Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102167/2021
Veräußerungsgewinn mit Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102167/2021vom 13.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dass die Bf seit 1.10.2007 bis jedenfalls Ende August 2017 entgegen ihrer anderslautenden Meldung an die Meldebehörde vom Oktober 2017 nur auf der strittigen Immobilie gewohnt hat, ergibt sich insbesondere aus den Angaben der Tochter der Bf. vom 24.2.2021 (Beilage zum Vorlageantrag) und aus dem Mail der Tochter der Bf vom 17.9.2021). Wesentliche steuerliche Auswirkungen ergeben sich entgegen dem Vorbringen im Vorlageantrag daraus nicht, da die Hauptwohnsitzbefreiung trotzdem wegen der für die Bf ungünstigen Relation zwischen der Fläche ihrer Privatwohnung und den restlichen Nutzflächen des Gasthausgebäudes nicht angesetzt werden darf (siehe oben bei den dargestellten Rechtsfolgen). Lediglich der steuerliche Gewinn der Bf erhöht sich in diesem Zusammenhang geringfügig (+ 1.700 € wegen eines etwas höheren Privatanteils).
Die Bf hat gegenüber der Meldebehörde im Oktober 2007 erklärt, ihr Hauptwohnsitz befände sich nicht mehr auf der strittigen Immobilie, sondern im Objekt Stadt2 100. Das stärkere - gegenteilige- Indiz in diesem Zusammenhang sind die gegenteiligen Angaben der Bewohnerin des Hauses Stadt2 100 Mag. GB ***1***. Diese Auskunftsperson kann beurteilen, wer im Objekt Stadt2 100 gewohnt hat, und wer nicht, weil sie selbst dort gewohnt hat. Als Tochter der Bf kann ihr auch zugetraut werden, dass sie den tatsächlichen Wohnort ihrer Mutter jederzeit kannte. Hinweise darauf, warum diese Auskunftsperson gelogen haben sollte, sind nicht ersichtlich. Der Tochter der Bf nur deshalb die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weil sie eben die Tochter der Bf ist, wäre Willkür und eine Diskriminierung der Familie. Dass nicht alle Details ihrer Aussage in vollem Ausmaß nachvollzogen werden können - der von der Tochter angegebene Grund für die falsche Wohnsitzmeldung der Bf (Einbau eines Personenaufzugs im Hause Stadt2 100 für die körperlich behinderte Enkelin ) lässt kein nachvollziehbares Motiv der Bf für eine falsche Wohnsitzmeldung erkennen- bedeutet nicht, dass die wichtigsten Teile der Angaben der Tochter unglaubwürdig sind. Während der Tochter zugetraut werden muss, genau gewusst zu haben, wo ihre Mutter tatsächlich gewohnt hat, muss sie nicht notwendigerweise gewusst haben, warum die Mutter eine falsche Wohnsitzmeldung abgegeben hat.
Zweifellos hat die Bf 2016 und 2017 keine nennenswerten Privatanteile in Bezug auf die strittige Immobilie erklärt. Die erklärten Privatanteile (z.B. 2016 900 €; z.B. 2017 500 €) liegen zwischen 2,5 und 5% der laufenden Kosten, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Immobilie (über 16.000 € 2016; über 20.000 € 2017) stehen (Vorlagebericht des FA vom 20.8.2021, der Bf mitgeteilt mit Schreiben vom 20.8.2021). Nimmt man den Hauptwohnsitz der Bf auf der strittigen Immobilie an, hätte sich ein Privatanteil von über 12% der laufenden Kosten der Immobilie ergeben müssen (122m² angebliche Privatwohnung lt. Vorlageantrag / 948,77 m² gesamte Nutzfläche des strittigen Gebäudes lt. Stellungnahme der Bf und ihres Gatten vom 28.8.1995 = Beweismittel 20, 23 ). Dieser sinngemäß geäußerte, berechtigte Hinweis des FA im Vorlagebericht bedeutet aber nicht, dass die Angaben der Tochter der Bf vom 24.2.2021 und vom 17.9.2021 über den Wohnsitz ihrer Mutter falsch sind, sondern, dass die Bf eben zu geringe Privatanteile steuerlich erklärt hat. Daher die Gewinnerhöhung von 1.700 €. Weitere steuerliche Auswirkungen ergeben sich für das Streitjahr nicht.
Das FA erwähnt, das die KFZ-Reparaturrechnungen an die Bf an die Adresse Stadt2 100 ausgestellt worden seien (Vorlagebericht des FA vom 20.8.2021).
Auch die Korrespondenz mit dem Eigenheim-Versicherer sei über die Adresse Stadt2 abgewickelt worden (Vorlagebericht des FA vom 20.8.2021).
Hiezu wird festgehalten: Dabei handelt es sich um punktuelle Beispiele. Das FA erwähnt nicht, dass es auch gegenteilige Beispiele für eine Adressierung von Schreiben an die Bf p.A. der strittigen Liegenschaft gibt: Z.B. Schreiben der Versicherung betreffend den Zeitraum ab 1.9.2016, Rechnungen des Dachdeckers vom September bis November 2017, Schreiben der Buchhalterin vom 3.12.2015, Rechnung der Fa ZY vom November 2017. Der Nachweis, dass die gesamte Korrespondenz oder zumindest der Großteil der Korrespondenz der Bf nicht über die strittige Adresse gelaufen sei, wurde jedenfalls nicht erbracht.
Jedenfalls sind die Auskünfte der Tochter der Bf über den tatsächlichen Wohnort der Mutter (eidesstattliche Erklärung der Tochter als Beilage zum Vorlageantrag, Mail der Tochter vom 17.9.2021) das weitaus bedeutsamste Indiz dafür, wo die Bf tatsächlich ausschließlich gewohnt hat.
Daher kann festgestellt werden, dass die Bf jedenfalls zwischen 2007 und August 2017 ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen auf der gegenständlichen Immobilie gehabt hat.
Die Strategie der Bf ab dem Vorlageantrag zeigt, dass sie jedenfalls zumindest ein Mal gegenüber einer Behörde gelogen hat: Wenn es um die steuerliche Erklärung von Privatanteilen ging, dann wollte sie (zumindest in Bezug auf 2016 und 2017) so geringe Privatanteile gehabt haben, dass unter Zugrundelegung dieser Privatanteile ein Hauptwohnsitz ganz im Sinne ihrer Wohnsitzmeldung vom Oktober 2007 auf der strittigen Immobilie mit mathematischer Sicherheit auszuschließen gewesen wäre. Wenn es aber um die begehrte Hauptwohnsitzbefreiung 2017 ging, dann machte die Bf ihren Hauptwohnsitz auf der verkauften Immobilie geltend, obwohl sie damit ihrem vorherigen Vorbringen betreffend Privatanteile und betreffend die Wohnsitzmeldung vom Oktober 2007 eklatant widersprach. Das Vorbringen der Bf ist auf Grund dieser Widersprüchlichkeit zweifellos unglaubwürdig, dh, sie muss zumindest ein Mal gelogen haben.
Das macht allerdings die Angaben der Tochter, die jedenfalls genau gewusst hat, wo ihre Mutter tatsächlich gewohnt hat, nicht unglaubwürdig. Nur weil die Mutter (Bf) offensichtlich versucht hat, die Finanzverwaltung zumindest in Bezug auf die Jahre 2016 und 2017 betreffend die Privatanteile übers Ohr zu hauen, wirft dies kein schlechtes Licht auf die innere Überzeugungskraft der Angaben der Tochter. Es wäre Willkür und eine Diskriminierung der Familie, die Aussagen der Tochter zu ignorieren, weil die Mutter gegenüber den Behörden zumindest ein Mal unwahre Angaben gemacht hat.
IV.): Zur Frage, ob eine ordentliche Revision zulässig sein könnte:
Anlässlich der Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes ist strittig, welcher Teil des Veräußerungspreises auf den veräußerten Grund und Boden, und welcher Teil auf das ebenso veräußerte Betriebsgebäude entfällt. Das BFG hat den Verkehrswert des verkauften Gebäudes und den Verkehrswert des verkauften Grund und Bodens festgestellt, das Verhältnis zwischen beiden Werten festgestellt , und den Verkaufspreis betreffend die Immobilie nach diesem Verhältnis in einen Anteil für den Grund und Boden und einen Anteil für das Gebäude aufgeteilt. Diese Methode entspricht der ständigen RSp (Doralt/Ruppe Steuerrecht I 13. Aufl 130; VwGH 16.9.2015, Ro 2014/13/0008). Die Feststellung der Höhe der Verkehrswerte erforderte ausschließlich die Lösung von Tatfragen. Insoweit ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i S des Art 133 Abs 4 B-VG nicht erkennbar.
Die Bf begehrte im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Gasthauses den Ansatz der Hauptwohnsitzbefreiung, weil sie in diesem Gebäude ihren Hauptwohnsitz gehabt habe. Die Bf gab selbst das Verhältnis der Nutzflächen wie folgt an: 122 m² von ca 1000 m² hätten ihrer Privatwohnung gedient (Vorlageantrag vom 21.2.2021). Bei diesem Sachverhalt kann nicht von der Veräußerung eines Eigenheimes ausgegangen werden. Eine Ausnahme von der Besteuerung (Hauptwohnsitzbefreiung) ist daher in Bezug auf die Privatwohnung der Bf (122 m² von ca 1000 m²) nicht feststellbar (§ 30 Abs 2 Z 1 i V m § 18 Abs 1 Z 3 lit b ESTG 1988). Dass die Hauptwohnsitzbefreiung nicht angewendet werden darf, ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i S des Art 133 Abs 4 B-VG stellt sich nicht.
Daher ist eine Revision nach Ansicht des BFG nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 13. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102167/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102167.2021
- Stammnummer
- 150891
- Gültig
- 13.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF