Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101028/2022
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Beantragung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101028/2022vom 25.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Selbst wenn man, wie vom steuerlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2026 erstmals behauptet, davon ausging, dass die Bf. vergessen habe, dieser die Unterlagen zu übermitteln, ist für den Rechtsstandpunkt nichts gewonnen: Auch diesfalls läge kein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vor. Auch läge kein minderer Grad des Verschuldens vor. Die Bf. hätte die Buchhaltung dann selbst geführt. Damit ist in solchen Sachverhalten jedoch die laufende Buchhaltung und nicht die Abschlussarbeiten im Rahmen der Um- und Nachbuchungen angesprochen, die nachgewiesenermaßen wieder von der steuerlichen Vertretung durchgeführt wurden. Damit läge die Verantwortung - insbesondere im Bezug auf das Aufbuchen besonderer Fälle, wie etwa den Wertpapierankauf - für die Vollständigkeit der Unterlagen und die Hervorhebung besonderer Sachverhalte weitgehend bei ihr. Wenn eine Position trotz vorhandener Kommunikationswege nicht entsprechend gekennzeichnet oder betont wurde und dann von der Vertreterin übersehen wird, handelte es sich um ein Zusammenspiel von Sorgfaltsmängeln, nicht um ein von außen einwirkendes Ereignis, das jegliche Einflussmöglichkeit genommen hätte. Die Wiedereinsetzung wurde erst am 18.10.2021 beantragt, also viele Monate nach Einreichung der Erklärung am 15.01.2021 und Bescheiderlassung am 20.01.2021. In dieser Zeit hätte der Fehler bei üblicher Durchsicht der Unterlagen oder der Veranlagung erkannt werden können. Die lange Verzögerung zeigte in diesem Eventualfall, dass nicht ein plötzliches, unbeherrschbares Ereignis die Fristwahrung vereitelt hat, sondern dass der Fehler erst spät bemerkt wurde - ein typischer Fall nachträglicher Erkenntnis, nicht eines unvorhersehbaren Hindernisses.
Zusammengefasst deuten alle diese Umstände darauf hin, dass es sich um ein normales, innerbetriebliches Versehen im Rahmen einer Organisation unter bekannten COVID-19-Bedingungen handelte und nicht um ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im tatsächlichen Sinne. Insgesamt kann den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht nicht entgegengetreten werden.
3.1.4. Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Die Ausführungen in den parlamentarischen Materialien zum Abgabenänderungsgesetz 2023, BGBl. I Nr. 110/2023, lauten im Wesentlichen: "Das EStG 1988 sieht für die Stellung von Anträgen in Zusammenhang mit der Veranlagung unterschiedliche Regelungen vor. Teilweise sind derartige Anträge nach dem Gesetzestext in der Steuererklärung zu stellen (z. B. § 6 Z 6 lit. c), in anderen Fällen besteht keine derartige Verknüpfung (z. B. § 28 Abs. 2, 3 und 4). Teilweise ist eine Antragstellung durch den Eintritt der Rechtskraft beschränkt (z. B. § 1 Abs. 4, § 10 Abs. 7 Z 2). Auch dem Begriff "Rechtskraft" wird kein einheitliches Verständnis beigelegt: Einerseits ist darunter die "erstmalige" Rechtskraft zu verstehen (VwGH 01.06.2017, Ro 2016/15/0024). (…) Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung soll in § 39 Abs. 4 eine generelle Regelung aufgenommen werden, die die Wahrnehmung von veranlagungsbezogenen Besteuerungswahlrechten und Anträgen betrifft. (…)"
Gemäß § 124b Z 423 EStG 1988 ist § 10 Abs. 7 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
Der letzte Satz des § 10 Abs. 7 Z 2 EStG 1988, idF BGBl. I Nr. 118/2015, ist mithin eine "Sonderverfahrensbestimmung", welche den Bestimmungen betreffend "sonstige Maßnahmen" des 7. Abschnittes der Bundesabgabenordnung, insbesondere den Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) als speziellere Norm vorgeht. Dies ergibt sich schon aus den parlamentarischen Materialien, wonach die Öffnung der Antragsmöglichkeiten für Nachmeldungen durch Rechtskraftbeseitigungen etwa in Folge eines Wiederaufnahmeverfahrens ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Damit ist der Wille des Gesetzgebers klar ersichtlich und die vom Bf. beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens zur nachträglichen Geltendmachung der investitionsbedingten Gewinnfreibeträge nicht zulässig (BFG 22.01.2016, RV/5100952/2015).
3.1.5. Zusammenfassung
Da auf Grund der Ausführungen die Frist für das Jahr 2019, innerhalb der die jeweilige Handlung vorzunehmen gewesen wäre, tatsächlich versäumt wurde, stand der Bf. allenfalls nur die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Rechtsbehelf zur Verfügung (VwGH 02.09.2009, 2009/15/0096). Dieser war jedoch auf Grund der soeben zitierten Rechtsprechung und der weiteren Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens eines unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignisses bei Nichtvorliegen eines minderen Grades des Versehens der Erfolg zu versagen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das obige Erkenntnis ergeht in Einklang mit den angeführten gesetzlichen Bestimmungen, als auch der oben dargestellten Judikatur. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war somit zu versagen.
Feldkirch, am 25. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101028/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101028.2022
- Stammnummer
- 150951
- Gültig
- 25.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF