täter nennen, durch § 11 FinStrG allgemein dahin erweitert werden, dass alle an einer Tat Beteiligten in gleicher Weise als Täter behandelt werden müssen. Jeder Beitragende verwirklicht das gleiche Unrecht (Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, FinStrG § 11, Rz 1).
§ 11 FinStrG bringt daher eine Erweiterung des in Frage kommenden Personenkreises in Fällen, in denen mehrere an einer Tat zusammenwirken. Da die Täterschaftsformen vom Zusammenwirken ausgehen, bedingt das Vorliegen eines Beitragstäters auch einen unmittelbaren Täter.
Unmittelbarer Täter ist jeder, der eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung setzt (Reger aaO, § 11, Rz 8). Sonstiger Beitrag ist jede andere Handlung als die unmittelbare Ausführung, die ursächlich dafür ist, dass die Tat so abläuft, wie es geschieht.
Es ist unerheblich, ob der unmittelbare Täter vorsätzlich, fahrlässig oder schuldfrei handelt (Reger aaO, § 11 Rz 15). Strafbare Beitragstäterschaft ist damit ein Beitrag zu einer wenigstens objektiv strafbaren Ausführungstat (zumindest im Versuchsstadium), wobei qualitative Akzessorietät (dh. Abhängigkeit von Handlung/Unterlassung und Schuld des unmittelbaren Täters) abzulehnen ist (Dorazil/Harbich, 24. Lieferung, § 11, S. 52 zur strafbaren Beitragstäterschaft). Wer einen anderen zu einem Finanzvergehen bestimmt oder sonst zu dessen Ausführung beigetragen hat, ist auch dann strafbar, wenn dem unmittelbaren Täter kein Vorwurf gemacht werden kann (Reger, aaO, § 11 Rz 5).
Bereits die unvollständige oder unrichtige Angabe der Umstände oder Verhältnisse verletzt objektiv die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (objektive Tatseite). Zur Verwirklichung des § 33 Abs 1 FinStrG bedarf es zusätzlich einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung (subjektive Tatseite). Die abstrakte Eignung einer Verletzung erfüllt den Tatbestand der Abgabenverkürzung noch nicht, das Verhalten muss auch mit einer tatsächlichen Verkürzung einhergehen.
Die objektive Tatseite wird durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen verwirklicht.
Hat der Beitragstäter mit nachweisbarem Vorsatz gehandelt, wird die subjektive Tatseite der Hinterziehung erfüllt, die dem Beitragstäter auch zuzurechnen ist.
Soweit die steuerliche Vertretung dazu anführt, die abgabenrechtliche Offenlegungspflicht könne nur der verletzen, den diese Pflicht treffe und es habe im vorliegenden Fall überhaupt niemand eine Abgabe hinterzogen, weil der Dieb nicht hinterziehe und der für Umsatzsteuer verantwortliche Mitarbeiter nichts davon gewusst habe, ist auf die Kommentierungen zu § 207 BAO zu verweisen. Auch nach Ritz, BAO 5. Aufl., § 207, Rz 16 gilt die zehnjährige Verjährungsfrist unabhängig davon, wer die Abgaben hinterzogen hat (mit Verweis auf VwGH 12.12.2007, 2006/15/0004).
Zu VwGH 12.12.2007, 2006/15/0004 ist folgendes anzuführen: Bei dieser Causa hatte der Direktor einer Bank einem Kunden (P.S.) geholfen, mittels falscher Angabe eines ausländischen Konteninhabers Inhaberpapiere zu kaufen, um Quellensteuer zu sparen.
Gegenüber der Bank wurde ein Haftungsbescheid hinsichtlich der Kapitalertragsteuererlassen, die für einen Steuerinländer hätte bezahlt werden müssen. Die Finanzverwaltung vertrat die Rechtsansicht, dass das Handeln des Direktors der Bank zuzurechnen war. Zur Frage der Verjährungsfrist gibt die Bank an, der Direktor habe sich keiner Hinterziehung schuldig gemacht und auch für die Beschwerdeführerin habe nur die Möglichkeit bestanden, sich gemäß dem "Inhalt des Veranlagungsaktes" zu verhalten. Der VwGH führt dazu aus, dass die Verjährungsfrist unabhängig davon zur Anwendung kommt, welcher konkreten Person die Hinterziehung der Abgabe vorzuwerfen ist. Nicht nur der unmittelbare Täter begehe die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimme, sie auszuführen oder der sonst zu ihrer Ausführung beitrage (§ 11 FinStrG). Der Behörde könne nicht erfolgreich entgegengetreten werden, wenn sie durch die Vorgangsweise des Direktors das Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG als verwirklicht angesehen habe, wobei es nicht darauf ankomme, ob unmittelbare Täterschaft (Stellung als Wahrnehmender) oder Beitragstäterschaft vorgelegen habe.
Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass der Direktor der Bank als nicht für die Abfuhr der Kapitalertragsteuer bei der Bank zuständige Person trotzdem durch seine Vorgangsweise auch als Beitragstäter (… wobei es nicht darauf ankommt, ob unmittelbare Täterschaft oder Beitragstäterschaft vorlag) das Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG verwirklicht und dadurch bei der Bank (deren Organe für Abfuhr der KESt zuständig gewesen wären), die keine Kenntnis betreffend der Umstände (Deviseninländer statt -ausländer) hatte, die Kapitalertragsteuer 1997 bis 1999 aufgrund der wegen des Hinterziehungstatbestandes verlängerten Frist von sieben Jahren vorzuschreiben war.
Damit ergibt sich, dass der Hinterziehungstatbestand - für die Verjährungsfrist - auch dann bei einem vorsätzlich handelnden Beitragstäter verwirklicht werden kann, wenn der Steuerpflichtige keine Kenntnis von der Verletzung der Offenlegungspflicht hat.
Die Bank wendet zudem auch ein, die Haftungspflicht (KESt-Besteuerung) könne nicht greifen, weil die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin keine Sorgfalts- und Prüfpflichten verletzt habe. Auch dieses Argument greift nicht, da die Hinterziehung aufgrund der Vorgangsweise des Beitragstäters zustande kommt, unabhängig von der allfälligen Verletzung von Aufsichtspflichten.
Der Sachverhalt der Entscheidung VwGH 12.12.2007, 2006/15/0004 ähnelt dem Sachverhalt der vorliegend zu treffenden Entscheidung in wichtigen Punkten. Der VwGH stellt in dieser Entscheidung klar, dass
die Abgabenhinterziehung nicht auf die in § 33 FinStrG bezeichneten Personen beschränkt ist
auch durch das Handeln des Beitragstäters ein Hinterziehungstatbestand erfüllt sein kann, der beim Steuerpflichtigen zur Ausdehnung der Verjährungsfrist führt und die Verjährungsfrist unabhängig davon zur Anwendung kommt, welcher konkreten Person die Hinterziehung der Abgabe vorzuwerfen ist und
es dabei auf die Verletzung von Sorgfalts- und Prüfpflichten nicht ankommt.
Voraussetzungen der Beitragstäterschaft im vorliegenden Fall:
Infrage kommt eine Beitragshandlung oder eine Unterlassung.
Eine Beitragshandlung kann in einer physischen oder psychischen Unterstützung des Täters bestehen. Eine psychische Unterstützung des unmittelbaren Täters, mit der dieser bestärkt wird, unrichtige Steuererklärungen abzugeben, ist nicht erkennbar. Die Vertreter oder Wahrnehmenden der Beschwerdeführerin waren über die Erlösverkürzung ja gerade nicht informiert.
Auch eine physische Unterstützung ergibt sich aus der Handlung der Beitragstäterin nicht:
Diese hat nicht direkt die Ausführungshandlung
nämlich die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen
handlungsmäßig unterstützt, sondern im Vorfeld durch Nichtabführung vereinnahmter Losungen zur Umsatzsteuerverkürzung beigetragen.
Herr ***2*** hat als Arbeitnehmer Einnahmen veruntreut und die entsprechenden Erlöse nicht in die Kassa abgeführt. Diese Handlung stellt keine physische Unterstützung der Hinterziehungshandlung "Umsatzsteuerverkürzung" dar.
In Betracht kommt eine Beitragstäterschaft durch Unterlassen:
Zwar stellt das bloße Wissen um eine Tat noch keinen Beitrag zur Ausführung dar, aber die Förderung kann auch in einem Unterlassen bestehen, sofern dem Beitragstäter eine Garantenstellung hinsichtlich des vom unmittelbaren Täter beeinträchtigten Rechtsguts zukommt.
Die Garantenstellung könnte sich zunächst aus der rechtlichen Stellung im Betrieb und damit letztlich aus dem Dienstvertrag ergeben, der Herrn ***2*** verpflichtet, die einkassierten Einnahmen der Buchhaltungsabteilung zu übergeben. Diese Stellung kann aber nach der Rechtsansicht des BFG keine Garantenstellung dahingehend bewirken, dass in den Steuererklärungen der Beschwerdeführerin die Einnahmen richtig ausgewiesen werden (s dazu auch OGH 29.4.2004, 6 Ob 313/03b).
Die Garantenstellung kann sich aber auch aus gefahrbegründendem Vorverhalten verbunden mit der rechtlichen Stellung im Betrieb ergeben (Prinzip der Ingerenz):
Darunter wird ein Vorverhalten verstanden, das einen Erfolgseintritt wahrscheinlich macht. Im vorliegenden Fall hat Herr ***2*** eine Untreuehandlung begangen, indem er die ihm dienstlich anvertrauten Gelder nicht an den Betrieb abführte. Diese Handlung hat letztlich zur Verkürzung der Umsatzsteuer geführt. Der Erfolgseintritt (der Hinterziehung der Beschwerdeführerin) war schon in der Untreuehandlung des Herrn ***2*** angelegt.
Damit ist ein gefahrbegründendes Vorverhalten gegeben, das zur Garantenstellung führt und Herrn ***2*** verpflichtet hätte, das Nichtabführen der vereinnahmten der Gelder der Beschwerdeführerin zu melden. Mit der Meldung an die Buchhaltungsabteilung hätte der letztlich eingetretene strafrechtliche "Erfolg" - die Hinterziehung der Umsatzsteuer - vermieden werden können.
Aufgrund der Nichtvornahme der Meldung (der Unterlassung) ist Herr ***2*** als Beitragstäter anzusehen. Herr ***2*** war sich auch dessen bewusst, dass er zu einer Meldung verpflichtet gewesen wäre.
Ein tatbestandsmäßiger Erfolg ist zweifellos eingetreten: Aufgrund der verkürzten Erlöse wurden von der Beschwerdeführerin Steuererklärungen eingereicht, die eine Verkürzung der Umsatzsteuer beinhalteten. Die objektive Tatseite der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 FinStrG ergibt sich aus der Abgabe dieser unrichtigen Steuererklärungen (s OGH 19.3.2009, 13 Os 105/08b: Die Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung bildet eine selbständige Tat).
Der Tatbeitrag - diesfalls das Unterlassen der Verständigung der Buchhaltungsabteilung von der Untreuehandlung (Wegnahme des Geldes) - war auch kausal für die Ausführung der Tat. Hätte Herr ***2*** die Verantwortlichen der Firma von der Erlösverkürzung verständigt, wären die Einnahmen von ihm rückgefordert und die Hinterziehung bei der Beschwerdeführerin vermieden worden.
Der bedingte Vorsatz muss die Kenntnis der Situation und die laienhafte Kenntnis des verkürzten Steueranspruchs betreffen. Der Nachweis des Vorsatzes wird als Indizienbeweis geführt, da Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel Abgaben zu verkürzen, meist auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang beruhen (Leitner/Toifl/Brandl, aaO, Rz 897 und 900). Es reicht aus, dass der Beitragstäter die Tat des unmittelbaren Täters ihrer Art nach und in groben Umrissen kennt (OGH 31.1.2006, 11 Os 26/05s: Mangels qualitativer Akzessorietät ist es ohne Bedeutung, ob der Ausführende rechtswidrig, vorsätzlich, fahrlässig oder sonst schuldhaft gehandelt hat) und die Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert (VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Kontext der Schulbildung des Angestellten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit, dass dieser von der Steuerhinterziehung wusste und diese auch wollte (bzw sich damit abgefunden hat): Als HTL-Maturant und langjähriger Leiter der Niederlassung Kärnten und Osttirol hatte Herr Ing.***2*** jedenfalls das Wissen bezüglich des Zusammenhanges zwischen Einnahmen und Umsatzsteuer schon aufgrund seiner Tätigkeit. Aufgrund dieser Kenntnisse wusste Herr Ing. ***2*** dass fehlende Einnahmen zu fehlenden Umsätzen des Unternehmens und damit zu verkürzter Umsatzsteuer führen würden. Mit der Meldung der um die veruntreuten Beträge verkürzten Einnahmen an die Zentrale in ***8*** hat er die Verkürzung der Umsatzsteuer bewusst (=gewollt) in Kauf genommen und sich mit der Verkürzung der Umsatzsteuer abegefunden.
Zudem war Herr Ing. ***2*** für die Ablieferung der Belege und Aufzeichnungen an die Buchhaltung betraut. Die von Herrn Ing. ***2*** abgelieferten Belege und Aufzeichnungen waren Grundlage der betrieblichen Erlösverbuchung.
Vorstellungen über die Konsequenzen fehlender Einnahmen müssen sich aus diesem ständigen Kontakt ergeben haben. Wer in der Arbeit in Kontakt steht, kommuniziert zwangsläufig alle Facetten der jeweiligen Arbeitswelt, nicht nur die positiven (wie den Verlauf der Umsätze), sondern auch die negativen (wie die Auswirkungen fehlender Umsätze). Herr Ing. ***2*** wusste ganz genau, dass wenn in die Automaten Geld eingeworfen wird, diese Erlöse eine USt-Pflicht der Beschwerdeführerin begründen.
Der Wille von Herrn Ing. ***2***, die von ihm veruntreuten Gelder nicht in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage einfließen zu lassen, hat daher nach Ansicht des BFG auch den Willen umfasst, einen Teil des Umsatzes der Arbeitgeberin (der direkt mit den von Herrn Ing. ***2*** abzuliefernden Belege zusammenhing) zu verschweigen und damit die Umsatzsteuer zu verkürzen. Dass Herr Ing. ***2*** diese Verkürzung zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, ist dem gesamten Kontext seiner Tätigkeit zu entnehmen und wird auch durch die langjährige Verschleierung seiner Aktivitäten untermauert. Waren Herrn Ing. ***2*** die Abläufe (bis zur Umsatzverkürzung) geläufig und hatte dieser durch seine Ausbildung und Tätigkeit den Zusammenhang zwischen Erlösen und Umsatz(steuer) erst einmal verinnerlicht, lässt sich eine Wegnahme betrieblicher Gelder nur in der Form denken, dass Herr Ing. ***2*** die Hinterziehung der Umsatzsteuer bei der Beschwerdeführerin zumindest in Kauf genommen und dies letztlich auch gewollt hat (damit seine eigene Untreuehandlung unentdeckt bleiben kann).
Für den erkennenden Senat besteht nicht der geringste Zweifel an der Tatsache, dass der Ing. ***2*** vorsätzlich zu einer Abgabenverkürzung der Beschwerdeführerin hinsichtlich Umsatzsteuer 2010 und 2011 beigetragen hat.
Die Behauptung des Herrn Ing. ***2***, dass er geglaubt habe, dass er Schuldner der Umsatzsteuer sei, wurde vom Senat aus folgenden Gründen als Schutzbehauptung gewertet:
Es ist allgemeinnotorisch, dass der Umsatzsteuer nur Lieferungen oder sonstige Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegen.
