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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100019/2024

Haushaltshilfe bei Witwer mit minderjährigen Kindern ag. Belastung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100019/2024vom 13.04.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Eine außergewöhnliche Belastung kann vorliegen, wenn sich der Steuerpflichtige der Beschäftigung tatsächlich nicht entziehen kann (VwGH 2.8.95, 94/13/0207), insbesondere wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit einer ständigen Betreuung bedarf (VwGH 20.11.96, 94/15/0141; UFS 21.12.11, RV/0429-K/07), oder die alleinstehende Person mit Kind einer Berufstätigkeit nachgehen muss, weil sie für sich keine bzw nicht ausreichende Unterhaltsleistungen erhält und ein zwangsläufiges Erfordernis der Kinderbetreuung besteht (LStR 898; BFG 23.7.18, RV/7101539/2018). Im Verhältnis zu haushaltsangehörigen Kindern (Abs 7) können Aufwendungen nur berücksichtigt werden, wenn die Kinder zB wegen Alters oder Krankheit betreuungsbedürftig sind (zB VwGH 25.11.10, 2007/15/0150 Dolmetscherin; 16.12.03, 2003/15/0021 Rechtsanwältin) (vgl hierzu Jakom/Peyerl EStG, 2025, § 34 Rz 90). Summa summarum sind dem Beschwerdeführer die in diesem Zusammenhang getätigten Ausgaben zwangsläufig erwachsen und liegen somit außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG vor. Der gegenständlichen Beschwerde war vollinhaltlich stattzugeben. Die Bemessungsgrundlagen der Einkommensteuer 2021 stellen sich wie folgt dar: | Bezeichnung | Betrag | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 99.309,24 | Gesamtbetrag der Einkünfte | 99.309,24 | Sonderausgaben | | Kirchenbeitrag | (-) 188,62 | Außergewöhnliche Belastungen: | | Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 Abs 4 EStG | (-) 15.781,84 | Selbstbehalt | 7.929,65 | Einkommen | 91.268,43 | Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG beträgt: | | 0% für die ersten 11.000,00 | 0,00 | 20% für die weiteren 7.000,00 | 1.400,00 | 35% für die weiteren 13.000,00 | 4.550,00 | 42% für die weiteren 29.000,00 | 12.180,00 | 48% für die weiteren 30.000,00 | 14.400,00 | 50% für die restlichen 1.268,43 | 634,22 | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 33.164,22 | Familienbonus plus | (-) 4.500,00 | Alleinerzieherabsetzbetrag | (-) 889,00 | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 27.775,22 | Einkommensteuer | 27.775,22 | Rundung gemäß § 39 Abs 3 EStG | (-) 0,22 | Festgesetzte Einkommensteuer | 27.775,00 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis ergeht in Einklang mit der darin angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 12. Mai 2023 und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht angeführte Judikatur (VwGH vom 24.2.2000, 96/15/0197) ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Aus diesem Grunde war die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu versagen. Feldkirch, am 13. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100019/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100019.2024
Stammnummer
151012
Gültig
13.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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