Herr Ing. ***2*** ist niemals in eigenem Namen am Markt aufgetreten. Insbesondere hat er keine Getränke über Automaten im eigenen Namen verkauft. Er hat daher keine Lieferungen gegen Entgelt erbracht.
Er hat auch keine sonstigen Leistungen gegen Entgelt erbracht.
Die Behauptung des Herrn Ing. ***2***, dass er geglaubt habe, dass er Schuldner der Umsatzsteuer sei, ist für den Senat nur dadurch zu erklären, dass Herr Ing. ***2*** trotz der Untreuehandlungen in großem Ausmaß gegen seine Arbeitgeberin, nicht entlassen wurde. Die Ausführungen, dass Herr Ing. ***2*** ansonsten von der Konkurrenz abgeworben worden wäre, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, da es nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für jemanden - auch wenn er hochqualifiziert ist - der seiner Arbeitgeberin Millionen Euro an Erlösen vorenthalten hat, sehr schwierig wird, einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu finden.
Die Verlängerung der Verjährungsfrist ergibt sich somit aus der Beitragstäterschaft des Herrn Ing. ***2*** in Verbindung mit der Hinterziehungshandlung des unmittelbaren Täters nach § 33 Abs 1 FinStrG.
§ 303 Abs 1 lit b BAO lautet:
"(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorkommen sind,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
Es steht außer Streit, dass es sich bei den durch die Selbstanzeige des Herrn Ing. ***2*** hervorgekommenen Erlösverkürzungen um neue Tatsachen handelt, die zu einer höheren Umsatzsteuerschuld geführt hätten und sohin anders lautende Bescheide herbeigeführt hätten. Eine Wiederaufnahme wäre nur unzulässig gewesen, wenn bereits Verjährung eingetreten gewesen wäre. Da dies aber, wie oben ausgeführt, nicht der Fall war, war die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2010 und 2011 durchzuführen und die dagegen gerichteten Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs 1 erster Satz UStG Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Im gegenständlichen Fall ist nur die Beschwerdeführerin am Markt aufgetreten. Sie hat in eigenem Namen Getränke über Automaten verkauft. Die Käufer dieser Getränke sind davon ausgegangen, dass sie die Preise, die den Käufern unbekannterweise von Herrn Ing. ***2*** erhöht verrechnet wurden, zur Gänze der Beschwerdeführerin zufließen. Herr Ing. ***2*** ist nie in eigenem Namen am Markt aufgetreten. Die Käufer der Getränke haben nicht gewusst, dass Herr Ing. ***2*** gegen den Willen der Beschwerdeführerin die Getränkepreise erhöht hat und diese Preiserhöhung sich Herr Ing. ***2*** unrechtmäßig angeeignet hat.
Auch die fiktive Erhöhung des Schwundes durch Herrn Ing. ***2*** stellt keine Leistung dar, die dieser gegen Entgelt erbracht hat. Sie diente ausschließlich dazu, die tatsächlichen Erlöse kleinzurechnen, um die Differenz zwischen den von Herrn Ing. ***2*** erklärten fiktiven niedrigen Erlösen und den tatsächlichen Erlösen durch Herrn Ing. ***2*** unrechtmäßig vereinnahmen zu können.
Gemäß § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind.
Da wie bereits oben ausgeführt die Verjährung hinsichtlich Umsatzsteuer 2010 und 2011 nicht eingetreten ist und die Steuerschuld in den Monaten entstanden ist, in denen die Getränkelieferungen ausgeführt wurden, waren die Umsatzsteuer um die von Herrn Ing. ***2*** veruntreuten Beträge zu erhöhen.
Die Beschwerden hinsichtlich Umsatzsteuer 2010 und 2011 waren daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Hinterziehung nach § 33 FinStrG im Zusammenhang mit der Unterlassungshandlung eines Beitragstäters fehlt, eine Rechtsfrage der grundsätzliche Bedeutung zukommt liegt daher vor. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist somit zulässig.
Feldkirch, am 10. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 12 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100259/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100259.2022
- Stammnummer
- 151120
- Gültig
- 10.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF